Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.02.2004, Az.: 2 A 112/02

Bauleitplanung; Einzelhandelsbetrieb; Gewerbegebiet; innenstadtrelevantes Warensortiment; Konkretisierung; Mindestmaß an Planung; Verhinderungsplanung; Veränderungssperre; Zentrenrelevantes Warensortiment

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
27.02.2004
Aktenzeichen
2 A 112/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre zu fordernde "Mindestmaß an Konkretisierung" der zu sichernden Bauleitplanung ist gegeben, wenn die Gemeinde sowohl hinsichtlich des Planungsziels (hier: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Warensortimenten an peripheren Standorten) als auch hinsichtlich der Verwirklichung dieses Ziels (hier: Ausweisung eines gegliederten Gewerbegebiets, Bezeichnung der zulässigen bzw. unzulässigen Warensortimente) bereits bestimmte planerische Vorstellungen entwickelt hat.

2. Derartige Planungsabsichten müssen im Einzelnen nicht in der Begründung der Veränderungssperre selbst oder in dem zugrunde liegenden Planaufstellungsbeschluss beschrieben werden, sondern können sich auch aus anderen Unterlagen (hier: aus einer entsprechenden Beschlussvorlage für die Sitzung des zuständigen Fachausschusses) ergeben.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung eines vorhandenen Gebäudes in einen Modemarkt, einen Schuhmarkt und ein Büro für Hard- und Software.

2

Am 19.01.2000 erteilte die Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Baumarktes in ein Bettenhaus und einen Autoteilemarkt auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 136 der Beklagten gelegenen und dort als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstück F. straße 138 in G.; mit Nachtragsgenehmigung vom 18.04.2000 wurde dem Kläger aufgrund eines entsprechenden Änderungsantrags außerdem gestattet, das Bettenhaus teilweise in anderer Weise als ursprünglich geplant auszuführen. Nicht von dieser Genehmigung erfasst war ein vom Kläger gleichzeitig gestellter Antrag, innerhalb des fraglichen Gebäudekomplexes anstelle des ursprünglich geplanten Autoteilemarktes einen Modemarkt und einen Babyfachmarkt einzurichten; insoweit hieß es in den der Genehmigung beigefügten Hinweisen, dass bei derartigen Märkten grundsätzlich ein an diesem Standort städtebaulich nicht erwünschtes innenstadtrelevantes Sortiment zu unterstellen und insoweit - unter Beifügung eines entsprechenden Gutachtens, mit dem die Innenstadtrelevanz der Produkte ausgeschlossen werde - ggf. ein gesonderter Bauantrag zu stellen sei.

3

Am 04.07.2000 fasste der Rat der Beklagten - nach vorangegangener Beratung der Angelegenheit in den Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.05., 08.06. und 22.06.2000 - den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 136 mit der Zielsetzung zu ändern, gewerbliche Bauflächen in der Stadt, eine funktionsfähige Arbeitsteilung zwischen peripheren, nicht integrierten und innerstädtischen Einzelhandelsstandorten sowie eine verbrauchernahe Grundversorgung in den Stadtteilen zu sichern; der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.07.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Zu den Planungsabsichten der Beklagten heißt es in der Beschlussvorlage vom 29.05.2000 für die öffentliche Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.06.2000 u.a., dass an mehreren Ausfallstraßen im Stadtgebiet, u.a. auch im Bereich der F. straße , in den letzten Jahren ein zunehmender Umwandlungsprozess von gewerblichen Nutzungen zu Einzelhandelsnutzungen zu verzeichnen gewesen sei, der zu einer erheblichen Ausweitung der städtebaulich nicht integrierten Einzelhandelsfläche sowie dazu geführt habe, dass sich an diesen Standorten zulasten der Innenstadt vermehrt Betriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, insbesondere etwa Lebensmittel-, Schuh-, Bekleidungs- und Bürofachmärkte angesiedelt hätten. Dies führe zum einen zu einer sukzessiven Verdrängung von Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben aus den in diesen Bereichen ausgewiesenen Gewerbegebieten, zum anderen zu erheblichen, mit städtebaulich negativen Folgen verbundenen Umsatzrückgängen für die in der Innenstadt ansässigen Betriebe und zu einem allgemeinen Attraktivitätsverlust der Innenstadt. Darüber hinaus werde, soweit es den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln betreffe, die Nahversorgung der Bevölkerung in den einzelnen Stadtteilen gefährdet. Dieser städtebaulichen Fehlentwicklung solle durch eine entsprechend geänderte Bauleitplanung, mit der eine weitere Verkaufsflächenexpansion an diesen Standorten gesteuert werden solle, entgegengewirkt werden. Grundgedanke dieser Überplanung sei dabei der Ausschluss von Einzelhandel, wobei in der sog. „zweiten Reihe“ zwecks Erhaltung gewerblicher Bauflächen ein völliger Ausschluss des Einzelhandels beabsichtigt sei. Demgegenüber sollten unmittelbar an den Ausfallstraßen Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten weiterhin zulässig sein und darüber hinaus auch bestandsgeschützte Nutzungen planerisch abgesichert werden; als nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel seien dabei Märkte für den Bau- und Heimwerker-, den Garten- und Zoo- und den Einrichtungsbedarf sowie der Kraftfahrzeughandel anzusehen.

