Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.02.2004, Az.: 2 A 129/02

ausreichende Erschließung; Außenbereich; beteiligungsfähig; Erschließung; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Großvieheinheiten; Intensivtierhaltung; landwirtschaftliche Nutzung; Privilegierung; Straßenbaulast; Straßenzustand; städtebaulicher Missstand; Transportfahrzeuge; unzureichender Ausbauzustand; Viehdichte; Öffentliche Belange

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
27.02.2004
Aktenzeichen
2 A 129/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Viehdichte von knapp 1,96 GVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche stellt für sich genommen keinen "städtebaulichen Missstand" dar, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (ggf.) als öffentlicher Belang entgegenstehen könnte.

2. Einem privilegierten Außenbereichsvorhaben, das durch einen 3,50 m breiten, teilweise bereits deformierten und nach Auffassung der Gemeinde für einen Verkehr mit schweren Transportfahrzeugen nicht hinreichend tragfähigen landwirtschaftlichen Verbindungsweg erschlossen werden soll, kann eine nicht ausreichend gesicherte Erschließung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn dieser Weg tatsächlich bereits mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe erschließt und darüber hinaus auch die sonstigen Verbindungswege im Gemeindegebiet fast ausnahmslos (lediglich) denselben Ausbauzustand aufweisen, die Gemeinde ihrerseits jedoch aus finanziellen Gründen von einer Unterhaltung bzw. Instandsetzung derartiger Straßen generell absieht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Neubau eines Abferkel- und Sauenstalles nebst drei Futtermittelsilos.

2

Die der Klägerin angehörenden Gesellschafter sind Inhaber eines auf Schweinemast und Sauenhaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes mit einem bislang genehmigten Bestand von rd. 700 Schweinemast- und 120 Sauenplätzen. Am 07.11.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines insgesamt 2.518 m² großen Abferkel- und Sauenstalles für 682 Tiere und für die Aufstellung von drei Futtermittelsilos auf dem im Außenbereich und südwestlich ihrer Hofstelle gelegenen Flurstück 20, Flur 154, Gemarkung H.. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück grenzt nördlich an die in Ost-West-Richtung verlaufende I. straße an, die den östlich des geplanten Vorhabens gelegenen Ortsteil J. K. mit der weiter westlich kreuzenden L. Straße verbindet und die dazwischen liegenden Hofstellen bzw. landwirtschaftlichen Nutzflächen erschließt. Die I. straße verfügt nach Angaben der Beigeladenen über eine bituminös befestigte Fahrbahn mit einem insgesamt ca. 18 cm starken Unterbau aus Füllsand, Asphalttragschicht und Einstreudecke; die Fahrbahnränder bestehen aus unbefestigten Grünstreifen. Die Straße ist im Bereich zwischen den einmündenden Straßen „M.“ und „N.“ ca. 3,50 m breit; für diesen Teilabschnitt besteht darüber hinaus eine Nutzungsbeschränkung für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t (Zeichen 262 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“).

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Im Laufe des Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin ein Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer O. vom 15.04.2002 vor, in dem diese zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass das geplante Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zugelassen werden könne, weil sowohl die erforderlichen Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung als auch die für den Beurteilungsbereich maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden; zu derselben Einschätzung war zuvor bereits auch der Beklagte in einer von ihm selbst verfassten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme gelangt.

