§ 6 NDüngGewNPVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)
- Amtliche Abkürzung
- NDüngGewNPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Nr. 1 den im Boden verfügbaren Stickstoff nicht durch Untersuchung repräsentativer Proben ermittelt,
- 2.
entgegen § 3 Nr. 2 Düngemittel nicht innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet,
- 3.
entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 phosphathaltige Düngemittel aufbringt,
- 4.
entgegen § 4 Nr. 3 stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aufbringt,
- 5.
entgegen § 4 Nr. 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt,
- 6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird,
- 7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs innerhalb des gewählten Zeitraumes bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird, oder
- 8.
entgegen § 5 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.