Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.12.2023, Az.: 11 K 143/20
Umsatzsteuerliche Einordnung des Verkaufs von Edelmetallen als unternehmerische Beätigung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2023
- Aktenzeichen
- 11 K 143/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 54671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2023:1204.11K143.20.00
Rechtsgrundlage
- § 2 UStG
Amtlicher Leitsatz
Der nachhaltige Verkauf von Edelmetallen stellt keine Verwaltung bzw. Veräußerung privaten Vermögens dar.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2014 Unternehmerin im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.
Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom xx.xx.xxxx gegründet wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die A. Die Komplementärin ist handelsrechtlich zur Vertretung ermächtigt, aber lt. § 5 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ist sie im Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Leitung der Geschäfte einschließlich der Anwerbung von Anlegern oblag It. Gesellschaftsvertrag der B. Die ebenfalls als Kommanditistin beteiligte C sollte lt. Gesellschaftsvertrag als "Anbieterin" ihren "Beitrag zur Gesellschaft durch Vertriebsmanagement" und eine Kapitaleinlage erbringen. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von Gold, Silber und Platin in Barrenform.
Das Kommanditkapital wird in real existierende Edelmetalle investiert, die zentral durch die G verwahrt werden. Die Anleger können sich entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligen. Die Mindestbeteiligungssumme beträgt x,xx Euro zuzüglich 5,5 % Agio. Die Höhe der jeweiligen Kommanditanteile ist nicht festgeschrieben, sondern variiert in Abhängigkeit von den Edelmetallpreisen und laufenden Kosten. Kündigungen sind mit einer Frist von 3 Werktagen zum Ende des Kalendermonats möglich. Auch Teilkündigungen sind möglich, solange eine Basisbeteiligung von x,xx Euro verbleibt. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils aufgrund der jeweils ermittelten Rücknahmepreise gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages. Auf Wunsch des Gesellschafters ist eine physische Auslieferung von Edelmetall möglich; die Aufteilung der Metalle ist nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der Geschäftsführung vorbehalten.
Im Verkaufsprospekt heißt es u.a., die Gesellschaft trete primär zwar als Nachfrager auf, könne aber ebenso als Anbieter am Markt teilnehmen. In der Rubrik "Steuerliche Grundlagen" zur Umsatzsteuer wird ausgeführt, die Gesellschaft sei konzeptionell Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG und daher für den Erwerb von Silber und Platin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig habe eine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft zur Folge, dass Umsätze aus dem Verkauf von Silber und Platin ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen.
Nach dem Dienstleistungsvertrag vom xx.xx.xxxx verpflichtete sich die geschäftsführende Kommanditistin u. a. zur aktiven Vertriebsunterstützung bei der Bewerbung des Fonds im Markt. Für den Vertrieb sollte die B das gesamte von den Anlegern eingezahlte Agio von 5,5 % des platzierten Kornmanditkapitals erhalten. Außerdem wurde für die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben eine Vergütung in Höhe von 1% p.a. des Depotwertes der Edelmetalle zum 31.12. eines Jahres vor Kosten sowie erfolgsabhängige Geschäftsvergütung vereinbart. Für die Tätigkeit der C im Rahmen des Vertriebs, der Anlegerbetreuung und die Eigenkapitalvermittlung betrug die vereinbarte laufende Vergütung 0,5% p.a. des Depotwertes der Edelmetalle zum 31.12. eines Jahres vor Kosten und 0,6 % des Depotweites für die Übernahme der Prospektgestaltung, Drucklegung und aller damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben.