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Im Genehmigungsverfahren wurde darüber hinaus (u.a.) die Beigeladene beteiligt, die mit Schreiben vom 26.06.2002 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagte und dies wie folgt begründete: Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich mangels eigener Futtergrundlage nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um eine gewerbliche Massentierhaltungsanlage. Insoweit sei festzustellen, dass in den letzten Jahren im Außenbereich ihres Stadtgebiets vermehrt Anlagen zur Intensivtierhaltung beantragt und genehmigt worden seien; dieses „Massenphänomen“ führe mittlerweile in zunehmendem Maße zu städtebaulichen Spannungen und zu erheblichen Behinderungen ihrer eigenen Bauleitplanung dahingehend, dass aufgrund der zu derartigen Anlagen einzuhaltenden Mindestabstände größere Teile ihres Stadtgebiets einer anderweitigen städtebaulichen Entwicklung, etwa der Ausweisung von neuen Wohnbauflächen oder der Entwicklung von Fremdenverkehrs- und Erholungsschwerpunkten in der Landschaft, entzogen würden. Im Hinblick darauf habe sie inzwischen beschlossen, ein Aufstellungsverfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans mit dem Ziel durchzuführen, geeignete Vorrangstandorte für derartige Tierhaltungsanlagen zu ermitteln und mit Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet darzustellen. Dabei könne u.a. auf eine bereits vorliegende Restriktionsanalyse zurückgegriffen werden, die anlässlich einer früheren Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung eines Sondergebiets für Windkraftanlagen erstellt und im Rahmen derer für den hier interessierenden Bereich bestimmte Schutz- und Entwicklungsflächen ermittelt worden seien; bereits aus dieser Analyse ergebe sich, dass der Standort des von der Klägerin beantragten Vorhabens innerhalb des ermittelten Schutzraums liege und deshalb als möglicher Vorrangstandort für Tierhaltungsanlagen nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die an dem vorgesehenen Baugrundstück vorbeiführende I. straße lasse aufgrund ihrer geringen Breite von lediglich 3,50 m schon einen Begegnungsverkehr zwischen zwei Pkw nicht zu; vielmehr müsse insoweit auf die unbefestigten Seitenräume ausgewichen werden. Außerdem weise die Straße bereits derzeit Deformationen, nämlich eine Auswölbung der Fahrbahnmitte und Versackungen der Fahrbahnränder auf, die sich bei der Zulassung von zusätzlichem, über den saisonalen landwirtschaftlichen Verkehr hinausgehenden Schwerlastverkehr erheblich verstärken würden; abgesehen davon bestehe in diesem Bereich ohnehin eine Nutzungsbeschränkung für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t.

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Mit Bescheid vom 03.07.2002 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin daraufhin ab und begründete dies damit, dass die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung O. mit Bescheid vom 05.11.2002 aus denselben Gründen zurück.

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Die Klägerin hat daraufhin am 12.11.2002 Klage erhoben und geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung habe. Entgegen der Annahme der Beigeladenen verfüge ihr landwirtschaftlicher Betrieb über eine ausreichende eigene Futtergrundlage, weil die von ihr selbst bewirtschafteten Ackerflächen eine Größe von insgesamt ca. 100 ha aufwiesen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben ausweislich des im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachtens der Landwirtschaftskammer O., wonach die in diesem Bereich bereits bestehende Belastung durch die geplante Anlage nicht relevant erhöht werde, ebenfalls keine Bedenken. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass landwirtschaftliche Stallanlagen grundsätzlich in den Außenbereich gehörten, sei auch nicht erkennbar, worin die von der Beigeladenen beklagten städtebaulichen Missstände bestehen sollten. Im Übrigen sei die Beigeladene zwar berechtigt, städtebauliche Entwicklungen mit den Mitteln des Planungsrechts zu ordnen bzw. zu steuern; eine derartige konkrete Planung sei bislang jedoch in keiner Weise umgesetzt worden. Soweit die Beigeladene schließlich meine, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, sei dieses Argument ersichtlich vorgeschoben. Insbesondere verkenne die Beigeladene dabei, dass die I. straße tatsächlich bereits seit Jahren mehrere in diesem Bereich gelegene - und überwiegend sogar größere als ihre eigene - landwirtschaftliche Hofstellen erschließe und sowohl von ihrer Breite als auch von ihrem Ausbauzustand her für die Aufnahme landwirtschaftlichen Verkehrs völlig ausreichend sei; dass im Falle eines Begegnungsverkehrs ggf. auf die Straßenseitenräume ausgewichen werden müsse, sei im vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Außenbereich völlig normal. Im Übrigen verhalte sich die Beigeladene insoweit auch widersprüchlich, weil sie Ende des Jahres 2003 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben eines anderen Landwirts erteilt habe, obwohl sie die Erschließung dieses Vorhabens zunächst ebenfalls als nicht gesichert angesehen, dann aber mit diesem Landwirt eine Vereinbarung über den Ausbau der betreffenden Straße einschließlich der damit verbundenen Kosten dahingehend getroffen habe, dass insoweit EG-Fördermittel beantragt werden sollten und der betreffende Landwirt einen späteren Beitragsbescheid über den Ausbau der Straße akzeptiere. Ein derartiges Angebot sei ihr selbst nicht gemacht worden, ohne dass die Gründe für diese Ungleichbehandlung erkennbar seien. Abgesehen davon sei sie jedenfalls bereit, die Kosten für einen etwa erforderlichen Ausbau der Straße im Bereich des Baugrundstücks zu übernehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 03.07.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung O. vom 05.11.2002 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abferkel- und Sauenstalles für insgesamt 682 Tiere auf dem Flurstück 20, Flur 154, Gemarkung H. zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezweifelt bereits die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin, da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitze. Abgesehen davon sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Beigeladene im Hinblick auf die unzureichende Erschließung des Grundstücks ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben zu Recht versagt habe.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass der Zustand der Straße den durch das Vorhaben der Klägerin hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr nicht erlaube.

