Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.09.2013, Az.: L 2 R 236/13

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer verweigerten Sachantragstellung; Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast des Rentenversicherungsträgers

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.09.2013
Aktenzeichen
L 2 R 236/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 51356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0925.L2R236.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 15.05.2013 - AZ: S 10 R 372/10

Fundstellen

  • NZS 2014, 144-146
  • PflR 2014, 324-333

Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 22. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall im August 2011 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 unter Anrechnung der bereits erstinstanzlich zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Neuberechnung der der Klägerin ab August 2012 gewährten Altersrente verpflichtet worden ist und soweit der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 auch hinsichtlich der Versagung eines Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum vor dem 1. März 2012 aufgehoben worden ist.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung insbesondere gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, der 1950 geborenen und seit dem 1. August 2012 im Altersrentenbezug stehenden Klägerin für die Zeit ab der im November 2009 erfolgten Rentenantragstellung bis zum 31. Juli 2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Klägerin greift das sozialgerichtliche Urteil mit der Anschlussberufung hinsichtlich der Versagung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an.

Die Klägerin erlernte zunächst den Beruf einer Hausgehilfin und war nachfolgend bis 1991 für ihre Familie und in wechselnden beruflichen Arbeiten tätig. Vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1994 besuchte sie die Fachschule für Altenpflege beim Evangelischen Krankenhausverein I. und schloss erfolgreich die Prüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin an. Nachfolgend war sie bis Anfang 2009 in diesem Beruf vollschichtig tätig. Es handelte sich um eine körperlich schwere Arbeit mit Hebe- und Tragebelastungen von bis zu 70 kg und häufigem Bücken bei hoher Stressbelastung (vgl. insbesondere die diesbezüglichen Angaben der Klägerin im Entlassungsbericht der J. K. Klinik aus dem Jahr 2009).

Vom 27. Januar bis 25. Februar 2009 gewährte ihr die Beklagte eine stationäre Heilmaßnahme in der J. K. Klinik in L ... Die Klägerin befand sich in einer psychisch deutlich dekompensierten Verfassung, die sich auch über den Aufenthalt hinweg nicht wesentlich änderte (vgl. S. 20 des Entlassungsberichts).

Ausgehend von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode, des Verdachts auf eine Agoraphobie, eines Zervikobrachialsyndroms rechts, einer Heberden-Arthrose der Hände insbesondere beidseitig im Bereich D II und D III sowie einer Rhizarthrose links gelangten die Klinikärzte zu der Einschätzung, dass der Klägerin ein Tragen oder Bewegen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei, gleichwohl sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin zumutbar. Erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der Hände könnten nicht mehr gestellt werden. Dauerhafte Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten in der Nachtschicht seien zu vermeiden. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig entlassen.

Im November 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. M. vom 14. Januar 2010 ein. Dieser diagnostizierte insbesondere Anpassungsstörungen, wiederholte gegenwärtig stabilisierte depressive Störungen und somatoforme autonome Funktionsstörungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien auch nur mittelschwere Tätigkeiten der Klägerin nur noch gelegentlich zuzumuten, als Altenpflegerin könne sie allerdings sechs- und mehrstündig arbeiten. Psychisch besonders belastende Arbeiten seien ausgeschlossen.

Daraufhin lehnte die Beklagte das Rentenbegehren mit Bescheid vom 22. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 ab.

Zur Begründung der am 9. Juli 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie nicht einmal mehr leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nur dreistündig noch ausüben könne.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein nervenärztliches Gutachten der Sachverständigen Dr. N. -O. eingeholt. Diese untersuchte die Klägerin am 12. August 2011. Vorsorglich zeigte sie dem Sozialgericht noch am Untersuchungstag telefonisch an, dass sich bei der persönlichen Vorstellung der Klägerin zur Untersuchung herausgestellt habe, dass "man sich aus anderer Gelegenheit kenne". Aus ihrer Sicht ergebe sich daraus jedoch keine Voreingenommenheit. Sie sei sich ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit bewusst.

Der Kammervorsitzende teilte der Sachverständigen daraufhin in diesem Telefonat mit, dass bei dieser Sachlage aus seiner Sicht kein Anlass bestehe, sie von dem Gutachtenauftrag zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen.

Eine Abschrift dieses Vermerkes (Bl. 55 R der Gerichttsakte) ist den Beteiligten mit dem von der Sachverständigen unter dem Datum vom 12. August 2011 erstatteten Gutachten zugeleitet worden. Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen sind von den Beteiligten erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden.

In ihrer Beurteilung gelangte die Sachverständige zu der Einschätzung, dass die Klägerin an einer trotz antidepressiver Medikation seinerzeit mittelschweren Ausprägung einer rezidivierenden Erkrankung litt und nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen aufwies. Arbeiten mit Publikumsverkehr oder mit Anforderungen an die psychische Belastung seien ohnehin nicht mehr zumutbar.

