Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.06.2010, Az.: 4 A 151/08

Außenstelle; Außenstelleneinrichtung; Außenstellengröße; Beurteilungsspielraum; Einrichtungsgenehmigung; Genehmigung; Gymnasium; Landesschulbehörde ; Schulbehörde; Schulträger

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.06.2010
Aktenzeichen
4 A 151/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Einrichtung der Außenstelle eines Gymnasiums bedarf der Genehmigung durch die Landesschulbehörde. Dem Schulträger steht bei der Beurteilung des Erfordernisses nach § 106 Abs. 1 NSchG ein Beurteilungsspielraum zu. Nach Außerkrafttreten der VO-SEP gelten die dort geregelten Mindestanforderungen hinsichtlich der Größe einer Außenstelle nicht mehr.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt als Schulträger die Genehmigung zur Errichtung einer Außenstelle des bestehenden A. -Gymnasiums B. für den Oberstufenbereich in der Kooperativen Gesamtschule (KGS) C. -Schule D.. An der KGS besteht derzeit kein Sekundarbereich II.

2

Im Jahr 2007 fanden Gespräche zwischen den Schulleitern beider Schulen sowie Vertretern des Klägers und der Beklagten statt, in welchen die Möglichkeit einer Außenstelle für die gymnasiale Oberstufe erörtert wurde. Die Schulleitungen beantragten im Dezember 2007 bei dem Kläger als Schulträger gemeinsam die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der KGS. Das eingereichte Konzept leitete der Kläger mit der Bitte um eine schulfachliche Stellungnahme an die Beklagte weiter, deren Antwort vor allem im Hinblick auf die Schülerzahlen sowie die möglicherweise nicht erlasskonforme Ausgestaltung der Profiloberstufe negativ ausfiel. Der Kreistag befürwortete den Antrag der beteiligten Schulen in seiner Sitzung vom 5. März 2008.

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Am 18. April 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung einer Außenstelle des Gymnasiums B. an der KGS D. zum Schuljahr 2008/2009.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 3. Juli 2008 ab. Die geplante Unterbringung von Teilen einer Schule in einer Außenstelle sei ein Unterfall der in § 106 Abs. 1 NSchG genannten "Errichtung einer Schule" und damit genehmigungspflichtig. Denn aufgrund der Veränderung des ursprünglich genehmigten räumlich-baulichen Bereichs der Schule könne der innerorganisatorische Ablauf sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Schulleitung und Konferenzen erschwert und daher die Funktionsfähigkeit der Schule belastet werden. Die Genehmigung nach § 106 Abs. 6 NSchG (in der bis zum 31.07.2008 gültigen Fassung, nunmehr § 106 Abs. 7 NSchG) müsse versagt werden, da ein schulisches Bedürfnis nicht festgestellt werden könne. Die prognostizierte Schülerzahl biete nicht die Gewähr dafür, dass die Mindestvorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) zur Schulgröße bzw. geforderten 3-Zügigkeit langfristig erfüllt würden. Weiterhin lägen auch die schulfachlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 VO-SEP nicht vor. Aufgrund der großen Entfernungen zwischen den Schulgebäuden des Gymnasiums B. und der KGS D. sei nicht gewährleistet, dass die Schulleitung und die Konferenzen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könnten und der Unterricht so differenziert wie nach § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) erforderlich erteilt werden könne.

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Am 31. Juli 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Einrichtung der Außenstelle sei bereits nicht genehmigungsbedürftig nach § 106 Abs. 7 NSchG n.F. Die Einrichtung der Außenstelle falle nicht unter die in § 106 Abs. 1 NSchG abschließend aufgezählten Tatbestände. Eine analoge Anwendung der Norm scheide ebenfalls aus. Für eine Genehmigungsfreiheit der Maßnahme spreche nunmehr gerade die vom Gesetzgeber mit der Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 1. November 2009 verbundene Intention, durch die Verlagerung von Kompetenzen die Rechtsstellung der kommunalen Schulträger zu stärken, und ihnen größere Gestaltungsfreiheit und Flexibilität einzuräumen.

