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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NKomVRÄndG - Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Sechsten Kapitels folgende Fassung:

    "Wahlen aus besonderem Anlass".
  2. 2.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Einzelne Neuwahl aus Anlass
      einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung".
    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder eine sonstige Vereinbarung" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "Parteien oder Wählergruppen" durch die Worte "Parteien und Wählergruppen" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde (§§ 74, 74a oder 77 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1

        1. 1.

          im Fall des § 74 NGO die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Gemeindewahlen,

        2. 2.

          im Fall des § 74a NGO die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Samtgemeindewahlen und

        3. 3.

          in den Fällen des § 77 NGO die letzte für die Samtgemeinde durchgeführte Samtgemeindewahl und die letzte für die neu aufgenommene Gemeinde durchgeführte Gemeindewahl."

    4. d)

      Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl

      1. 1.

        bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 74 NGO die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden,

      2. 2.

        bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 74a NGO die Vertretungen der bisherigen Samtgemeinden und

      3. 3.

        bei der Umbildung einer Samtgemeinde nach § 77 NGO die Vertretung der bisherigen Samtgemeinde und die der aufgenommenen Gemeinde."

    5. e)

      Absatz 7 erhält folgende Fassung:

      "(7) 1Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich."

    6. f)

      In Absatz 8 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde" eingefügt.

  3. 3.

    Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:

    "§ 73a
    Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

    Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend."

  4. 4.

    In § 79 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Abkürzung "NGO" ersetzt.