Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2023, Az.: 3 K 163/23

Abzug der Schuldzinsen nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt unter Zurückbehaltung von Finanzierungsdarlehen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.12.2023
Aktenzeichen
3 K 163/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 54667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:1213.3K163.23.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: IX R 3/24

Amtlicher Leitsatz

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen

Tatbestand

Streitig ist, ob nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt unter Zurückbehaltung von Finanzierungsdarlehen die Schuldzinsen weiterhin vollständig abgezogen werden können.

Der Beigeladene (A) war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks R, ..., welches er im Jahre 2013 erwarb. Mit diesem Grundstück erzielte der A Vermietungseinkünfte. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm der A bei der Sparkasse insgesamt drei Darlehen auf.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2019 übertrug der A einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn Q. Die Besitzübergabe erfolgte am 1. Juli 2019. In § 4 des Vertrages werden die in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen aufgeführt. Anschließend heißt es: "Die vorbezeichnete Grundschuld wird von dem Erwerber entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen." Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Sparkasse ist es hingegen jedenfalls bis zum Ende des Streitjahres 2020 nicht gekommen.

In der Feststellungserklärung 2020 für die ab dem 1. Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR machte die Klägerin Darlehenszinsen aus den Darlehen des A bei der Sparkasse in Höhe von 13.623 € (2020) als Sonderwerbungskosten geltend.

Diese berücksichtigte der Beklagte in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2020 vom 13. April 2023 nur zu 3/5 = 8.173,80 € entsprechend dem Miteigentumsanteil des An. Die Zinsen behandelte er antragsgemäß als Sonderwerbungskosten. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt.

Gegen den Feststellungsbescheid 2020 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit dem Hinweis auf den BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 begründete. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. September 2023 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass Q den Miteigentumsanteil einschließlich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte übernommen habe. Die Miteigentümer seien aber davon ausgegangen, dass auch die über die Grundpfandrechte abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten übernommen werden sollten. Die Bedeutung der Klausel im notariellen Vertrag, Q übernehme die Belastungen in Abt. III "nur zur dinglichen Haftung", sei den Gesellschaftern in ihrer rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Tragweite nicht bewusst gewesen und vom Notar auch nicht erläutert worden. Tatsächlich gewollt gewesen sei eine anteilige Haftungsübernahme der Darlehensschulden durch den neuen Gesellschafter der GbR. Eine "korrigierende" Vereinbarung zur anteiligen Haftungsübernahme durch den Übernehmer liege nicht vor und könne vom Übergeber bzw. der GbR auch nicht erzwungen werden.

Soweit ein Gesellschafter ohne besondere Vereinbarung Aufwendungen über seinen Anteil hinaus trage, stehe ihm zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mitgesellschafter zu, sodass sich am Abzug der Aufwendungen nach den Miteigentumsanteil nichts ändere. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten aber im Ausnahmefall entsprechende Aufwendungen dem sie tragenden Gesellschafter zuzurechnen sein, wenn nämlich dieser weder eine Zuwendung an dem Mitgesellschafter beabsichtige, noch einen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch besitze. Dies sei vorliegend der Fall. Denn bei Beurkundung des Übergabevertrages sei keine anteilige Übernahme der seinerzeit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch den Übernehmer beurkundet worden. Eine vom quotalen Maßstab abweichende Zurechnung sei möglich, wenn auf der einen Seite mit der überquotalen Tragung entsprechender Aufwendungen keine Zuwendung an einen anderen Beteiligten beabsichtigt sei und darüber hinaus die überquotale Ausgabentragung nicht nur vorläufige erfolge. Eine weitere Zuwendung an den Sohn in Gestalt der Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Grund für die vorliegende Situation liege in der unglücklichen und fehlerhaften Formulierung des Übergabevertrages. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Sohn, dem wirtschaftlich die Gesellschafterbeteiligung zugewandt worden sei, die entsprechenden Darlehensverbindlichkeiten übernehme, die dann von ihm steuerlich hätten geltend gemacht werden können und zu einer Minderung der Schenkungsteuer geführt hätten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2020 vom 13. April 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023 die Sonderwerbungskosten ungekürzt erklärungsgemäß zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass der A die Zinsaufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil abziehen könne. Gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt, wenn daran mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Für steuerliche Zwecke seien bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft den Gesellschaftern gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend ihrer Vermögensbeteiligungsquote zuzurechnen.

Eine ausschließlich vermögensverwaltende tätige Personengesellschaft sei keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, weil die Gesellschafter nicht in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit ein Unternehmen oder einen Betrieb unterhielten und in diesen Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG nicht erfüllt sein. Ferner verfüge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht über Sonderbetriebsvermögen. Insofern sei der von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierte BFH-Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 auf den Streitfall nicht anwendbar.

