Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.06.2010, Az.: 2 A 113/09
Baufenster; Baugenehmigung; Baugrenze; Befreiung; Grundstücksausnutzung; Grundstücksmindestgröße
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.06.2010
- Aktenzeichen
- 2 A 113/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs 1 BauGB
- § 15 Abs 1 BauNVO
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer offenen Kleingarage.
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstückes 57/28 der Flur 3 in der Gemarkung F. (G., H. 10). Das Grundstück liegt innerhalb des von der früheren Gemeinde F. beschlossenen Bebauungsplans „I.“, der am 5. Oktober 1970 genehmigt worden ist. Für das Grundstück gilt die Festsetzung WR bei einer zulässigen GFZ von 0,2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Bebauung nur innerhalb der Baufenster zulässig. Das 1661 m² große Grundstück des Klägers ist keilförmig geschnitten (nördliche Breite ca. 6 m, südliche Breite ca. 28 m, östliche bzw. westliche Länge ca. 110 bis 115 m). Lediglich eine bebaubare Fläche von ca. 230 bis 240 m² liegt innerhalb eines Baufensters. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es, dass durch den Plan „die Ansiedlung von anspruchsvollen Nachfragern nach größeren, landschaftlich reizvoll gelegenen Grundstücken für Einfamilienhäuser ermöglicht und geordnet“ werden soll. Die Grundstücksmindestgröße beträgt 1.500 bis 1.800 m².
Bei Aufstellung des Bebauungsplans war das Grundstück im südlichen Bereich - außerhalb eines Baufensters - lediglich mit einem kleinen Wochenendhaus bebaut, das später abgerissen worden ist. Dem Rechtsvorgänger des Klägers wurde am 5. März 1992 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus unter Befreiung von den Baugrenzen erteilt. Der Befreiungsantrag war damit begründet worden, dass "durch den ungünstigen Grundstückszuschnitt im Bebauungsbereich (zu schmal) … keine vernünftige Bebauung mehr möglich" sei. Ein hiergegen von dem westlich gelegenen Grundstücksnachbarn angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb in 2 Instanzen erfolglos (Beschluss der erkennenden Kammer vom 14. 4. 1992 - 2 B 45/92 -; Beschluss des Nds. OVG vom 23. 6. 1992 - 1 M 2564/92 -). In der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts heißt es, dass der Zuschnitt des Grundstücks die im Bebauungsplan vorgesehene Wohnhausbebauung innerhalb der Baugrenzen kaum zulasse, so dass eine sinnvolle Bebauung ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich erscheine. Ob dies allerdings eine Verwirklichung des Bauvorhabens vollständig außerhalb der Baugrenzen erfordere, sei zumindest fraglich. Das genehmigte Vorhaben wurde seinerzeit aber- abgesehen von der Bodenplatte - nicht verwirklicht. Am 16. November 2006 wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers antragsgemäß ein Bauvorbescheid erteilt, der - wenige Meter weiter nördlich, aber noch außerhalb des Baufensters - eine Bebauung entsprechend der Baugenehmigung vom 5. März 1992 ermöglichen sollte. Daran anknüpfend wurde dem Kläger, der das Grundstück am 16. Oktober 2007 erwarb, bereits am 19. September 2007 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein ca. 145 m² großes Einfamilienhaus auf dieser Fläche erteilt. Zur Begründung für den Befreiungsantrag wurde erneut auf die ungünstige Grundstückssituation verwiesen. Auch dieses Vorhaben wurde nicht verwirklicht.
Am 7. Februar 2008 erhielt der Kläger antragsgemäß eine Baugenehmigung für ein ca. 145 m² großes Doppelhaus, das etwa auf der - außerhalb des Baufensters liegenden -Fläche verwirklicht wurde (H. 10 und 10 a), für die am 16. November 2006 ein Bauvorbescheid erteilt worden war. Das von den westlichen Grundstücksnachbarn hiergegen angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos. In dem nicht angefochtenen Beschluss der Kammer vom 20. März 2008 (2 B 18/08) heißt es, dass die Nachbarbeeinträchtigung nicht größer sei als bei dem ursprünglich geplanten Vorhaben von 1992.
