Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.01.1993, Az.: 5 U 2/92

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.01.1993
Aktenzeichen
5 U 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 24471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0128.5U2.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 12.11.1991 - AZ: 3 O 197/91

Fundstellen

  • NZV 1993, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1026-1027 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1992 durch den. Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1. 875 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 1991 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 97 % der Klägerin und zu 3 % dem Beklagten zur Last.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10. 000 DM (Klägerin) bzw. 300 DM (Beklagter) abwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

    Als Sicherheit ist auch die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zulässig.

  5. 5.

    Wert der Beschwer für die Klägerin: 57.952,22 DM, für den Beklagten: 1. 875 DM.

  6. 6.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Nach Darstellung der Klägerin verkaufte die Firma Z. in . (bei .) im Jahre 1986 der Schiffswerft P. einen Schiffsdieselmotor sowie zwei Generatoreinheiten, bestehend aus Antriebsmotor und Elektroaggregat. Mit dem Transport dieser Gegenstände (nebst Zubehör) beauftragte sie die Speditionsfirma S. KG. Diese schaltete als Zwischenspediteur die Firma B. KG in Bremen ein, die ihrerseits die Firma J. in . zum Frachtführer bestellte.

2

Zur Sicherung des Transportguts schloß die Firma S. eine . Versicherung zugunsten der Firma Z. werke ab. Ein weiterer Versicherungsvertrag, und zwar gemäß § 21 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB), wurde zwischen der Firma J. und der . Versicherung . geschlossen.

3

Der Beklagte war als Kraftfahrer für die Firma J. tätig. Er übernahm auf deren Weisung am frühen Morgen des 30. Oktober 1986 in . den Sattelzug, auf dem sich die zur Firma P. zu transportierenden Motoren und Zubehörteile befanden, um über . und . nach . zu fahren. Im Verlaufe dieser Fahrt erreichte er gegen 5.15 Uhr südlich von . die Ortschaft . Als er hier eine langgezogene Rechtskurve durchfuhr, kam der Sattelzug nach links von der Fahrbahn ab und kippte um. Das Transportgut, das nicht verkeilt und nur verzurrt war, fiel auf die Straße und wurde erheblich beschädigt.

4

Die Firma Z. bezifferte den ihr entstandenen Schaden auf 159.827,22 DM. Sie wurde in dieser Höhe durch die Maklerfirma O. KG in ., die die .-Versicherer vertrat, entschädigt. Als Ausgleich trat sie alle etwaigen Schadensersatzforderungen gegen Dritte an die Versicherer ab. Führender Versicherer war die Klägerin.

5

Die . Versicherung . zahlte ihrerseits für die Firma J. 100. 000 DM an die Klägerin.

6

Die Firma J. ist inzwischen in Konkurs gegangen und am 9. Februar 1989 im Handelsregister gelöscht worden.

7

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Schadenssumme, die durch die Leistung der . Versicherung . nicht abgedeckt ist, sowie auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch genommen. Seine Schadensersatzpflicht ergebe sich daraus, daß er mit nicht angepaßter Geschwindigkeit durch die Kurve in . gefahren sei und daher das Umkippen des Sattelzuges fahrlässig herbeigeführt habe.

8

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 59.827,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1987 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hat die oben genannten Vertrags- und Versicherungsverhältnisse sowie die behauptete Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten und eine Ersatzpflicht verneint. Ihm falle keine Fahrlässigkeit zur Last. Außerdem sei ein Rückgriff gegen ihn nach Maßgabe der einschlägigen Geschäftsbedingungen (§§ 41 ADSp. 12 SVS/RVS) sowie deshalb, weil er eine gefahrgeneigte Arbeit ausgeübt habe, ausgeschlossen. Ferner seien die Ersatzansprüche verjährt.

11

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.

12

Mit der Berufung wiederholt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag und dessen Begründung. Er erhebt ferner in erheblichem Umfange Einwände gegen die Höhe der Ersatzforderung.

13

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bleibt ebenfalls bei ihrer erstinstanzlichen Darstellung.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Gründe

15

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Der Beklagte ist zwar der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet; seine Ersatzpflicht beschränkt sich aber, entgegen dem Landgericht, auf einen verhältnismäßig geringen Betrag.

16

I.

Die Voraussetzungen für eine Haftung gegenüber der Klägerin liegen vor.