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Im Übrigen sei die Maßnahme jedenfalls genehmigungsfähig. Nach der geänderten Fassung des § 106 NSchG komme es nicht mehr auf eine von der Landesschulbehörde durchzuführende Bedürfnisprüfung an; entscheidend sei vielmehr jetzt, ob die Einrichtung der Außenstelle als erforderlich angesehen werden könne. Bei den schulorganisatorischen Maßnahmen handele es sich nunmehr um originäre Entscheidungen des Schulträgers, die von der Landesschulbehörde allenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen seien. Dabei seien die Voraussetzungen des § 106 NSchG alleiniger Prüfungsmaßstab, die zum 31. Januar 2010 außer Kraft getretene VO-SEP könne dagegen nicht mehr verbindlich sein. Nach dieser Maßgabe sei die Außenstelle als erforderlich anzusehen, die zugrunde gelegten Erwägungen seien jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Bereits jetzt kooperierten Schulleitungen und Konferenzen beider Schulen erfolgreich, so dass eine ordnungsgemäße Organisation des Schulbetriebes auch bei standortübergreifendem Arbeiten gewährleistet sei. Ein "Lehrertourismus" etwa werde vermieden, da der zusätzliche Unterrichtsbedarf durch drei Neueinstellungen abgedeckt werden solle, im Übrigen durch Abordnungen von Gymnasiallehrern der KGS D.. Des Weiteren sei das bestehende Kursangebot am Gymnasium B. mit vier von fünf möglichen Profilen hinreichend differenziert. Bei entsprechenden Schülerzahlen wäre dies auch in der Außenstelle möglich, sonst wäre das Angebot bis zum Mindestumfang von zwei Profilen zu reduzieren. Für die Schüler stelle das Angebot eine Verbesserung dar; die örtlichen Wahlmöglichkeiten würden erweitert und die fachlichen Wahlmöglichkeiten jedenfalls nicht eingeschränkt. Durch die Außenstelle werde zudem eine wohnortnahe Beschulung in diesem Flächenlandkreis ermöglicht. Die Entwicklung der Schülerzahlen für die Außenstelle prognostiziert der Kläger für die Schuljahre 2010/11 bis 2015/16 - unter Zugrundelegen der erwarteten Schülerzahlen des Gymnasialzweigs der KGS sowie eines Anteils von ca. 50 % der Schüler aus dem Realschulzweig - wie folgt:

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 Schuljahr

 Schülerzahl Klasse 11

 Schülerzahl Klasse 12

 2010/11

 30 

 -     

 2011/12

 55 

 28 

 2012/13

 50 

 53 

 2013/14

 50 

 48 

 2014/15

 60 

 48 

 2015/16

 60 

 58 

8

Auf die genauen Zahlen komme es nicht an, da die Einschätzung jedenfalls nicht grob fehlerhaft sei. Ein Ermessen der Beklagten bestehe nicht, jedenfalls seien aber keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich.

9

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juli 2008 zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung nach § 106 Abs. 7 NSchG für die Errichtung der streitgegenständlichen Außenstelle zu erteilen,

11

hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Juli 2008 festzustellen, dass die mit Beschluss des Kreistages E. vom 5. März 2008 beabsichtigte Einrichtung einer Außenstelle des A. -Gymnasiums B. in den Gebäuden und in Kooperation mit der Kooperativen Gesamtschule C. schule D. (nur für den 11. und 12. Schuljahrgang - Qualifizierungsphase) keiner Genehmigung durch die Beklagte bedarf.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Die geplante Maßnahme sei genehmigungspflichtig nach § 106 Abs. 7 NSchG n.F. Die Einrichtung einer neuen Oberstufe stelle einen Unterfall der Errichtung einer Schule bzw. die Erweiterung einer bestehenden Schule dar. Eine Genehmigung könne jedoch nach Außerkrafttreten der VO-SEP und bis zur Neuregelung der Voraussetzungen durch eine Nachfolgeverordnung gemäß § 106 Abs. 8 NSchG n.F. nicht erteilt werden. Jedenfalls seien die bisherigen Vorgaben der VO-SEP zur Mindestgröße einer Außenstelle als Auslegungshilfe weiterhin heranzuziehen, denn auch die Bestimmungen zur Mindest- und Höchstgröße von Schulklassen seien weiterhin gültig. Auf dieser Grundlage sei eine Genehmigung zu versagen, denn die aktuell prognostizierten Schülerzahlen lägen dauerhaft unter der gemäß der VO-SEP sowie dem Runderlass des MK vom 4.4.2005 - 35-80 250/2 (2) - bei einer 3-Zügigkeit erforderlichen Zahl von 54 Schülern. Nach den für ihren Einzugsbereich durchschnittlichen Übergangsquoten von 80,8 % aus dem Gymnasialzweig sowie 19,8 % aus dem Realschulzweig einer KGS in die gymnasiale Oberstufe prognostiziert die Beklagte die Schülerzahlen für die Klassenstufe 11 wie folgt:

15

 Schuljahr

 Schülerzahl

 2010/11

 31 

 2011/12

 47 

 2012/13

 44 

 2013/14

 39 

 2014/15

 46 

 2015/16

 48 

16

Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Schülerzahlen im Oberstufenjahrgang 11 auf Kreisebene in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich um 44,6 % verringern würden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Einrichtung einer Außenstelle des A. -Gymnasiums B. an der KGS C. schule D. gemäß § 106 Abs. 7 NSchG.

