Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: 1 WS 402/98
Der Grundsatz der Entscheidungskonzentration im Strafrecht; Entscheidung über die vorzeitige Aussetzung von Strafen bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen denselben Verurteilten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- 1 WS 402/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:1013.1WS402.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 57 StGB
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Entscheidungskonzentration erfordert bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen denselben Verurteilten die gleichzeitige Entscheidung über die vorzeitige Aussetzung der Strafen.
Gründe
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die vorzeitige Entlassung des Verurteilten in einer Sache angesichts der Ablehnung des weiteren Antrages mit Sinn und Zweck des in § 454 b Abs. 3 StPO geregelten Grundsatzes der Entscheidungskonzentration hier nicht in Einklang zubringen ist. Zwar sind die Voraussetzungen des § 57 StGB bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen denselben Verurteilten für jede Freiheitsstrafe gesondert zu prüfen. Gleichzeitig ist aber eine Gesamtschau vorzunehmen, in die alle für die Frage der Strafaussetzung maßgeblichen Gesichtspunkte einzubeziehen sind. Dazu gehört das Verhalten des Verurteilten im Vollzug bis zur umfassenden Anordnung seiner Entlassung. Kann diese Gesamtschau nicht stattfinden, weil eine umfassende Entlassung noch nicht vorgesehen ist, lassen sich die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes in einer einzelnen Sache in der Regel noch nicht feststellen. Das ist auch hier der Fall.