Die Beklagte ist diesem Gutachten gestützt auf eine nach Aktenlage erstellte ergänzende Stellungnahme von Dr. M. vom 22. Dezember 2011 entgegengetreten.

Vom 25. Juni bis 30. Juli 2012 gewährte die Beklagte der seinerzeit noch im Arbeitslosengeldbezug stehenden Klägerin eine stationäre Heilmaßnahme in der J. K. Klinik in L., wobei ihr seinerzeit aber bereits mit Wirkung vom 1. August 2012 die Altersrente bewilligt worden war. Im Laufe der Behandlung konnte die depressive Symptomatik gebessert werden. Aufgrund des positiven Therapieverlaufs wurde die Klägerin als arbeitsfähig entlassen, wobei die Klinikärzte allerdings nur noch leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung für zumutbar erachteten. Aufgrund der erhöhten psychischen Vulnerabilität dürften keine erhöhten Anforderungen an die soziale Interaktionskompetenz gestellt werden. Die Klägerin dürfe weder erhöhten emotionalen Belastungen ausgesetzt noch in hoch stressbelasteten Tätigkeiten eingesetzt werden. Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Hände seien aufgrund der arthrotischen Erkrankung ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 15. Mai 2013, der Klägerin zugestellt am 31. Mai 2013 und der Beklagten zugestellt am 4. Juni 2013, hat das Sozialgericht Osnabrück unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und unter Abweisung des weitergehenden Begehrens auf Gewährung insbesondere einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung bis zum 31. Juli 2012 zu bewilligen. Die Klägerin habe in dem erlernten Beruf als Altenpflegerin in dem noch zu prüfenden Zeitraum bis zum Altersrentenbeginn am 1. August 2012 nicht mehr beruflich tätig sein können. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Klägerin nicht mehr die erforderliche psychische Stabilität gehabt, um namentlich noch in einer beratenden Tätigkeit mit "schwierigen Kunden" zusammenarbeiten zu können.

Die Klägerin habe hingegen keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Maßgabe der beiden Entlassungsberichte der J. K. Klinik in L. sowie des Gutachtens von Dr. M. sei von einem fortbestehenden jedenfalls sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen.

Mit der am 17. Juni 2013 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Ausbildungsgänge einer Altenpflegerin, einer Krankenpflegerin und einer medizinischen Fachangestellten "identisch" seien. Die Klägerin könne jedenfalls noch als Fachberaterin in der Altenhilfe beruflich tätig werden.

Die Beklagte hat mit der Berufungsschrift beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte folgende prozessuale Anträge gestellt:

1. das Sachverständigengutachten von Frau Dr. N. -O. vom 12. August 2011 "auszuschließen", da aus ihrer Sicht angesichts des Aktenvermerks des Richters am Sozialgericht auf Bl. 55 R der Gerichtsakte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Frau Dr. N. -O. eventuell befangen sein könnte, 2. eine erneute nervenärztliche Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen, 3. ein berufskundliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der möglichen Verweisungstätigkeiten einzuholen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren ausdrücklich erklärt, dass die Beklagte keinen Sachantrag stellen wolle.

Auf Nachfrage hat er erläutert, dass die Beklagte an der Berufung festhalten wolle, gleichwohl aber keinen Sachantrag stelle.

Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass das Gericht nach der Prozessordnung gehalten sei, zu klären, was gewollt sei, wenn ein Beteiligter sich in der mündlichen Verhandlung weigere, einen Sachantrag zu stellen, und nach Hinweis auf die inhaltlich erläuterte Kommentierung von Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 112 Rdnr. 8, hat der Vertreter der Beklagten auf die ausdrückliche Nachfrage des Senates, was in der Sache von Seiten der Beklagten gewollt werde, erklärt, dass er sich dazu im Verhandlungstermin nicht äußern könne.

Die Klägerin beantragt nach Maßgabe ihres schriftlichen Vorbringens,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 zu ändern und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Rentenantragstellung zu verpflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin dringt mit ihrer Anschlussberufung teilweise in dem Sinne durch, dass ihr über die erstinstanzlich bereits zuerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hinaus (und unter Anrechnung ihrer) für den Zeitraum 1. März bis 31. Juli 2012 auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzusprechen ist. Hingegen greift die Beklagte vergeblich ihre Verpflichtung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit an. Sie vermag mit ihrer Berufung nur in Nebenpunkten durchzudringen: Zum einen durfte das Sozialgericht sie nicht zur Neuberechnung der ab 1. August 2012 gewährten Altersrente verpflichten, da dies die Klägerin gar nicht beantragte hatte und auch gar nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst wird. Auch bestand kein Anlass, die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben, wie sie sich hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum bis Februar 2012 als rechtmäßig erweisen.

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten nicht daran, dass diese sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich geweigert hat, einen Sachantrag zu stellen.