19

Nach § 106 Abs. 7 NSchG in der derzeit gültigen Fassung vom 3. März 1998 (zuletzt geändert durch das Niedersächsische Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume - NEKHG - vom 28.10.2009, Nds. GVBl. 2009, S. 366 ff.) bedürfen Schulträger unter anderem für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG der Genehmigung der Schulbehörde. Die Einrichtung einer Außenstelle ist als ein Fall der von § 106 NSchG erfassten genehmigungsbedürftigen schulorganisatorischen Maßnahmen anzusehen (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: März 2009, § 106, Anm. 2.2.1; VG Hannover, Urteil vom 8.3.2006 - 6 A 1903/05 -, zitiert nach juris). Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Unterfall der Errichtung oder der Erweiterung einer bestehenden Schule handelt. Die Einrichtung der Außenstelle bedeutet für den Schulstandort D. die erstmalige Errichtung der Sekundarstufe II und damit eines neuen Schulbereiches.

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Diese Maßnahme ist auch genehmigungsfähig, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 106 NSchG liegen vor.

21

Gemäß § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Zwar spricht das Gesetz ausdrücklich nur davon, dass der Schulträger bei einem entsprechenden Erfordernis zur Vornahme schulorganisatorischer Maßnahmen verpflichtet ist. Hieraus muss jedoch geschlussfolgert werden, dass umgekehrt auch die Berechtigung des Schulträgers an das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses geknüpft sein muss. Eine Loslösung der Entscheidungsbefugnisse des Schulträgers von den Schülerzahlen lässt sich der Änderung des Gesetzes nicht entnehmen, auch wenn der Begriff des Erfordernisses nicht deckungsgleich mit dem früher entscheidenden "Bedürfnis" ist.

22

Anders als nach alter Rechtslage, unter welcher die Feststellung eines Bedürfnisses für schulorganisatorische Maßnahmen durch die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger erfolgte, liegt die Entscheidung und maßgebliche Beurteilungskompetenz nunmehr beim Schulträger. Ihm steht bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des Erfordernisses ein Beurteilungsspielraum zu. Die von dem Kläger getroffene Entscheidung für die Einrichtung der Außenstelle ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die geplante Maßnahme hält sich unter Zugrundelegen der prognostisch ermittelten Schülerzahlen im Rahmen der durch das Gesetz in § 106 Abs. 4 NSchG vorgegebenen Ziele und Abwägungsmaßstäbe.

23

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben die Schülerzahlen für den 11. Schuljahrgang anhand der Anzahl der derzeitigen Schüler der KGS D. unter Berücksichtigung entsprechender Übergangsquoten ermittelt. Dabei erscheint es zweifelhaft, ob tatsächlich, wie der Kläger meint, die Quoten derjenigen Schüler herangezogen werden können, die nach der Sekundarstufe I einer KGS überhaupt die Sekundarstufe II besuchen. Näherliegend ist es, die von der Beklagten ermittelten Übergangsquoten für den anschließenden Besuch der Sekundarstufe II an derselben KGS zugrunde zu legen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines neuen Schulbereiches sind lediglich die konkret für diesen Bereich in Betracht kommenden Schülerzahlen zu berücksichtigen. Die Außenstelle des Gymnasiums B. ist gerade für die Schüler der KGS konzipiert, gleichwohl erscheint es denkbar, dass sich auch in der Zukunft Schüler zum Besuch des Sekundarbereichs II an der BBS F. oder an einem anderen Gymnasium entschließen.