Ab xxxx gingen die Kommanditistenstellungen der o.g. Gesellschaften einschließlich Geschäftsführerposition mit allen Rechten und Pflichten auf die D in X über. Auf ihrer Internetseite stellt sich die D als Anbieterin von soliden Edelmetall-Anlagen vor, die auf physischen Werten aufbaue. Für das eingezahlte Kapital würden sofort Goldbarren ab einer Größe von 100 Gramm direkt über Scheideanstalten erworben. In der Beschreibung des Unternehmens der D wird angegeben, dass die Leistungen sich auf den An- und Verkauf von Edelmetallen, die Verwaltung der mit ihr abgeschlossenen Verträge sowie die Betreuung der Kunden konzentrieren würden. Aufgrund der Möglichkeit, Edelmetalle direkt von und an Scheideanstalten zu kaufen und zu verkaufen, erziele die D für ihre Kunden Preisvorteile, die vollständig weitergegeben würden. Auf der Startseite der Homepage heißt es, die Produkte der D würden von ausgewählten Vertriebspartnern sowie Banken und Sparkassen in ganz Deutschland vertrieben. Der Erfolg bei der Gewinnung von Vertriebspartnern beweise die Qualität und Marktchancen ihrer Produkte. Die D bietet auf ihrer Internetseite die Möglichkeit "von der langjährigen Vertriebserfahrung" als Vermittler zu profitieren.
Ab dem Jahr 2007 gab die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 06.12.2007 (Az 16 K 511/05) keine Umsatzsteuererklärungen ab.
In der Zeit vom xx.xx.2018 bis xx.xx.2019 fand bei der Klägerin und weiteren Gesellschaften mit ähnlichem Konzept, bei denen die D auch als Geschäftsführerin agierte, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass die D für die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2015 110 kg Gold, 4.742 kg Silber und 36 kg Platin verkauft habe. Davon seien 16 kg Gold, 1.297 kg Silber sowie 6 kg Platin an "Dritte" veräußert worden. Der Bruttoumsatz habe x,xx Euro aus 133 Transaktionen betragen. Davon hätten 24 Transaktionen an "Dritte" mit einem Bruttoumsatz in Höhe von x,xx Euro stattgefunden. Die Prüferin kam zum Ergebnis, dass die Klägerin mit den getätigten Edelmetallverkäufen unternehmerisch tätig geworden sei. Im Prüfungsbericht vom xx.xx.2019 erläuterte sie dazu, dass die Klägerin steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 UStG ausgeführt habe und soweit es sich dabei um Goldlieferungen handele, die Steuerbefreiung des § 25c UStG greife. Die Lieferungen von Silber und Platin seien jedoch umsatzsteuerpflichtig. Die Umsätze an die D und die anderen von ihr geführten Fondsgesellschaften ließ die Prüferin aus Vereinfachungsgründen wegen des korrespondierenden Vorsteueranspruchs außen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom xx.xx.2019 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014.
Die dagegen gerichtete Sprungklage der Klägerin vom xx.xx.2019 (Az. x) wurde vom FG gem. § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) formlos an den Beklagten abgegeben und als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt.
Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zurückweisung begründete er u.a. damit, dass die Klägerin mit den Verkäufen von Edelmetallen unternehmerisch tätig geworden sei. Die Veräußerungen von Silber und Platin seien steuerbar und würden mangels Steuerbefreiung der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin habe eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, weil die Veräußerungstätigkeit dem Bild (Typus) eines Händlers entspreche. So sei bereits im Gesellschaftsvertrag "der Ankauf, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von real existierenden, zertifizierten Edelmetallen" ausdrücklich als Gegenstand des Unternehmens vereinbart worden. Bei den Verkäufen habe es sich ferner um eine planmäßige Tätigkeit gehandelt. Da eine Fremdfinanzierung der Beteiligung konzeptionell nicht vorgesehen sei, könnten die jährlich anfallenden Kosten sowie die Abfindungen für ausgeschiedene Gesellschafter nur über die eingezahlten Kommanditeinlagen und, soweit diese nicht ausreichten bzw. bereits investiert seien, über den Verkauf erworbener Edelmetalle finanziert werden. Die Anschaffung der Edelmetalle möge zwar vor dem Hintergrund einer Vermögensverwaltung erfolgt sein, im Hinblick auf die Deckung laufend anfallender Kosten sowie Barabfindung ausscheidender Kommanditisten aber auch mit der Absicht einer teilweisen späteren Veräußerung. Da die Gesellschaft frei entscheiden könne, an wen sie verkaufe, werde Einfluss auf den Markt genommen und bestimmt, wem günstige Einkaufskonditionen zukommen sollten.
