Anlage 1 NBeamtVG - Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) in der Fassung vom 2. April 2013
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(Zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Januar 2013
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,38 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a | 0,79 Euro, |
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2. | im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b | 0,60 Euro. |
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,59 Euro, für weitere Monate 0,79 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines
1. | Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens | ||
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a) | 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, | 1,90 Euro, | |
b) | 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, | 1,44 Euro, | |
c) | 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, | 0,96 Euro; | |
2. | Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens | ||
a) | 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, | 1,27 Euro, | |
b) | 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, | 0,86 Euro; | |
3. | erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) | 0,63 Euro. |
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,79 Euro.