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§ 10 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) In den Wahlkreisen Hannover (Land), Cuxhaven, Diepholz, Rotenburg (Wümme), Osnabrück (Land) und Emsland werden je neun, in den Wahlkreisen Aurich, Cloppenburg, Soltau-Fallingbostel, Gifhorn, Göttingen (Land), Hildesheim, Oldenburg (Oldenburg) (Land), Leer, Nienburg (Weser), Northeim und Stade je sechs und in den übrigen Wahlkreisen je drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt.

(2) Zwei Drittel der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 angehören; dieses Drittel wird von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt. Gewählt sind jeweils die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.

(3) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    einzelne Wahlkreise, in denen mehr als drei Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind, in Wahlbezirke aufzuteilen, um eine ausgewogene Repräsentation der Wahlberechtigten des Wahlkreises in der Kammerversammlung zu gewährleisten; in jedem Wahlbezirk werden drei Mitglieder der Kammerversammlung gewählt; die Vorschriften des § 10 Abs. 2, der §§ 11, 12a Abs. 3 bis 5 und des § 16 Abs. 1 gelten für Wahlbezirke entsprechend;
  2. 2.
    die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung im Falle einer Änderung des Gebietsstandes von Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Anpassung an die Mitgliederzahl in den übrigen Wahlkreisen neu festzusetzen; das in Absatz 2 festgelegte Anteilsverhältnis zwischen den Wahlgruppen muss gewahrt bleiben.