4

Ebenfalls unter dem 04.07.2000 (Eingang bei der Beklagten am 07.07.2000) beantragte der Kläger die Erteilung einer weiteren Nachtragsbaugenehmigung dahingehend, auf dem Grundstück F. straße 138 (neben dem Bettenhaus) einen Schuh- und einen Modemarkt einrichten zu dürfen, wobei es sich bei dem Modemarkt um einen solchen handelte, der auf dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstück F. straße 137 bereits existierte und an den nunmehr vorgesehenen Standort verlagert werden sollte. Mit Bescheid vom 03.11.2000 stellte die Beklagte die Entscheidung über dieses Baugesuch für ein Jahr zurück und begründete dies damit, dass bei einer Verlagerung des bereits vorhandenen Marktes auf die gegenüberliegende Straßenseite eine städtebaulich nicht erwünschte Erhöhung der Verkaufsfläche eines zentrenrelevanten Sortiments zu erwarten sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und stellte unter dem 14.02.2001 einen weiteren (dritten) Nachtragsbauantrag mit dem Ziel, einen Mode- und einen Schuhmarkt mit Verkaufsflächen von 508,06 m² bzw. 527,65 m² - darunter wiederum den auf dem Grundstück F. straße 137 bereits vorhandenen Modemarkt - auf dem Grundstück F. straße 138 und darüber hinaus im Obergeschoss des dort befindlichen Gebäudes ein Büro für Hard- und Software mit einer Nutzfläche von 300 m² einrichten zu dürfen; gleichzeitig beantragte er, diese Baugenehmigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass diese erlösche bzw. ihre Wirkung verliere, wenn und soweit in den Verkaufsräumen des bisherigen Standorts vergleichbare Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtrelevanten Sortimenten eröffnet würden. Dieser Antrag wurde vom Kläger anschließend ausdrücklich als Ersatz für den vorangegangenen (zweiten) Nachtragsantrag bezeichnet; der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 03.11.2000 erhobene Widerspruch des Klägers wurde deshalb - nachdem dieser mit Schreiben vom 16.01.2002 erklärt hatte, dass er auf eine entsprechende Widerspruchsentscheidung keinen Wert mehr lege - von der Bezirksregierung H. sachlich nicht mehr beschieden. Auch die Entscheidung über den dritten Nachtragsbauantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.03.2001 zunächst aus den im Bescheid vom 03.11.2000 genannten Gründen für ein Jahr zurückgestellt, wobei die Beklagte ergänzend darauf hinwies, dass die beantragte Büronutzung, sofern dafür ein separater Bauantrag gestellt werde, genehmigungsfähig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde sachlich ebenfalls nicht mehr beschieden, weil ihn die Bezirksregierung H. - mit Blick auf den nachfolgenden Sachverhalt - als erledigt ansah.

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Am 21.08.2001 beschloss der Rat der Beklagten zur Sicherung der mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 verfolgten Planungsziele den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 136 (Veränderungssperre Nr. 40); die entsprechende Satzung wurde am 07.09.2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk H. bekannt gemacht. Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wurde anschließend durch Satzungen der Beklagten vom 11.06.2002 und 20.05.2003, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk H. vom 05.07.2002 und 11.07.2003, jeweils um ein Jahr, d.h. bis zum 06.09.2004 bzw. 06.09.2005, verlängert.