Nicht zuletzt durch das Zusammenwirken aller von der D initiierten Fonds komme es bei Verkäufen an Nichtgesellschafter für die Abnehmer zu Wettbewerbsvorteilen. Dass die Edelmetalle mithilfe der Geschäftsführerin am Markt angeboten worden seien, werde durch die tatsächlich ausgeführten Umsätze an Nichtgesellschafter bestätigt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe sie aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unter Durchführung bewährter Maßnahmen und zwar durch ihre Geschäftsführung, die über das erforderliche Vertriebsnetz verfüge, unternommen und dafür entsprechende Vergütungen bezahlt. Anderenfalls hätten keine Verkäufe an Dritte in den Jahren 2011 - 2015 stattfinden können. Auf die Art der Vermarktung, den Umfang der Vertriebsmaßnahmen und den Kreis der Vertriebspartner komme es nicht an. Dass die Edelmetalle "nur'" den von der geschäftsführenden Kommanditistin gewählten Käufern angeboten worden seien, sei ebenso unschädlich. Denn die Rechtsprechung habe Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichen lassen. Zudem würden die Höhe der Entgelte und die Anzahl der Umsätze für die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen.
Das von der Klägerin zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 06.12.2007 zur Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung einer Edelmetalle lediglich zur Geldanlage erwerbenden Gesellschaft führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht mit dem Streitfall vergleichbar und daher nicht einschlägig.
Mit ihrer am xx.xx.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt u.a. vor, dass nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 06.12.2007 (16 K 5611/05) Übereinstimmung mit dem Finanzamt Y erzielt worden sei, dass alle anderen Gemeinschaften des gleichen Typs, unabhängig von der Rechtsform, gleich zu behandeln seien. Hieran hätten sich sowohl die Klägerin als auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2006 bis zu Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2018 gehalten. Somit habe das Urteil des Niedersächsischen FG ganz offensichtlich Bindungswirkung nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den Beklagten.
Zum Verwalten des Vermögens gehöre die Bezahlung der Verwaltungskosten und die Rückzahlung von Kommanditeinlagen. Wenn zum Begleichen der Verwaltungskosten oder zur Auszahlung von Kommanditeinlagen Material verkauft werden müsse, fielen derartige Verkäufe von vornherein nicht unter eine unternehmerische Tätigkeit. Sämtliche Verkäufe, die an andere Fonds erfolgt seien, seien ohnehin nicht zu berücksichtigen.
Es sei auch nicht das Metall verkauft worden, welches zum Verkaufszeitpunkt den größtmöglichen Erlös erbracht hätte, sondern es sei das Metall verkauft worden, welches zur Einhaltung der Prospektvorgabe (Drittelmix) habe verkauft werden müssen. Ein Händler würde so niemals handeln. Die bewährten Vertriebsmaßnahmen hätten sich auf den Verkauf an die geschäftsführende Kommanditistin oder in geringem Umfang an weitere Käufer beschränkt. Es hätte keine Werbung, kein Geschäfts- oder Ladenlokal, keine Vertriebsplattform oder sonstige bewährte Vertriebsmaßnahmen gegeben.
