Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.1994, Az.: 1 K 4722/93

Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Aufhebungsbeschluß; Abwägung; Abwägungsfehler; Annahme der Nichtigkeit; Heilungsbekanntmachung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
1 K 4722/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1209.1K4722.93.0A

Fundstellen

  • DÖV 1995, 432 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 911-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 155-158 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Ratsbeschluß über die Aufhebung eines Satzungsbeschlusses eines Bebauungsplanes, dem ein Verfahren nach §§ 3f BauGB vorausgegangen und ein Anzeigeverfahren nach § 11 BauGB sowie eine Bekanntmachung nach § 12 BauGB gefolgt ist, kann zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein, auch wenn die Gemeinde es vermieden hat, ihren Beschluß als Satzung zu bezeichnen.

2. Geht die Gemeinde von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Verfahrensfehlern aus und stellt deshalb keine weiteren Erwägungen an, leidet der Plan an Abwägungsfehlern, wenn sich die Annahme der Ungültigkeit des Planes als fehlerhaft erweist.

3. Zur Tragweite einer "Heilungsbekanntmachung" nach Art 3 § 12 ÄndGBBauG 1976 für "alle Bebauungspläne der Gemeinde", wenn in der dann folgenden Liste der betroffenen Bebauungspläne nicht alle aufgeführt sind.