Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.03.1993, Az.: 13 U 165/92

Wirksamkeit einer Klausel Allgemeiner Geschäftsbedingungen ; Auslegung einer Vertragsklausel

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.03.1993
Aktenzeichen
13 U 165/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 22189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0311.13U165.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 02.06.1992 - AZ: 14 O 121/92

Fundstellen

  • MDR 1993, 1177-1178 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 1334 (Volltext mit red. LS)
  • VuR 1994, 56 (amtl. Leitsatz)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1993
unter Mitwirkung
der Richter ..., und ... für
Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 1992 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsbeschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 12.160 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger beanstandete Klausel, nach welcher ein Rechnungsbetrag "zahlbar sofort netto ohne Abzug" sein soll, ist nach Maßgabe des AGBG nicht zu beanstanden.

2

1.

Soweit die Klausel in Rechnungen der Beklagten für erbrachte Leistungen in Erscheinung tritt, ist schon zweifelhaft, ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG gestellt wird. Dies trifft jedenfalls in den Fällen nicht zu, in denen durch Übersendung oder Aushändigung der Rechnung nicht ein Werk- oder Kaufvertrag gestaltet oder umgestaltet werden soll, es vielmehr - wie häufig - lediglich um eine nachträgliche Dokumentation des bereits in allen Einzelheiten perfekten und häufig sogar von beiden Teilen erfüllten Geschäfts geht. Dann ist die Klausel nicht Teil einer rechtsgeschäftlichen Vertragserklärung und soll und kann auch nicht durch stillschweigende Hinnahme durch den Empfänger als solche wirksam werden.

3

2.

Soweit die Klausel auch außerhalb von Rechnungen im Schriftverkehr der Beklagten verwendet wird, kann sie zwar unter Umständen Teil einer Vertragserklärung sein und damit von der Beklagten für Kauf- und Werkverträge "gestellt" werden. Auch solchenfalls ist sie aber nicht zu beanstanden.

4

Eine der Beklagten nützlichste und dem Kunden ungünstigste Auslegung nach § 5 AGBG hat schon deshalb zu unterbleiben, weil die Klausel als Verkehrs- und handelsübliche, den gesetzlichen Grundvorstellungen für Kauf- und Werkverträge entsprechende Fälligkeits- und Skontoausschlußabrede einen vom Konsens aller an solchen Verträgen Beteiligten getragenen Bedeutungsgehalt hat, nämlich daß Kaufpreis und Werklohn sofort fällig sind und daß auch bei sofortiger Zahlung kein Skonto abgezogen werden darf. Ein Bedeutungsgehalt des Inhalts, daß etwa

  1. a)

    der Käufer den Kaufpreis ohne Widerrede bezahlen muß, obwohl der Verkäufer nicht liefern kann oder will;

  2. b)

    der Käufer eine mangelhafte Sache abnehmen und bezahlen muß, ohne sich weigern zu können;

  3. c)

    der Besteller einer Reparatur auch dann den Werklohn entrichten muß, wenn der Unternehmer nicht fertig ist oder die Reparatur fehlgeschlagen ist;

5

kommt ernsthaft nicht in Betracht und ist lediglich konstruierbar. Das Verbot von verkehrsüblichen Klauseln aufgrund solcher Konstruktionen ist aber nicht die Zielsetzung von § 5 AGBG.

6

Bei der hier bekämpften Klausel geht es erkennbar nur um Selbstverständlichkeiten wie diese:

  1. a)

    Es gibt keine Stundung von Gegenleistungen bei Kauf und Reparatur und demnach kein "Zahlungsziel".

  2. b)

    Es gibt keinen Preisnachlaß für sofortige Zahlung.

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Eben das entspricht dem gesetzlichen Leitbild von Kauf- und Werkverträgen und kann nach Auffassung des Senats, dessen Mitglieder zu den von der Klausel angesprochenen Verbraucherkreisen gehören, auch von rechtlich Unerfahrenen nicht mißverstanden werden.

8

3.

Da aus diesen Gründen die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen ist, schuldet diese nicht Erstattung der geforderten Abmahnkosten.

9

Die Kosten seines aus diesen Gründen erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Entscheidungsbeschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 12.160 DM.

Die Beschwer des Klägers ist nach § 546 Abs. 2 ZPO bestimmt worden, und zwar nach dem aufgrund der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gegenüber dem Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1992 heraufgesetzten Berufungsstreitwert.