Zudem komme es nur auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs an. Zu diesem Zeitpunkt müsse die beabsichtigte spätere Tätigkeit ihrer Art nach eine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Im Streitfall habe nie die Absicht bestanden, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Das Halten und Verwalten von Edelmetallen in physischer Form sei vielmehr beabsichtigt gewesen. Im Übrigen würden sich die Aktivitäten der D, die im Internetauftritt beworben würden, auf das Edelmetall Gold und den Edelmetallsparplan beschränken. Die Vertriebsmaßnahmen, wie der Beklagte sie benenne, würden definitiv nicht die Klägerin betreffen. Alle Dritten seien der geschäftsführenden Kommanditistin vorher bekannt gewesen. Es habe kein Handel unter Marktbedingungen stattgefunden, denn die Verkäufe seien unabhängig von den jeweils geltenden Marktpreisen getätigt worden. Denn genau zu diesem Zeitpunkt, sei Liquidität benötigt worden.
Im Übrigen sei es falsch, zur Begründung der Unternehmereigenschaft sämtliche Bruttoumsätze der Jahre 2011 bis 2015 als vermeintliche Argumentation ins Feld führen. Ausweislich der Übersicht der Käufe/ Verkäufe der Klägerin im Jahr 2014 habe der tatsächliche "Bruttoumsatz" im streitbefangenen Jahr 2014 nicht x,xx Euro, sondern lediglich rund x,xx Euro betragen. Aus den von dem Beklagten aufgeführten, verkauften 110 kg Gold, 4.742 kg Silber und 36 kg Platin seien somit für 2014 lediglich 17 kg Gold, 608 kg Silber (587 kg in 2014 zzgl. Verkauf Z 21 kg am 31.12.2013) und 6 kg Platin verkauft worden. Im Jahr 2014 seien nur 3 von 17 kg Gold an einen "Dritten" verkauft worden. Von den genannten 608 kg Silber seien lediglich 220 kg an "Dritte" verkauft worden. Die 6 kg Platin seien vollständig an "nahestehende Unternehmen" veräußert worden. Selbst wenn für das Streitjahr der gesamte Prüfungszeitraum 2011 bis 2015 maßgeblich sein würde, würden von 133 Transaktionen nur noch 24 übrigbleiben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin entspreche nicht dem Bild eines Händlers, der auf schnellen Lagerumschlag und Gewinnmaximierung durch möglichst viele Verkäufe zu Höchstkursen ausgerichtet sei.
Ergänzend wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 08.09.2022, V R 26/21 hin. Danach würden "der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen" darstellen, "da das einzige Entgelt in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf besteht". Eine jahrelange Lagerung spreche für die Einordnung als Sammlerstück, Sammler seien im Regelfall keine Unternehmer.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom xx.xx.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2020 Bezug. Ergänzend trägt er u.a. vor, dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 06.12.2007 eine Einzelfallentscheidung darstelle und keine Bindungswirkung für den Streitfall habe. Da keine verbindliche Auskunft des Finanzamts Y gem. § 89 der Abgabenordnung (AO) vorliege, bestehe auch insoweit weder Vertrauensschutz noch eine Bindungswirkung. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung führe allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum nicht zu einer Bindung des Finanzamts für künftige Steuerabschnitte.
Unzutreffend sei es, bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft, die durch ein nachhaltiges Tätigwerden auf eine gewisse Dauer geprägt sei, lediglich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Besteuerungszeitraums - im Streitfall auf das Jahr 2014 - abzustellen. Vielmehr seien die Erkenntnisse aus allen bekannten Zeiträumen zu berücksichtigen, sodass nicht nur die Verkäufe im Jahr 2014, sondern auch die der vorherigen Kalenderjahre in die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einzubeziehen seien.
Die Verkäufe an andere Fonds seien lediglich aus Vereinfachungsgründen wegen des korrespondierenden Vorsteuerabzugs dieser Gesellschaften außen vorgelassen worden. Allerdings müssten auch diese Umsätze bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft berücksichtigt werden. Denn die von der D initiierten Anlagegesellschaften seien umsatzsteuerlich als von der Klägerin zu unterscheidende eigenständige Steuersubjekte anzusehen. In welchen beruflichen oder persönlichen Beziehungen sie dabei zur Klägerin oder zu der D gestanden hätten, sei dabei unerheblich. Der im Prüfungsbericht genannte Bruttoumsatz in Höhe von x,xx Euro beinhalte zudem alle Veräußerungen an andere eigenständige Umsatzsteuersubjekte, einschließlich der Umsätze, die mit Goldverkäufen erzielt worden seien. Auch wenn für diese Umsätze die Steuerbefreiung nach § 25c UStG greife, handele es sich um steuerbare Lieferungen, die ebenfalls in die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einzubeziehen seien.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es im Streitfall auf die Absichten im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht an. Denn es gehe im Streitfall nicht um das Recht auf Vorsteuerabzug, bei dem auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei.
