Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: 2 W 176/13
Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.08.2013
- Aktenzeichen
- 2 W 176/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 44271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0813.2W176.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 16.07.2013
Rechtsgrundlage
- ZPO § 91
Fundstellen
- MDR 2013, 1119-1120
- NJW 2013, 10
Amtlicher Leitsatz
Flugreisekosten des Rechtsanwalts sind allenfalls für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstattungsfähig.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24. Juli 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 349,92 €.
Gründe
I.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Denn die Beklagte ist nicht als Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bezeichnet. Vielmehr heißt es dort: "... legen wir sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ..." (Unterstreichung durch den Senat), weshalb nach der ausdrücklichen Bezeichnung die Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst Beschwerdeführer wären. Gleichwohl ist im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung nicht in eigenem Namen, sondern vielmehr namens und in Auftrag der Beklagten eingelegt hat. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist stets davon auszugehen, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 2007, 769 [BGH 19.10.2006 - V ZB 91/06], [BGH 19.10.2006 - V ZB 91/06] zitiert nach JURIS Rdnr. 6 m. w. N.). Da das im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Rechtsmittel unzulässig wäre, ist die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie entgegen ihrer Bezeichnung als Rechtsmittel der Beklagten eingelegt worden ist, auch wenn die Prozessbevollmächtigten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einlegung der Beschwerde haben könnten.
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beschwert jedenfalls nicht die Beklagte. Reisekosten kann die Beklagte allenfalls in geringerem Umfang erstattet verlangen, als die Rechtspflegerin sie in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat.
1. Erfolg kann die Beschwerde allein schon deshalb nicht haben, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte, die als Niederlassung ihren Sitz in B. hat, einen Rechtsanwalt in B. hätte beauftragen können und müssen. Dass ihr das nicht möglich gewesen wäre hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
Die Beklagte, die als Niederlassung der U. AG mit Hauptsitz in M. ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat, hat in dem Rechtsstreit, in dem sie vor dem Landgericht Stade in Anspruch genommen worden ist, Rechtsanwälte beauftragt, die ihren Kanzleisitz in M. haben. Wenn aber eine Partei - wie im Streitfall die Beklagte - einen Prozess im eigenen Gerichtsstand führen muss, ist grundsätzlich allein die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit Kanzleisitz in der Nähe des Geschäfts- oder Wohnortes der Partei in der Regel eine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung i.S. von § 91 ZPO (BGH NJW 2003, 902). Hingegen ist die Einschaltung eines auswärtigen, weder am Sitz der Partei noch des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich (BGH NJW 2004, 898, 900 = JurBüro 2003, 205ff., zitiert nach JURIS Rdz. 12, 14). Eine Erstattung der durch die Einschaltung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten bedingten Mehrkosten kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH aaO.).
Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall unstreitig nicht gegeben. Die Beklagte hat eingangs der Beschwerdeschrift selbst vorgetragen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung unter den gegebenen Umständen die Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts am Ort der Niederlassung bejaht. Hätte die Beklagte indes einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, wären Reisekosten für einen Rechtsanwalt aus M. für eine Terminwahrnehmung in Stade nicht angefallen. Nicht einmal die vom Landgericht fiktiv angesetzten Reisekosten wären angefallen und zu erstatten. Die Entscheidung beschwert die Beklagte also nicht nur nicht, sie hat schon mehr Kosten zugesprochen erhalten, als ihr überhaupt zustehen könnten.
2. Unbeschadet hiervon könnte das Rechtsmittel auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Beklagten die Kosten für die Terminwahrnehmung ihrer in M. ansässigen Rechtsanwälte grundsätzlich erstattet verlangen könnte.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansicht des Landgerichts zutreffend ist, dass in die Vergleichsberechnung Kosten für die Benutzung eines privaten PKW und eine Übernachtung einzuberechnen sind. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wenn er schon den Hinweg mit einem Flugzeug zurückgelegt hat, aus Kostengründen jedenfalls die Rückfahrt mit der Bahn hätte vornehmen müssen.
Denn die Beklagte rechnet offensichtlich überhöhte und in keinem Fall erstattungsfähige Flugreisekosten ab. Zum Nachweis der entstandenen Kosten hat die Beklagte nicht den Flugschein vorgelegt, sondern vielmehr die Rechnung des Reisebüros, der sich nicht entnehmen lässt, was konkret bei der L. gebucht worden ist. Schon auf den ersten Blick ist jedoch ersichtlich, dass die abgerechneten 844,23 € für derartige Inlandsflüge deutlich überhöht sind. Eine Internetrecherche auf der Seite www.l. ergibt, dass ein Hin- und Rückflug mit der L. von M. nach H. an einem Tag an einem Mittwoch zu Zeiten, in denen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten geflogen sein dürfte, bis zu rund 300 € kostet, wenn die Economy-class genutzt wird. Kosten von rund 800 € fallen nur dann an, wenn die Business-class gebucht wird. Daraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte in der Business-class geflogen sein muss.
Erstattungsfähig sind Flugreisekosten jedoch allenfalls für die Inanspruchnahme der Economy-class. Die erheblich höheren Kosten der Business-Class können nicht dem Prozessgegner aufgebürdet werden (OLG Düsseldorf AGS 2009, 141, 142 [OLG Düsseldorf 17.12.2008 - I -10 W 93/08]; OLG Köln, AGS 2010, 566, 567 [OLG Köln 28.04.2010 - 17 W 60/10]; OLG Stuttgart MDR 2010, 898 [OLG Stuttgart 10.03.2010 - 8 W 121/10]; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423 [OLG Saarbrücken 09.01.2009 - 5 W 284/08]; OLG Hamburg NJOZ 2011, 804, a. A. noch OLG Hamburg JurBüro 2008, 432). Denn Flugreisekosten sind neben Auslandsreisen nur dann erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse stehen (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 654 [BGH 13.12.2007 - IX ZB 112/05], [BGH 13.12.2007 - IX ZB 112/05] zitiert nach Juris Rdnr. 13 m. w. N.). Dem stehen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht individuelle Gepflogenheiten bestimmter Rechtsanwaltskreise entgegen (OLG Düsseldorf aaO.).
Hätte der Prozessbevollmächtigte die Flüge in der Economy-class gebucht, wären nicht einmal diejenigen Kosten entstanden, die das Landgericht als erstattungsfähig angesehen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.