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Sie bezweifelt ebenfalls die Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin in der Klageschrift anders als im Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren bezeichnet worden sei. Im Übrigen bekräftigt sie unter Vertiefung ihrer bereits im Genehmigungsverfahren angestellten Erwägungen ihre Auffassung, dass das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm der öffentliche Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehe und die Erschließung nicht gesichert sei. Soweit es den erstgenannten Gesichtspunkt betreffe, habe die in der Vergangenheit zu verzeichnende ungeordnete und ungebremste Entwicklung von Intensivtierhaltungsanlagen bereits zu deutlichen negativen Folgen, insbesondere für die im Westen ihres Stadtgebiets gelegenen Ortsteile, geführt. Aufgrund der vorhandenen Tierhaltungsanlagen bestehe in diesem Bereich tatsächlich bereits eine Belastung von 1,9562 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche; eine weitere Erhöhung der Viehdichte würde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen, insbesondere die Ausweisung neuer Wohnbauflächen, aber auch die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe unmöglich machen bzw. erheblich erschweren. Dieser städtebaulichen Fehlentwicklung solle durch die von ihr beabsichtigte 72. Änderung ihres Flächennutzungsplans, mit der bestimmte Vorrangstandorte für Intensivtierhaltungsanlagen dargestellt werden sollten, begegnet werden. Insoweit sei auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erarbeiteten Modelluntersuchung beabsichtigt (und in den Beratungen ihres Bau- und Verwaltungsausschusses auch bereits bestätigt worden), zum Schutz der Wohnbevölkerung vor unzuträglichen Immissionen einen Schutzabstand von 800 m um die vorhandenen Siedlungsbereiche herum festzulegen mit der Folge, dass das von der Klägerin zur Bebauung vorgesehene Grundstück bereits jetzt als entsprechender Vorrangstandort für Tierhaltungsanlagen ausscheide. Soweit es die Frage der Erschließung betreffe, sei die am Grundstück der Klägerin vorbeiführende Straße angesichts ihrer geringen Breite und ihres tatsächlichen Ausbauzustandes nicht geeignet, den mit dem Vorhaben verbundenen Ziel- und Quellverkehr ohne Schädigung des Straßenzustands aufzunehmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das zu erwartende Befahren der Straße mit bis zu 26 t schweren Transportfahrzeugen, weil die Straße im hier interessierenden Bereich bereits derzeit starke Deformationen aufweise und - wie eine zwischenzeitlich von ihr veranlasste Probebohrung ergeben habe - mangels entsprechenden Unterbaus nicht über eine ausreichende Tragfähigkeit verfüge; dies lasse sich ggf. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens belegen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Straße zur Sicherung der Erschließung ausgebaut bzw. baulich verstärkt werde. Soweit sie (die Beigeladene) sich im Falle eines anderen Landwirts mit einer anderweitigen Regelung einverstanden erklärt habe, liege ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen liege das von diesem Landwirt geplante Vorhaben in einem anderen, von der nächstgelegenen Wohnbebauung weiter entfernten und deshalb für die Ansiedlung von Intensivtierhaltungsanlagen städtebaulich grundsätzlich geeigneten Bereich, zum anderen auch näher zu der nächsten überörtlichen (Landes- bzw. Kreis-)Straße, so dass insoweit ein erheblich geringerer Erschließungsaufwand erforderlich sei als dies im Falle der Klägerin zu erwarten wäre. Abgesehen davon komme ein etwaiger Ausbau der I. straße ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Klägerin - ebenso wie der andere Landwirt - die insoweit anfallenden Bau- und Unterhaltungskosten vollständig übernehme; eine derartige Bereitschaft sei von der Klägerin bislang jedoch nicht - jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang - erklärt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ungeachtet der vom Beklagten und der Beigeladenen insoweit geäußerten Zweifel zulässig. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056) kann eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von der im Falle der Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, im Rechtsverkehr grundsätzlich - sofern nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen - jede Rechtsposition einnehmen und in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründen; insoweit ist sie daher, auch wenn sie keine juristische Person ist, grundsätzlich rechts- und parteifähig im zivilprozessualen Sinne und damit auch beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Klägerin durch die Stellung ihres Genehmigungsantrags zu erkennen gegeben hat, dass sie - als Gesellschaft - nach außen hin „am Rechtsverkehr teilnehmen“, nämlich auf einem bestimmten Grundstück ein bestimmtes (Bau-)Vorhaben verwirklichen will. Daran ist sie auch nicht durch anderweitige Gesichtspunkte, etwa entgegenstehende Rechtsvorschriften, gehindert. Vielmehr kommen als Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage grundsätzlich nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch sonstige Personenvereinigungen einschließlich der Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Betracht (vgl. Jarras, BImSchG, 5. Aufl., § 3 Rn. 84 m.w.N.); auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 NBauO lässt sich herleiten, dass Bauherr neben natürlichen und juristischen Personen auch eine (sonstige) Personenmehrheit sein kann. Die Bezeichnung der Klägerin ist entgegen der von der Beigeladenen geäußerten Zweifel ebenfalls hinreichend bestimmt, weil die der Gesellschaft angehörenden Gesellschafter ausdrücklich und in eindeutig identifizierbarer Weise benannt worden sind.