Für den Bereich des Verwaltungsprozess wird anknüpfend an die in der VwGO ausdrücklich normierte Pflicht zur Stellung ein Berufungsantrages (früher § 124 Abs. 3 VwGO a.F.; heute § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) allerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Berufung unzulässig sei, wenn der Berufungskläger sich in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts weigere, einen Sachantrag zu stellen (OVG Berlin, U.v. 21. Juli 1967 - OVG II B 58/66 - NJW 1968, S. 1004; vgl. aber auch BVerwG, B.v. 14. April 1961 - BVerwG VII B 7/61 - NJW 1961, S. 1642, wonach es ausreicht, wenn das Ziel der Berufung aus der Berufungsschrift allein oder in Verbindung mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei).

Das SGG kennt jedoch schon keine zwingende Verpflichtung zur Stellung eines entsprechenden Antrages, § 151 Abs. 3 SGG sieht dies lediglich im Rahmen einer Soll-Vorschrift vor.

Darüber hinaus haben gerade die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten gestellten prozessualen Anträge im Ergebnis klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte zielstrebig im vorliegenden Berufungsverfahren anknüpfend an ihren vorausgegangenen schriftsätzlichen Vortrag weiterhin zwei Ziele verfolgt: Zum einen begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils im Umfang des erstinstanzlichen Teilerfolges der Klägerin verbunden mit einer vollständigen Abweisung ihrer Klage; zum anderen strebt sie eine Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin an.

Angesichts dieses zielstrebigen Vorgehens der Beklagten gerade in der diesem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung kann die Erklärung ihres Terminvertreters, wonach er sich in diesem Verhandlungstermin nicht dazu äußern könne, was in der Sache von Seiten der Beklagten gewollt werde, nur als eine wider besseres Wissen abgegebene inhaltlich unzutreffende Erklärung gewertet werden.

Ernsthafte Zweifel daran, dass die Beklagte in der Sache im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin eine Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils im Umfang des erstinstanzlichen Teilerfolges der Klägerin verbunden mit einer vollständigen Abweisung ihrer Klage und eine Zurückweisung ihrer Anschlussberufung anstrebt, werden damit nicht begründet.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht in dem angesichts der Gewährung einer Altersrente ab August 2012 nur noch streitbetroffenen Zeitraum bis Juli 2012 allein für die Monate März bis Juli 2012.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert im Sinne einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustands in quantitativer Hinsicht nur noch weniger als täglich sechs Stunden, wenngleich jedenfalls täglich drei Stunden arbeiten kann, voll erwerbsgemindert ist, ist ausschlaggebend, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. In diesem Zusammenhang wurde zunächst noch gefordert, dass Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres ab Stellung des Rentenantrags erfolglos geblieben waren (vgl BSG, Urt. v. 10. Mai 1977 - 11 RA 8/76 - veröffentlicht bei Juris). Seit vielen Jahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung eines nur unter sechsstündig einsatzfähigen Versicherten bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht mehr erforderlich. Bei der sog arbeitsmarktabhängigen vollen Erwerbsminderung wird die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts daher bei jeder quantitativen Leistungseinschränkung berücksichtigt (BSG, U.v. 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R - SozR 4-2600 § 101 Nr 2 mwN; vgl. zur Fortgeltung der Rechtsgrundsätze über die sog. Arbeitsmarktrenten auch BSG, U.v. 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 16).

Voraussetzung für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch ist nach den genannten gesetzlichen Vorgaben des Weiteren, dass der Versicherte - wie dies im Fall der Klägerin aufgrund langjähriger Beitragszeiten bis jedenfalls 2011 festzustellen ist - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nummer 1 oder 2 liegt, und Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Die vorstehend genannten Zeiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzlich von Amts wegen gehörte nervenärztliche Sachverständige Dr. N. -O. in ihrem auf der Grundlage der am 12. und 16. August 2011 durchgeführten Untersuchungen erstatteten Gutachten überzeugend dargelegt, dass seinerzeit der Klägerin aufgrund der mittelschweren Ausprägung ihrer depressiven Erkrankung auch die Ausübung einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls nicht mehr arbeitstäglich sechsstündig zuzumuten war.

Dieser Einschätzung schließt sich der Senat im Ergebnis an. Sie korrespondiert mit den von der erfahrenen Sachverständigen im Rahmen der ausführlichen Exploration erhobenen Befunden, wonach die affektive Schwingungsfähigkeit der Klägerin deutlich eingeschränkt war und ihre Psyche durch Insuffizienzgefühle und eine affektive Empfindlichkeit geprägt war. Bezeichnenderweise ließ auch die Konzentration der Klägerin im längeren Gespräch nach. Wenn die Sachverständige bei dieser Ausgangslage unter Berücksichtigung des seinerzeit schon mehrjährigen Krankheitsverlaufs (bezeichnenderweise war bereits Anfang 2009 in der J. K. Klinik in L. auf eine psychisch deutlich dekompensierte Verfassung der Klägerin abgestellt worden, die sich auch über den Aufenthalt hinweg nicht wesentlich änderte, vgl. S. 20 des Entlassungsberichts) von einem dauerhaft auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen ist, dann leuchtet dies im Ergebnis ein.

