Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.10.1998, Az.: SS 359/98

Berücksichtigung von Geständnis und Rechtsmittelbeschränkung als Strafzumessungsgrund

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.10.1998
Aktenzeichen
SS 359/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:1005.SS359.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Geständnis und Rechtsmittelbeschränkung können um ihrer Selbst willen nicht als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.

Gründe

1

Die auf diese Erwägungen gestützte erhebliche Herabsetzung der vom Amtsgericht verhängten Strafe ist nicht frei von Rechtsfehlern zustandegekommen. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch kann um ihrer Selbst willen nicht als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Nichts anderes gilt für das Geständnis als prozessuales Verhalten. Zulässig und unter Umständen geboten ist es hingegen, aus ihm Schlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat zu ziehen und die daraus gewonnene Erkenntnis ggfls. günstig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 1, 105; BGH bei Dallinger MDR 1971, 545). Von einem Geständnis des Angeklagten ist das Landgericht allerdings auch nicht ausgegangen. Es hat jedoch das Prozessverhalten des Angeklagten vergleichbar bewertet und auch darauf die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gestützt.

2

An den Voraussetzungen dafür fehlt es hier. Den Urteilsausführungen zufolge hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, der von ihm angerichtete Schaden tendiere "gegen Null", die Fälschungen seien leicht erkennbar gewesen. Diese Einlassung spricht dagegen, dass das Prozessverhalten des Angeklagten von einer gewissen Schuldeinsicht und Reue getragen war. Es war mithin nicht geeignet, eine günstige Beurteilung des Angeklagten bei der Strafzumessung zu rechtfertigen. Aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben.