Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.12.1994, Az.: 13 L 128/93

Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Verwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
13 L 128/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1221.13L128.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 22.10.1992 - 2 A 424/91 .Hi
nachfolgend
BVerwG - 26.03.1996 - AZ: BVerwG 1 C 12/95

Amtlicher Leitsatz

Die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs 1 Nr 4 BZRG von dem grundsätzlichen Verwertungsverbot gilt nicht in Verfahren betr den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 22. Oktober 1992 geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 1991 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 27. November 1991 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der im ... geborene Kläger, der als Kontrolleur bei einer Privatfirma beschäftigt ist, wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter Waffenbesitzkarten und der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die darin eingetragenen Schußwaffen.

2

Seit 1974 wurden dem Kläger, der damals Inhaber eines Jagdscheines war, vom Landkreis Celle und vom Beklagten mehrere Waffenbesitzkarten ausgestellt; darunter die nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (Bl. 46 GA) im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten Nrn. ... und ... (ausgestellt vom Landkreis Celle am 17. 12. 1976 bzw. am 29. 1. 1979) und Nr. ... (ausgestellt vom Beklagten am 10. 4. 1989), in denen derzeit noch drei Schußwaffen - ein Revolver, Kaliber 38, Smith & Wesson; eine Repetierbüchse, Kaliber 348 Winchester, Steyr; eine Pistole, Kaliber 9 mm, Mauser - eingetragen sind. Den an den Kläger erteilten Jagdschein hat der Beklagte mit unanfechtbarer Verfügung vom 4. Juni 1991 eingezogen; ferner hat der Beklagte mit unanfechtbarem Bescheid vom 19. März 1991 eine dem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Umgang mit sowie zum Erwerb und zur Beförderung von Sprengstoff zurückgenommen (vgl. den Bundeszentralregisterauszug Bl. 26 f. GA).

3

Die streitige Widerrufsverfügung geht darauf zurück, daß der Beklagte von einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen fortgesetzten unerlaubten Waffenbesitzes Kenntnis erlangte, das vom Landgericht ... im Berufungsverfahren gemäß § 153 a StPO mit Beschluß vom 13. November 1990 vorläufig und nach Zahlung eines Geldbetrages von 1.000,-- DM durch den Kläger an die Landeskasse mit Beschluß vom 26. November 1990 endgültig eingestellt worden ist (Az.: 18 Ns 15 Js 10779/89, vgl. BA B). Der Beklagte führte daraufhin eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung durch. Nach Anhörung des Klägers widerrief er mit Bescheid vom 23. April 1991 mit Nebenanordnungen nach § 48 WaffG und unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 557,-- DM u.a. die noch streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten Nrn. ..., ... und ... sowie die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die darin eingetragenen Schußwaffen. Zur Begründung führte er an: Der Kläger sei in den Jahren 1969 bis 1983 mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, u.a. auch wegen Straftaten mit spezifisch waffenrechtlichem Bezug. In den Jahren 1974 bis 1983 habe er sich außerdem Verstöße gegen das WaffG zuschulden kommen lassen, die Gegenstand von Ermittlungsverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gewesen seien; in keinem Fall seien die Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden. Hinzu trete das 1990 im Berufungsrechtszug gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellte Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes. Bei dieser Sachlage sei aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen, weil er wiederholt gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen habe; das zuletzt genannte Strafverfahren habe zudem i.S. der Vorschrift einen gröblichen Verstoß zutage treten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Widerrufsverfügung Bezug genommen.

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Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte: Ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG könne ihm schon deswegen nicht zur Last gelegt werden, weil das letzte Strafverfahren nach § 153 a StPO wegen geringen Verschuldens eingestellt worden sei. Die früheren Vorgänge seien wegen der analog anzuwendenden 5-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht mehr berücksichtigungsfähig. Mit Bescheid vom 27. November 1991 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Kläger sei jedenfalls deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen habe. Da diese Regelung auf eine Würdigung des waffenrechtlich relevanten Gesamtverhaltens des Betroffenen abstelle sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Sperrfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht entsprechend anwendbar.