Darüber hinaus würde der Verkauf der Edelmetalle im Streitfall nicht mit dem Aufbau einer Sammlung aus privaten Neigungen und deren späterem (teilweisen) Verkauf vergleichbar sein. Der An- und Verkauf der Edelmetalle, die keinen Liebhaberwert hätten, erfolge weder aufgrund persönlicher Neigung noch handele es sich um typische Gebrauchsgegenstände wie im BFH-Urteil vom 26.04.2012. Auch das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 08.09.2022 führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Streitfall seien die Edelmetalle nicht bloß erworben, sondern tatsächlich - wie bereits ausgeführt - im erheblichen Umfang verkauft worden.
Die Verkaufstätigkeit der Klägerin werde über viele Jahre nachhaltig ausgeübt und sei bezüglich der Anzahl der Verkäufe von beträchtlichen Umfang gewesen. Die Tätigkeit sei auch planmäßig und damit geschäftlich gewesen, weil sowohl die Abfindungen bei Kündigungen als auch die anfallenden Kosten voraussehbar gewesen seien und mangels Fremdkapital und nach § 11 des Gesellschaftsvertrags festgeschriebenen Barreserve die Veräußerungen von Edelmetallen - wie die Klägerin selbst ausführe - unumgänglich bzw. zwangsläufig gewesen seien. Dabei habe die Verkaufstätigkeit einen nicht unbeachtlichen administrativen Aufwand erfordert habe.
Selbst wenn kein aktiver Vertrieb der Edelmetalle erfolgt sei, profitiere die Klägerin offensichtlich von dem exklusiven Kundenkreis der D, sodass die aktiven Schritte der Vermarktung nicht erforderlich seien, weil die Kunden - dem eigenen Vortrag der Klägerin nach - sich selbst an ihre Geschäftsführerin gewandt hätten. Im Übrigen gehe aus § 2 Abs. 1 und 3 UStG hervor, dass eine Marktteilnahme keine zwingende Voraussetzung sei, weil Personenvereinigungen, die ausschließlich ihren Mitgliedern gegenüber tätig geworden seien, auch Unternehmer sein könnten.
Im Übrigen genüge für die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Betätigung die Einnahmeerzielungsabsicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht werde nicht verlangt, sodass nur kostendeckend operierende Personen oder auch gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Einrichtungen Unternehmer sein könnten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom xx.xx.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG angesehen und die Umsätze aus der Veräußerung der Edelmetalle im Jahr 2014 der Besteuerung unterworfen und den Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen gewährt.
1.
Die Veräußerung der Edelmetalle im Jahr 2014 stellt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerbare und - mit Ausnahme der Goldverkäufe - mangels einschlägiger Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige und dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Lieferungen dar. Die Klägerin ist mit den Lieferungen unternehmerisch tätig geworden.
a.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden (BFH-Urteile vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634 und vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile vom 04.12.1990, C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-43634, Rn. 17; vom 29.04.2004, C 77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295, Rn. 47). Dementsprechend umfasst der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.
Eine solche - nachhaltige gewerbliche oder berufliche - wirtschaftliche Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH "können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines (einzelnen) Gegenstands oder einzelner Gegenstände keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634). Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb/ zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (BFH-Urteile vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634 m.w.N. und vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015).
