Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.08.2013, Az.: 14 U 88/12
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen; Abwägung der den Unfallbeteiligten anzulastenden Verschuldens- und Verursachungsbeiträge; Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht; Anscheinsbeweis für ein Linksabbiegerverschulden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.08.2013
- Aktenzeichen
- 14 U 88/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 30.03.2012 - AZ: 5 O 44/11
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 5 StVO
- § 9 Abs. 1 S. 4 StVO
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anscheinsbeweis für ein Linksabbiegerverschulden greift nicht, wenn es erst nach einem Überholen weiterer Fahrzeuge zu einer Kollision mit einem Abbiegerfahrzeug kommt, weil der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt ist.
In dem Rechtsstreit
1. ...,
Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
2. ...,
Nebenintervenientin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Anwaltsbüro ...
gegen
1. ...,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
2. ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwältin ...
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Parteien auf die bis zum 23. August 2013 gewährte Erklärungsfrist durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 28. August 2013 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30. März 2012 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Az. 5 O 44/11) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- 1.
an den Kläger 3.377,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- 2.
an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 9.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- 3.
an den Kläger 11.171,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.340,46 € seit dem 3. Juli 2011 sowie auf 603,85 € seit dem 3. August 2011, dem 3. September 2011, dem 3. Oktober 2011, dem 3. November 2011, dem 3. Dezember 2011, dem 3. Januar 2012, dem 3. Februar 2012 und dem 3. März 2012 zu zahlen;
- 4.
an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
- 5.
an den Kläger 293,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2011 zu zahlen;
- 6.
an den Kläger 34,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2011 zu zahlen;
- 7.
an den Kläger 30,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2011 zu zahlen;
- 8.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die anerkannte Verpflichtung hinaus zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 2. September 2010 zu weiteren 7/15 zu ersetzen, soweit die dem zugrundeliegenden Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt,
- 1.
an die Beklagte zu 1 320,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 820,29 € für die Zeit zwischen dem 1. September 2011 und dem 12. Februar 2013 sowie auf 320,29 seit dem 13. Februar 2013 zu zahlen;
- 2.
an die Beklagte zu 1 ein Schmerzensgeld von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen;
- 3.
die Beklagte zu 1 von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € freizustellen.
- 4.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1 1/3 aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die durch den Verkehrsunfall vom 2. September 2010 entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. 1. Kosten erster Instanz:
Die Gerichtskosten tragen zu 38 % der Kläger, zu 56 % die Beklagten als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 56 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 6 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt 38 % der Kläger; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 37 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 56 % die Beklagte zu 1; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
- 2.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten tragen zu 23 % der Kläger, zu 71 % die Beklagten als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 6 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 23 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 19 %; im Übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 52 % die Beklagte zu 1; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf bis zu 50.000,- €, der des Berufungsverfahrens auf bis zu 35.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 2. September 2010 in N.. Wegen des Hergangs des Unfallgeschehens sowie des streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Bezüglich der von den Parteien verfolgten Ersatzpositionen sind die landgerichtlichen Ausführungen um das Folgende zu ergänzen:
Der Kläger beziffert die ihm entstandenen Ersatzansprüche für die Beschädigung seines Motorrades, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten sowie den Wert der bei dem Unfallgeschehen zerstörten Bekleidung und Ausrüstung auf insgesamt 3.413,54 €. Von diesem Betrag hat die Beklagte vorprozessual 20 %, also 647,86 €, ersetzt, weswegen der Kläger seinen verbleibenden Schaden in Höhe von 80 % mit 2.765,68 € angegeben hat. Des Weiteren macht er als unfallbedingt angefallene Kosten den Eigenanteil für die erfolgte krankengymnastische Behandlung im Januar 2011 in Höhe von 17,98 €, Fahrtkosten für den Pkw seiner Mutter in Höhe von 147,90 € sowie Taxikosten von 56 € geltend. Außerdem verlangt er eine allgemeine Unfallkostenpauschale von 20 €.
Im Übrigen fordert er mit seiner Klage Ersatz für einen nach seinen Behauptungen entstandenen Haushaltsführungsschaden im Zeitraum zwischen dem 2. September 2010 und dem 3. Februar 2011 unter Berücksichtigung einer 60 %igen Beeinträchtigung und Zugrundelegung einer Haushaltsführungsleistung von 22,5 Stunden pro Woche bei Ansatz eines Stundenlohns von 9 € pro Stunde, mithin in Höhe von 2.690,80 €.
Zum Ausgleich seines immateriellen Schadens erachtet er - bezogen auf eine Haftung in Höhe von 100 % - ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € für angemessen, auf das er sich den von der Beklagten zu 2 erbrachten Abschlag in Höhe von 500 € anrechnet.
Darüber hinaus will der Kläger einen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 905,78 € pro Monat seit dem Tag des Unfallgeschehens berücksichtigt wissen, den er unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettolohns von 1.560,38 € abzüglich der von der B. erbrachten Leistungen bzw. - ab dem 14. Oktober 2010 - der A. Niedersachsen gezahlten Krankengeldleistungen in Höhe von 21,82 € pro Tag errechnet hat.
Als weitere Schadenspositionen führt der Kläger weitere Praxisgebühren für das 1. und 2. Quartal 2011 von 20 € sowie Eigenanteilsleistungen zu Behandlungskosten - letztere wie mit Klageanträgen zu 7. und 8. geltend gemacht - an, zudem Nutzungsausfall für das Motorrad für 9 Tage à 30,68 €, mithin 276,12 €, sowie Transportkosten von 50 €.
Die ihm zur Verfolgung seiner erstinstanzlichen Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten hat er auf 973,28 € (unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr) beziffert.
Die Beklagte zu 1 hat mit ihrer Hilfswiderklage Ersatzansprüche in Form von Verdienstausfall, Kosten der Pkw-Abmeldung, den Wiederbeschaffungswert für ihr Fahrzeug, der allgemeinen Unfallkostenpauschale sowie für einen nach ihren Behauptungen eingetretenen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht. Diese Positionen hat sie insgesamt mit 3.622,53 € beziffert, wovon sie 80 %, mithin 2.898,02 € in ihre Widerklageforderung eingestellt hat.
Außerdem verlangt sie Sachverständigenkosten von 146,61 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 600 €; an Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte zu 1 287,60 € geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in deren Rahmen die Insassen des hinter dem klägerischen Motorrades befindlichen Wagens, die Zeugen G. und B., vernommen worden sind, den jeweiligen Ersatzansprüchen der Parteien unter Berücksichtigung einer Quote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers stattgegeben.
Seiner Schadensschätzung hat das Landgericht weitestgehend die Angaben der Parteien zu den jeweiligen Schadenshöhen zugrunde gelegt, da seiner Ansicht nach die angesetzten Werte von der jeweils anderen Partei nicht bzw. nicht mehr in Bezug auf ihre Richtigkeit in Frage gestellt worden seien. Lediglich zu Lasten der Beklagten zu 1 hat es eine Arbeitsunfähigkeit für lediglich 22 Tage und nicht - wie von dieser geltend gemacht - einen Monat berücksichtigt, weswegen es zu einer Differenz zwischen verlangter und zugesprochener Forderung von 429,30 € gelangt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung auf den Seiten 10 ff. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die von ihm angenommene Haftungsquote hat das Landgericht mit einem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehenden Geschwindigkeitsverstoß des Klägers als auch mit einem ihm anzulastenden unzulässigen Überholen bei unklarer Verkehrslage begründet. So habe der Kläger in einem Zug die vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholen wollen, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass diese nach Erreichen des Ortsausgangs nach der Kurve ihrerseits beschleunigen würden. Außerdem habe er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Dementsprechend ergebe sich ein unfallursächliches Verschulden des Klägers, weil er entweder das durch die Aussage des Zeugen G. bewiesene Blinken des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 übersehen habe, oder aber zu schnell gefahren sei, um noch rechtzeitig reagieren zu können.
Demgegenüber sei ein Verschulden der Beklagten zu 1 nicht als erwiesen anzusehen; insbesondere stehe nicht fest, dass diese den bereits ausgescherten Kläger übersehen habe. Dass die Beklagte zu 1 ihrer Verpflichtung zur Rückschau nicht genügt habe, habe der Kläger nicht nachzuweisen vermocht.
Unter dieser Maßgabe sei deshalb auf Seiten der Beklagten - da ihnen die Führung des Unabwendbarkeitsbeweises nicht gelungen sei - lediglich die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeugs zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit dieser verfolgt er seine erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen, die auf der Annahme einer vollumfänglichen Einstandspflicht der Beklagten basieren, nunmehr in Höhe von 80 % weiter.