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Die Klage ist im Wesentlichen auch begründet.

19

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung für eine - wie hier - nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen - insbesondere auch Baugenehmigungen - einschließt, setzt die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Vorhabens darüber hinaus voraus, dass es bauplanungsrechtlich zulässig ist; dazu gehört bei Außenbereichsvorhaben u.a. auch, dass die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hat. An Letzterem fehlt es hier zwar; diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand und kann dem Vorhaben der Klägerin deshalb nicht entgegengehalten werden.

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Insoweit bedarf es im vorliegenden Verfahren zunächst keiner abschließenden Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient oder ob es aus den in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Gründen nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Denn in beiden Fällen würde es sich um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben handeln, für das eine (Bau-)Genehmigung nur dann versagt werden kann, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen oder wenn die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

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Dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft, insbesondere etwa zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die nächstgelegene Wohnbebauung führt, kann - was offenbar auch der Beklagte und die Beigeladene nicht bezweifeln - angesichts des im Genehmigungsverfahren eingeholten Immissionsschutzgutachtens der Landwirtschaftskammer O. vom 15.04.2002 hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Soweit es die von der Beigeladenen derzeit mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrangstandorten für Intensivtierhaltungsanlagen betriebene 72. Änderung ihres Flächennutzungsplans betrifft, steht dem Vorhaben der Klägerin auch nicht der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannte öffentliche Belang entgegen. Denn unabhängig davon, dass dies ohnehin nur dann in Betracht käme, wenn man das Vorhaben der Klägerin nicht als landwirtschaftlichen Betrieb, sondern (lediglich) als „gesolltes“ Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB qualifizieren würde, fehlt es bislang jedenfalls tatsächlich an einer Darstellung entsprechender Vorrangstandorte im Flächennutzungsplan der Beigeladenen, so dass eine etwaige Ausschlusswirkung für andere Teile ihres Stadtgebiets schon aus diesem Grund (noch) nicht eintreten kann. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange lässt sich auch nicht mit der von der Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Erwägung bejahen, der hier interessierende, in der Umgebung des vorgesehenen Baugrundstücks gelegene Bereich ihres Stadtgebiets stelle aufgrund der großen Anzahl der dort tatsächlich bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe - insbesondere solcher, in denen Intensivtierhaltung betrieben werde - und der damit verbundenen hohen Viehdichte einen städtebaulichen Missstand dar, der die Genehmigung weiterer Betriebe dieser Art ausschließe. Zwar ist der Katalog der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange nicht abschließend, so dass es jedenfalls vom Grundsatz her nicht ausgeschlossen erscheint, auch den von der Beigeladenen als städtebaulich missbilligenswert beschriebenen Zustand als öffentlichen Belang anzusehen, der einem Vorhaben ggf. entgegengehalten werden kann. Andererseits fehlen bislang jedoch hinreichend gesicherte Erkenntnisse darüber, ab welchem Schwellenwert die mit der Intensivtierhaltung verbundenen Umweltbelastungen eine Größenordnung erreichen, dass ihnen das Gewicht eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugesprochen werden kann. Insbesondere wird man insoweit nicht ohne weiteres bzw. nicht ausschließlich auf eine bestimmte tatsächlich vorhandene Viehdichte - die dann im Übrigen nicht nur mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern mit der gesamten Fläche des betroffenen Ortsteils ins Verhältnis zu setzen sein dürfte - abstellen können. Abgesehen davon liegt die von der Beigeladenen für den hier interessierenden Bereich ermittelte Viehdichte von 1,9562 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche tatsächlich sogar noch unterhalb des Wertes von zwei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, ab dem eine allgemeine Vorprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist; selbst das Erreichen bzw. Überschreiten dieses Schwellenwertes stellt für sich genommen jedoch noch keinen öffentlichen Belang dar, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden könnte (vgl. den - von der Beigeladenen in anderem Zusammenhang zitierten - Beschluss des Nds. OVG vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -).