24

Aber auch bei Zugrundelegen der von der Beklagten prognostizierten Schülerzahlen ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger ein Erfordernis i. S. d. § 106 Abs. 1 NSchG unter Berücksichtigung der weiteren Maßgaben des § 106 Abs. 4 NSchG n. F. bejaht hat. Zwar reichen die Schülerzahlen nicht an die nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) i. V. m. dem Runderlass des MK vom 4.4.2005 - 35-80 250/2 (2) erforderlichen Mindestzahlen heran. Die VO-SEP, die differenzierte Vorgaben zur Mindestzügigkeit enthielt, ist jedoch nach Art. 14 Abs. 2 des NEKHG zum 31. Januar 2010 außer Kraft getreten, und eine Nachfolgeregelung wurde bisher nicht geschaffen. Die in § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NSchG n. F. ausdrücklich in Bezug genommenen Vorgaben nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 zur Größe von Schulen oder Teilen von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts sind zum jetzigen Zeitpunkt damit nicht bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus dem Fehlen derartiger Vorgaben nicht gefolgert werden, dass eine Genehmigung derzeit nicht erteilt werden dürfte. Macht der Verordnungsgeber von der Ermächtigung, Mindestvorgaben zu bestimmen, keinen Gebrauch, bleibt es allein bei den gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen. Die außer Kraft getretene Regelung kann aufgrund der (negativen) Entscheidung des Verordnungsgebers auch nicht als Auslegungshilfe weiterhin Anwendung finden.

25

Danach ist die Einschätzung des Klägers, die Einrichtung der Außenstelle als erforderlich anzusehen, auch für die von der Beklagten ermittelten Zahl von durchschnittlich 42,5 Schülern in den Schuljahren 2010/11 bis 2015/16 nicht zu beanstanden. Dabei ist als Entscheidungsmaßstab zu berücksichtigen, dass die Klassenstufe 11 nach Einführung des zwölfjährigen Bildungsweges bis zum Abitur nunmehr zur Qualifikationsphase zählt, für die nach dem Runderlass des MK vom 9.2.2004 - 307-84001/3 (SVBl. 2004, S. 128, zuletzt geändert durch VV vom 16.7.2009, SVBl. 2009, S. 333) eine Höchstzahl von 18 Schülern je Kurs bzw. Lerngruppe festgelegt ist. Vorliegend wäre danach ab dem Schuljahr 2011/2012 die Bildung von drei Zügen bzw. Lerngruppen pro Jahrgang erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Dreizügigkeit der Oberstufe die Anforderungen des § 10 VO-GO nicht zu erfüllen sind. Die prognostizierten Zahlen bilden damit einen Bedarf ab, der es rechtfertigen kann, einen Schulbereich an einem neuen Standort einzurichten. Dass sich die Zahlen möglicherweise im unteren Bereich dessen bewegen, was noch als erforderlich angesehen werden kann, führt vorliegend nicht dazu, dass die Entscheidung des Schulträgers zur Durchführung der Maßnahme zu beanstanden ist. Der Landesgesetzgeber hat mit den Gesetzesänderungen durch das NEKHG hingenommen, dass die Steuerungsmöglichkeiten der Landesbehörden zugunsten des Bereiches der kommunalen Selbstverwaltung eingeschränkt wurden, auch wenn dies (personal-)kostenrelevante Auswirkungen nach sich zieht.

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Die weiteren Voraussetzungen des § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 NSchG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat die dort formulierten Ziele und Vorgaben in nicht zu beanstandender Weise bei seiner Entscheidung gewürdigt. Das von dem Kläger als Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der volljährigen Schülerinnen und Schüler ist auch nach Einschätzung der Beklagten auf die Einrichtung der geplanten Außenstelle gerichtet und wurde somit hinreichend berücksichtigt. Raumordnerische Anforderungen werden ebenso erfüllt wie die Maßgabe, dass schulorganisatorische Entscheidungen einem regional ausgeglichenen Bildungsangebot nicht entgegenstehen sollen. Die geplante Außenstelle führt vielmehr zu einem neuen Standort für den Sekundarbereich II und damit zu einer regional ausgewogeneren Verteilung des Bildungsangebotes. Im Gebiet des Beklagten, einem Flächenlandkreis mit geringer Bevölkerungsdichte, besteht eine gymnasiale Oberstufe derzeit an den Standorten F. (Gymnasium, Fachgymnasium) sowie in B. (Gymnasium), d. h. in einer Entfernung von ca. 27 km bzw. 15 km von D.. Die Erweiterung des schulischen Angebotes am Standort D. ermöglicht den Schülern aus dem Einzugsbereich der KGS D. eine deutlich wohnortnähere Beschulung im Sekundarbereich II.

