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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 NIntVerstVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

1Das Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu zahlen. 2Die zugeschlagene Sache darf nicht vor Zahlung des Kaufgeldes und anfallender Versandkosten abgeliefert werden. 3Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.