17

1. Der Beklagte hat den Unfall vom 30. Oktober 1986 durch Fahrlässigkeit herbeigeführt. Wenn ein Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ohne daß ein anderer Verkehrsteilnehmer in seine Nähe gekommen war und seine Fahrweise gestört haben Könnte, so spricht der erste Anschein dafür, daß der Fahrzeugführer nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

18

Umstände, die den ersten Anschein erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es für eine Erschütterung des Verschuldensvorwurfs nicht aus, daß das Transportgut nur verzurrt und nicht verkeilt war. Es mag zwar sein, daß diese Art der Befestigung, die der Beklagte ersichtlich nicht veranlaßt hatte, eine gewichtige Unfallursache darstellt. Sie hätte jedoch dem Beklagten bei der vor Antritt der Fahrt durchzuführenden Überprüfung der Ladung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO) nicht verborgen geblieben sein dürfen und hätte ihn daher veranlassen müssen, die Fahrt -; soweit sie überhaupt noch zulässig war -; so vorsichtig durchzuführen, daß ein Verrutschen der Ladung nicht zu befürchten war.

19

Die möglicherweise mangelhafte Befestigung des Transportguts schließt freilich den Vorwurf aus, das Umkippen des Sattelzuges durch grobe Fahrlässigkeit verursacht zu haben (was unter den hier gegebenen Umständen naheliegen könnte). Es ist vielmehr von einer Fahrlässigkeit mittleren Grades auszugehen.

20

2. Aufgrund seiner Fahrlässigkeit ist der Beklagte gemäß § 823 BGB gegenüber der Firma Z. als der Eigentümerin des beschädigten Transportguts schadenersatzpflichtig geworden. Deren Ersatzanspruch ist allerdings inzwischen im Wege der Abtretung sowie gemäß § 67 VVG auf die Klägerin und -; in Höhe von 100. 000 DM -; sodann von dieser auf die . Versicherung . übergegangen. Wird die angegebene Schadenshöhe (159.827,22 DM) als zutreffend unterstellt, so stehen mithin der Klägerin 59.827,22 DM und der . Versicherung . 100. 000 DM als Ersatz zu, falls keine Haftungsbeschränkungen eingreifen.

21

Daß der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Vertragsverhältnisse zwischen den im Tatbestand dieses Urteils genannten Finnen und Versicherungsgesellschaften mit Nichtwissen bestritten hat, ist in diesem Zusammenhange ohne Bedeutung. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen, gegen die auch der Beklagte nichts eingewandt hat, ergeben mit hinreichender Sicherheit, daß der diesbezügliche Vortrag der Klägerin keinen Bedenken begegnet.

22

II.

Durch Geschäftsbedingungen wird die Haftung des Beklagten nicht ausgeschlossen.

23

1. Der Haftungsausschluß gemäß § 41 ADSp betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Geschädigten einerseits und einem Spediteur sowie seinen Hilfspersonen andererseits. Er erstreckt sich dagegen nicht auf einen Frachtführer und dessen Hilfspersonen, denn eine Speditionsversicherung ist allein dazu bestimmt, Ansprüche gegen das Speditionsgewerbe abzulösen. Gegen andere Personen bleibt demgemäß der Rückgriff zulässig.

24

2. Aus denselben Gründen ist der in § 12 Nr. 1 (jetzt Nr. 13.1) der SVS/RVS-Bedingungen vorgesehene Rückgriffsverzicht für den Beklagten ohne Bedeutung.

25

III.

Dem Beklagten kommt jedoch die Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer, die eine sogenannte gefahrgeneigte Arbeit ausführen, zugute.

26

1. Die Tätigkeit als Führer eines Lastzuges ist -; jedenfalls bei Fahrten auf einer Bundesstraße -; wegen der damit verbundenen Unfallgefahr als gefahrgeneigt einzustufen (BAG BB 1970, 1215 [BAG 07.07.1970 - 1 AZR 507/69]; BAG VersR 1988, 946 [BAG 24.11.1987 - 8 AZR 524/82]).

27

2. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit verursacht, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadens folgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen (BAG VersR 1988, 946 [BAG 24.11.1987 - 8 AZR 524/82]; BGH VersR 1991, 1040).

28

Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben (I. 1.) ausgeführt worden ist, von einer Fahrlässigkeit mittleren Grades, also von einer "normalen Schuld" im vorstehenden Sinne auszugehen. Auch hier ist daher eine Schadensteilung vorzunehmen.

