Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.12.2015, Az.: 1 Ss (OWi) 264/15

Feststellung von Anhaltspunkten für die Annahme eines Augenblicksversagens; Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.12.2015
Aktenzeichen
1 Ss (OWi) 264/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 33521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1203.1SS.OWI264.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neustadt a. Rbge.- 05.08.2015

In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht am 03. 12. 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 5. August 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass nach dem vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte für die Annahme eines Augenblicksversagens nicht vorliegen. Mit seinem hiergegen gerichteten und überdies urteilsfremden Vorbringen kann der Betroffene im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Die von ihm bemühten Lichtbilder sind im angefochtenen Urteil nicht ordnungsgemäß nach Maßgabe von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Bezug genommen worden, sodass sie dem Senat jedenfalls in dieser Form nicht zugänglich sind. Im Übrigen wird dem Betroffenen kein grobes, sondern ein beharrliches Pflichtvergehen zur Last gelegt, was im Hinblick auf die auf die Frage, ob ausnahmsweise vom Verhängen eines indizierten Fahrverbots abgesehen werden kann, einen strengeren Prüfungsmaßstab erlaubt.

Der Beschwerdeführer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot bereits mit dieser Entscheidung wirksam wird und er/sie sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er/sie gleichwohl ein Kraftfahrzeug führt, dass aber die Fahrverbotsfrist erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Hannover) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).