§ 31 NKWO - Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann bei der Wahlleitung des Wahlgebiets die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, dass nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, für ihren Wahlvorschlag Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG nicht erforderlich sind. 2Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich. 3Sein Beschluss ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber für die Feststellung, ob nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG erforderlich sind.