Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.10.1998, Az.: SS 343/98

Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei der Verwendung teerölbehandelter alter Bahnschwellen als Beetumrandung; Maßstäbe für die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums im Bereich eines sehr entlegenen Teils des Nebenstrafrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.10.1998
Aktenzeichen
SS 343/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:1019.SS343.98.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 1999, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1999, 119-120

Amtlicher Leitsatz

Zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei der Verwendung teerölbehandelter Bahnschwellen.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, auf seinem Hausgrundstück 19 teerölbehandelte Bahnschwellen eingebaut und dadurch vorsätzlich gegen §§ 27 Abs. 1, 17, 3 Nr. 10ChemG i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 13, Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 GefStoffV verstoßen zu haben.

2

Das Amtsgericht Brake/Utw. hat den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

3

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte 1995 auf seinem Baugrundstück in E..., ..., neunzehn teerölgetränkte Bahnschwellen zur Beeteinfriedung eingebaut. Diese Bahnschwellen hatte er bereits 1987 gekauft und zunächst für seine Nebenerwerbslandwirtschaft als Zaunpfähle benutzt. Dem Angeklagten war nicht bekannt, dass die Verwendung von teerölgetränkten Bahnschwellen zu Zwecken des privaten Endverbrauchs nach dem 01. April 1992 verboten und mit Strafe bedroht war.

4

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe zwar objektiv tatbestandsmäßig gehandelt. Ihm sei aber kein Schuldvorwurf zu machen, weil er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Bahnschwellen seien ein seit Jahrzehnten beliebtes und in Fachzeitschriften beschriebenes Gartengestaltungsmittel gewesen. Eine Erkundigungspflicht des Angeklagten lasse sich nicht damit begründen, dass das Umweltstrafrecht allgemein in den letzten Jahrzehnten verschärft worden sei. Gerade die hier in Betracht kommenden Strafvorschriften behandelten ein entlegenes, gemeinhin nicht bekanntes Rechtsgebiet. Das 1992 in Kraft getretene Verwendungsverbot sei auch Juristen vielfach unbekannt gewesen. So habe die Stadt E... z.B. zur Verkehrsberuhigung in einem Neubaugebiet Blumentröge aus Bahnschwellen anbringen lassen und selbst Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten einräumen müssen, dass ihnen das Verbot bis zur Vorlage der Handakten unbekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns hätte haben müssen.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

6

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

7

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bejaht. Die Verbotsunkenntnis gereicht dem Angeklagten zum Vorwurf, wenn er nicht alles zu seiner Orientierung getan hat, was billigerweise von ihm zu verlangen ist. Eine entsprechende Anstrengung kann von ihm jedoch nur dann erwartet werden, wenn er einen konkreten Anlass hatte, sich über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens Gedanken zu machen, er also entweder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens für möglich hielt oder wenn er zwar keine Zweifel hatte, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte. Hiervon ist grundsätzlich im Bereich des sogenannten Kernstrafrechts auszugehen. Je weiter sich die Verbotsnorm vom Kernbereich des Strafrechts, d.h. der dem Sanktionsrecht vorgelagerten unabdingbaren sozialen Friedensordnung einer Rechtsgemeinschaft, weg zur Peripherie des Sanktionsrechts auf das Gebiet des zum Teil sehr entlegenen Nebenstrafrechts bewegt, desto weniger strenge Maßstäbe sind an die Vermeidbarkeit der Verbotsunkenntnis zu stellen. Ein Anlass zur Überprüfung der Rechtslage besteht in solchen Fällen nur dann, wenn der Angeklagte auf Grund seiner individuellen Lebens- oder Berufserfahrung weiß, dass er sich in einem rechtlich durchnormierten Bereich bewegt oder sein Verhalten Einzelnen oder der Allgemeinheit Schaden zufügt ( OLG Oldenburg NJW 1992, 2438 [OLG Oldenburg 30.09.1991 - Ss 270/91]; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 § 21 Rn. 51 ff; Schönke-Schröder/ Cramer, StGB, 25. Auflage, § 17 Rn. 16; SK/Rudolphi, StGB, 6. Auflage, § 17 Rn. 30 f).

8

Beide Alternativen hat das Amtsgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft drängte allein die allgemeine Lebenserfahrung in Verbindung mit dem in den letzten Jahren gestiegenen Umweltbewusstsein nicht zu der Annahme, die seit Jahrzehnten übliche Verwendung von alten Bahnschwellen als Beetumrandung könne Gefahren für Menschen oder die Umwelt mit sich bringen. Ebensowenig musste es sich für einen Bürger, der nicht beruflich mit der Verwertung von solchen Bahnschwellen befasst ist, aufdrängen, dass deren Verwendung überhaupt gesetzlich geregelt sein könnte. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall grundsätzlich von Fällen aus anderen Bereichen des Umweltrechts, z.B. des Abfallbeseitigungs-, des Naturschutz- und des Immissionsschutzrechts, in denen das Problembewusstsein der Bürger durch eine langjährige öffentliche Diskussion geschärft ist. Dies war nach den Urteilsfeststellungen hinsichtlich der hier zur Beurteilung anstehenden Problematik zum Tatzeitpunkt im Bereich der Wesermarsch aber noch nicht der Fall. dass sich das Amtsgericht zur Begründung dieser Annahme auf das Verhalten der Stadt E... und die Unkenntnis selbst von Juristen bezogen hat, ist nicht zu beanstanden.