Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.08.1999, Az.: 14 U 209/98
Aufwand für die Führung des Haushalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.08.1999
- Aktenzeichen
- 14 U 209/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 32104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0805.14U209.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 25.06.1998 - AZ: 4 O 362/96
Rechtsgrundlage
- § 847 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2000, 35
Verfahrensgegenstand
Schadensersatzes nach Straßenverkehrsunfall
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1999
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters ... und
der Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1998 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 30.838,10 DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Ohne Erfolg macht der Kläger ein höheres Schmerzensgeld als zuerkannte 25.000 DM geltend, wobei er im ersten Rechtszug von insgesamt 70.000 DM und im Berufungsverfahren von insgesamt 50.000 DM als angemessen ausgegangen ist. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil alle maßgeblichen Verletzungen und ihre Folgen in die Bewertung eingestellt und ist zu einem nachvollziehbaren und unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung angemessenen Schmerzensgeld gekommen, sodass der Senat keinen Anlass sieht, korrigierend einzugreifen.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 24. Juni 1994 erlitten hat, stehen auf der Basis des im ersten Rechtszuge eingeholten Gutachtens des Facharztes für Chirugie Prof. Dr. H. S. vom 11. Februar 1998 fest. Diese Begutachtung stimmt im Kern mit den weiter vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen überein. Für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) kommen - entgegen der Auffassung der Berufung - "kleineren" Begleiterscheinungen des Verletzungsbildes, wie multiplen Prellungen und Hautabschürfungen, keine eigenständige erheblichere Bedeutung zu, mögen diese Teilverletzungen für den Kläger auch durchaus schmerzhaft gewesen sein. Diese weiteren Verletzungen sind ein Teil des Gesamtgeschehens, ebenso wie es die Arthrosegefahr ist, die etwa typischerweise Folgewirkung einer Fraktur sein kann. Auch ohne Nennung eines jeden Details hat das Landgericht dieses Gesamtbild der Verletzungen ersichtlich zutreffend aufgenommen und in die Bewertung des Schmerzensgeldes umgesetzt.
Entscheidend bleiben danach die "Kernverletzungen", nämlich eine Radiusfraktur, in Form eines körperfernen Speichentrümmerbruchs mit Gelenksbeteiligung, an der rechten Hand, eine Beeinträchtigung der Daumenballenmuskulatur sowie eine Beeinträchtigung am linken Oberschenkel in der Muskulatur. Dieses Verletzungsbild hat zu stationärer Behandlung vom 26. Juni 1994 bis zum 5. Juli 1994 und vom 1. bis zum 5. August 1994 geführt, wobei zunächst Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Dezember 1996 vorgelegen hat, wobei ein Arbeitsversuch vom 26. Januar bis zum 1. April 1996 bei einer Belastung von unter vier Stunden gescheitert ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes spielt es dabei durchaus auch eine Rolle, dass die Verletzungsfolgen im Bereich der rechten Hand zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt geführt haben. Auch wenn der Sachverständige von einer Berufsunfähigkeit im Beruf als Maschinenschlosser nicht ausgegangen ist, sieht der Senat doch nachvollziehbarerweise größere Probleme des Klägers auf dem Arbeitsmarkt. Sollten sich hieraus Einkommenseinbußen entwickeln, könnten dem Kläger möglicherweise insoweit Ersatzansprüche zu stehen; bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zunächst nur die psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die aus den Erschwernissen auf dem Arbeitsmarkt resultiert.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes greift der Senat demgemäß durchaus auch all die Elemente auf, auf die sich die Berufungsbegründung stützt. Auch auf dieser Basis, die von dem entscheidenden Grundlagen des landgerichtlichen Urteils allenfalls unwesentlich abweicht, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 25.000 DM angemessen, sodass es bei dem landgerichtlichen Urteil zu verbleiben hat.
2.
Ohne Erfolg verlangt der Kläger weiteren Sachschaden in Höhe von 5.838,10 DM erstattet.
Hinsichtlich des Haushaltsschadens hat der Kläger im ersten Rechtszuge seinen Aufwand für die Führung des Haushalts im Einzelnen dargestellt und spezifiziert, ohne die tatsächlichen Grundlagen im zweiten Rechtszuge aufzugreifen und qualifiziert anders darzustellen. Es ist deshalb an diesem Vortrag festzuhalten. Es geht nicht an, sich jetzt ohne Weiteres auf eine abstrakte Schadensberechnung zurückzuziehen, wofür das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann eine anerkannte Grundlage sein kann. Allerdings lässt dieses Tabellenwerk vielfachen Raum, um unterschiedliche Gegebenheiten des Haushaltszuschnitts zu berücksichtigen. Der geführte tatsächliche Vortrag des Klägers im ersten Rechtszuge geht daher der allein abstrakten Betrachtung vor. Damit aber ist das angefochtene Urteil auch insoweit nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich von Fahrtkosten ist das landgerichtliche Urteil ebenfalls zutreffend. Der Kläger kann nicht ohne Weiteres vergleichsweise auf Taxikosten abheben und sich an Tabellen orientieren. Vielmehr steht ihm nur der Ersatz des tatsächlichen Fahrtaufwandes zu, den das Landgericht mit 0,45 DM pro km (möglicherweise bereits zu Gunsten des Klägers) in nicht zu beanstandener Weise eingeschätzt hat. Für einen Ford Escort können keineswegs 0,63 DM pro km in Ansatz gebracht werden.
3.
Nach alledem musste es mit der Kostenfolge des § 97 ZPO bei dem angefochtenen Urteil verbleiben. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung der Beschwer).