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Im Hinblick auf diese Veränderungssperre lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 20.03.2002 die vom Kläger mit dem dritten Nachtragsbauantrag begehrte Umnutzung des Gebäudes in einen Mode- und Schuhmarkt sowie ein Büro für Hard- und Software ab. Auch eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da dies ihren Planungsabsichten zuwiderlaufen würde.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass die Befürchtungen der Beklagten hinsichtlich einer Erhöhung der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente durch die von ihm vorgeschlagene auflösende Bedingung ausgeräumt werden könnten, wies die Bezirksregierung H. mit Bescheid vom 09.09.2002 zurück. Zur Begründung führte sie unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides aus, dass dem Vorhaben des Klägers die von der Beklagten zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre entgegenstehe. Diese Veränderungssperre sei wirksam, weil die Bauleitplanung der Beklagten, die damit gesichert werden solle, in dem entsprechenden Planaufstellungsbeschluss bereits hinreichend konkretisiert worden und im Übrigen auch auf ein planungsrechtlich grundsätzlich zulässiges Ziel gerichtet sei. Diesen Planungsabsichten laufe das Vorhaben des Klägers zuwider, weil die beabsichtigte Ansiedlung bzw. Verlagerung der beiden Mode- und Schuhmärkte zu einer Erhöhung der Verkaufsfläche für die zentrenrelevanten Sortimente Textilien, Bekleidung und Schuhe führe. Dem könne auch nicht mit der vom Kläger vorgeschlagenen auflösenden Bedingung begegnet werden, weil das auf dem Grundstück F. straße 137 befindliche Gebäude Bestandsschutz genieße und deshalb rechtlich auch weiterhin als Modemarkt o.ä. genutzt werden könne. Außerdem müsse der Bebauungsplan auch im Falle einer auflösend bedingten Baugenehmigung auf das genehmigte Vorhaben abgestimmt werden, so dass es durch entsprechende Festsetzungen zu einer Legalisierung des Vorhabens käme, die beispielsweise nachträgliche Bauaufsichtsanordnungen unzulässig machen würde.

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Der Kläger hat daraufhin am 07.10.2002 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung habe. Dem stehe insbesondere nicht die von der Beklagten am 21.08.2001 beschlossene Veränderungssperre entgegen, weil weder bei deren Erlass noch im Zeitpunkt der vorangegangenen Zurückstellungsbescheide erkennbar gewesen sei, ob und inwieweit die von der Beklagten beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 dem von ihm beantragten Bauvorhaben entgegenstehe. Der entsprechenden Beschlussvorlage vom 25.05.2000 sei nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche Planung von der Beklagten überhaupt beabsichtigt sei. Auch der nachfolgende Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2000 sei viel zu allgemein formuliert, als dass daraus auf konkrete Planungsabsichten geschlossen werden könne. Vielmehr handele es sich bei den insoweit genannten Planungszielen (Sicherung gewerblicher Bauflächen in der Stadt, Sicherung einer funktionsfähigen Arbeitsteilung zwischen peripheren und innerstädtischen Einzelhandelsstandorten, Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung in den Stadtteilen) lediglich um allgemeine und nichtssagende Parolen, aus denen sich ein einigermaßen konkretes und auf bestimmte positive planerische Vorstellungen der Beklagten abzielendes Planungskonzept nicht herleiten lasse. Insbesondere ließen die entsprechenden Beschluss- und Planunterlagen nicht erkennen, auf welche Weise - etwa durch einen generellen Ausschluss von Einzelhandel, durch einen Ausschluss bestimmter Warensortimente oder durch eine Flächenbegrenzung für bestimmte Einzelhandelsbetriebe - die Beklagte ihre allgemein umschriebenen Ziele erreichen wolle. Ein derartiges Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung sei jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre, weil die damit verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit der Grundstücke nur dann gerechtfertigt seien, wenn für die davon potenziell betroffenen Bauherren erkennbar sei, mit welchen Planungsabsichten der Gemeinde ein künftig beabsichtigtes Bauvorhaben ggf. unvereinbar sei. Abgesehen davon könne der von der Beklagten befürchteten Erhöhung der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente ohne weiteres durch Beifügung der von ihm bereits im Genehmigungsverfahren vorgeschlagenen auflösenden Bedingen entgegengewirkt werden. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten, die eine Entscheidung über seine Baugesuche mehrfach zu Unrecht zurückgestellt und seine Bauanträge anschließend nicht weiter bearbeitet habe, könne er die beantragte Baugenehmigung außerdem auch unter Amtshaftungs- und Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beanspruchen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 09.09.2002 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung (Nutzungsänderung) für die Errichtung eines Modemarktes, eines Schuhmarktes und eines Büros auf dem Grundstück F. straße 138 zu erteilen,

