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§ 21 NKWG - Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge der Wahlleitung gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Die Wahlvorschläge nach Satz 1 und die Erklärungen nach Satz 3 müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen oder von den Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind bei der Gemeindewahlleitung, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind bei der Kreiswahlleitung einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin oder dieses Bewerbers enthalten.

(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.
    Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung aller Bewerberinnen und Bewerber;
  2. 2.
    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Land führt;
  3. 3.
    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebiets übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
  4. 4.
    Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.

(7) In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer Mitglied dieser Partei oder parteilos ist.

(8) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

(9) Der Wahlvorschlag für die Gemeindewahl in einer Gemeinde bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss von mindestens 10, für die Gemeindewahl in Gemeinden mit 2.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20, für die Gemeindewahl in Gemeinden über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner und für die Kreiswahl von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(10) Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Wahlberechtigten der Wählergruppe nach Absatz 1 Satz 4:

  1. 1.
    bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebiets durch mindestens ein Ratsmitglied oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, das auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
  2. 2.
    bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten vertreten ist, die oder der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden ist,
  3. 3.
    bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens eine im Land Niedersachsen gewählte Abgeordnete oder einen im Land Niedersachsen gewählten Abgeordneten vertreten ist, die oder der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden ist.

Bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und ihren oder seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die eigene Unterschrift.

(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach Absatz 1 Satz 4 als Vertrauenspersonen.