Der Kläger rügt eine unzureichende und unzutreffende erstinstanzliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Er meint, das Erstgericht habe die Frage, ob er ein Blinken der Beklagten zu 1 übersehen habe, oder aber zu schnell gefahren sei, nicht offen lassen dürfen, weil diese Verhaltensweisen zu unterschiedlichen Verschuldenswerten führten.
Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts unzutreffend, dass er anlässlich seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Der Umstand, dass er angegeben habe, "möglicherweise 55 oder so" gefahren zu sein, rechtfertige jedenfalls nicht die Feststellung des Erstgerichts, dass er mindestens 60 km/h gefahren sei. Auch aus der Aussage des Zeugen G. habe das Landgericht nicht zu seinen Lasten auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung schließen dürfen, da der Zeuge zu der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit keine eigenen Wahrnehmungen getroffen habe. Soweit sich das Landgericht auf die Aussage des Zeugen B. gestützt habe, so habe es übersehen, dass dieser zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Allein deswegen bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen; zudem seien dessen Angaben stark von seiner persönlicher Wertung und entsprechenden Vermutungen geprägt gewesen. Allein die Beschreibung des klägerischen Motorrades, das nach seinen Bekundungen "ja auch so eine Maschine" gewesen sei, belege die Voreingenommenheit dieses Zeugen. Unter dieser Maßgabe sei jedenfalls nicht bewiesen, dass er zu schnell gefahren sei.
Hieran ändere auch die Feststellung des Landgerichts nichts, dass sich der Kollisionspunkt auf dem Radweg oder knapp davor befunden habe. Auch hieraus könne nicht auf ein Verschulden des Klägers geschlossen werden, zumal die genaue Unfallstelle letztendlich nicht habe ermittelt werden können.
Gleichfalls rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht offen gelassen, ob die Beklagte zu 1 rechtzeitig im Zuge ihres Abbiegevorgangs den Blinker gesetzt habe. Dieser Frage hätte es jedoch eingedenk der Regelung des § 9 Abs. 1 StVO nachgehen und zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein rechtzeitiges Setzen des linken Blinkers durch die Beklagte zu 1 nicht als erwiesen anzusehen sei. Denn der Zeuge G. habe zwar angegeben, das Blinken des Beklagtenfahrzeugs gesehen zu haben, allerdings erst, als der Kläger schon beim Überholen gewesen sei, und die Aussagen des Zeugen B. zu dieser Frage seien aus den vorstehend angegebenen Gründen als unergiebig anzusehen. Somit habe letztendlich keiner der vernommenen Zeugen angeben können, wie lange die Beklagte zu 1 vor dem Unfall den Fahrtrichtungsanzeiger schon betätigt habe, weswegen den Beklagten den Nachweis des rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers durch die Beklagte zu 1 nicht gelungen sei.
Gleiches gelte auch für die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 zur Fahrbahnmitte eingeordnet und ihre Geschwindigkeit verringert habe. Auch diesbezüglich hätten die Zeugen keinerlei Angaben gemacht. Aufgrund dessen sei daher von einem Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die in § 9 Abs. 1 StVO normierten Verhaltensgebote auszugehen.
Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass der Beweis, der Pflicht zur doppelten Rückschau genügt zu haben, der Beklagtenseite oblegen hätte. Insoweit sei es von einer falschen Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers ausgegangen. Die Zeugen G. und B. hätten die Behauptung der Beklagten, der doppelten Rückschaupflicht genügt zu haben, gerade nicht bestätigt. Allein durch dieses Fehlverhalten der Beklagten zu 1 sei jedoch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden.
Bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereigne. Dieser Anscheinsbeweis sei vorliegend auch nicht erschüttert, da ihm, dem Kläger, kein eigenes unfallursächliches Verschulden vorgeworfen werden könne.
Ebenfalls fehlerhaft seien die Feststellungen des Erstgerichts, dass dem Kläger ein Verstoß gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen, vorzuwerfen sei. Was diesen Aspekt betreffe, handele es sich bei dem angefochtenen Urteil zudem auch um eine Überraschungsentscheidung. Der Kurvenverlauf der Straße sei vollkommen einsehbar gewesen. Unter dieser Maßgabe hätte der Kläger daher von einem ungefährdeten Überholen ausgehen dürfen. Auch lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts versucht habe, zwei Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Hierzu hätten die Zeugen G. und B. in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Kläger vor dem Fahrzeug des Zeugen G. wieder auf die rechte Fahrspur eingeschert sei, bevor er den zweiten Überholversuch unternommen habe.
Unter diesen Voraussetzungen könne die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Nach Klarstellung seiner Anträge auf Hinweis des Senats vom 3. Juli 2013 beantragt der Kläger nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. März 2012, Az.: 5 O 44/11, abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen,
1. an den Kläger 4.558,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2011 zu zahlen;
2. an den Kläger jedenfalls 11.600,- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
3. an den Kläger 13.405,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.608,51 € seit dem 3. Juli 2011 sowie auf 724,62 € seit dem 3. August 2011, dem 3. September 2011, dem 3. Oktober 2011, dem 3. November 2011, dem 3. Dezember 2011, dem 3. Januar 2012, dem 3. Februar 2012 und dem 3. März 2012 zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auf einer weiteren Haftungsquote von 60 % zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 2. September 2010 zu ersetzen, soweit die dem zugrundeliegenden Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
5. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 778,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen;
6. an den Kläger 368,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2011 zu zahlen;
7. an den Kläger 41,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2011 zu zahlen;
8. an den Kläger 36,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2011 zu zahlen;
sowie - insoweit zugleich für die Nebenintervenientin -
9. die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.
Im Übrigen beantragt der Kläger,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie zudem,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lüneburg abzuweisen, soweit es den Klageanträgen zu 1. bis 5. stattgegeben hat.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht von einer Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers ausgegangen ist.
Sie meinen, dass es zu Recht einen Geschwindigkeitsverstoß des Klägers angenommen habe, der sowohl durch die Angaben des Zeugen B. in Bezug auf die vom Motorrad des Klägers verursachte Geräuschkulisse und sein Fahrverhalten bestätigt werde, als auch durch den festgestellten Schaden und die "Wurfweite" des Klägers nach dem Unfallereignis. Beides lasse auf eine Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt von mindestens 70 km/h schließen.
Darüber hinaus verkenne der Kläger, dass es ihm obliege, einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Verpflichtung, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt zu haben, zu beweisen. Gleiches gelte auch für einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot zur doppelten Rückschaupflicht. Hier greife auch kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, da es an einem typischen Hergangsgeschehen vorliegend gerade fehle.
Nicht zu folgen sei dem angefochtenen Urteil allerdings insoweit, wie es den vom Kläger mit Klageanträgen zu 1 bis 5 verfolgten Schadenspositionen gefolgt und auf der Grundlage der grundsätzlich richtig ermittelten Haftungsquote Ersatzansprüche in Bezug auf den Kleiderschaden, unfallbedingte Fahrtkosten, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfallschäden und etwaige zukünftige unfallbedingter Schäden zuerkannt habe.
Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten den Prozessvortrag des Klägers in Bezug auf die Anspruchshöhe sehr wohl detailliert bestritten hätten. Der Umstand, dass sie erstinstanzlich auf das weitere Vorbringen des Klägers im Anschluss nicht mehr weiter eingegangen seien, hätte das Landgericht nicht dahin verstehen dürfen, dass sie damit das klägerische Vorbringen unstreitig hätten stellen wollen. Insoweit sei daher die Entscheidung des Landgerichts in der Tat überraschend.
Was den vom Kläger geltend gemachten Kleider- und Ausrüstungsschaden betreffe, so habe der Kläger lediglich Nachweise über die Anschaffung des getragenen Motorradhelms, des T-Shirts und der Jeans vorgelegt. Der Motorradhelm sei dabei zum Schadenseintritt bereits 5 Jahre alt gewesen, weswegen allein deswegen von einem deutlich reduzierten Wert insoweit auszugehen sei. Nachweise bezüglich weiterer Ausrüstungsgegenstände habe er nicht vorgelegt. Unter dieser Maßgabe hätte das Landgericht daher nicht im Wege der Schadensschätzung den Wert dieser Gegenstände ermitteln dürfen, da es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen gefehlt habe.
