Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.12.2015, Az.: 2 HEs 6/15

Besondere Haftprüfung nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in einem anderen Verfahren bzgl. derselben Tat im Sinne des § 121 StPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.12.2015
Aktenzeichen
2 HEs 6/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 40085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1223.2HES6.15.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem "erweiterten" Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO können zu derselben Tat auch solche Taten gehören, die Gegenstand eines getrennten Verfahrens und eines weiteren Haftbefehls sind, wenn für diese Taten bereits bei Erlass des ersten Haftbefehls ein dringender Tatverdacht bestand und sie deshalb bereits in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können.

2. Ist wegen einer solchen Tat ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen, so findet auch wegen weiterer Vorwürfe, die als dieselbe Tat i. S. v. § 121 Abs. 1 StPO gelten, eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht mehr statt. Es kommt nicht darauf an, ob die nicht abgeurteilten Taten Gegenstand desselben oder eines getrennten Ermittlungsverfahrens sind.

Tenor:

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht berufen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde in anderer Sache am 20. März 2015 wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls - begangen am selben Tag - in L./S.-A. vorläufig festgenommen. Am 21. März 2015 erließ das Amtsgericht Stendal auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal (Az. 120 Js 4290/15) gegen den Angeklagten Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in jenem Verfahren in Untersuchungshaft. Durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Burg vom 10. Juni 2015 ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten und Haftfortdauer beschlossen. Die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Stendal ist für den 26. November und 3. Dezember 2015 vorgesehen.

Darüber hinaus ist seit Anfang des Jahres 2015 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg das vorliegende Strafverfahren wegen des Verdachts von 6 Wohnungseinbruchstaten in der Zeit vom 7. Januar 2015 bis zum 18. März 2015 anhängig. Mit Ermittlungsbericht vom 18. März 2015 regte die Polizei in diesem Verfahren den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls unter anderem gegen den Angeklagten D. wegen des dringenden Tatverdachts eines gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen (die Tat vom 18. März 2015 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt) an. Insbesondere aufgrund der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen (u.a. Funkzellenauswertungen der Tatorte) sowie von Zeugenaussagen und der weiteren Ermittlungsergebnisse der Polizei ergab sich zu diesem Zeitpunkt der dringende Verdacht, dass der Angeklagte die Taten begangen hat und in verschiedene Einfamilienhäuser in den Landkreisen H. und S.-F. eingebrochen ist. Am 24. März 2015 erließ das Amtsgericht Lüneburg Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen. Dieser Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 24. April 2015 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Burg verkündet. Es ist im Hinblick auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Stendal vom 21. März 2015 Überhaft notiert.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg erhob am 21. Juli 2015 wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. März 2015 aufgeführten Taten sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls vom 18. März 2015 Anklage zum Landgericht Lüneburg. Mit Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. September 2015 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. März 2015 Haftfortdauer angeordnet. Der Vorsitzende bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. November 2015 mit weiteren Fortsetzungsterminen im November und Dezember 2015.

Nunmehr liegen die Akten dem Senat zur Entscheidung nach § 121 StPO über den Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. März 2015 vor.

II.

Der Senat ist nicht zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO berufen.

1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Das Oberlandesgericht ist danach nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" über sechs Monate hinaus vollzogen werden soll.

a) Der Begriff "derselben Tat" kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2014, 2 Ws 486/14). Vielmehr gilt ein "erweiterter Tatbegriff". Danach fallen unter den Begriff "derselben Tat" gemäß § 121 StPO alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2012, 32 HEs 1/12; OLG Koblenz aaO.; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2009, 2 HEs 8/09; OLG Naumburg, NStZ-RR 2009, 159; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 121, Rn. 11 ff.). Dies gilt auch dann, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2002, 2 Ws 11/02; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 121, Rn. 13.). Entsteht im Verlauf der Ermittlungen wegen bereits bekannter Taten ein dringender Tatverdacht wegen einer weiteren Tat, so beginnt die Frist des § 121 StPO jedenfalls dann von dem Zeitpunkt an neu, ab dem hinsichtlich dieser Tat ein dringender Tatverdacht besteht und die weitere Tat auch für sich allein den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt (OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2012 aaO.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze betreffen die Haftbefehle des Amtsgerichts Stendal vom 20. März 2015 und des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. März 2015 "dieselbe Tat" bzw. dieselben Taten im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Es handelte sich bei allen Taten um Wohnungseinbruchsdiebstähle in Einfamilienhäuser mit vergleichbarem modus operandi und damit um eine Serie gleichgerichteter Taten. Jedenfalls die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg zugrundeliegenden fünf Wohnungseinbruchstaten waren zu dem Zeitpunkt, in dem das Amtsgerichts Stendal seinen Haftbefehl erlassen hat, den Ermittlungsbehörden bekannt und hätten in diesen Haftbefehl des Amtsgerichts Stendal vom 21. März 2015 aufgenommen werden können.

b) Danach ist die Frist des § 121 StPO noch nicht verstrichen, so dass der Senat zu einer Entscheidung nicht berufen ist.

Ist ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen, so entfällt die besondere Prüfung der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO. Dies gilt auch, wenn der Haftbefehl wegen verschiedener Taten i. S. d. § 264 StPO erlassen wurde und das auf Freiheitsentziehung lautende Urteil nach Teilabtrennung nur wegen eines Teils dieser Taten ergeht (KK-Schultheis, aaO., § 121, Rn. 5a mwN). Die Verurteilung wegen einer Tat aus dem Bereich des "erweiterten Tatbegriffs" hat zur Folge, dass auch wegen der anderen Taten aus diesem Bereich eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht mehr erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2002, 2 Ws 11/02, das dies auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121, Rn. 5a mwN; Meyer-Goßner/Schmitt aaO., Rn. 10 mwN).

Daher lief die Frist zur besonderen Haftprüfung wegen des vom Amtsgericht Lüneburg erlassenen Haftbefehls nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Burg am 10.06.2015. Dort ist ein Urteil ergangen, das auf Freiheitsstrafe erkennt, so dass die Voraussetzungen für die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht mehr vorliegen.

c) Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die besondere Haftprüfung auch deshalb entfällt, weil für den Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. März 2015 Überhaft notiert ist im Hinblick auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Stendal vom 21. März 2015 war danach nicht mehr einzugehen (vgl. zu dieser Frage LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 10; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121, Rn. 6; SK-Paeffgen, StPO, 4. Aufl., § 121, Rn. 4a). Diese Frage stellt sich nur, wenn der vollstreckte Haftbefehl wegen einer anderen Tat erlassen wurde, nicht aber, wenn zwei Haftbefehle auf derselben Tat im Sinne des Tatbegriffs nach §§ 121, 122 StPO beruhen.