§ 7 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig. 2Hat ein Landkreis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs eine kreisangehörige Gemeinde oder Samtgemeinde zur Durchführung der ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen, so kann er diese durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auch zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 heranziehen.
(2) Für die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.
(3) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 genannte Aufgabe im Einvernehmen mit dem Landkreis und der jeweils betroffenen Gemeinde
- 1.
einem Landkreis für eine ihm angehörige große selbständige Stadt oder selbständige Gemeinde oder für eine kreisfreie Stadt und
- 2.
einer kreisfreien Stadt für einen Landkreis
übertragen. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.