Die vom Kläger geltend gemachten, vermeintlich unfallbedingt durchgeführten Fahrten und die damit einhergehenden Fahrtkosten würden weiterhin bestritten. Darüber hinaus habe der Kläger eine überhöhte Kilometerkostenpauschale zugrunde gelegt.
Was die Schmerzensgeldansprüche des Klägers angehe, so sei insoweit nur der durch das Unfallgeschehen verursachte Primärschaden unstreitig. Sämtliche weiteren Behauptungen zu den Unfallfolgen würden dagegen mit Nichtwissen bestritten. Unter dieser Maßgabe sei die seitens der Beklagten zu 2 vorprozessual erbrachte Leistung auf das Schmerzensgeld von 500,- € als völlig hinreichend anzusehen.
Gleichfalls bestreiten die Beklagten das gesamte Vorbringen des Klägers in Bezug auf den Umfang der in seinem Haushalt vermeintlich ausgeführten Arbeiten, den unfallbedingten Ausfall seiner Haushaltsführungsfähigkeit und den daraus resultierenden Schaden. Gleiches gelte auch in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Insoweit werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger eine verbindliche Zusage erhalten habe, ab dem 5. September 2010 als Angestellter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Monatslohn von 2.200 € brutto bei 13 Gehältern pro Jahr übernommen zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Parteien in den zur Akte gereichten Schriftsätzen samt Anlagen verwiesen.
Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 5. September 2012 ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M., Hannover, eingeholt, sowie den Sachverständigen zur Erläuterung dieses Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2013 angehört. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird auf sein Gutachten vom 11. Februar 2013 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 28. Mai 2013, Bl. 398 ff. d. A., Bezug genommen.
II.
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung gegen die angefochtene Entscheidung erweisen sich als zulässig und - allerdings in unterschiedlichem Ausmaß - als jedenfalls teilweise begründet, weswegen das landgerichtliche Urteil wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich abzuändern war.
Im Einzelnen:
A. Zur Berufung:
1. Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger zum einen, dass das Landgericht zu seinen Ungunsten von einer falschen Haftungsquote ausgegangen sei und ihm deswegen im Ergebnis eine zu geringe Ersatzforderung zugesprochen habe; zum anderen wendet er sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit durch diese der Beklagten zu 1 auf ihre Hilfswiderklage hin auf der Grundlage dieser vom Kläger angegriffenen Haftungsquote Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuerkannt worden sind.
Entgegen der vom Senat im Verhandlungstermin mitgeteilten Auffassung liegt allerdings nicht nur eine zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, sondern auch der Nebenintervenientin vor, die durch die erstinstanzliche Verurteilung gleichfalls beschwert ist.
Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der hier zur Überprüfung gestellten Entscheidung entfalten nämlich - was die auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1 hin zuerkannten Ersatzansprüche betrifft - zugleich auch Wirkung für die im Berufungsverfahren ebenfalls auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenientin. Denn wenn sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer Rechtsmittelschriften einlegen, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 m. w. N.). Daraus ergibt sich, dass es, um vom Vorliegen einer zulässigen Berufung der Nebenintervenientin auszugehen, entgegen der ursprünglichen Ansicht des Senats keiner gesonderten fristgerechten Berufungsbegründung mehr durch diese bedurfte, weil eine solche bereits durch den Kläger erfolgt war.
2. Die Berufung erweist sich auch als begründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers wendet. Insoweit vertritt der Kläger zu Recht die Auffassung, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung der beiden Unfallbeteiligten anzulastenden Verschuldens- und Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten unzutreffender Weise nur die Betriebsgefahr des Beklagten-PKW berücksichtigt, ein der Beklagten zu 1 anzulastendes unfallursächliches Verschulden dagegen rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen habe.
a) Zwar ist, anders als der Kläger meint, hinsichtlich der auf Seiten der Beklagten zu 1 zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zu verneinen, da es sich, wie insbesondere auch das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgenommene Lichtbild der Unfallstelle belegt, bei der Zuwegung zum Sportverein, in die die Beklagte zu 1 einbiegen wollte, nicht um ein Grundstück oder einen Privatweg im Sinne dieser Vorschrift handelt. Deshalb unterlag die Beklagte zu 1 nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO, wonach derjenige, der in ein Grundstück bzw. eine Grundstückseinfahrt einbiegt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat.
b) Auch ist es dem Kläger nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1 unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO ihre Absicht, nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig angekündigt hat.
Dass die Beklagte zu 1 überhaupt den linken Blinker gesetzt hat, ist nach der Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Insoweit rügt der Kläger mit seiner Berufungsbegründung entsprechend auch nur noch den Umstand, dass die Beklagte zu 1 nicht rechtzeitig geblinkt habe, da der Zeuge G. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben habe, der Kläger sei schon beim Überholen gewesen, als er - der Zeuge - das Blinken des Beklagtenfahrzeugs gesehen habe.
Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, ist von einer Rechtzeitigkeit des Blinkens im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO dann auszugehen, wenn dieses dem nachfolgenden Verkehr die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Abbiegevorgang des Vorausfahrenden rechtzeitig einzustellen. Dem Zeugen G. war dies jedenfalls ohne weiteres möglich. Ob deswegen von einer Rechtzeitigkeit des Blinkens ausgegangen werden kann, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben.
Anders als der Kläger meint, hat nicht etwa die Beklagtenseite nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1 rechtzeitig geblinkt hat; stattdessen obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für ein etwaiges unfallursächliches Fehlverhalten der Beklagten zu 1 und damit für einen dieser anzulastenden Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO. Hierfür ist er jedoch beweisfällig geblieben, da allein aufgrund der Aussage des Zeugen G. vor dem Landgericht ein solcher als nicht erwiesen anzusehen ist. Denn dass der Zeuge erst dann, als der Kläger schon zum Überholen angesetzt hatte, den linken Fahrtrichtungsanzeiger am PKW der Beklagten zu 1 gesehen haben will, belegt keineswegs, dass die Beklagte zu 1 auch erst in diesem Moment begonnen hatte, den Blinker zu setzen. Vielmehr kann die Beklagte zu 1 genauso gut schon zu einem früheren Zeitpunkt und damit rechtzeitig geblinkt haben, was der Zeuge lediglich in diesem Moment noch nicht wahrgenommen hat.
c) Allerdings ist - anders als vom Landgericht angenommen - der Beklagten zu 1 ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO anzulasten.
Nach dieser Vorschrift hat sich derjenige, der sich zum Abbiegen zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, unmittelbar vor dem Abbiegevorgang nochmals durch Rückschau von der Gefahrlosigkeit seiner beabsichtigten Maßnahme zu überzeugen. Eine solche zweite Rückschaupflicht ist nur dann entbehrlich, wenn von vornherein feststeht, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz StVO). Mithin entfällt die Verpflichtung zur zweiten Rückschau ausnahmsweise und ausschließlich dann, wenn völlige Gewissheit darüber besteht, dass der nachfolgende Verkehr die Abbiegeabsicht erkannt hat und berücksichtigen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1997 - 1 U 255/96 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen bestanden im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht; hier durfte es die Beklagte zu 1 nicht für ausgeschlossen halten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sie trotz gesetzten linken Fahrtrichtungsanzeigers überholen würde und entsprechend auch nicht auf die Vornahme einer zweiten Rückschaupflicht verzichten.
Zwar ist derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet hat, nicht links, sondern rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO). Wie aus den Lichtbildern im Sachverständigengutachten ersichtlich, ist die Straße im Bereich der Unfallstelle jedoch relativ schmal. Unter diesen Voraussetzungen wäre ein problemloses Überholen des Beklagtenfahrzeugs auf dessen rechter Seite jedenfalls für einen Pkw nicht möglich gewesen.
Zwar verkennt auch an dieser Stelle der Kläger, dass nicht die Beklagten zu beweisen haben, die Beklagte zu 1 habe dieser Rückschaupflicht genügt, sondern es stattdessen ihm obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass diese dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Dieser Nachweis ist dem Kläger vorliegend jedoch gelungen.
aa) Allerdings ist ein entsprechendes Linksabbiegerverschulden der Beklagten zu 1 nicht schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als erwiesen anzusehen. Zwar spricht grundsätzlich, wenn es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem das abbiegende Fahrzeug links überholenden anderen Verkehrsteilnehmer kommt, nach überwiegender Auffassung der Obergerichte der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (beispielsweise Kammergericht, Beschluss vom 10. September 2009 - 12 U 216/08 m. w. N.; OLG Naumburg, NZV 2009, 227, 228 [OLG Naumburg 12.12.2008 - 6 U 106/08]).