Soweit die Beklagte diesem Gutachten gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. M. entgegengetreten ist, ist nüchtern festzuhalten, dass dieser die Klägerin in der Zeit nach Januar 2010 gar nicht mehr untersucht hat und daher ihren Gesundheitszustand im Sommer 2011 auch gar nicht persönlich erheben konnte. Im Übrigen weist auch Dr. M. auf "ztw. tiefere depressive Verstimmungen" bei der Klägerin hin.

Letztlich für die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. N. -O. - bezogen auf den Zeitraum ab ihrer Untersuchung der Klägerin - sprechen auch die Ergebnisse der erneuten stationären Behandlung der Klägerin in der J. K. Klinik in L. im Juni/Juli 2012. Ausweislich des Entlassungsberichts konnte die Klägerin nur aufgrund des positiven Therapieverlaufs als arbeitsfähig (für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) entlassen werden. Auch dies spricht dafür, dass sie bis zu den im Rahmen dieser erneuten intensiven stationären Behandlung erzielten Heilerfolgen aufgrund ihrer chronischen psychischen Erkrankung auch leichten Tätigkeiten nicht einmal mehr arbeitstäglich sechsstündig gewachsen war (wobei es auf das Leistungsvermögen der Klägerin bei Entlassung aus dieser Maßnahme Ende Juli 2012 angesichts des zum 1. August 2012 einsetzen Altersrentenbezuges nicht mehr ankommt, vgl. auch § 100 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Soweit die Beklagte nunmehr in der mündlichen Verhandlung eine "Ausschließung" des ihr seit rund zwei Jahren bekannten Sachverständigengutachtens von Frau Dr. N. -O. vom 12. August 2011 mit der Begründung beantragt, dass aus Sicht der Beklagten angesichts des im Tatbestand wiedergegebenen auch der Beklagten seit rund zwei Jahren bekannten Aktenvermerks des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts (Bl. 55 R der Gerichtsakte) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Frau Dr. N. -O. eventuell befangen sein könnte, fehlt schon eine gesetzliche Grundlage, um dieses Gutachten abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG von einer Berücksichtigung ausschließen zu können.

Die Prozessordnung kennt zwar die Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund einer Besorgnis seiner Befangenheit (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO). Dazu bedarf es jedoch zunächst der substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes (§ 406 Abs. 3 ZPO); allein das Aufzeigen von Eventualitäten ist dafür völlig unzureichend. Ohnehin hat die Beklagte die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO versäumt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie das entsprechende Gesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hätte geltend machen können.

Angesichts des vorliegenden überzeugenden Gutachtens der erfahrenen Sachverständigen Dr. N. -O. besteht auch kein Anlass, ein weiteres nervenärztliches Gutachten entsprechend dem Beweisantrag der Beklagten einzuholen. Es ist weder von der Beklagten näher vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass eine solche erneute Begutachtung zu neuen Erkenntnissen führen würde.

3. Für die Zeit vor der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. N. -O. fehlt hingegen eine tragfähige Grundlage für die Objektivierung eines bereits seinerzeit dauerhaft nur noch unter sechsstündigen Leistungsvermögens, zumal der im Verwaltungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. M. auf der Grundlage der von ihm bei der Untersuchung am 13. Januar 2010 erhobenen Befunde noch einleuchtend ein sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen hat. Es lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr hinreichend verlässlich feststellen, wann im Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. M. und Dr. N. -O. das sechsstündige Leistungsvermögen unterschritten worden ist; die materielle Beweislast trägt die Klägerin, so dass diese mit ihrem weitergehenden Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht durchzudringen vermag.

4. Da bezogen auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. N. -O. sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne der Wiedererlangung eines jedenfalls sechsstündigen Leistungsvermögens ausschließen ließ, vielmehr eine entsprechende Besserung im Zuge einer erneuten intensiven stationären Behandlung verbunden mit einer Intensivierung der ambulanten kurativen Behandlung jedenfalls nicht als fernliegende Möglichkeit einzuschätzen war, kommt nach § 102 Abs. 2 SGB VI (vgl. dort auch Satz 5 zur Notwendigkeit einer Befristung bei sog. Arbeitsmarktrenten) nur die Gewährung einer Zeitrente in Betracht, diese setzt ausgehend von einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. N. -O. im August 2011 gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI erst zum 1. März 2012 ein.

5. Vergeblich wendet sich die Beklagte gegen die Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (wobei diesbezüglich angesichts der vorstehenden Darlegungen nur noch der Zeitraum bis Februar 2012 zu überprüfen ist). Zu Recht hat das Sozialgericht diesbezüglich der Klage bereits stattgegeben.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt ist bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 3/07 R - mwN). Eine frühere Tätigkeit kann insbesondere dann weiterhin maßgebend sein, wenn sie krankheitsbedingt aufgegeben wurde.