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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Zur ausreichenden Erschließung eines Vorhabens gehört, dass eine - wie hier - tatsächlich vorhandene Zuwegung geeignet ist, sowohl den bereits vorhandenen als auch den mit dem Vorhaben zusätzlich verbundenen Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen und die Benutzung durch Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge zu ermöglichen, ohne dass es dadurch zu einer Schädigung des Wegezustandes kommt und der Gemeinde damit - als Folge einer etwaigen Genehmigung - unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Welche Anforderungen an eine ausreichende Erschließung in diesem Sinne zu stellen sind, hängt von dem konkret geplanten Vorhaben ab. Soweit ein Vorhaben (wie hier) im Außenbereich verwirklicht werden soll, ist dabei - insbesondere wenn es sich um eine im Außenbereich privilegiert zulässige landwirtschaftliche Nutzung handelt - gebührend in Rechnung zu stellen, dass ein solches Vorhaben in qualitativer Hinsicht in aller Regel nicht auf einen Straßenzustand wie in bebauten Siedlungsgebieten (mit höherer Verkehrsbelastung) angewiesen sein wird, sondern insoweit geringere Anforderungen an eine wegemäßig ausreichende Erschließung zu stellen sind und je nach den konkreten Umständen ggf. auch (nicht in besonderer Weise befestigte) Feldwege, Schotterwege u.ä. ausreichen können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40; U. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75; U. v. 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, DVBl. 1986, 682; B. v. 02.09.1999 - 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173; OVG Lüneburg, U. v. 09.06.1966 - I A 225/64 -, NJW 1967, 74; U. v. 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer ausreichend gesicherten Erschließung des geplanten Vorhabens auszugehen.

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Soweit es die Breite der zur Erschließung des Vorhabens (u.a.) vorgesehenen I. straße betrifft, weist diese mit ca. 3,50 m die in Nr. 3.4.1 der Richtlinien für den ländlichen Wegebau vorgesehene „Regelbreite“ auf (vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, U. v. 29.08.1988, aaO; B. v. 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -) und ist damit grundsätzlich zur Erschließung der in diesem Bereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe und Nutzflächen geeignet. Dass die Straße - worauf die Beigeladene hinweist - möglicherweise bereits einen ungehinderten Begegnungsverkehr zwischen zwei Pkw und damit erst recht einen Begegnungsverkehr zwischen größeren Transportfahrzeugen, wie sie für den mit dem Vorhaben zwangsläufig verbundenen Tier- und Futtertransport benötigt werden, nicht zulässt und deshalb in solchen Fällen auf die (unbefestigten) Straßenseitenräume ausgewichen werden muss, dürfte zwar zutreffen. Dies ist jedoch - unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - im Außenbereich nicht ungewöhnlich und im Hinblick darauf, dass landwirtschaftliche Verbindungswege bzw. -straßen regelmäßig eine geringere Verkehrsbelastung als Straßen innerhalb bebauter Gebiete aufweisen und es deshalb nur in vergleichsweise wenigen Fällen tatsächlich überhaupt zu einem entsprechenden Begegnungsverkehr kommt, im Ergebnis hinnehmbar (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO).