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die für die Beurteilung des Geschehensablaufs notwendigen konkreten Tatsachen, insbesondere die jeweils gefahrene Geschwindigkeit, die Abstände der Fahrzeuge zueinander und die jeweiligen Zeitpunkte des Beginns des Überhol- bzw. Abbiegevorgangs nicht bekannt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 14 U 97/07). Gleichermaßen greift der Anscheinsbeweis auch dann nicht, wenn es erst nach einem Überholen weiterer Fahrzeuge zu einer Kollision mit dem Abbiegerfahrzeug kommt, weil der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt ist (OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - NZV 2007, 77). In diesen Fällen fehlt es nämlich an einem für das Eingreifen des Anscheinsbeweises typischen Geschehensablauf, da zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich eine etwaige Verletzung der Rückschaupflicht nicht auf das Unfallereignis ausgewirkt hat, sondern gegebenenfalls - auch - andere Umstände unfallursächlich gewesen sein können.
Vorliegend hat der Kläger, bevor er die Beklagte zu 1 überholen wollte, zunächst das Fahrzeug des Zeugen G. überholt. Ob er sich dabei wieder auf die rechte Spur eingeordnet hat, oder aber ob er beabsichtigte, beide Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, ist zwischen den Parteien streitig. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Zeugen G. befunden hat, lässt sich aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass er infolgedessen Feststellungen zu einem beabsichtigten Abbiegemanöver der Beklagten zu 1 erst verhältnismäßig spät treffen konnte. Berücksichtigt man zusätzlich noch, dass er nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle um mindestens 25 km/h überschritten hat, liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund derer ein atypischer Geschehensablauf zumindest nicht auszuschließen ist. Unter dieser Maßgabe kann daher jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein Abbiegeverschulden der Beklagten zu 1 nicht als erwiesen angesehen werden.
bb) Allerdings ist dem Kläger der von ihm zu erbringende Nachweis für eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch die Beklagte zu 1 und damit für ein dieser anzulastendes unfallursächliches (Mit)verschulden im Wege des Vollbeweises gelungen.
aaa) Dass die Beklagte zu 1 entgegen ihrer Angaben der Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten vom 11. Februar 2013.
Danach hatte sich der Kläger, als sich die Beklagte zu 1 ca. 10 m vor der späteren Kollisionsstelle befand und ihren Abbiegevorgang nach links gerade eingeleitet hatte, mit seinem Motorrad bereits nach links orientiert, um am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. Demgemäß wäre er daher für die Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Vornahme einer zweiten Rückschau zweifelsfrei erkennbar gewesen. Dazu hätte die Beklagte zu 1 noch nicht einmal einen Schulterblick vornehmen müssen, da sie nach den Feststellungen des Sachverständigen den Kläger bereits bei Blick in den linken Außenspiegel hätte wahrnehmen können.
Aufgrund dieser Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagten zu 1 ein Verstoß gegen das Gebot der doppelten Rückschaupflicht gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vorzuwerfen ist. Dieser hat sich nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch unfallkausal ausgewirkt, da die Beklagte zu 1 - hätte sie bei rechtzeitigem Blick über die Schulter oder in den linken Außenspiegel den Kläger bemerkt - den Abbiegevorgang hätte unterbrechen und auf diese Weise das Kollisionsgeschehen verhindern können.
bbb) Diese Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Anders als die Beklagten meinen, war Senat nämlich insoweit nicht gem. § 529 Abs. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachengrundlage gebunden, da die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht ersichtlich lückenhaft war.
Grundsätzlich ist das erkennende Gericht verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden und von den Parteien benannten Beweismittel auszuschöpfen, soweit diese der Feststellung des behaupteten Tatsachenvortrags dienen und dieser wiederum für die Beurteilung der streitgegenständlichen Ansprüche von Bedeutung ist.
Gegen dieses Gebot hat das Landgericht verstoßen, da es dem bereits erstinstanzlich erfolgten Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist. Dieses Versäumnis durfte und musste der Senat als Berufungsgericht deswegen nachholen (vgl. Heßler, in: Zöller ZPO, 29. Aufl., § 529 Rn. 9).
cc) Dies hat zur Folge, dass die Annahme des Landgerichts, die Beklagte zu 1 könne den bereits auf die Gegenfahrbahn ausgescherten Kläger gar nicht übersehen haben, da sich andernfalls die Kollision nicht in einem schon fortgeschrittenen Stadium des Abbiegevorgangs habe ereignen können, keinen Bestand haben kann.
Stattdessen ist bei der gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge neben der bereits vom Landgericht auf Seiten der Beklagten berücksichtigten Betriebsgefahr zusätzlich auch ein der Beklagten zu 1 anzulastendes unfallursächliches Verschulden zu berücksichtigen, das auf die Höhe der Haftungsquote maßgeblichen Einfluss hat.
d) Im Hinblick auf die auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden haftungsrelevanten Umstände ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für diesen das streitgegenständliche Unfallgeschehen keineswegs unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses trägt dabei derjenige, der sich auf diese beruft (König, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG Rn. 23 m. w. N.).
Im Fall des Klägers scheitert der mithin von ihm zu führende Unabwendbarkeitsnachweis allerdings schon an der Tatsache, dass es bereits an einem geeigneten Beweisantritt durch ihn fehlt.
e) Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Landgerichts, dass von einem dem Kläger vorzuwerfenden Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) auszugehen sei.
aa) Zwar kann unter Umständen das Vorausfahren einer Fahrzeugkolonne, deren Spitze nicht erkennbar ist, eine unklare Verkehrslage begründen (König, in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 5 StVO Rn. 34 m. w. N.). Von einer solchen Fahrzeugkolonne kann jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass hier der Kläger maximal zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge überholt hat, wobei nicht einmal erwiesen ist, ob er nicht sogar noch vor dem zunächst Überholten wieder nach rechts eingeschert ist, im vorliegenden Fall keine Rede sein. Eine unklare Verkehrslage begründet sich jedenfalls noch nicht bei nur kurzfristiger Sichtbehinderung durch ein anderes Fahrzeug (König, a. a. O., Rn. 34).
bb) Auch der Argumentation des Landgerichts, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die ihm vorausfahrenden Fahrzeuge nach dem Ortsausgang ihrerseits beschleunigen würden und sich deswegen eine unklare Verkehrslage begründete, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine solche Beschleunigung stellte nämlich ein seinerseits verkehrsrechtswidriges Verhalten dar, da für diese Fahrzeuge während des Überholvorgangs durch den Kläger gem. § 5 Abs. 6 StVO ein Beschleunigungsverbot bestanden hätte.
f) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 3 StVO bejaht.
aa) Zwar vermag der Umstand, dass der Kläger anlässlich seiner persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort von 50 km/h überschritten zu haben, da er "etwas schneller als 50" gewesen sei, nämlich "möglicherweise 55 oder so", nicht die Feststellung des Erstgerichts zu stützen, dass er "mindestens 60 km/h" gefahren sein müsse.
bb) Auch die insbesondere vom Zeugen B. geschilderte Geräuschkulisse des klägerischen Motorrads lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit zu, da die Lautstärke eines Motorrades vor allem drehzahl- und nicht fahrgeschwindigkeitsabhängig ist.
cc) Ein Geschwindigkeitsverstoß des Klägers ist jedoch aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M. als erwiesen anzusehen.
Dieser hat ausgeführt, dass das klägerische Motorrad unter Berücksichtigung objektiver Kriterien eine Ausgangsgeschwindigkeit von 75 bis 80 km/h aufgewiesen und die Kollisionsgeschwindigkeit noch immer bei 65 km/h gelegen habe. Dies hat der Sachverständige gut nachvollziehbar und verständlich unter Berücksichtigung der festgestellten EES-Werte, nämlich am Beklagtenfahrzeug von etwa 15 km/h und am klägerischen Motorrad von 25 km/h, sowie einer Wurfweite des Klägers nach Kollision von ca. 15 m ermittelt. Aufgrund dieser Faktoren sei von einer "Abfluggeschwindigkeit" des Klägers aus der Kollisionsposition von ca. 50 km/h auszugehen. Da das Motorrad des Klägers bei dem Kontakt mit dem Pkw der Beklagten eine Geschwindigkeitsverringerung erfahren habe und insoweit abgelenkt worden sei, sodass in der Folge die Auslaufgeschwindigkeit nur noch etwa 40 bis 45 km/h betragen habe, führe dies infolgedessen zu einer ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 65 km/h. Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung der aufgefundenen Bremsspuren und einer starken Bremsverzögerung im Bereich von 6 bis 7 m/Sek.² in der Rückrechnung eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von ca. 78 km/h.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen des Sachverständigen inhaltlich nicht richtig oder zumindest in Teilen zu korrigieren oder zu relativieren wären, haben sich auch nach der Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen in seiner Anhörung durch den Senat nicht ergeben.