Am 19. August 2008 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für ein weiteres auf dem Grundstück zu errichtendes 72,5 m² großes Einfamilienhaus (H. 10 b), das innerhalb des auf dem Grundstück vorhandenen schmalen Baufensters errichtet werden soll. Bei einer bereits bebauten Fläche von 144 m² sei eine weitere Bebauung von 72,5 m² (insgesamt 216,5 m²) zulässig.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 11. November 2008 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass das Grundstück bereits mit einem Doppelhaus aufgrund einer Befreiung außerhalb des Baufensters bebaut worden sei. Diese Befreiung sei seinerzeit damit begründet worden, dass eine „vernünftige“ Bebauung innerhalb der Baugrenzen unter anderem wegen des Grundstückszuschnitts nicht möglich sei. Dieses Doppelhaus wäre nicht genehmigt und eine Befreiung von den Baugrenzen nicht erteilt worden, wenn damals schon ein Haus innerhalb des Baufensters gestanden hätte. Das Baufenster hätte laut Bebauungsplan auf dem Grundstück eine Bebauung in dem vom Kläger beabsichtigten Ausmaß (ein Doppelhaus und zusätzlich ein Einfamilienhaus) nicht zugelassen. Die jetzt beantragte Bebauung sei mit § 15 BauNVO nicht vereinbar. Die geplante weitere Bebauung und die damit verbundene höhere Ausnutzung des Baugrundstücks sei planungsrechtlich nicht gewollt und stellte zusätzlich für den Nachbarn eine über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründet der Kläger damit, dass die Baugenehmigung für das Doppelhaus und die Befreiung rechtskräftig seien. Es hätte der Beklagten freigestanden, die Befreiung seinerzeit mit einer Auflage oder einer Bedingung dergestalt zu versehen, dass die Befreiung nur für den Fall gelte, dass jede weitere Bebauung des Grundstücks unterbleibe. Das sei nicht geschehen. Das nunmehr geplante weitere Vorhaben solle innerhalb des Baufensters verwirklicht werden und halte auch im Übrigen die Bestimmungen des Bebauungsplanes ein. § 15 BauNVO werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Auch andere benachbarte Grundstücke würden eine höhere bauliche Ausnutzung aufweisen. Eine Nachbarbeeinträchtigung liege auch nicht vor, da das Vorhaben innerhalb des Baufensters verwirklicht werden solle und diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei.
In ihrem Widerspruchsbescheid führt die Beklagte ergänzend aus, dass die Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück durch die Bebauung außerhalb des Baufensters ausgeschöpft seien. Eine weitere, zusätzliche Genehmigung eines Wohnhauses auf dem Grundstück sei damit ausgeschlossen, selbst wenn dieses nicht ausdrücklich in den Befreiungsbescheid aufgenommen worden sei. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass nach der Genehmigung des Doppelhauses eine darüber hinausgehende Bebauung in dem Baufenster selbst nicht mehr möglich sei. Das Baufenster hätte eine Bebauung in dem jetzt beantragten Ausmaß nicht ermöglicht. Die Realisierung eines Doppelhauses und zusätzlich eines Einfamilienhauses wäre an der Größe und dem Zuschnitt des Baufensters gescheitert. Schon eine Bebauung mit lediglich einem Doppelhaus erschiene unmöglich, was schließlich der Grund für die erteilte Befreiung gewesen sei.
In der nunmehr gegen diese Bescheide erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Das bereits genehmigte und errichtete Doppelhaus sei allenfalls bei der Beantwortung der Frage beachtlich, ob das bereits genehmigte Bauvorhaben und das jetzt beantragte Bauvorhaben in der Summe zu einer baulichen Ausnutzung des Grundstücks führen würden, die mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar sei. Da das Doppelhaus eine Grundfläche von 147,35 m² und das zusätzliche Einfamilienhaus eine Grundfläche von 72,48m² aufweise, sei das nicht der Fall (219,83 m² bei zulässigen ca. 239 m²). Im Übrigen hätte das Baufenster - ohne das Doppelhaus - wesentlich massiver bebaut werden können, was mit entsprechenden Folgewirkungen für die Nachbarn verbunden gewesen wäre. Eine Beschränkung im Bebauungsplan hinsichtlich Anzahl der Wohneinheiten oder Art der Bebauung gebe es nicht. Auch in der unmittelbaren Nachbarschaft seien Reihenhausanlagen und Mehrfamilienhäuser errichtet worden, was mit einer wesentlich höheren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke als bei ihm verbunden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Das geplante Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil eine hohe Grundstücksausnutzung mit dem Zweck des Bebauungsplans unvereinbar sei. Danach soll die Ansiedlung von Einfamilienhäusern auf größeren Grundstücken ermöglicht werden. Dies bedeute, dass der Plangeber lediglich ein einzelnes Einfamilienhaus mit einer Größe von ca. 100 bis 150 m² auf dem Grundstück zulassen wollte, nicht aber neben einem bereits vorhandenen 144 m² großen Doppelhaus ein weiteres Einfamilienhaus mit 72,5 m². Darüber hinaus sei das Vorhaben auch nach Satz 2 dieser Bestimmung unzulässig. Die mit einem weiteren Wohnhaus verbundenen Belästigungen oder Störungen seien nach der Eigenart des Baugebietes für die Nachbarschaft unzumutbar. Dem Kläger seien die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbes auch bekannt gewesen. Er selbst habe am 30. August 2007 den Befreiungsantrag von den Baugrenzen wegen des zu kleinen Baufensters gestellt und im Zusammenhang mit der Nachbaranfechtung der Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 für das Doppelhaus darauf hingewiesen, dass das Baufenster einer normalen Bebauung nicht zugänglich sei. Es sei widersprüchlich nunmehr vorzutragen, er habe von den Einschränkungen nichts gewusst und eine Bebauung innerhalb des Baufensters sei sehr wohl möglich. Der Hinweis auf die Bebauung in der Nachbarschaft führen bereits deshalb nicht weiter, da diese Grundstücke von der Größe und Lage her nicht vergleichbar seien und sich die dort errichteten Wohngebäude alle innerhalb der Baugrenzen befinden würden.
Der Einzelrichter der Kammer hat am 15. Juni 2009 einen Orts- und Verhandlungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
1. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Flurstück 57/28 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "J. " der früheren Gemeinde F.. Nach diesem Bebauungsplan ist eine Bebauung mit Wohngebäuden nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baufenster zulässig. Dabei ist eine GFZ von 0,2 einzuhalten. Das streitige Vorhaben des Klägers hält sich an diese Vorgaben. Es soll innerhalb eines Baufensters errichtet werden und selbst bei der von der Beklagten angenommenen überbaubaren Grundstücksfläche von lediglich ca. 230 m² innerhalb des Baufensters und unter Berücksichtigung einer GFZ von 0,2 erweist sich das Vorhaben mit einer Grundfläche von 72,5 m² grundsätzlich als zulässig.
2. Ob dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung § 15 Abs. 1 BauNVO entgegensteht, wonach bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind , wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Satz 2), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings begegnet diese Auffassung der Beklagten Bedenken. Der Bauordnungsbehörde wird durch § 15 BauNVO die Möglichkeit an die Hand gegeben, einer baulichen Anlage auch dann die Zustimmung zu versagen, wenn das Vorhaben nach der abstrakten Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan eine zulässige Nutzung darstellt, im Einzelfall jedoch der Eigenart des Baugebiets in seiner konkreten Ausgestaltung und Entwicklung widerspricht. Zum einen kann einer unerwünschten baulichen Entwicklung im Baugebiet entgegengewirkt werden, zum anderen können die von der Gemeinde mit der Baugebietsfestsetzung verfolgten Planungsziele im Einzelfall abgesichert werden. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht korrigiert werden. Je konkreter eine Festsetzung ist, umso geringer ist der Spielraum für dessen Anwendung. Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 eine „Nachsteuerung“ etwa im Baugenehmigungsverfahren (König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm. 2. Aufl. 2003, § 15 Rdn. 5 mit Nachweisen der Rspr. des BVerwG).