24

Die ausreichende Erschließung des Vorhabens scheitert hier auch nicht am - nach Auffassung der Beigeladenen unzureichenden - tatsächlichen Ausbauzustand der I. straße . Die Beigeladene hat zwar auf der Grundlage einer von ihr im hier interessierenden Teil der I. straße veranlassten Probebohrung mitgeteilt, dass der Fahrbahnunterbau wegen des Fehlens einer Schotter- oder Kiestragschicht, der unzureichenden Verdichtung der einzelnen Schichten und des hohen Hohlraumgehalts der Asphalttragschicht insgesamt nicht hinreichend tragfähig sei und deshalb zusätzlichen Verkehr, insbesondere solchen mit schweren Transportfahrzeugen, nicht aufnehmen könne. Darüber hinaus ist nach dem Inhalt der eingereichten Genehmigungsunterlagen bei einer Verwirklichung des Vorhabens pro Jahr von einer Aufzucht von rd. 8.300 Ferkeln, einem Futterbedarf von ca. 640 t und einem Gülleanfall von 1.733,19 m³ auszugehen, so dass es bei einem künftigen Betrieb der geplanten Anlage - zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Verkehr - tatsächlich zu einer nicht unerheblichen Anzahl weiterer Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Tier-, Futter- und Gülletransport kommen und dieser Verkehr - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - zumindest zum Teil auch mit (deutlich über 3,5 t) schweren Transportfahrzeugen bewerkstelligt werden dürfte (vgl. dazu u.a. OVG Lüneburg, U. v. 29.08.1988, jew. aaO). Dies steht der Erschließung des Vorhabens im Ergebnis jedoch nicht entgegen, wobei die im Zusammenhang mit dem erforderlichen Gülletransport anfallenden Fahrten insoweit von vornherein zu vernachlässigen sind, weil diese - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat - bereits jetzt und auch künftig unter Einsatz eines in der Landwirtschaft „üblichen“ 10 m³-Güllewagens erfolgen (sollen), für den der tatsächlich vorhandene Straßenzustand ohne weiteres ausreicht. Soweit es die darüber hinaus zu erwartenden Fahrten mit schwer(er)en Lastkraftwagen betrifft, mag es zwar sein, dass diese auf Dauer zu einer (weiteren) Schädigung des Straßenzustandes führen können, zumal die Straße nach Angaben der Beigeladenen bereits jetzt gewisse - ausweislich der von der Klägerin im Termin überreichten Lichtbilder für im Außenbereich verlaufende landwirtschaftliche Verbindungswege allerdings nicht gerade „ungewöhnliche“ - Deformationen aufweist. Auch die von der Beigeladenen veranlasste (einmalige) Probebohrung mag - wenngleich sie insgesamt eine zu schmale Tatsachengrundlage für eine endgültige rechtliche Bewertung darstellt, insbesondere noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf den Zustand der Straße im gesamten hier interessierenden Bereich zwischen den Straßen P. und Q. zulässt - ein gewisses Indiz dafür sein, dass die Tragfähigkeit der Straße, die ursprünglich allein für landwirtschaftlichen Verkehr „herkömmlicher Prägung“ ausgelegt gewesen sein dürfte, nicht „optimal“ ist bzw. für den heutzutage auch in der Landwirtschaft vermehrt anzutreffenden Verkehr mit schweren Transportfahrzeugen auf Dauer möglicherweise sogar insgesamt nicht mehr ausreicht. Dies allein rechtfertigt jedoch - ohne dass es insoweit der von der Beigeladenen hilfsweise beantragten (weitergehenden) Beweiserhebung bezüglich des tatsächlichen Straßenzustands bedarf - nicht die Annahme, gerade die Erschließung des vorliegend beantragten Vorhabens sei nicht gesichert. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ausschließlich über den gesamten hier interessierenden Teilabschnitt der I. straße , insbesondere nicht nur von Osten her, sondern - wie im Rahmen des Transports der auf ihrer Hofstelle anfallenden Gülle bisher schon - auch aus westlicher Richtung (über die Straße R. und eine davon zu ihrer Hofstelle abzweigende Straße) angefahren werden soll und dass dabei - insoweit unstreitig - keine schwereren Transportfahrzeuge eingesetzt werden sollen, als sie von anderen Landwirten zur Bewirtschaftung ihrer in diesem Bereich gelegenen Hofstellen bzw. Nutzflächen tatsächlich schon seit längerem genutzt werden. Hinzu kommt (und das ist letztlich entscheidend), dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass einerseits der tatsächliche Ausbauzustand der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Verbindungswege - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - demjenigen der I. straße entspreche, sie sich andererseits aber aus finanziellen Gründen, nämlich mangels entsprechender (ausreichender) Haushaltsmittel, bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage sehe, diese Straßen bzw. Wege in dem an sich gebotenen Umfang zu unterhalten bzw. instandzusetzen. Daraus folgt zum einen, dass der Beigeladenen auch im Falle der Genehmigung des beantragten Vorhabens unwirtschaftliche Aufwendungen für einen etwaigen Ausbau bzw. eine bauliche Verstärkung der I. straße tatsächlich gerade nicht entstünden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB), weil sie den Ausbau bzw. die Unterhaltung derartiger Straßen in ihrem Gebiet - entgegen der ihr gemäß §§ 47 Nr. 2 und 3, 48 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 NStrG obliegenden Straßenbaulast - generell nicht betreibt. Zum anderen müsste der von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren vertretene Standpunkt konsequenterweise dazu führen, dass sie in ihrem Stadtgebiet - sofern nicht ausnahmsweise eine qualitativ andersartige, aus ihrer Sicht „hinreichende“ Erschließungssituation vorliegt - Tierhaltungsanlagen der vorliegenden Art überhaupt nicht mehr genehmigt bzw. gegen bereits genehmigte Vorhaben, bei denen eine Erschließung in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Sinne jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist (und die deshalb nunmehr materiell baurechtswidrig wären), ggf. sogar mit entsprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen vorgeht. Dass Derartiges - unabhängig davon, ob dies rechtlich überhaupt zulässig wäre - von der Beigeladenen tatsächlich beabsichtigt ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Dann aber ist kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich, gerade dem Vorhaben der Klägerin das Argument der nicht ausreichend gesicherten Erschließung entgegenzuhalten. Vielmehr würde eine derartige Vorgehensweise im Ergebnis der vom Gesetzgeber (entweder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB) bestimmten Privilegierung des von der Klägerin geplanten Vorhabens zuwiderlaufen (vgl. insoweit BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO) und im Übrigen dazu führen, dass das von der Beigeladenen angeführte Erschließungsargument letztlich als Ersatz für eine tatsächlich nicht existierende bzw. noch nicht (endgültig) umgesetzte Bauleitplanung - mit dem Ziel, die Errichtung weiterer Tierhaltungsanlagen zu verhindern bzw. zu beschränken - dient; dies aber ist nicht Sinn des in § 35 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erschließungserfordernisses.