Stattdessen hat der Sachverständige verständlich erläutert, wie er anhand der tatsächlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle, insbesondere der Stellung des Beklagtenfahrzeugs und der Liegeposition des Klägers, zu den einzelnen, in seine Berechnung eingestellten Parametern gelangt ist. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere auch die durch die Beteiligung des klägerischen Motorrades am Unfallgeschehen bestehende Besonderheit zu erklären vermocht, dass hier auf Seiten des Klägers von zwei verschiedenen Kollisionsgeschwindigkeiten auszugehen ist, nämlich zum einen der des Motorrades und zum anderen derjenigen des Klägers selbst, weil es aufgrund des Abpralls am Beklagtenfahrzeug zu einer Trennung von Kläger und Motorrad gekommen ist.
Unter diesen Voraussetzungen steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 25 km/h überschritten hat, was einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß im Sinne von § 3 Abs. 3 StVO begründet.
dd) Dieser Verstoß war nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch unfallursächlich, da der Kläger nach seinen Ausführungen das Unfallgeschehen bei Einhaltung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch entsprechendes Abbremsen hätte vermeiden können.
g) In Abweichung von den Ausführungen des Landgerichts ist damit im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile auf Seiten der Beklagten zu 1 neben der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr auch ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO zu berücksichtigen, während sich auf Seiten des Klägers neben der Betriebsgefahr seines Motorrades der Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO auswirkt.
Unter dieser Maßgabe kann es bei der vom Landgericht angenommenen Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers nicht verbleiben. Denn bei der Bemessung der jeweiligen Haftungsanteile für den Fall einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem diesen überholenden Verkehrsteilnehmer ist zu berücksichtigen, dass den seine zweite Rückschaupflicht verletzenden Linksabbieger der höhere, nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte (Kammergericht, Urteil v. 15. August 2005 - 12 U 41/05; OLG Nürnberg, Urteil v. 25. Oktober - 6 U 2114/02) sogar ausschließliche Haftungsanteil trifft, selbst wenn sich - was insoweit grundsätzlich zwar zu Lasten des Überholers geht - nicht aufklären lässt, ob der Linksabbieger (rechtzeitig) den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder nicht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 176). Ist allerdings dem Überholer ein eigenes nicht unerhebliches Mitverschulden anzulasten, hat sich dies im Rahmen der zu bildenden Haftungsquote niederzuschlagen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 19. Juni 2002 - 1 U 99/01).
Ein solches erhebliches Mitverschulden auf Seiten des Klägers ist vorliegend zu bejahen. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers mindestens 75 km/h, so er infolgedessen die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit um wenigstens 50 % überschritten hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Größenordnung ist als erhebliches Mitverschulden des Klägers zu werten. Denn die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat nicht nur zur Unvermeidbarkeit des ansonsten durch Abbremsen zu verhindernden Kollisionsgeschehens aus seiner Sicht geführt; in Anbetracht der vom Sachverständigen anlässlich der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens noch vertieften Ausführungen zum Unfallhergang im Einzelnen, insbesondere der "Wurfweite" des Klägers nach der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug und Trennung von seinem Motorrad ist nämlich zudem davon auszugehen, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch für die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen von nicht unmaßgeblicher Bedeutung gewesen ist. Denn wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, stehen die Kollisionsgeschwindigkeit und die "Wurfweite" des Klägers in unmittelbaren Zusammenhang; gleiches gilt entsprechend auch für Ausgangsgeschwindigkeit und die Kollisionsgeschwindigkeit.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat vorliegend eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten als sachgerecht und verschuldensangemessen.
3. Ein zulässiger Berufungsangriff des Klägers gegen die vom Landgericht angesetzte Höhe der der Beklagten zu 1 im Wege der Hilfswiderklage zuerkannten Schadenspositionen ist dagegen zu verneinen.
Zwar will sich der Kläger offenbar auch gegen die vom Landgericht angenommene Höhe des von der Beklagten zu 1 geltend gemachten ersatzfähigen Schadens wenden, da er unter III. seiner Berufungsbegründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die dortigen Beweisangebote vollinhaltlich Bezug nimmt. Erstinstanzlich hatte er dabei gegen die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ersatzforderungen auch Einwendungen hinsichtlich deren Höhe erhoben.
Eine solche pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Sachvortrag oder Rechtsausführungen stellt jedoch keine ausreichende Berufungsbegründung und dementsprechend auch keinen zulässigen Berufungsangriff dar.
Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn sich die Vorinstanz aus Rechtsgründen mit dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt hätte, weil es dieses für rechtlich unerheblich erachtet oder als unsubstantiiert behandelt bzw. gänzlich übergangen hätte (Heßler, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch in Bezug auf die von der Beklagten zu 1 im Wege ihrer Hilfswiderklage geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen gerade nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht hier unter Bezugnahme auf die Darstellung der Beklagten zu 1 in der Widerklageschrift die darin enthaltene Bewertung und Berechnung für nachvollziehbar und zutreffend erachtet und die entsprechenden Angaben - mit Ausnahme der seitens der Beklagten zu 1 angesetzten Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit - seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde gelegt, die vom Kläger gegen die Angemessenheit der Forderung der Beklagten zu 1 in Bezug auf den Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens und ihres Verdienstausfalls vorgebrachten Einwände dagegen als unbegründet zurückgewiesen.
Unter dieser Maßgabe hätte daher der Kläger, soweit er dem Begehren der Beklagten zu 1 auch mit Einwendungen gegen die Berechtigung ihrer Forderungen in Bezug auf deren Höhe wirksam hätte entgegentreten wollen, dieses im Rahmen der Berufungsbegründung zumindest dartun müssen, welche der vom Landgericht zuerkannten Schadenspositionen er für unberechtigt erachte und aus welchem Grund.
Da er dies jedoch gerade nicht getan hat, fehlt es an einem zulässigen Berufungsangriff in Bezug auf die vom Landgericht angenommene Höhe des grundsätzlich ersatzfähigen Schadens der Beklagten zu 1.
B. Zur Anschlussberufung:
Mit ihrer Anschlussberufung greifen die Beklagten die angefochtene Entscheidung an, soweit das Landgericht bezogen auf die von ihm für zutreffend erachtete Haftungsquote dem Kläger den geltend gemachten Bekleidungsschaden, die von ihm verlangten Fahrtkosten, das geltend gemachte Schmerzensgeld, den Haushaltsführungsschaden, den Verdienstausfall sowie die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat. Mit Ausnahme der Einwendungen gegen die zuerkannte Ersatzforderung für die bei dem Unfallereignis beschädigten Ausrüstungsgegenstände, die angesetzte Höhe des Kilometersatzes bei den Fahrtkosten sowie bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes erweist sich die Anschlussberufung allerdings als unbegründet.
1. Zu den Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen:
Zutreffend beanstanden die Beklagten, dass das Landgericht den gesamten, vom Kläger geltend gemachten Schaden seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt hat, obwohl er lediglich für den Motorradhelm, das T-Shirt und die Jeans Anschaffungsnachweise vorgelegt habe und der Motorradhelm zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits 5 Jahre alt gewesen sei. Insoweit rügen sie zu Recht, dass das Erstgericht aus dem Umstand, dass die Beklagten auf das Vorbringen des Klägers, weitere Belege nicht vorlegen zu können, nicht weiter reagiert hätten, nicht habe schließen dürfen, dass sie damit das Klägervorbringen unstreitig stellen wollten.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die vom Kläger belegten Anschaffungskosten auf lediglich 185,- € (einschließlich des Motorradhelms) belaufen, die Beklagte zu 2 bei ihrer Abrechnung gleichwohl einen ersatzfähigen Bekleidungs- bzw. Ausrüstungsschaden in Höhe von 350,- € anerkannt hat, fehlt es an einer über diesen Betrag hinausgehenden Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO. Demzufolge steht dem Kläger daher lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe von 2/3 des anerkannten Ausrüstungsschadens zu.