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2. festzustellen, dass die von ihm mit Widersprüchen angefochtenen Zurückstellungsbescheide der Beklagten vom 03.11.2000 und 21.03.2001 rechtswidrig gewesen seien und die Beklagte ihm deshalb die beantragte Baugenehmigung hätte erteilen müssen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt unter Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide die Auffassung, dass dem Vorhaben des Klägers die Veränderungssperre Nr. 40 entgegenstehe und diese rechtlich auch wirksam sei; insbesondere liege dieser eine bereits hinreichend konkretisierte Bauleitplanung zugrunde. Auch die vom Kläger vorgeschlagene Bedingung sei zur Sicherung der damit verfolgten Planungsziele nicht geeignet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Umnutzung des fraglichen Gebäudes in ein Büro für Hard- und Software begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Beklagte hat dem Kläger bereits in ihrem Zurückstellungsbescheid vom 21.03.2001 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine derartige Büronutzung - sofern dafür ein separater Genehmigungsantrag gestellt werde - genehmigungsfähig sei; angesichts dessen bedarf der Kläger insoweit keiner (streitigen) gerichtlichen Entscheidung mehr.

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Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1. zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat.

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Nach § 75 Abs. 1 NBauO ist die Baugenehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte für den Bereich, in dem der Kläger sein Bauvorhaben verwirklichen will, am 21.08.2001 eine - hinsichtlich ihrer Geltungsdauer zwischenzeitlich bis zum 06.09.2004 bzw. 06.09.2005 verlängerte - Veränderungssperre erlassen hat, die die Durchführung des geplanten Vorhabens ausschließt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre vom 21.08.2001). Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Veränderungssperre bestehen nicht. Sowohl die Veränderungssperre selbst als auch der zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 vom 04.07.2000 sind vom hierfür zuständigen Rat der Beklagten erlassen bzw. gefasst worden; die insoweit erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachungen (§ 16 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sind ebenfalls erfolgt. Die Veränderungssperre dient auch der „Sicherung der Planung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde - über das bloße Ziel hinaus, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verhindern - bereits bestimmte positive planerische Vorstellungen entwickelt und diese im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - sei es in deren Begründung oder in dem zugrunde liegenden Planaufstellungsbeschluss selbst, sei es in anderer, verlässlich fixierter Weise - zumindest in einem Mindestmaß konkretisiert hat; darüber hinaus muss die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ und auf ein bauplanungsrechtlich zumindest im Grundsatz zulässiges Ziel gerichtet sein (vgl. zusammenfassend Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 14 Rn. 8-10, m.w.N., insbes. auf die Rechtsprechung des BVerwG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