Der BFH (Urteile vom 29.06.1987, X R 23/82, BStBl. II 1987, 744 - Briefmarkensammler -, vom 16.07.1987, X R 48/82, BStBl. II 1987, 752 - Münzsammler - und vom 27.01.2011, V R 21/09, BStBl. II 2011, 524 - Fahrzeugsammler-) hat als nicht der Umsatzsteuer unterliegende private Vermögensverwaltung auch den Verkauf einer privaten Sammlung oder Teilen hiervon angesehen, die aufgegeben und en bloc zur Versteigerung gelangen, und zwar auch dann, wenn die Versteigerung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Sammlungsstücke letztlich an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert werden. Solche Sammler sind aber nur dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich nicht wie Händler verhalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2018, 4 K 1593/16, EFG 2019, 1192). Insoweit gibt es auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634, und vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919 jeweils m.w.N.) keine umsatzsteuerrechtliche Privilegierung bei der Auflösung von Haushalten oder Privatsammlungen (vgl. hierzu Bunjes/ Korn, UStG, § 2 Rn. 51).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind danach allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (z.B. BFH-Urteile vom 27.01.2011, V R 21/09, BStBl. II 2011, 524 und vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634; vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919).
Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2012, V R 2/11, BStBl. II 2012, 634; vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919), das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH-Urteil vom 27.01.2011, V R 21/09, BStBl. II 2011, 524 m.w.N.) oder mehrerer Verkäuferkonten (BFH-Urteil vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.2006, V R 6/05, BStBl. II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993, V R 24/89, BStBl. II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. 01.2011, V R 21/09, BStBl. II 2011, 524). So verhält es sich auch mit dem Umstand einer nur begrenzten Dauer der Vertriebstätigkeit (BFH-Urteil vom 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919).
b.
Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin im Streitjahr mit den Verkäufen der Edelmetalle nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Die Klägerin hat ähnlich wie ein Händler agiert und war deshalb unternehmerisch tätig.
So ist dem § 2 des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr xxxx als Gesellschaftszweck nicht nur der Ankauf, das Halten und Verwalten zu entnehmen, sondern auch bereits der Verkauf von real existierenden, zertifizierten Edelmetallen, die in Barrenform erworben werden. Auch das Prospekt der Klägerin spricht für ihre unternehmerische Tätigkeit. Zum Stichwort "Umsatzsteuer" heißt es darin, dass die Emittentin gemäß steuerlicher Konzeption Unternehmerin im Sinne von § 2 UStG sei. Die beim Erwerb von Silber und Platin [...] von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge könnten als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden. Die Emittentin plane die regelmäßige, auf langfristigen Vermögenszuwachs ausgerichtete Umschichtung der Edelmetallbestände, um an langfristigen Wertzuwachstrends zu partizipieren.
Überdies hat die Klägerin ihre Verkaufstätigkeit über viele Jahre hinweg nachhaltig ausgeübt, weil die Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang war. So hat die Klägerin - wie im Rahmen der Außenprüfung festgestellt wurde - über die Jahre 2011 bis 2015 hinweg mit insgesamt 133 Transaktionen eine Vielzahl an Verkäufen zu hohen Entgelten - daraus resultierender Bruttoumsatz: x,xx Euro - getätigt. Dabei berücksichtigte der Beklagte zutreffend nicht nur die Verkäufe im Streitjahr, sondern auch die Transaktionen in den Vor- und Folgejahren. Denn diese ermöglichen erst ein Gesamtbild über das Verkaufsgeschehen. Bei der Gesamtschau sind sämtliche Transaktionen (einschl. der steuerbaren Goldverkäufe), d.h. auch diejenigen an die D sowie an die anderen nicht mit der Klägerin verbundenen Fondsgesellschaften, bei denen die D auch die Geschäftsführung übernommen hatte, einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um selbständige Steuersubjekte, deren Leistungsbeziehungen mit der Klägerin gesondert zu betrachten sind. Lediglich die physischen Auslieferungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter bleiben bei der Betrachtung - wie vom Beklagten zutreffend vorgenommen - außen vor. Diese wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Es fanden 36 Transaktionen mit einem Bruttoumsatz in Höhe von insgesamt x,xx Euro im Jahr 2011, 29 Transaktionen mit einem Bruttoumsatz in Höhe von insgesamt x,xx Euro im Jahr 2012, 24 Transaktionen mit einem Bruttoumsatz in Höhe von insgesamt x,xx Euro im Jahr 2013, 25 Transaktionen mit einem Bruttoumsatz in Höhe von insgesamt x,xx im Jahr 2014 sowie 19 Transaktionen mit einem Bruttoumsatz in Höhe von insgesamt x,xx Euro im Jahr 2015 statt. Selbst ohne die Transaktionen des Folgejahres hat die Klägerin bei Betrachtung des Umfangs der Transaktionen der Vorjahre sowie des Streitjahres bereits eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.