Die Einnahmen und Werbungskosten einer vermögensverwaltenden Grundstücksgemeinschaft seien den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Nach §§ 743,748 BGB stehe jedem Beteiligten ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Einkünfte zu. Ebenso sei jeder Beteiligte verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Ausnahmen hiervon würden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn Miteigentümer eine abweichende Vereinbarung getroffen haben, die bürgerlich rechtlich wirksam sei und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen würden, welche grundstücksbezogen sind. Erhalte ein Miteigentümer mehr von den Einnahmen oder zahle er mehr von den Werbungskosten, als er nach seinem Miteigentumsanteil fordern könne bzw. verpflichtet zu zahlen sei, sei dies steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn darin keine Verwendung des Einkommens liege.

Im Streitfall sei von einer Zuwendung des Vaters an den Sohn auszugehen. Ein fremder Dritter hätte bei einer Anteilsübertragung nicht darauf verzichtet, dass der Übernehmer auch anteilig in die bestehenden Zinsverbindlichkeiten mit eintritt. Tatsächlich habe der Sohn jedoch keine anteiligen Zinsaufwendungen getätigt. Folglich sei im vorliegenden Fall von einer Zuwendung des Vaters an den Sohn auszugehen, denn der praktizierte Verzicht auf die Darlehensübernahme des Sohnes lassen sich allein aufgrund der familiären Beziehung erklären. Insoweit sei diese abweichende Verteilung unter nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen, da eine entsprechende Durchführung unter fremden Dritten nicht üblich wäre. Da tatsächlich der Sohn keine anteiligen Darlehensverbindlichkeiten getätigt habe, komme es insoweit auch nicht darauf an, was laut der Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr seien die geltend gemachten Sonderwerbungskosten des Vaters lediglich in Höhe seines Miteigentumsanteils abzugsfähig. Darüber hinaus sei von einer privaten Zuwendung des Vaters an den Sohn auszugehen, da eine solche Ausgestaltung nicht fremdüblich sei. Folglich sei dieser Anteil nicht abzugsfähig.

Das Gericht hat A mit Beschluss vom 28. November 2023 zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die von dem Miteigentümer und A an die Sparkasse gezahlten Darlehenszinsen können nur in Höhe von 8.173,80 € bei ihm als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG gehören auch zu den Werbungskosten Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Als Werbungskosten abzugsfähig sind Darlehenszinsen, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Dient ein fremdfinanziertes Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern anteilig auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung oder anderen nicht steuerlich relevanten Zwecken, werden die zur Finanzierung des gesamten Gebäudes aufgenommenen Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt mit der Folge, dass die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind (BFH Urteil vom 4. Februar 2020 IX R 1/18, BStBl. II 2020, 311).

Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH Urteil vom 30. Januar 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560; BFH Beschluss vom 10. Januar 2008 IX B 127/07, BFH/NV 2008, 941).

Entsprechend verhält es sich mit den Darlehenszinsen im Streitfall. Der Kläger hat einen Miteigentumsanteil an dem Gebäude R, ... schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen. Da das bei der Sparkasse aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wird mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst. Der A hat insoweit eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge, dass die Darlehenszinsen vom An von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenso wenig in Betracht, weil dieser die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierten BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032. In dem zugrundeliegenden Beschluss ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft; der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Streitfall betrifft jedoch eine vermögensverwaltende GbR bzw. eine Grundstücksgemeinschaft, die über kein Betriebsvermögen und damit auch kein Sonderbetriebsvermögen verfügt. Die Entscheidung ist infolgedessen auf den Streitfall nicht übertragbar.

Dass zwischen den Vertragspartnern beabsichtigt war, dass die Darlehensverbindlichkeiten schuldrechtlich auf den Sohn übergehen, kann das Gericht als richtig unterstellen. Dies ist für die Beurteilung des Streitfalles aber nicht erheblich, weil es für die Besteuerung nicht auf die Absichten der Steuerrechtssubjekte, sondern den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt ankommt. Da es jedenfalls bis zum Ablauf des Streitjahres 2020 nicht zu einer schuldrechtlichen Mithaftung des Sohnes - sei es in Form einer Schuldübernahme, eines Schuldbeitritts oder einer internen Freistellungsvereinbarung - gekommen ist, ist für die steuerrechtliche Beurteilung allein maßgeblich, dass der A alleiniger Darlehensschuldner der Sparkasse geblieben ist und alleine den Zins- und Kapitaldienst erbracht hat.

Schließlich kann die Klägerin auch nichts aus der Rechtsprechung des BFH zur überquotalen Tragung von Aufwendungen eines Gesellschafters/Gemeinschafters (BFH Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BStBl III 1965, 256; BFH Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/01, BStBl. II 2005, 454; BFH Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 18/07, BFH/NV 2009, 1247) für sich herleiten. Denn diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige Zahlungen auf fremde Schuld leistet. Hier hat indes der A seine eigenen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die außergerichtlichen Kosten des An sind gem. § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig. Der A hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen. Insofern entspricht es der Billigkeit, dass er seine Kosten selbst trägt.

Das Gericht lässt nach § 115 FGO die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).