2. Zu den Fahrtkosten:
Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. Fahrtkosten für insgesamt 493 km für Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern geltend gemacht, die seine Mutter mit ihrem Pkw für ihn durchgeführt hat. Hierfür hat er unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 30 Cent pro km insgesamt 147,90 € veranschlagt. Gleichfalls hat er den Ersatz von Taxikosten in Höhe von 56 € für eine Fahrt am 7. September 2010 aus dem Krankenhaus B. nach L. verlangt.
Die Beklagten haben sich im Rahmen der Begründung ihrer Anschlussberufung gegen den auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zuerkannten Ersatzanspruch lediglich mit dem pauschalen Hinweis gewandt, dass "die angeblich unfallbedingt durchgeführten Fahrtkosten bestritten blieben". Ob dieses Vorbringen überhaupt um einen hinreichenden Berufungsangriff darstellt, kann allerdings dahingestellt bleiben.
Was die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Kilometersatzes betrifft, haben die Beklagten bereits erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass in Analogie zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten in Höhe von 25 Cent pro km erstattungsfähig seien. Da dies vom Landgericht nicht beachtet worden ist, hat eine entsprechende Korrektur nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens zu erfolgen. Dementsprechend beläuft sich der erstattungsfähige Betrag für 493 gefahrene Kilometer (bei einer Quote von 100 %) auf lediglich 123,25 €.
Was dagegen die Frage der Erforderlichkeit der Fahrten angeht, ist er (erstinstanzlichen) Argumentation der Beklagten ohnehin nicht zu folgen.
Der vom Kläger geltend gemachte Fahrtkostenersatz betrifft Fahrten im Zeitraum zwischen Anfang September und dem 15. November 2010, deren Durchführung an sich die Beklagten nicht bestritten haben. Soweit sie lediglich meinen, dass der Kläger zur Durchführung der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen keiner Betreuung bedurft hätte und im Zweifel öffentliche Verkehrsmittel hätte benutzen können, berücksichtigen sie die jedenfalls zum seinerzeitigen Zeitpunkt bei ihm vorgelegenen erheblichen Verletzungen nicht angemessen.
Eingedenk dieser Verletzungen war dem Kläger zuzubilligen, während dieser Zeit die Arztbesuche unter Inanspruchnahme eines PKW, und nicht etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen. Schließlich hatte man an seinem rechten Handgelenk eine offene Schraubenosteosynthese vorgenommen, die Hand musste insgesamt 6 Wochen nach dem Unfall mittels einer Gipsschiene ruhiggestellt werden. Aufgrund seiner Unfähigkeit, seine Hand zur Faust zu schließen, war er damit beispielsweise gehindert, sich im Bus oder in einer Straßenbahn angemessen festzuhalten. Darüber hinaus hatte er eine Zerrung am rechten oberen Sprunggelenk erlitten.
Unter diesen Voraussetzungen war es dem Kläger nach Auffassung des Senats - selbst wenn bei den letzten Arztterminen, für die er Fahrtkosten geltend macht, der 6-Wochen-Zeitraum schon verstrichen und die Gipsschiene an seinem Arm gegebenenfalls entfernt war - nicht zuzumuten, diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorzunehmen oder selbst mit dem Auto zu fahren.
Im Übrigen dürfte es darauf, ob er selbst Auto fahren konnte, oder aber ob seine Mutter ihn gefahren hat, ohnehin nicht ankommen, da in beiden Fällen Fahrtkostenersatz zuzuerkennen wäre.
3. Zum Schmerzensgeldanspruch des Klägers:
Ohne Erfolg wenden die Beklagten vorliegend ein, dass die klägerischen Begehrensvorstellungen in Bezug auf das Schmerzensgeld, denen das Landgericht gefolgt ist, überhöht seien. Auch aus Sicht des Senats erscheint vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € (bei einer Haftung zu 100 %) in Anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzungen zutreffend und angemessen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen in Form einer "dauerhaften Traumatisierung" und von Angstzuständen, darüber hinaus das vermeintlich durch den Unfallstress ausgelöste seborrhoische Kopfekzem mit starkem Juckreiz tatsächlich unfallbedingt sind.
Allein die vom Kläger durch Arzt- und Behandlungsberichte belegten und auch von den Beklagten nicht bestrittenen Handgelenksfrakturen (Mittelhandknochen-Basistrümmerfraktur) sowie die im Zeitraum zwischen dem 11. und 17. September 2010 durchgeführte stationäre Behandlung einschließlich der durchgeführten Operation mit Schraubenimplantation und die anschließenden Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere aber die vom Schmerzensgeldumfang ebenfalls umfasste, verletzungsbedingt bereits angelegte Arthrose rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe.
Aus den vom Kläger vorgelegten Arztberichten, insbesondere dem Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. März 2011 ergibt sich nämlich, dass zwar zum seinerzeitigen Zeitpunkt noch eine Besserung des Beschwerdebildes binnen der nächsten sechs Monate erwartet wurde, langfristig jedoch gerade in Bezug auf die Prognose der Berufsfähigkeit schlechte Aussichten bestünden, da derartige Verletzungen der Handwurzelknochen grundsätzlich posttraumatische degenerative Veränderungen hinterließen, die sich langfristig auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand ungünstig wirkten. Vergleichbares lässt sich dem von der A. eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Juni 2011 entnehmen, wonach eine Übereinstimmung des Leistungsvermögens des Klägers mit dem Anforderungsprofil der von ihm gelernten Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr vorliege und mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Funktionalität seiner rechten Hand und damit einhergehenden Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit zu rechnen sei.
Zwar sind die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen Nr. 21.2213, 21.2519 und 21.2929 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring (21. Aufl.) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil in diesem Fällen zum Teil schwerwiegendere Verletzungsfolgen eingetreten waren bzw. - bei der Entscheidung 21.2213 - es um einen offensichtlich bewusst in Kauf genommenen Behandlungsfehler eines Arztes ging.
Gleichermaßen können auch die von Beklagtenseite in der Klageerwiderung genannten Entscheidungen [Nrn. 29.605, 29.530, 29.525 sowie 29.508 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring (29. Aufl.)], die jeweils zu Schmerzensgeldern in einer Größenordnung von ca. 2.500,- € gelangt sind, zu Vergleichszwecken nicht herangezogen werden, da sie insbesondere die vorliegend mit in die Bemessung einzustellenden arthrosebedingten Dauerschäden nicht hinreichend berücksichtigen.
Von den primären Verletzungsfolgen her dagegen vergleichbar mit dem hiesigen Sachverhalt ist ein vom Oberlandesgericht Saarbrücken durch Urteil vom 7. Januar 2003 (3 U 26/02) entschiedener Fall, bei dem der dortige Geschädigte ebenfalls als Motorradfahrer neben einer Rippenserienfraktur sowie einem Bauchtrauma und multiplen Prellungen eine dislozierte Mittelhandfraktur des 4. und 5. Mittelhandknochens links erlitten hat, wobei der dortige Kläger Linkshänder war. Nach ca. 10 Tagen Krankenhausaufenthalt mit Operation der Hand, bei der zwei Metallplatten eingesetzt wurden, bestand eine mehrwöchige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % sowie dauerhafte Einschränkung beim Faustschluss der Hand mit Schwierigkeiten und Schmerzen beim Greifen und Schreiben. Hier hat das Oberlandesgericht Saarbrücken unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 dem dortigen Kläger einen Betrag von 5.000 € zuerkannt, mithin also bezogen auf den Fall einer Haftung zu 100 % ein Schmerzensgeld von 7.500 € für angemessen erachtet.
Anders als der dortige Geschädigte, in dessen Fall als schmerzensgeldrelevanter Faktor vor allem die Beeinträchtigung bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit eine Rolle spielte, geht es im Fall des hiesigen Klägers allerdings um Dauerfolgen insbesondere beruflicher Natur. Insoweit bedeutete nämlich das streitgegenständliche Unfallereignis für den soeben seine Berufsausbildung als Metallbauer abgeschlossen habenden Kläger einen gravierenden Einschnitt in die weitere Gestaltung seines Berufslebens. Ob und wenn ja, in welchem Umfang er im Hinblick auf die zu erwartenden Dauerschäden an seiner rechten Hand überhaupt einen handwerklich orientierten Beruf wird ausüben können, dürfte grundsätzlich fraglich sein. Infolgedessen sind daher die neben den durch die sich entwickelnde Arthrose bedingten, dauerhaft zu erwartenden Schmerzen vor allem die durch den Verletzungserfolg hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Chancen auf dem Arbeitsmarkt ein für die Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere relevantes Kriterium (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 5. August 1999 - 14 U 209/98).
