§ 6 NIntVerstVO - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
- Amtliche Abkürzung
- NIntVerstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32210
1Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2Es ist zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung im Internet ein Pseudonym verwenden können.