29

Der Haftungsanteil des Beklagten kann freilich nur verhältnismäßig gering ausfallen. Die mit seiner Arbeit verbundene Gefahr für das transportierte Gut war sehr hoch und zudem noch durch die -; nicht von ihm veranlaßte -; Art der Befestigung der Ladung gesteigert worden. Er selbst war weisungsgebunden und konnte sich nicht aussuchen, welche Fahrten er durchführen wollte. Die Höhe des von ihm verursachten Schadens ist ungewöhnlich hoch. Die Höhe des Arbeitslohnes ist zwar nicht bekannt, steht aber mit Sicherheit in einem völligen Mißverhältnis zur Größe des Haftungsrisikos, das sich hier verwirklicht hat. Eine volle Ersatzpflicht hätte mit Sicherheit die Vernichtung seiner Existenzgrundlage zur Folge, da hinter ihm kein Haftpflichtversicherer steht. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl. dazu BAGE 5, 7) hält der Senat deshalb eine Beteiligung des Beklagten in Höhe von 5. 000 DM für ausreichend (was einer Haftungsquote von ungefähr 3 % entspricht). Ein solcher Betrag führt zu keiner Existenzvernichtung. (Vgl. dazu die in § 7 V Abs. 3 AKB festgelegten Grenzen der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers). Andererseits macht er dem Beklagen deutlich, daß er nicht von jeder Verantwortung für die Folgen seines Verhaltens frei ist. Er liegt schließlich auch nicht außerhalb dessen, was andere Gerichte in Fällen gefahrgeneigter Arbeit entschieden haben (vgl. Gamillschegg, Festschrift für Rheinstein, Bd. II, Seite 1043 ff., insbesondere Seite 1055 ff.).

30

In der Regel wird es angezeigt sein, den Haftungsanteil des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit in einer prozentualen Quote festzulegen. Mit Rücksicht auf den hier ungewöhnlich hohen Schaden verdient jedoch die Bestimmung eines bezifferten Betrages den Vorzug. Sie führt außerdem dazu, daß auf die Einwände des Beklagten gegen die Schadenshöhe nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

31

3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wegen gefahrgeneigter Arbeit betrifft in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, da sie die Folge eines zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Verhältnisses ist. Sie ist jedoch im vorliegenden Falle auch im Verhältnis zur Klägerin und zur . Versicherung . wirksam.

32

a) Hinsichtlich der . Versicherung . folgt dies aus dem Umstand, daß diese als Versicherer für den Arbeitgeber des Beklagten, die Firma J., einzustehen hatte. Sie steht daher im Verhältnis zum Beklagten dem Arbeitgeber gleich und kann bei ihm keinen Rückgriff nehmen (vgl. BGHZ 17, 214; BGH VersR 1972, 166 [BGH 08.12.1971 - IV ZR 102/70]; BGH VersR 1992 485 [BGH 05.02.1992 - IV ZR 340/90]).

33

Eine andere Handhabung würde dazu führen, daß der zwischen der Firma J. und der . Versicherung . abgeschlossene Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmerin immer dann wertlos gewesen wäre, wenn einer ihrer Arbeitnehmer den Schaden verursacht hätte. Sie wäre dann zwar in einem Haftungsfalle zunächst durch den Versicherer freigestellt worden, hätte aber auf dem Umwege über den Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen den Arbeitnehmer und über dessen Freistellungsanspruch wegen gefahrgeneigter Arbeit letztlich den Schaden doch selbst tragen müsse.

34

b) Hinsichtlich der Klägerin verkennt der Senat nicht, daß diese in vollem Umfange außerhalb der vertraglichen Beziehungen steht, die zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber zur Zeit des Unfalles vom 30. Oktober 1986 gegeben waren. In derartigen Fällen hält es der Bundesgerichtshof für unzulässig, die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit anzuwenden (VersR 1989, 1197).

35

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt der Senat im vorliegenden Falle nicht.

36

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten ist vor allem dann von wesentlicher Bedeutung, wenn -; wie hier -; der Arbeitgeber des ersatzpflichtigen Arbeitnehmers in Konkurs gefallen ist und daher nicht an dessen Steile den Schaden ausgleichen kann. Der Arbeitnehmer, der sich Weisungen seines Arbeitgebers regelmäßig nicht entziehen kann, läuft dann Gefahr, in einem Maße, das in keinem Verhältnis zur Höhe seines Arbeitslohnes steht, zur Haftung herangezogen zu werden. Bei sehr hohem Schaden muß er mit Existenzvernichtung rechnen. Im vorliegenden Falle steht hinter dem Beklagten auch kein Haftpflichtversicherer, denn die gemäß § 1 PflVG abzuschließende Versicherung tritt für Schäden am beförderten Gut nicht ein (§ 11 Nr. 3 AKB), und anderweitige Versicherungsmöglichkeiten bietet die deutsche Versicherungswirtschaft nicht an.