Auch wenn ein Versicherter seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist er allein deshalb noch nicht berufsunfähig. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung des BSG hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in Gruppen eingeteilt und, ausgehend von der Bedeutung, welche die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, Leitberufen zugeordnet. Diese sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters.

Dieses Mehrstufenschema erleichtert die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Tätigkeiten, die (den Versicherten) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe (BSG, B.v. 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B). Dabei darf grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen, die eine Ausbildung oder betriebliche Einweisung und Einarbeitung von mehr als drei Monaten erfordern, solange diese Einweisung und Einarbeitung noch nicht abgeschlossen ist (BSG, U.v. 17. Dezember 1976 - 5 RJ 86/73 - und U.v. 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 - BSGE 44, 288).

Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, B.v. 27. August 2009, aaO.). Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (BSG, B.v. 27. August 2009, aaO.).

Berufsfähig ist dementsprechend derjenige, wer gesundheitlich in der Lage ist, einen fachlich-qualitativ zumutbaren Beruf jedenfalls sechsstündig zu verrichten; auf die jeweilige Arbeitsmarktlage kommt es nicht an. Insbesondere ist rechtlich unerheblich, ob die Arbeitsplätze, an denen qualitativ gleichwertige Vergleichsberufe (sog Verweisungsberufe) ausgeübt werden, frei oder besetzt sind. Maßgeblich ist nicht nur, ob der Versicherte allein wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr fähig ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, sondern auch, ob er das Vermögen hat, einen bestimmten qualitativ gleichwertigen und im Arbeitsleben wirklich vorhandenen Beruf vollschichtig und vollwertig zu verrichten. Es darf sich nicht um einen sog. Phantasieberuf handeln. Außerdem kann im Einzelfall erheblich werden, ob der Versicherte, der zwar den typischen fachlichen Anforderungen des "sozial zumutbaren" (qualitativ gleichwertigen) Verweisungsberufs sowie den damit verbundenen üblichen Belastungen vollschichtig (und vollwertig) genügen kann, gleichwohl auf den Arbeitsplätzen, an denen dieser Beruf regelmäßig ausgeübt wird, ausnahmsweise nicht einsetzbar ist. Dies kann, sofern das Verfahrensergebnis hierzu Anlass gibt, im Einzelfall zu prüfen sein, wenn der Versicherte gesundheitsbedingt den mit der Berufsausübung verbundenen sonstigen (Anreiseerfordernissen oder betrieblichen) Arbeitsbedingungen nicht genügen kann (BSG, U.v. 14. Mai 1996, 4 RA 60/94 - SozR 3-2600 § 43 Nr 13).

In Anwendung der vorstehend erläuterten Grundsätze ist es erforderlich, die gesundheitlichen und beruflichen Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zum gesundheitlichen Leistungsvermögen und zum beruflichen Wissen und Können des Versicherten in Beziehung zu setzen und daraus Folgerungen für die Frage herzuleiten, ob dieser die Verweisungstätigkeit ausüben kann (BSG, U.v. 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 - SozR 2200 § 1246 Nr 102). Es muss deutlich werden, welche das Berufsbild prägenden Aufgaben, welche typischen Anforderungen an die berufliche Vorbildung, an die Berufserfahrung, an sonstige Kenntnisse sowie an fachliche Fähigkeiten der Beruf stellt und welche Belastungen üblicherweise mit den typischen Aufgaben verbunden sind; die Beanspruchung der Leistungsfähigkeit durch die berufstypisch üblichen Arbeitsbedingungen, ggfs. einschließlich besonderer Arbeitszeiten und Einsatz von technischen Mitteln muss abschätzbar werden. Der Versicherte muss gesundheitlich und fachlich in der Lage sein, die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit "vollwertig" zu verrichten (BSG, U.v. 14. Mai 1996 - aaO.).

Zur Begründung der Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten reichen allgemeine und pauschale Ausführungen, welche leicht zu ständig wiederholbaren Leerformeln werden können, nicht aus. Sie ermöglichen nicht die Nachprüfung, ob ein Versicherter die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten kann und ob ihm dies zumutbar ist oder nicht. Deswegen muss grundsätzlich entweder schon im ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder jedenfalls im Urteil der letzten Tatsacheninstanz wenigstens eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden. Der Versicherungsträger oder im Streitfall das Gericht müssen im Einzelfall prüfen und im Bescheid bzw. im Urteil darlegen, welche auf dem Arbeitsmarkt zugängliche, ganz konkrete Tätigkeit vorhanden ist, die den gesundheitlichen und beruflichen Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm nach der Qualität des bisherigen Berufes zugemutet werden kann (BSG, U.v. 15. November 1983 - 1 RJ 112/82 - SozR 2200 § 1246 Nr 109).

Dabei muss namentlich sorgsam vermieden werden, dass Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die es keine oder kaum noch Arbeitsplätze gibt (von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 240, Rn. 37). Die Arbeitsplätze müssen in nicht nur unbedeutendem Umfang vorhanden sein (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: 75. Ergänzungslieferung 2012, § 240, Rn. 113).

