§ 29 NKWG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich erstellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerberinnen und Bewerber.
(3) 1Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 vorliegen, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebiets. 2Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) 1Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 3 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. 2Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 3. 3Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind. 2Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Der Stimmzettel enthält jeweils drei Felder zur Stimmabgabe
- 1.
für jede Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit),
- 2.
für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe),
- 3.
für jeden Einzelwahlvorschlag.