Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.06.2008, Az.: 2 WF 99/08

Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen bei Bemessung des Streitwertes im Scheidungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.06.2008
Aktenzeichen
2 WF 99/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2008:0605.2WF99.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst - 10.04.2008 - AZ: 22 F 56/08 S

Amtlicher Leitsatz

Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen bei Bemessung des Streitwertes im Scheidungsverfahren.

In der Familiensache
...
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...
als Einzelrichter
am 5. Juni 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Delmenhorst vom 10.04.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG.

2

In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 2.868, Euro nicht zu beanstanden ist.

3

Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Bestimmung des gem. § 48 Abs.3 GKG als Grundlage für den Streitwert des Scheidungsverfahrens heranzuziehenden Nettoeinkommens Schulden, auf welche monatliche Ratenzahlungen geleistet werden, grds. abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2006, 718 [OLG Hamm 27.01.2006 - 11 W 333/05]. Schleswig Holsteinisches OLG OLGR Schleswig 2005, 370. OLG Köln FamRZ 2005, 1765. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135 [OLG Karlsruhe 14.12.2001 - 5 Wf 190/01]. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 706. einschränkend OLG Dresden OLGR Dresden 1996, 240. Schneider Streitwertkommentar 12.Aufl. 2007 Rz. 1298. Hartmann Kostengesetze 37.Aufl. 2007 § 48 GKG Rz.40. ZöllerHerget ZPO 26.Aufl. 2007 § 3 Rz.16 "Ehesachen". a.A. OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.12.2006 16 WF 204/06. OLG Karlsruhe FamRZ 12992, 707). Eine Aushöhlung des Streitwertes ist mit Rücksicht auf den Sperrbetrag von 2.000, EUR nicht zu befürchten. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die tatsächlichen Verhältnisse bei Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt zu lassen.