37

Die sogenannte Außenhaftung eines Arbeitnehmers darf daher nicht unter Hinweis auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ausnahmslos bejaht werden. Es sind vielmehr in geeigneten Fällen auch Dritten gegenüber die zur gefahrgeneigten Arbeit aufgestellten Grundsätze anzuwenden. Insbesondere der vorliegende Fall ist in diesem Sinne als geeignet einzustufen.

38

Das rechtliche Verhältnis der Firma Z. (deren Forderung die Klägerin geltend macht) zum Beklagten ist nämlich nicht durch Zufall entstanden, wie es bei den Beteiligten eines Verkehrsunfalles meistens der Fall ist. Beide sind vielmehr Glieder einer längeren Vertragskette, die sich deshalb ergeben hat, weil die Firma Z. das bei dem Unfall vom 30. Oktober 1986 beschädigte Gut nicht selbst von . nach . transportiert, sondern einem Spediteur übergeben hat, dessen Tätigkeit dann wiederum durch andere Firmen fortgesetzt worden ist. Durch diese Arbeitsteilung sind zwar verschiedene rechtlich selbständige Vertragsverhältnisse geschaffen worden. Alle Verhältnisse bilden aber im wirtschaftlichen Sinne eine Einheit, da sie nur in ihrer Gesamtheit das erstrebte Ziel, die Beförderung des Schiffsmotors und der Generatoreinheiten von . nach . herbeiführen konnten. Die an den Vertragsverhältnissen Beteiligten stehen also nicht isoliert nebeneinander. Es erscheint dann aber nicht vertretbar, daß sie das Haftungsrisiko ausschließlich auf den letzten und zugleich schwächsten Beteiligten der Vertragskette, den Führer des Transportfahrzeugs abwälzen. Auch insoweit ist vielmehr eine angemessene, der wirtschaftlichen Leistungskraft angepaßte sowie den Möglichkeiten, sich zu versichern, Rechnung tragende Risikoverteilung anzustreben. Das geschieht zweckmäßigerweise in der Form, daß die Regeln der gefahrgeneigten Arbeit auch im Verhältnis des Transportfahrzeugführers zum Spediteur und zum Versender des Transportguts angewandt werden.

39

Inzwischen hat sich auch der deutsche Verkehrsgerichtstag 1991 insoweit gegen das genannte Urteil des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, als er im Verhältnis zu bestimmten Vertragspartnern des Arbeitgebers ebenfalls die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für angezeigt hält. Die hierbei ins Auge gefaßten Fälle (sogenannte Leasing-Verträge) sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar.

40

4. Gilt die Haftungsbeschränkung aufgrund gefahrgeneigter Arbeit sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der . Versicherung ., so ist der vom Beklagten zu zahlende Betrag von 5. 000 DM im Verhältnis 3: 5, entsprechend dem Verhältnis der geltend gemachten Forderungen, auf die beiden Gesellschaften aufzuteilen. Das ergibt für die Klägerin 1. 875 DM und für die . Versicherung . 3. 125 DM.

41

IV.

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist lief nicht vor dem 30. Oktober 1989 ab (§ 852 BGB). Wenige Tage vorher wurde die Verjährung aber unterbrochen, da beim zuständigen Amtsgericht ein Mahnbescheid beantragt und alsbald erlassen und zugestellt wurde (§§ 209 BGB, 693 Abs. 2 ZPO). Der nachfolgende Stillstand des Prozesses beendete dann zwar die Unterbrechung (§ 211, 212 a, 213 BGB); seine Fortsetzung im Mai 1991 hatte jedoch wiederum unterbrechende Wirkung (§ 212 Abs. 2 Satz 2 BGB).

42

V.

Zinsen stehen der Klägerin seit dem 27. Juni 1991 zu.

43

VI.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Rechtsstreits), 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils), 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung der Beschwerdewerte) und 546 Abs. 1 ZPO (Zulassung der Revision).