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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 8 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Die herausgebende Stelle entscheidet über die Notwendigkeit der VS-Einstufung (§ 1 Abs. 1) und den Geheimhaltungsgrad der VS (siehe Anlage 1 - Hinweise zur VS-Einstufung)

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, daß es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist (siehe Anlage 2 Beispiel 2 a).

(3) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern, niedriger oder nicht eingestuft werden (siehe Anlage 2 Beispiel 5).