§ 56 NBauO - Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. 4§ 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.