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber wohl nicht. Das klägerische Vorhaben, ein Einfamilienhaus unter Beachtung der in dem Bebauungsplan getroffenen Regelungen hinsichtlich GFZ und Baufenster zu verwirklichen, dürfte weder der Eigenart des Baugebiets widersprechen, noch dürften von ihm unzumutbare Störungen ausgehen (vgl. die o.a. Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 14. 4. 1992 und vom 20. 3. 2008 sowie des Nds. OVG vom 23. 6. 1992). Auch soll durch die Versagung der Baugenehmigung nicht einer unerwünschten Entwicklung im Baugebiet entgegengewirkt werden. Vergleichbare Fälle hat es in diesem Baugebiet bisher wohl nicht gegeben, sie sind auch zukünftig nicht zu erwarten. Eine "Nachsteuerung" durch die Bauaufsichtsbehörde erscheint daher vorliegend nicht erforderlich, zumal der Bebauungsplan eindeutige abschließende planerische Entscheidungen enthält.
3. Das Vorhaben des Klägers scheitert vielmehr daran, dass die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks mit der Baugenehmigung für ein Doppelhaus vom 7. Februar 2008 verbraucht ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 war eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, nämlich sich nicht an die durch die Einrichtung von Baufenstern vorgesehenen Baugrenzen halten zu müssen. Bereits in dem Bauvorbescheid vom 11. September 1990 war eine Befreiung von den Baugrenzen in Aussicht gestellt worden. Als Grund für die Befreiung wurde der ungünstige Grundstückszuschnitt angegeben, der eine "vernünftige Bebauung" nicht zulasse, wenn die Ausnutzbarkeit des Grundstücks auf das schmale Baufenster beschränkt werde. Entsprechend erteilt auch die - nicht verwirklichte - Baugenehmigung vom 5. März 1992 eine Befreiung von den Baugrenzen. Diese Auffassung hat ebenfalls Eingang in den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1992 und in den - nicht umgesetzten - Bauvorbescheid vom 16. November 2006 gefunden, der wiederum auf die Baugenehmigung vom 5. März 1992 Bezug nimmt. Bei seinem Befreiungsantrag vom 30. August 2007 nimmt der Kläger ebenfalls darauf Bezug, wenn er auf den Bauvorbescheid vom 16. November 2006 verweist. Entsprechend ist die Befreiung am 19. September 2007 erteilt worden, die Grundlage der Baugenehmigung vom 7. Februar 2008 für die außerhalb des Baufensters errichteten Doppelhäuser ist. Allen Planungen, das Flurstück 57/28 zu bebauen, lag also sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch der Genehmigungsbehörde die Erkenntnis zu Grunde, dass eine "vernünftige Bebauung" des Flurstücks nur möglich sei, wenn das auf dem Grundstück liegende Baufenster als gegenstandslos betrachtet würde, was rechtlich durch eine Befreiung von den Grenzen des Baufensters umgesetzt wurde. Damit stand auch fest, dass mit der Baugenehmigung für das Doppelhaus vom 7. Februar 2008 die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks abgeschlossen war. Anderenfalls wäre die Befreiung nicht erteilt worden. Bei der Genehmigung der hier im Streit befindlichen Baugenehmigung wäre die Befreiung mangels Grundstücks bezogener Härte auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Kläger sollte lediglich eine den Nachbargrundstücken vergleichbare Bebauung seines Grundstücks ermöglich werden, was nur durch eine Befreiung zu erreichen war. Das auf sein Grundstück entfallende Baufenster wurde durch die Befreiung gleichsam in den südlichen Bereich seines Grundstücks verschoben. Ihm sollte aber nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzlich das im Bebauungsplan vorgesehene Baufenster und damit tatsächlich zwei Baufenster auf seinem Grundstück ausnutzen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).