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Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinde ungeachtet dessen, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht (§ 123 Abs. 3 BauGB), im Einzelfall - jedenfalls dann, wenn es sich um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben handelt - verpflichtet sein kann, ein zumutbares Angebot des betreffenden Bauherrn, auf eigene Kosten für eine ausreichende Erschließung seines Grundstücks zu sorgen, anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO). Insoweit hat die Klägerin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung immerhin angeboten, die erforderlichen Ausbaukosten für einen Teilbereich der I. straße (zwischen dem Baugrundstück und der Straße R. ) zu übernehmen. Dieses Angebot muss die Beigeladene - unabhängig davon, ob es in diesem Umfang bereits ausreichend bzw. „zumutbar“ ist - zumindest zum Anlass nehmen, ihren bisherigen Standpunkt zu überdenken; eine derartige Bereitschaft hat die Beigeladene - vermutlich vor dem Hintergrund der von ihr derzeit betriebenen, für das vorliegende Verfahren rechtlich noch nicht beachtlichen Änderung ihres Flächennutzungsplans - allerdings letztlich nicht erkennen lassen.

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Erweist sich das Vorhaben der Klägerin mithin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als zulässig, durfte die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht versagen. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung konnte gleichwohl nicht ausgesprochen werden, weil dieser - angesichts des tatsächlichen Verfahrensablaufs letztlich konsequent - die sonstigen (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft hat; deshalb war er (lediglich) zur erneuten Bescheidung des von der Klägerin gestellten Genehmigungsantrags zu verpflichten.