Der Versicherte darf mithin nur auf solche Verweisungstätigkeiten verwiesen werden, die an Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die nicht nur in ganz geringer Zahl vorkommen, wovon bei in einem Tarifvertrag erfassten Berufen grundsätzlich auszugehen ist. Nur in besonderen Fällen kann das Verfahrensergebnis nahelegen, dass ein Beruf trotz seiner tarifvertraglichen Erfassung nur in einer ganz geringen Zahl von Arbeitsplätzen vorkommt (BSG, U.v. 14. Mai 1996, aaO.).

Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz der Tatsacheninstanz, in eigener Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die Zahl der Arbeitsplätze in einem zumutbaren Verweisungsberuf so unbedeutend ist, dass davon ausgegangen werden muss, das Restleistungsvermögen des Versicherten werde seiner Art nach arbeitsmarktgängig nicht mehr nachgefragt. Es gibt keine für alle Vergleichsberufe gleiche absolute "Mindestzahl" von Arbeitsplätzen, die als "ganz geringe Zahl" zu qualifizieren ist (BSG, U.v. 14. Mai 1996, aaO.). Jedenfalls kann eine Anzahl von mehr als 300 Arbeitsplätzen in einem Vergleichsberuf von vornherein nicht ganz gering sein kann. Denn eine derart große Zahl reicht stets aus, das Ausmaß der krankheits- bzw. behinderungsbedingten Minderung der Berufsfähigkeit (also das Überschreiten der Anspruchsschwelle) an einer im Arbeitsleben wirklich nachgefragten Berufskompetenz und Belastbarkeit zu prüfen, bildlich gesprochen, dem Versicherten "eine - wenn auch vielleicht schlechte - Chance" zu geben, im Vergleichsberuf erwerbswirtschaftlich tätig zu sein (BSG, U.v. 14. Mai 1996, aaO.).

Ob ungeachtet dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch von der Einsetzbarkeit eines individuellen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in bestimmten Berufsfeldern ausgegangen werden kann, beurteilt sich anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch einen wertenden Ähnlichkeitsvergleich. Eine solche Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vollzieht sich auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Bei derartigen richterlichen Wertungsakten gibt es keine logisch ableitbare einzig richtige Entscheidung, sondern einen Bereich, der sich - so ausdrücklich BSG, U.v. 9. Mai 2012 (B 5 R 68/11 R, bezogen auf die entsprechende Problematik bei § 43 SGB VI) - letztlich der logischen Nachprüfbarkeit entzieht. Die Notwendigkeit einer typisierenden Wertung mit der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer typisierenden Betrachtung ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Mannigfaltigkeit des Wirtschaftslebens im Bundesgebiet in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht umfassend aufgeklärt werden kann. Erfahrungen des BSG machen deutlich, dass die fachlichen und gesundheitlichen Anforderungen an Berufstätige je nach Betrieb und dessen organisatorische und fachliche Ausrichtung vielfach auch dann erheblich variieren, wenn dieselbe Bezeichnung für eine berufliche Tätigkeit verwandt wird (BSG, aaO.).

Rational argumentativ ist dieser (originäre) Wertungsakt nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob er auf einer zutreffenden und rechtlich verwertbaren Tatsachengrundlage beruht, ob die richtigen Wertungsmaßstäbe erkannt und angewandt wurden und ob er sich innerhalb eines gewissen Spielraums der Angemessenheit bzw. des Vertretbaren bewegt und damit eine "vernünftige Handhabung" der gesetzlichen Vorgaben in ihrer Ausprägung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausdruck bringt (BSG, aaO.).

Gerade vor dem erläuterten - auch den eigenen Erfahrungen des erkennenden Senates entsprechenden - Hintergrund, dass die fachlichen und gesundheitlichen Anforderungen an Berufstätige je nach Betrieb und dessen organisatorische und fachliche Ausrichtung vielfach auch dann erheblich variieren, wenn dieselbe Bezeichnung für eine berufliche Tätigkeit verwandt wird, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit von in Betracht zu ziehenden Verweisungstätigkeiten.

Diesbezüglich steht zunächst der Rentenversicherungsträger in der Pflicht. Nach der Rechtsprechung des BSG trägt dieser sowohl die Darlegungs- als auch die objektive Beweislast dafür, dass der Versicherte gesundheitlich und fachlich in der Lage ist, die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit "vollwertig" zu verrichten (BSG, U.v. 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - SozR 3-2600 § 43 Nr 13).