19

Die mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 verfolgte Absicht, in dem (bislang uneingeschränkt) ausgewiesenen Gewerbegebiet die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben einzuschränken bzw. - soweit es sich um solche mit zentrenrelevanten Warensortimenten handelt - auszuschließen, um auf diese Weise negativen Auswirkungen auf die innerstädtische (Einzelhandels-)Struktur, insbesondere einer etwaigen Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken, stellt grundsätzlich einen städtebaulichen Grund für planerische Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO, nämlich den Ausschluss von bestimmten, in dem betreffenden Baugebiet an sich zulässigen Nutzungsarten bzw. „Anlagentypen“ (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 129 u. § 8 Rn. 8.11) und damit gleichzeitig auch einen hinreichenden Planungsanlass im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Diese Planungsabsichten waren hier im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 21.08.2001 - ebenso wie im (erheblich früher liegenden) Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 136 - auch schon hinreichend konkretisiert. In der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Beschlussvorlage vom 29.05.2000 für die dem Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2000 vorangegangene Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten vom 08.06.2000 ist insoweit unter Ziffer 4 ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr beobachteten, zuvor im Einzelnen beschriebenen städtebaulichen Fehlentwicklungen (u.a.) im Bereich der F. straße planerisch künftig dahingehend steuern will, dass der Einzelhandel in bestimmten Bereichen, nämlich in der sog. „zweiten Reihe“, zur Erhaltung gewerblicher Bauflächen gänzlich ausgeschlossen und im Übrigen, nämlich auf den unmittelbar an der F. straße gelegenen Grundstücken, in der Weise beschränkt werden soll, dass sich dort künftig nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - die sodann im Einzelnen beschrieben werden (Märkte für Bau- und Heimwerker-, Garten- und Zoo- und Einrichtungsbedarf sowie der gesamte Kraftfahrzeughandel) - ansiedeln dürfen. Darüber hinaus sollen bestandsgeschützte Nutzungen - einschließlich gewisser Entwicklungsmöglichkeiten - planerisch abgesichert werden. Ein derartiges Konzept genügt den Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung einer beabsichtigten und durch den Erlass einer Veränderungssperre zu sichernden Bauleitplanung zu stellen sind. Der Vorwurf des Klägers, im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei überhaupt noch nicht erkennbar gewesen, welche Planungsabsichten die Beklagte verfolge und wie sie diese ggf. umzusetzen gedenke, trifft demgemäß nicht zu; insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall in dieser Hinsicht grundlegend von demjenigen Sachverhalt, der den vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2004 überreichten Gerichtsentscheidungen zugrunde lag, weil in jenem Fall noch völlig offen war, welche planungsrechtlichen Instrumente (genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben oder flächenmäßige Einschränkung solcher Betriebe oder gar Umwandlung der Gebietsart) die betreffende Gemeinde zur Verwirklichung ihrer Planungsziele einsetzen wollte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus bezweifelt hat, ob das vorstehend beschriebene Planungskonzept dem Rat bei Fassung des Aufstellungsbeschlusses überhaupt zur Beratung vorgelegen habe oder ob es nicht vielmehr im weiteren Verlauf des Verfahrens „von der Verwaltung nachgeschoben“ worden sei, trifft diese Behauptung/Vermutung ebenfalls nicht zu, sondern widerspricht dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Planungsvorgänge. Die darin (auszugsweise) enthaltene Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 04.07.2000 nimmt ausdrücklich auf die Behandlung der Angelegenheit in der öffentlichen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 22.06.2000 Bezug, in der eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 beschlossen (bzw. dem Rat vorgeschlagen) worden ist; in der Beschlussvorlage für die vorgenannte Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses wiederum wird auf die - nach Angaben der Beklagten ursprünglich für den 25.05.2000 vorgesehenen, dann aber auf den 08.06.2000 verschobenen - Beratungen in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.06.2000 verwiesen, die ihrerseits durch die (das oben beschriebene Planungskonzept enthaltende) Beschlussvorlage vom 29.05.2000 vorbereitet wurde.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist/war es - über die o.g. Anforderungen hinaus - für eine im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB hinreichende Konkretisierung der Planung dagegen nicht erforderlich, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ihre Planungsabsichten (noch) weitergehend, etwa in der Weise beschreibt, wie sie nunmehr in den - im November 2003 zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegten - Planentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 Eingang gefunden haben. Denn derartige konkrete Festlegungen - hier etwa die Feingliederung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in einzelne Baugebiete, die detaillierte Beschreibung der in den einzelnen Gebieten zulässigen (nicht zentrenrelevanten) und unzulässigen (zentrenrelevanten) Warensortimente oder Detailregelungen über die Sicherung und ggf. Weiterentwicklung bereits vorhandener Nutzungen - sind ausschließlich Bestandteil der weiteren Detailplanung, die dann im Ergebnis in den Erlass des „endgültigen“, als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans mündet, gehören jedoch nicht mehr zu dem für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichenden „Mindestmaß an Planung“. Daraus folgt zugleich, dass es sich hier auch nicht um eine bloße - rechtlich unzulässige - „negative Verhinderungsplanung“ mit dem alleinigen Ziel, das konkrete Bauvorhaben des Klägers auszuschließen (vgl. BVerwG, B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558), handelt; allein der Umstand, dass die Beklagte dessen jetzigen Bauantrag möglicherweise zum „aktuellen“ Anlass genommen hat, eine Veränderungssperre zur Sicherung ihrer bereits zuvor bekundeten Planungsabsichten zu erlassen, macht Letztere noch nicht zu einer bloßen „Verhinderungsplanung“ (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875).