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Am 27. Dezember 1991 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, die Widerrufsverfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat unter Wiederholung seines Standpunkts im übrigen insbesondere eingewandt, einer Berücksichtigung seiner früheren Verfehlungen im Widerrufsverfahren stehe das Verwertungsverbot des § 51 BZRG entgegen; die Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gelte nur für Verfahren auf Erteilung von Waffenbesitzkarten, nicht aber für deren Widerruf.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 1992 das Verfahren im - wie oben dargelegt - in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen, im klageabweisenden Teil im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Widerrufsverfügung sei nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG rechtmäßig. Der Kläger habe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wiederholt gegen die waffenrechtlichen Vorschriften verstoßen; das stehe aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Celle wegen illegalen Waffenbesitzes im Jahre 1979, der Bußgeldfestsetzung gegenüber dem Kläger wegen Verstoßes gegen das WaffG im Jahre 1983 sowie des gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.000,-- DM eingestellten letzten Strafverfahrens wegen Verstosses gegen das WaffG fest. Auch die/der mehr als fünf Jahre zurückliegende Verurteilung/Bußgeldbescheid seien berücksichtigungsfähig. Die zeitliche Sperrklausel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gelte nach Sinn und Zweck nicht im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG; ferner dürften entgegen der Ansicht des Klägers auch im Zentralregister bereits getilgte Eintragungen bei einem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse in Rechnung gestellt werden. Hiernach könne offen bleiben, ob der Kläger - wie der Ausgangsbescheid annehme - zusätzlich auch wegen eines gröblichen Verstoßes i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG als unzuverlässig anzusehen sei. Die auf § 48 WaffG gestützten Nebenanordnungen und die angegriffene Verwaltungsgebührenfestsetzung seien gleichermaßen rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gegen das ihm am 25. November 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 1992 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und insoweit vor allem seine Ansicht, daß die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zum allgemeinen Verbot des § 51 Abs. 1 BRZG, bereits getilgte Registereintragungen zu verwerten, nicht für Verfahren gelte, in denen es um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gehe.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zu ändern und insoweit nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

13

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und C) sowie der Strafakten 18 Ns 15 Js 10779/89 (Beiakte B), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

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Im Berufungsverfahren ist nach den erstinstanzlichen Erledigungserklärungen der Beteiligten über die streitigen Bescheide - abgesehen von der weiterhin angefochtenen Gebührenfestsetzung - nur noch insofern zu entscheiden, als mit ihnen die dem Kläger erteilten, noch drei Schußwaffen betreffenden Waffenbesitzkarten Nrn. ..., ... und ... mit Nebenanordnungen nach § 48 WaffG widerrufen worden sind. Die Anfechtungsklage des Klägers hiergegen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie noch zu überprüfen sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das führt unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide im noch streitgegenständlichen Umfang.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist Rechtsvoraussetzung für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, daß nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die - nach den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. 4. 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 m.w.N.) - zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Eine solche Sachlage ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG u.a. gegeben, wenn nachträglich Tatsachen offenbar geworden sind, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit iSd § 5 WaffG nicht (mehr) besitzt. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht mit Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG bejaht, wonach in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen haben.

18

1. Soweit es die Tatbestandsalternative eines wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz angeht, ist es zwar aktenkundig, daß der Kläger in der Vergangenheit wegen einschlägiger Verstösse mehrfach strafgerichtlich verurteilt bzw. mit Bußgeldern belegt worden ist. Die insofern in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Verurteilungen und Ahndungen datieren aber sämtlich - abgesehen von dem 1990 in der Berufungsinstanz gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes - aus der Zeit bis einschließlich des Jahres 1983 und durften zu Lasten des Klägers im Widerrufsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Damit entfällt der die Verwaltungsentscheidungen tragende Vorwurf wiederholter Verstöße gegen das Waffengesetz.

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Richtig ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß ein entsprechendes Verwertungsverbot nicht auf eine analoge Anwendung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG normierten Fünf-Jahresfrist gestützt werden kann. Diese Frist dient im Anwendungsbereich jener Vorschrift der Eingrenzung der Tatbestände, die wegen der Schwere des Verstoßes schon bei einer einzigen Verurteilung "in der Regel" ohne weiteres zur Verneinung der waffenrechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit führen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. WaffG knüpft dagegen daran an, daß der Betroffene wiederholt gegen das Waffengesetz bzw. die sonst in Bezug genommenen Gesetze verstoßen hat; die Regelung stellt mithin nicht so sehr auf die Schwere der einzelnen Verstöße, sondern auf ihre Mehrmaligkeit ab. Wegen der unterschiedlichen Normzwecke ist für eine entsprechende Anwendung der Sperrklausel der Nr. 1 im Rahmen der Nr. 2 anerkanntermaßen kein Raum (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl., Anm. 8 c zu § 5 WaffG a.E.; BayVGH, Beschluß vom 13. 2. 1991 - 21 B 90.1857 - GewArch 1992, 116; vgl. zur ähnlichen Problematik in bezug auf § 5 Abs. 1 WaffG auch BVerwG, Beschluß vom 28. 10. 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36).

