Art. 7 NKomVRÄndG - Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NKomVRÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431) wird wie folgt geändert:
- 1.
Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Sechsten Kapitels folgende Fassung:
"Wahlen aus besonderem Anlass". - 2.
§ 73 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einzelne Neuwahl aus Anlass
einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung". - b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder eine sonstige Vereinbarung" eingefügt.
- c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "Parteien oder Wählergruppen" durch die Worte "Parteien und Wählergruppen" ersetzt.
- bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde (§§ 74, 74a oder 77 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1
- 1.
im Fall des § 74 NGO die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Gemeindewahlen,
- 2.
im Fall des § 74a NGO die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Samtgemeindewahlen und
- 3.
in den Fällen des § 77 NGO die letzte für die Samtgemeinde durchgeführte Samtgemeindewahl und die letzte für die neu aufgenommene Gemeinde durchgeführte Gemeindewahl."
- d)
Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl
- 1.
bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 74 NGO die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden,
- 2.
bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 74a NGO die Vertretungen der bisherigen Samtgemeinden und
- 3.
bei der Umbildung einer Samtgemeinde nach § 77 NGO die Vertretung der bisherigen Samtgemeinde und die der aufgenommenen Gemeinde."
- e)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) 1Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich."
- f)
In Absatz 8 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde" eingefügt.
- 3.
Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
"§ 73a
Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer WahlperiodeFür die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend."
- 4.
In § 79 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Abkürzung "NGO" ersetzt.