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§ 21 NKWG - Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind beim Gemeindewahlleiter, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 34. Tage vor der Wahl um 18.00 Uhr.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.
    Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers;
  2. 2.
    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
  3. 3.
    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebiets übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
  4. 4.
    Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.

(7) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

(8) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

(9) Der Wahlvorschlag für die Gemeindewahl in einer Gemeinde bis zu 2.000 Einwohnern muss von mindestens 10, für die Gemeindewahl in Gemeinden mit 2.001 bis 20.000 Einwohnern von mindestens 20, für die Gemeindewahl in Gemeinden über 20.000 Einwohner und für die Kreiswahl von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

(10) Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  1. 1.
    bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebiets durch mindestens ein Ratsmitglied oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, das auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
  2. 2.
    bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden ist,
  3. 3.
    bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens einen im Lande Niedersachsen gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden ist.

Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die eigene Unterschrift.

(11) Auf dem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. In Fällen des Absatzes 10 gilt das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe oder der Einzelbewerber als Vertrauensperson, wenn nicht in dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson benannt ist.