Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.1994, Az.: 7 K 5895/92

Kernreaktor; Zweitgutachten; Erstattungsfähigkeit der Kosten; Zulässigkeit der Einholung eines Zweitgutachtens; Auswahl des Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.1994
Aktenzeichen
7 K 5895/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1202.7K5895.92.0A

Fundstellen

  • NVwZ 1996, 606-610 (Volltext mit red. LS)
  • RdE 1995, 116
  • ZUR 1995, 104

Amtlicher Leitsatz

1. Die Kosten für ein von der zuständigen Behörde im Rahmen der Atomaufsicht eingeholtes "Zweitgutachten" (hier: zur Sprödbruchsicherheit eines Reaktordruckbehälters) sind grundsätzlich erstattungsfähig. Bei Überwachungsmaßnahmen nach § 19 AtG können auch die Kosten der Erforschung eines Gefahrenverdachts dem Veranlasser auferlegt werden. Die Behörden haben dabei aufgrund ihrer Letztverantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dieser ist bei Vergabe eines "Zweitgutachtens" nicht überschritten, wenn die Behörde ein bereits vorliegendes Gutachten für ungenügend hält, weil es ihr nicht die Möglichkeit bietet, entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze "alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung zu ziehen".

2. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides auch davon ab, daß bei der Auswahl des Gutachters die für eine Heranziehung von Sachverständigen maßgeblichen Voraussetzungen beachtet worden sind. Zwar sind Sachverständige nicht schon deswegen von der Mitwirkung im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren ausgeschlossen, weil sie in der Vergangenheit offen als Gegner der friedlichen Nutzung der Kernenergie hervorgetreten sind. Im konkreten Fall begründete jedoch eine vorangegangene Betätigung der eingeschalteten Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG, weil diese in einem Gutachten bereits eine abschließende negative Beurteilung der Sprödbruchsicherheit des fraglichen Reaktordruckbehälters abgegeben hatten, ohne über ausreichende Erkenntnisse für eine solche definitive Beurteilung zu verfügen.