Letztlich verfügen auch allein die Rentenversicherungsträger über die erforderlichen Ressourcen, um diesbezüglich die umfänglichen erforderlichen Daten zu sammeln, die Grundlage einer näheren Beurteilung sein können (vgl. zum Personalbestand der deutschen Rentenversicherungsträger - 62.700 etwa im Jahr 2009 - die von der DRV Bund herausgegebene Publikation "Rentenversicherung in Zeitreihen", 2009, S. 260; vgl. auch § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI zu der der DRV Bund zugewiesenen Grundsatz- und Querschnittsaufgabe der Klärung grundsätzlicher Fachfragen). Entsprechende Datensammlungen müssten natürlich auch konkrete nachprüfbare Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in einzelnen Betrieben bezogen auf in Betracht zu ziehende Verweisungstätigkeiten aufweisen, die angesprochene Variationsbreite der tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln und regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft werden.

Einem substantiierten Vortrag des Rentenversicherungsträgers käme häufig umso größeres Gewicht zu, als anderweitig in vielen Zusammenhängen bezogen auf die spezifischen Anforderungen spezialisierter beruflicher Tätigkeiten verlässliche Erkenntnisquellen oft fehlen. Soweit berufskundliche Sachverständige herangezogen werden, haben die Aufklärungsbemühungen des Senates in solchen Fallgestaltungen wiederholt gezeigt, dass diese auf Nachfragen sich gar nicht in der Lage gesehen haben, nachvollziehbare Erkenntnisgrundlagen für ihre Darlegungen zu den tatsächlichen Verhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf bestimmte berufliche Tätigkeiten aufzuzeigen. Konkrete Betriebe, in denen die von ihnen beschriebenen Arbeitsplätze vorhanden sein sollen, vermochten berufskundliche Sachverständige auf Nachfrage wiederholt überhaupt nicht zu benennen; wenn entsprechende Angaben erfolgten, haben sich diese auf Nachfragen des Senates auch wiederholt als schlichtweg falsch herausgestellt (vgl. etwa die Ermittlungsbemühungen des Senates hinsichtlich der Einsetzbarkeit eines körperlich leistungsbeeinträchtigten Elektroinstallateurs im Schaltschrankbau in den Verfahren L 2 R 99/12 und L 2 R 566/12 - in beiden Fällen hat der auch im vorliegenden Verfahren beklagte Rentenversicherungsträger jeweils wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung nach vorausgegangenem nachdrücklichen Bestreiten den Rentenanspruch nach § 240 SGB VI anerkannt).

Soweit sich berufskundliche Sachverständige letztlich auf eine langjährige bzw. sogar jahrzehntelange Erfahrung berufen, vermag eine solche angesichts des in weiten Teilen des Wirtschafts- und Arbeitslebens festzustellen Innovationstempos in solchen speziellen Zusammenhängen eher die Besorgnis einer Fehlbewertung als die Annahme einer Verlässlichkeit der sich darauf stützenden Beurteilung zu begründen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bis zum Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit Anfang 2009 den erlernten Beruf einer Altenpflegerin ausgeübt. Dieser Beruf wurde bereits bei Beendigung der Tätigkeit durch die Klägerin im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung erlernt (vgl. bereits die Hinweisverfügung des Senates vom 5. Juli 2013); dementsprechend ist die Klägerin im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung als Facharbeiterin einzustufen.

Ihren Beruf als Altenpflegerin vermag die Klägerin schon deshalb nicht mehr auszuüben, weil diese Tätigkeit mit schweren Hebe- und Tragebelastungen verbunden ist, wie sie der Klägerin bereits nach Maßgabe des Entlassungsberichts der J. K. Klinik aus dem Jahr 2009 dauerhaft nicht mehr zuzumuten sind.

Zumutbare Verweisungstätigkeiten im gelernten oder angelernten Bereich vermochte die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert aufzuzeigen, solche sind für den Senat auch nicht anderweitig erkennbar. Die Beklagte ist den ihr entsprechend den vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätzen obliegenden Darlegungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen.

Die Klägerin ist gelernte Altenpflegerin, sie hat weder eine Ausbildung zur Krankenpflegerin noch zur medizinischen Fachangestellten durchlaufen. Es ist keine objektivierbare Grundlage für die - völlig unsubstantiierte - Einschätzung der Beklagten ersichtlich, dass es sich dabei um identische Ausbildungen handeln könnte. Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber ganz unterschiedliche Vorgaben einerseits im Altenpflegegesetz - AltPflG - und andererseits im Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) sowie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097) normiert.

Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin die Tätigkeit einer Krankenpflegerin im Betriebsärztlichen Dienst (d.h. als sog. Werkpflegerin bzw. Werkschwester) wettbewerbsfähig wahrnehmen kann. Darüber hinaus ist die Klägerin auch gar nicht den psychischen (und physischen) Belastungen einer solchen Tätigkeit gewachsen. In Notfällen müssen Werkpfleger den Überblick bewahren und schnell reagieren: ggf. sofort Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden, den Krankentransport organisieren und alle weiteren notwendigen Abläufe so effizient wie möglich gestalten (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do? pgnt act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=T04).