21

Die von der Beklagten ins Auge gefasste Planung ist auch nicht auf ein offensichtlich unzulässiges und damit rechtlich von vornherein ausgeschlossenes Planungsziel gerichtet. Zwar sind in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet u.a. Gewerbebetriebe - und damit auch Einzelhandelsbetriebe - aller Art allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Insoweit können jedoch in einem Bebauungsplan bestimmte, in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässige Arten von Nutzungen (insgesamt) ausgeschlossen oder für nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO darf die Gemeinde bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe in einem Bebauungsplan bei Anwendung des Abs. 5 darüber hinaus Festsetzungen dahingehend treffen, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, nach objektiv nachvollziehbaren Merkmalen bestimmte „Anlagentypen“ zu beschreiben und diese dann in einem bestimmten Baugebiet ganz oder teilweise auszuschließen. Einen derartigen „Anlagentyp“ stellt auch der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Warensortimenten dar (vgl. Fickert/Fieseler, aaO Rn. 128.3; Nds. OVG, U. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, NVwZ 1999, 1001; U. v. 26.03.2003 - 1 LB 32/02 -; OVG Koblenz, U. v. 24.08.2000 - 1 C 11457/99 -, BRS 63 Nr. 83, jew. m.w.N.) mit der Folge, dass dieser, soweit beispielsweise eine - dann als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO anzunehmende - Verödung der Innenstadt durch Ausbleiben der Kunden von Einzelhandelsgeschäften bzw. eine dadurch ggf. bedingte Gefährdung der Existenz des zentrumorientierten Einzelhandels hinreichend nachgewiesen werden kann, grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet (ganz oder teilweise) ausgeschlossen werden kann. Angesichts dessen kann hier von einer „offensichtlich“ unzulässigen Planung der Beklagten nicht die Rede sein. Ob die beabsichtigte Planung - hier etwa der Ende 2003 ausgelegte Planentwurf - im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist dagegen im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung. Denn der Erlass einer Veränderungssperre, um deren Rechtmäßigkeit es hier allein geht, soll die Erarbeitung eines endgültigen und tragfähigen Planungskonzepts gerade erst ermöglichen; demgemäß ist in diesem Rahmen - anders als der Kläger möglicherweise meint - für eine „antizipierte Normenkontrolle“ des künftigen Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Lemmel, aaO Rn. 10 m.w.N.; Nds. OVG, U. v. 17.12.1998, aaO).