In der vorstehend genannten Entscheidung hat der Senat bereits im Jahr 1999 für einen u. a. durch einen Speichentrümmerbruch mit Gelenkbeteiligung der rechten Hand Verletzten ein Schmerzensgeld von seinerzeit 25.000,- DM für angemessen erachtet, insbesondere auch wegen der Arthrosegefahr als typischer Folge einer Radiusfraktur. Eingedenk der seitdem inflationsbedingten Geldentwertung erweist sich ein Betrag von 15.000,- € in Bezug auf die im Fall des hiesigen Klägers eingetretenen Primärverletzungen sowie zu erwartenden Dauerfolgen keinesfalls als zu hoch, sondern stellt vielmehr eine aus Sicht des Senats angemessene Entschädigungssumme dar.
Diese ist auch nicht, wie das Landgericht meint, deswegen zu mindern, weil der Kläger freiwillig "der gefährlichen Fortbewegungsart des Motorradfahrens" nachgegangen und dabei verunfallt ist.
4. Zum Haushaltsführungsschaden des Klägers:
Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Landgericht dem Kläger unter Berücksichtigung seines Vorbringens einen Haushaltsführungsschaden zuerkannt hat, geht der Senat zwar von einem hinreichenden Berufungsangriff aus, obwohl sich ihr Vorbringen darauf beschränkt, dass "sämtliche Behauptungen des Klägers über den Umfang der in seinem Haushalt ausgeführten Arbeiten, seinen unfallbedingten Ausfall als Haushaltskraft und den hieraus resultierenden Schaden nach Maßgabe der Ausführungen der Klageerwiderung bestritten" blieben. Denn da das Landgericht in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden seiner Schadensschätzung ohne weitere Auseinandersetzung mit etwaigen Einzelheiten das vom Kläger vorgetragene Zahlenwerk zugrunde gelegt hat, können an das Berufungsvorbringen der Gegenseite keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, sodass eine pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klageerwiderung ausnahmsweise als ausreichender Berufungsangriff zu betrachten ist (vgl. hierzu: Heßler, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdnr. 40 m. w. N.).
Allerdings ist das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, den vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum zwischen dem 2. September 2010 (dem Unfalltag) und dem 3. Februar 2011 in Höhe einer 60 %igen Beeinträchtigung und einem angesetzten Stundenaufwand von 22,5 Stunden pro Woche zu Fall zu bringen.
Die vom Kläger mit der Replik vorgelegte Bescheinigung des Arztes für Chirurgie V. bescheinigt jedenfalls noch zum 1. März 2011 eine deutliche Einschränkung beim Faustschluss der rechten Hand aufgrund von Schmerzen in der Hohlhand, darüber hinaus arthrotische Veränderungen im CM 5-Gelenk. Aus dem fachärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 29. März 2011 ergibt sich zudem auch eine Beeinträchtigung beim Spitz- und Schlüsselgriff sowie eine geringe Kraft in der verletzten Hand. Unter dieser Maßgabe ist das pauschale und auch nach Eingang des weiteren klägerischen Vortrags im Rahmen der Replik nicht vertiefte Vorbringen der Beklagten, es werde bestritten, dass der unfallbedingte Ausfall des Klägers im Haushalt sich auf 60 % belaufe, nicht als ausreichend anzusehen. Denn jedenfalls im Rahmen der Replik hat der Kläger zu den einzelnen von ihm vorgenommenen Haushaltstätigkeiten vorgetragen, ohne dass die Beklagten darauf noch näher eingegangen sind.
Danach hat er angegeben, dass er insbesondere bei der morgendlichen Bereitung des Frühstücks samt Auf- und Abtragen des Geschirrs, beim Spülen des Geschirrs und dessen Wegräumen in die Schränke, beim Staubsaugen und Staubwischen sowie Wischen der Böden, gleichermaßen beim Aufhängen der Wäsche und deren Bügeln beeinträchtigt sei. Gleiches gelte für die von ihm durchgeführte Gartenpflege. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass er einen eigenen Singlehaushalt im Hause seiner Mutter unterhalte, das über ein 800 m² großes Eckgrundstück mit Garten und Teich verfüge. Der Kläger hat außerdem auch weitere Ausführungen zu dem jeweils anfallenden Stundenbedarf für die von ihm behaupteten Haushaltstätigkeiten gemacht.
Unter dieser Maßgabe ist der Kläger den Anforderungen der Rechtsprechung, sich für die Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens nicht nur auf Tabellenwerke zu berufen, sondern stattdessen zum Zuschnitt des eigenen Haushalts konkret vorzutragen, in ausreichendem Maße nachgekommen, um dem Gericht eine Schätzungsgrundlage zu vermitteln.
Auch der vom Kläger geltend gemachte Stundenaufwand von 22,5 Stunden ist seitens der Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Nach Tabelle 1 in Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., ist für einen männlichen Ein-Personen-Haushalt bei mittlerer Anspruchsstufe und nicht bestehender Erwerbstätigkeit ein Stundenaufwand von 23,1 Stunden anzusetzen. Da der Kläger zum seinerzeitigen Zeitpunkt arbeitssuchend war, ist daher der von ihm angesetzte Stundenaufwand von 22,5 Stunden eingedenk der von ihm behaupteten und letztendlich von den Beklagten nicht (mehr) bestrittenen Tätigkeiten auch in Bezug auf die Gartenarbeit im Rahmen des grundsätzlich Angemessenen und Nachvollziehbaren - bedeutet dies nämlich einen täglichen Stundenaufwand von 3,2 Stunden. Vor diesem Hintergrund begegnet daher der vom Landgericht angenommene Stundenansatz keinen Bedenken seitens des Senats.
Zu Recht rügen die Beklagten allerdings, dass der vom Landgericht angesetzte Stundenlohn von 9 € pro Stunde unzutreffend ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Oktober 2010 - 14 U 55/10), an der er auch weiterhin festhält, beträgt der anzusetzende Stundensatz nämlich lediglich 8 €.
Danach ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungszeitraum zwischen dem 2. September 2010 und dem 3. Februar 2011 (insgesamt 155 Tage) ein (bei 100 % Ersatzleistung) erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.380,80 € (155 Tage x 3,2 Std. pro Tag x 8 € pro Std. x 60 %).
5. Zum Verdienstausfall des Klägers
Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beklagten, soweit sie sich dagegen wenden, dass dem Kläger Verdienstausfall zuzuerkennen sei.
Zwar ist auch diesbezüglich das Berufungsvorbringen der Beklagten äußerst pauschal gehalten, im Hinblick darauf, dass sich das Landgericht mit dem streitigen Parteivorbringen zur Höhe der klägerischen Verdienstausfallansprüche aber nicht weiter auseinander gesetzt hat, jedoch ausreichend.
Allerdings gilt auch in Bezug diese Position, dass das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten bereits nicht ausreichend ist, dem Anspruch des Klägers entgegen zu treten.
Im Rahmen der Klageerwiderung haben sich die Beklagten darauf beschränkt, die vom Kläger behauptete Bruttovergütung mit 2.200 € und die von ihm hieraus errechnete Nettovergütung von 1.456,43 € mit Nichtwissen zu bestreiten. Gleichfalls haben sie den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als Metallbauer bestritten.
Diesbezüglich hat der Kläger mit seiner Replik den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Metallbearbeiter nachgewiesen (Anlage K 20). Ebenfalls hat er eine Bescheinigung einer Fa. R. Kfz-Technik vorgelegt, mit der ihm bestätigt wird, dass man ihn dort in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beginnend zum 15. September 2010 übernommen hätte, wenn der streitgegenständliche Unfall nicht stattgefunden hätte (Anlage K 35).
Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, im Betrieb R. Kfz-Technik als Angestellter einen monatlichen Lohn von 2.200 € brutto bei 13 Gehältern im Jahr erhalten zu haben, woraus sich unter Durchführung der Berechnung des Nettolohns unter Einsatz eines Brutto-Nettolohn-Rechners ein monatlicher Nettolohn von 1.560,38 € ergebe. Hiervon hat der Kläger die von der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Leistungen bzw. das von der A. Niedersachsen ab dem 14. Oktober 2010 geleistete Krankengeld von täglich jeweils 21,82 € abgezogen, und somit den von ihm geltend gemachten monatlichen Erwerbsausfallschaden von 905,78 € errechnet. Die Echtheit dieser Unterlagen haben die Beklagten nicht in Abrede genommen.