Darüber hinaus fanden die Edelmetallverkäufe zu dem jeweiligen Marktpreis statt. Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es im Umsatzsteuerrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 a.E. UStG nicht an. Durch die geschäftsführende D trat die Klägerin auch werbend am Markt auf und bediente sich ihres Händlerauftritts und ihrer Vertriebsmaßnahmen. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin selbst über kein Geschäftslokal oder keine eigene Vertriebsplattform verfügte. Hinzu kommt, dass die Klägerin frei entscheiden konnte, an wen und zu welchem Preis sie die Edelmetalle verkaufte. Insofern konnte sie auf das Marktgeschehen Einfluss nehmen.
Zudem handelte es sich bei den Verkäufen um ein planmäßiges Vorgehen. Denn eine Fremdfinanzierung der Beteiligung war nicht eingeplant, so dass die jährlich anfallenden Kosten sowie die Abfindungen für ausgeschiedene Gesellschafter nur über die eingezahlten Kommanditeinlagen und über den Verkauf der Edelmetalle gedeckt werden konnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Streitfall nicht mit dem Urteilsfall des Niedersächsischen FG vom 06.12.2007, 16 K 511/05 vergleichbar. Im Gegensatz zu dem Urteilsfall umfasste im Streitfall der Gesellschaftszweck von Anfang an auch den Verkauf der Edelmetalle. Im Urteilsfall erfolgte eine Satzungsänderung dahingehend, dass der Zweck um den Verkauf ergänzt wurde, erst nach dem Streitzeitraum. Hinzu kommt, dass im Streitfall eine Vielzahl an Verkäufen stattfanden. Im Urteilsfall erfolgten im Streitzeitraum demgegenüber keinerlei Verkäufe.
Im Übrigen besteht im Streitfall - wie der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - kein Vertrauensschutz bzw. keine Bindungswirkung aufgrund vergangener Absprachen mit dem Finanzamt Y, weil keine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO vorliegt und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gilt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Unternehmereigenschaft im Streitfall nicht entscheidend auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs an. Die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist allein maßgeblich für die Gewährung des Vorsteuerabzugs.
Ferner führt das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 08.09.2022, V R 26/21 - wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Gegensatz zum Urteilsfall handelt es sich vorliegend bei den Edelmetallen nicht um private Gegenstände und Sammlerstücke. Im Streitfall geht es um eine Geldanlage in Form von Edelmetallbarren, die bei der Klägerin Betriebsvermögen darstellen. Zudem hielt die Klägerin die Edelmetalle nicht nur, sondern verkaufte sie tatsächlich im erheblichen Umfang.
c.
Im Übrigen sind die vom Beklagten ermittelten und angesetzten Beträge im Umsatzsteuerbescheid nicht zu beanstanden. Es ergeben sich für den erkennenden Senat weder nach Aktenlage Anhaltspunkte, noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, nach denen der Beklagte die Umsätze des Streitjahres der Höhe nach nicht korrekt ermittelt und berücksichtigt hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.