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Einer Verwertung der besagten früheren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten steht jedoch § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Danach dürfen Taten und Verurteilungen einem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Die für die in Rede stehenden Straftaten geltende Tilgungsfrist beläuft sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG auf fünf Jahre, da der Kläger zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden ist. Sie war im für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon seit mehreren Jahren abgelaufen. Getilgte bzw. zu tilgende Eintragungen dürfen zu Lasten des Betroffenen selbst als Beweisindiz nicht mehr gegen ihn verwertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. 3. 1990 - 4 StR 87/89 - NJW 1990, 2264 und vom 12. 1. 1990 - 3 StR 407/89 - Strafverteidiger 1990, 348). Diese Beurteilung muß umso mehr für die gegenüber dem Kläger im fraglichen Zeitraum ergangenen Bußgeldbescheide gelten, da der ihnen zugrunde liegende Unrechts- und Schuldvorwurf schon der Natur der Sache nach geringer ist als der einer strafgerichtlichen Verurteilung.

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Diese rechtlichen Grundgegebenheiten hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat sich vielmehr unter Bestätigung der angefochtenen Bescheide der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 13. Februar 1991 ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht angeschlossen, daß abweichend vom grundsätzlichen Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG auch in Verfahren betreffend den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bereits getilgte bzw. zu tilgende Taten berücksichtigungsfähig seien. Diese Auffassung ist indessen mit dem Wortlaut der Vorschrift und auch dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.

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Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf, soweit hier von Interesse, eine "frühere Tat" abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die "Erteilung" einer Waffenbesitzkarte beantragt. Auf Verfahren des Widerrufs bezieht sich die Regelung ihrem Wortlaut nach nicht. Einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzeswortlauts auch auf solche Verfahren steht zum einen entgegen, daß § 52 BZRG nach seinem Sinn und Zweck in Form eines abschließenden Katalogs Ausnahmetatbestände aufzählt (vgl. Götz, BZRG, in: Das Deutsche Bundesrecht, II B 72, Erl. zu § 52), so daß schon von daher einer erweiternden Auslegung bzw. Anwendung der Vorschrift jedenfalls enge Grenzen gesetzt sind; das gilt zumal im Hinblick darauf, daß sich die Fahrerlaubnisse betreffende Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 BZRG ausdrücklich auf die "Erteilung oder Entziehung" solcher Erlaubnisse erstreckt.

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Zum anderen ist auch den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen, daß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für den Widerruf von Erlaubnissen gelten soll. Eine entsprechende Ausweitung der Regelung ist im Rahmen der Änderungsnovelle 1976 zwar vom Bundesrat angeregt worden, aber nicht Gesetz geworden (vgl. die Erklärung des Bundesministers Dr. Vogel, Anl. 2 zum Prot. der 432. Sitzung des BR vom 12. 3. 1976, sowie den Bericht des Ministers Dr. Schwarz, Anl. 6 zum Prot. der 433. Sitzung des BR vom 9. 4. 1976). Vor diesem Hintergrund wird auch im Schrifttum eine Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG in Widerrufsverfahren verneint (vgl. Götz, a.a.O.; ders., Das Bundeszentralregister, 3. Aufl., RdNr. 10 zu § 52 BZRG; Rebmann/Uhlig, BZRG, 1985, RdNr. 14 zu § 52).

24

2. Der Widerruf der erteilten Erlaubnisse durfte auch nicht unter Hinweis darauf ausgesprochen werden, das 1990 eingestellte Strafverfahren habe einen gröblichen Verstoß des Klägers gegen die Vorschriften des Waffengesetzes erwiesen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. WaffG). Denn die Tatsache, daß ein Strafverfahren nach § 153 a StPO wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, schließt im allgemeinen - und so auch hier - die Annahme eines "gröblichen" Gesetzesverstoßes aus (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 1. 10. 1981 - BVerwG 1 B 35.81 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28 für eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich daraus, daß strafgerichtliche Entscheidungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 WaffG grundsätzlich bindend sind; von einer handgreiflich unrichtigen Würdigung des Landgerichts kann hier nicht die Rede sein.

25

Hiernach ist die streitige Widerrufsverfügung, soweit sie im Berufungsverfahren noch zu überprüfen ist, aufzuheben. Auf die vom Kläger gegen ihre Rechtmäßigkeit weiter vorgebrachten Einwände braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

26

Aus den vorgenannten Gründen können daher zugleich die außerdem verfügten Folgeanordnungen (Nebenanordnungen nach § 48 WaffG; Gebührenfestsetzungen) keinen Bestand behalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

28

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Reichweite eines Verwertungsverbots nach § 51 BZRG im Verfahren des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärt ist und der Senat mit seiner Auffassung - wie dargelegt - von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

29

Dr. Dembowski

30

Schwermer

31

Dr. Uffhausen