Eingedenk dessen reicht aber weder der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, noch ihr Vorbringen in der Anschlussberufungsbegründung aus, die Anspruchsberechtigung des Klägers in Bezug auf den von ihm geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Verdienstausfallschaden dem Grunde nach in Frage zu stellen.
Unter dieser Maßgabe erweist sich daher die Anschlussberufung der Beklagten, was die Position des Verdienstausfallschadens angeht, als unbegründet; insoweit hat das Landgericht zutreffend den grundsätzlich ersatzfähigen Verdienstausfallschaden des Klägers mit 16.756,93 € (18,5 Monate im Zeitraum zwischen dem 15. September 2010 bis zum 30. März 2012 von jeweils 905,78 €) berechnet.
Hiervon hat sich der Kläger auch keine ersparten Aufwendungen abziehen zu lassen, da die Beklagten zu solchen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Kosten nicht näher vorgetragen haben und der Kläger den Anfall von berufungsbedingten Aufwendungen grundsätzlich bestritten hat.
C. Zur Schadensberechnung
Im Hinblick auf die gemäß den vorstehenden Ausführungen anzusetzende Haftungsquote sowie die Höhe des grundsätzlich erstattungsfähigen Schadens berechnen sich die den Parteien zustehenden Ersatzforderungen unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erbrachten Leistungen damit wie folgt:
1. Zu den dem Kläger zustehenden Ansprüchen: (Gliederung gem. der Antragstellung des Klägers)
a) Gem. Berufungsantrag zu 1
Der grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % dem Kläger zu ersetzende Schaden beziffert sich dabei wie folgt:
Gutachterkosten (bereits vollumfänglich von der Beklagten zu 2 erstattet) | - |
---|---|
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert | 2.200,00 € |
Abschleppkosten | 235,71 € |
Praxisgebühren III. + IV Quartal | 20,00 € |
Eigenanteil Krankengymnastik | 31,97 € |
Kleidung | 350,00 € |
allg. Unfallkostenpauschale | 20,00 € |
Eigenanteil Krankengymnastin Januar 2011 | 17,98 € |
Fahrtkosten (493 km x 0,25 €) | 123,25 € |
Taxikosten | 56,00 € |
Haushaltsführungsschaden | 2.380,80 € |
5.435,71 € |
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten des Klägers ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag von 3.623,81 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2 (neben den hier insoweit nicht in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten, s.o.) vorgerichtlich einen Betrag von 246,25 € geleistet, sodass mithin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 3.377,56 € verbleibt.
b) Gem. Berufungsantrag zu 2
Das grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % dem Kläger zuzuerkennende Schmerzensgeld beläuft sich gem. der obigen Ausführungen auf 15.000,00 €
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote zugunsten des Klägers in Höhe von 2/3 ergibt sich damit ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,- €. Hierauf hat die Beklagte zu 2 vorgerichtlich bereits 500,- € gezahlt, so dass damit eine Restforderung von 9.500,- € verbleibt.
c) Gem. Berufungsantrag zu 3
Der dem Kläger entstandene, grundsätzlich erstattungsfähige Verdienstausfall (im Zeitraum zwischen dem 15. September 2010 und dem 30. März 2012) beläuft sich gem. der obigen Ausführungen auf 16.756,93 €.
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten des Klägers ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe 11.171,29 €.
d) Gem. Berufungsantrag zu 4
Soweit die Beklagten eine Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf der Grundlage einer Haftungsquote von 20 % anerkannt haben, steht dem Kläger hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens die Differenz zur nach Auffassung des Senats zutreffenden Haftungsquote von 2/3 zu. Diese beläuft sich auf 7/15 des etwaigen künftigen materiellen und immateriellen Schadens, bezüglich des materiellen allerdings nur insoweit, wie die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
e) Gem. Berufungsantrag zu 5
Die erstattungsfähigen vorgerichtliche Anwaltskosten beziffern sich auf 837,52 € (1,3-fache Geschäftsgebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 13.000,- € (Schadenspositionen gem. Berufungsantrag zu 1 ohne Haushaltsführungsschaden und Eigenanteil Krankengymnastik Januar 2011 + Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten des Klägers) zzgl. 20,- € Telekommunikationspauschale zzgl. Mehrwertsteuer).
Dass auch bereits vorprozessual vom Kläger Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend gemacht wurden, ist dem von ihm vorgelegten Schriftverkehr nicht zu entnehmen.
f) Gem. Berufungsantrag zu 6
Der grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % dem Kläger zu ersetzende Schaden beziffert sich wie folgt:
Eigenanteil Behandlungskosten (Dez. 2010 - Juni 2011) | 114,08 € |
---|---|
Nutzungsausfall (9 Tage) | 276,12 € |
440,20 € |
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten des Klägers ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe von 293,47 €.
g) Gem. Berufungsantrag zu 7
Der grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % dem Kläger zu ersetzende Schaden beziffert sich auf:
Behandlungskosten | 52,40 € |
---|
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten des Klägers ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe 34,93 €.
h) Gem. Berufungsantrag zu 8
Der grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % dem Kläger zu ersetzende Schaden beziffert sich auf:
Behandlungskosten | 46,20 € |
---|
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers in Höhe von 30,80 €.
2. Zu den der Beklagten zu 1 zustehenden Ansprüchen:
Die Beklagte zu 1 hat die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich an die innerprozessuale Bedingung geknüpft, dass sich die Klage des Klägers nur in Höhe von 20 % als erfolgreich erweise. Der Eintritt dieser Bedingung ist gem. den obigen Ausführungen zu verneinen, da ihr nur Ersatzansprüche auf der Grundlage einer Haftungsquote in Höhe von 1/3 zustehen.
Bei interessengerechter Auslegung sind die Anträge der Beklagten zu 1 nach Auffassung des Senats allerdings dahingehend zu verstehen, dass diese für den Fall einer von ihren Begehrensvorstellungen abweichenden Haftungsquote nicht etwa die ihr bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Schäden überhaupt nicht geltend machen will, sondern im Zweifel die Feststellung einer Einstandsverpflichtung des Klägers und der Nebenintervenientin auch auf der Grundlage einer aus ihrer Sicht geringeren Haftungsquote wünscht.
Unter dieser Maßgabe ergeben sich daher für sie folgende Ersatzpositionen (Gliederung entsprechend der Antragstellung durch die Beklagten zu 1):
a) Gem. Hilfswiderklageantrag zu 1
Der grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % der Beklagten zu 1 zu ersetzende Schaden beziffert sich dabei wie folgt:
allg. Kostenpauschale | 25,00 € |
---|---|
Verdienstausfall (für 22 Tage) | 1.105,38 € |
PKW-Abmeldung | 8,20 € |
Wiederbeschaffungswert | 1.900,00 € |
Haushaltsführungsschaden (21 Tage x 3 h x 8 €) | 504,00 € |
Sachverständigenkosten | 183,26 € |
3.725,84 € |
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten der Beklagten zu 1 ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag von 1.241,94 €. Hierauf hat die Nebenintervenientin bereits eine Leistung von insgesamt 421,65 € erbracht, so dass sich mithin ein ersatzfähiger Schaden von 820,29 € verbleibt.
b) Gem. Hilfswiderklageantrag zu 2
Das grundsätzlich, d. h. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % der Beklagten zu 1 zustehende Schmerzensgeld beziffert sich auf 600,- €.
Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 1/3 zu ihren Gunsten ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag von 200,- €.
c) Gem. Hilfswiderklageantrag zu 3
Im Hinblick auf eine Haftungsquote zugunsten der Beklagten zu 1 von 1/3 besteht eine Ersatzpflicht des Klägers und der Nebenintervenientin für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, für materielle allerdings nur insoweit, wie die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, in eben dieser Höhe.
d) Gem. Hilfswiderklageantrag zu 4
Die erstattungsfähigen vorgerichtliche Anwaltskosten beziffern sich auf 186,24 € (1,3-fache Geschäftsgebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von 1.241,94 € (Schadenspositionen gem. Hilfswiderklageantrag zu 1) unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten des Klägers) zzgl. 20,- € Telekommunikationspauschale zzgl. Mehrwertsteuer).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
IV.
Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war abzuändern, da das Landgericht den Wert des mit Klageantrag zu 3 (Erwerbsausfallschaden) geltend gemachten Ersatzanspruchs nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass der Wert der Anschlussberufung (6.478,26 €) dem Wert der Berufung (31.839,78 €) nicht hinzuzuaddieren ist, weil es sich insoweit um identische Streitgegenstände handelt, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.