22

Auch die Entscheidung der Beklagten, keine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil das vom Kläger geplante Bauvorhaben dem oben dargestellten Planungswillen der Beklagten zuwiderläuft und einer etwaigen Ausnahme daher überwiegende öffentliche Belange im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 BauGB entgegenstehen würden. Daran würde auch eine Beifügung der vom Kläger vorgeschlagenen auflösenden Bedingung nichts ändern. Nach § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie dies bei einer Baugenehmigung der Fall ist (§ 75 Abs. 1 NBauO) - ein Rechtsanspruch besteht, zwar mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Letzteres wäre hier jedoch nicht der Fall. Denn abgesehen davon, dass die genannte Vorschrift in erster Linie eine Ermächtigungsgrundlage für die Behörde (bzw. eine Beschränkung ihrer Befugnisse bei gebundenen Verwaltungsakten) darstellt, dem betreffenden Antragsteller jedoch grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit einer bestimmten (von ihm vorgeschlagenen) Nebenbestimmung, sondern allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen derartigen Antrag vermittelt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 70 m.w.N.), ist die vom Kläger vorgeschlagene auflösende Bedingung nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens herzustellen bzw. die Bauleitplanung der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB zu sichern. Denn der hier in Rede stehende, auf dem Grundstück F. straße 137 genehmigte Modemarkt genießt - worauf in den angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend hingewiesen worden ist - Bestandsschutz mit der Folge, dass auch bei der beantragten Verlagerung dieses Marktes auf die gegenüberliegende Straßenseite an dem bisherigen Standort weiterhin Einzelhandel mit den (innenstadtrelevanten) Warensortimenten Mode, Bekleidung u.ä. zulässig wäre; ein derartiger Bestands- und Entwicklungsschutz für bereits vorhandene Nutzungen ist im Übrigen auch von Anfang an Gegenstand der Planungsabsichten der Beklagten gewesen und in Ziffer 5 des zwischenzeitlich ausgelegten Planentwurfs zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 mittlerweile dahingehend konkretisiert worden, dass bei genehmigten Einzelhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher künftig Erweiterungen bis zu einer Größe von 10 % der Verkaufsfläche zulässig sein sollen. Damit aber steht zum einen bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass an dem bisherigen Standort F. straße 137 auch künftig (mit den genannten Erweiterungsmöglichkeiten) Einzelhandel mit derartigen innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sein wird, so dass es insoweit - unabhängig davon, ob eine auflösende Bedingung in Fällen der vorliegenden Art zur Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG möglicherweise nicht generell ungeeignet ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 71 a, 72 a m.w.N.) - jedenfalls an dem „ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses“, der Voraussetzung für die Beifügung einer entsprechenden Bedingung wäre (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), fehlt. Zum anderen würde eine Genehmigung des im vorliegenden Verfahren beantragten Vorhabens bei gleichzeitigem Bestandsschutz für derartige Nutzungen am bisherigen Standort faktisch zu einer Erhöhung der Verkaufsfläche mit innenstadtrelevanten Sortimenten führen, die die Beklagte in diesem Bereich planungsrechtlich gerade verhindern will.

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Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beantragte Baugenehmigung müsse ihm zumindest unter Amtshaftungsgesichtspunkten bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erteilt werden. Denn die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens beurteilt sich ausschließlich danach, ob es dem öffentlichen Baurecht entspricht (vgl. § 75 Abs. 1 NBauO), nicht dagegen danach, ob es im Einzelfall nach allgemeinen (zivilrechtlichen) Rechtsgrundsätzen „angezeigt“ wäre, eine entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

24

Der Klageantrag zu 2. ist insgesamt unzulässig.

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Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, der (erste) Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 03.11.2000 sei rechtswidrig gewesen, folgt dies schon daraus, dass der Kläger seinen dagegen (ursprünglich) erhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 16.01.2002 selbst zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt und sich damit der verfahrensrechtlichen Möglichkeit begeben hat, diesen Bescheid nachträglich doch noch einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Soweit das Feststellungsbegehren hinsichtlich des (zweiten) Zurückstellungsbescheides vom 21.03.2001 als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verstehen sein sollte, wäre dieser zwar grundsätzlich statthaft, weil sich die dort ausgesprochene, auf ein Jahr befristete Zurückstellung durch Zeitablauf tatsächlich erledigt hat. Insoweit fehlt es jedoch an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass er in diesem Zusammenhang bereits einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte anhängig gemacht und diese auf Schadensersatz verklagt habe; damit allein lässt sich im vorliegenden Fall ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedoch nicht rechtfertigen. Denn der fragliche Zurückstellungsbescheid vom 21.03.2001 hat sich infolge der darin enthaltenen Befristung bereits (deutlich) vor Klageerhebung erledigt; in derartigen Fällen aber ist der Betroffene darauf zu verweisen, seinen behaupteten Schadensersatzanspruch unmittelbar bei dem hierfür zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, das in diesem Rahmen auch für die etwaige Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, DVBl. 1989, 873). Soweit der diesbezügliche Antrag ggf. auf eine allgemeine Feststellungsklage abzielen sollte, wäre er ebenfalls unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Letzteres ist hier der Fall, weil der Kläger (sofern ihm daran seinerzeit gelegen war) die verfahrensrechtliche Möglichkeit gehabt hätte, den Zurückstellungsbescheid vom 21.03.2001 im Wege der Anfechtungsklage - im Falle der Nichtbescheidung seines dagegen erhobenen Widerspruchs ggf. mit einer Untätigkeitsklage - anzugreifen.