Letztlich wird deutlich, dass die Beklagte ins Blaue hinein vorträgt, ohne auch nur ansatzweise konkrete Erkenntnisse aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ausdruck bringen zu können. Bezeichnenderweise hat die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 auf die Tätigkeit einer "Pflegekraft in Kurkliniken" verweisen wollen. Damit hat sie einen Bereich angesprochen, bezogen auf den ihr ein substantiierter Vortrag besonders einfach sein müsste, da die Beklagte doch ihrerseits nach eigenen Angaben über zehn eigene Rehabilitations-Kliniken verfügt und an einer weiteren Rehabilitationseinrichtung beteiligt ist (vgl. (http://www.kbs.de/DE/05 medizinisches netz/themen node.html;jsessionid=FC38AA434525AF35F801E2594873615D).

Gleichwohl hat die Beklagte die ausdrücklich Aufforderung des Senates (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2013) zur Substantiierung ihres entsprechenden Vortrages zu einer Einsetzbarkeit der Klägerin als "Pflegekraft in Kurkliniken" nicht konkret beantwortet.

Bei der des Weiteren von der Beklagten angeführten Tätigkeit einer "Fachberaterin in der Altenhilfe" handelt es sich um eine Sammelbezeichnung, unter der ganz unterschiedliche Tätigkeiten zusammengefasst werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (27.03.2007 - B 13 R 63/06 R) reicht es gerade nicht aus, auf "Sammelbezeichnungen" zu verweisen, die erst durch eine Beschreibung der in dieser Tätigkeit erforderlichen Befähigungen, Kenntnisse und Anforderungen im Einzelnen näher konkretisiert werden müssen.

Entsprechende Fachberater entwickeln Pflegestandards, z.B. Pflegeplanung, Pflegedokumentation, und betreuen bzw. begleiten Mitarbeiter/innen im Pflegedienst in fachlicher Hinsicht, z.B. bei der Einarbeitung bei Neuerungen. Zudem leiten, organisieren und koordinieren Fachberater/innen in der Altenhilfe die Mentorenarbeit.

In ihrer Eigenschaft als Berater informieren sie einzelne Personen über Dienstleistungs- und Versorgungsangebote von Sozialstationen und Pflegeheimen, über seniorengerechte Wohnmöglichkeiten (z.B. Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige) und gesetzliche Rahmenbedingungen. Auch klären sie über Leistungen von Institutionen, Trägern oder Diensten sowie über deren Kosten auf. Zudem beraten sie Einrichtungen der Altenhilfe z.B. zu aktuellen Gesetzesänderungen (Heimgesetz, Pflegeversicherungsgesetz, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) oder zur Durchführung seniorengerechter Veranstaltungen. Kommunen stehen sie zudem bei der Planung betreuter Wohnanlagen zur Verfügung, etwa bei der Frage, wie Räume architektonisch gestaltet sein müssen, um Demenzkranken Orientierung zu bieten (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do? pgnt act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=T01).

Schon die Breite des Beratungsbedarfs macht deutlich, dass ganz unterschiedliche Kenntnisprofile für eine Ausübung der Beratung erforderlich sind. Bezeichnenderweise wird für eine solche Tätigkeit vielfach auch ein Studium in Bereichen wie Pflegemanagement oder Pflegewissenschaft gefordert (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/?dest=profession&prof-id=9059), augenscheinlich verfügt die Klägerin über keine vergleichbare Qualifikation. Auch fehlen ihr natürlich jegliche Vorkenntnisse um etwa Einrichtungen der Altenhilfe über gesetzliche Vorgaben beraten zu können.

Darüber hinaus ist eine solche beratende Tätigkeit insbesondere im persönlichen Kontakt mit Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen auch mit erhöhten Anforderungen an die soziale Interaktionskompetenz und erhöhten emotionalen Belastungen verbunden, wie sie der Klägerin gesundheitlich nicht mehr zugemutet werden können (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. M. sowie den Entlassungsbericht der J. K. Klinik aus dem Jahr 2012).

Auch die des Weiteren von der Beklagten benannte "Mitarbeiterin an Auskunfts- und Informationsstellen" beinhaltet eine unzulässige Sammelbezeichnung. Soweit entsprechende Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse nach einer nur bis zu dreimonatigen Einarbeitung ausgeübt werden können, handelt es sich überdies um ungelernte Tätigkeiten wie sie nach Maßgabe der Anspruchsvoraussetzungen des § 240 SGB VI der Klägerin nicht zugemutet werden können.

Da die Beklagte mithin ihrer vorstehend erläuterten Darlegungslast bezüglich der noch in Betracht kommenden fachlich, gesundheitlich und sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten nur völlig unzureichend nachgekommen ist, besteht auch kein Anlass, von Amts wegen gewissermaßen ins Blaue hinein einen berufskundlichen Sachverständigen entsprechend dem Beweisantrag der Beklagten zu hören. Dies gilt umso mehr, als auch entsprechende Einlassung aus den dargelegten Gründen oft nicht richtungweisend weiterführen und die Beklagte sich auch nicht in der Lage gesehen hat, einen speziellen Sachverständigen mit einer spezifischen objektivierbaren Sachkunde für die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.