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Der Genehmigung steht § 106 Abs. 7 Satz 2 NSchG n. F. nicht entgegen. Danach kann die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht gesichert ist. Die Vorschrift des § 106 Abs. 7 Satz 2 NSchG n. F. stellt ein zusätzliches Steuerungselement für die Entwicklung des Schulwesens dar (Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: März 2009, § 106, Anm. 8.2). Nach der Gesetzessystematik liegt die Darlegungslast insoweit bei der Beklagten als Aufsichtsbehörde. Nach den in dem angefochtenen Bescheid erläuterten Umständen sowie dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren ist jedoch nicht dargetan, dass der Bildungsauftrag der Schule in Gestalt der geplanten Außenstelle nicht gesichert ist. So hat der Kläger dargelegt, dass die Vorgaben nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) zum Mindestangebot in der Profiloberstufe auch in der Außenstelle allein eingehalten würden. Auch wenn es sich bei einer Außenstelle nicht um eine eigenständige Schule handelt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.10.2003 - 13 ME 323/03 -, zitiert nach juris), gebietet es hier die räumliche Entfernung der Außenstelle von der Stammschule, dass die Außenstelle für sich betrachtet diese Mindestanforderungen erfüllt. Es ist jedoch nach den prognostizierten Schülerzahlen davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der nach dem RdErl. des MK vom 9.2.2004 - 307-84001/3 - zu beachtenden Schülerhöchstzahlen die Bildung von jeweils drei Kursen bzw. Lerngruppen ab dem Schuljahr 2011/2012 erforderlich wird und das Angebot somit hinreichend differenziert erfolgen kann.

28

Auch im Hinblick auf das nach der Planung des Klägers benötigte Personal, welches Neueinstellungen umfassen muss, ist nicht ersichtlich, dass der Bildungsauftrag an der geplanten Außenstelle nicht gesichert ist. Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung scheitert insbesondere nicht daran, dass das Land im Rahmen des Haushaltes noch nicht eventuell erforderliche Personalstellen zur Verfügung gestellt hat (vgl. Brockmann/ Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: März 2009, § 106, Anm. 8.2). Es ist daher davon auszugehen, dass mit den Neueinstellungen, den Lehrkräften des Gymnasiums B. als Stammschule sowie eventuell abgeordneten Lehrkräften des Gymnasialzweigs der KGS D. hinreichend fachlich qualifiziertes Lehrerpersonal zur Verfügung steht.

29

Auch den von der Beklagten angeführten organisatorischen Schwierigkeiten kommt kein derartiges Gewicht zu, dass die Erfüllung des Bildungsauftrages gefährdet erscheint. Die Wahrnehmung der über den Unterricht hinausgehenden Aufgaben (Konferenzen, Vertretung der Schulleitung in der Außenstelle) erscheint nach dem überzeugenden Vorbringen des Klägers, der sich auf die Angaben der Schulleiter und Lehrkräfte bezieht, trotz der Entfernung der Außenstelle von der Stammschule als sichergestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers bzw. der beteiligten Schulen kann es dabei jedoch nicht auf die derzeitige persönliche Situation der Schulleiter bzw. Lehrkräfte oder deren Wohnort ankommen. Es handelt sich vielmehr um eine strukturelle Entscheidung, die unabhängig von der derzeitigen Besetzung einzelner Positionen und den damit verbundenen tatsächlichen Gegebenheiten Bestand haben können muss. Gleichwohl ist zu beachten, dass die reine Entfernung in dem ländlich geprägten Gebiet nicht allein ausschlaggebend ist, sondern dass vielmehr die Fahrtzeiten maßgeblich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass Fahrtzeiten von 25 bis 30 Minuten, die in der Regel also eine Schulstunde in Anspruch nehmen, grundsätzlich geeignet sind, die Erfüllung des Bildungsauftrages zu gefährden. Auch bei kürzeren Entfernungen und Fahrtzeiten ist nicht stets sichergestellt, dass diese für die Lehrkräfte in den Pausen zu bewältigen sind. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Konstruktion der Außenstellen und damit der räumlichen Trennung von Unterrichtsstätten innerhalb einer Schule derartige Umstände immanent sind. Dass es dabei nicht zu übermäßigen Belastungen der Lehrkräfte durch die Fahrten zwischen Stammschule und Außenstelle kommt, ist vor allem durch eine entsprechende Planung des Personaleinsatzes durch die Schulleitung sicherzustellen. Gleiches gilt für die sich aus § 43 NSchG ergebende Präsenzpflicht des Schulleiters bzw. der Schulleiterin und des ständigen Vertreters bzw. der ständigen Vertreterin, die erlasskonform sichergestellt sein muss. Dies ist Aufgabe der Schulleitung und steht der Sicherstellung des Bildungsauftrages im Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen Stammschule und Außenstelle nicht grundsätzlich entgegen.

30

Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 NSchG vorliegen, steht der Beklagten ein Ermessen hinsichtlich Genehmigungserteilung nicht zu, so dass die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung auszusprechen war.

31

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, war über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht mehr zu entscheiden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.