Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.09.2013, Az.: L 15/6 AS 1102/09
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach Falschangaben zur Hilfebedürftigkeit (hier: Anspruch auf Arbeitslosengeld II)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.09.2013
- Aktenzeichen
- L 15/6 AS 1102/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 54551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0912.L15.6AS1102.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - AZ: S 24 AS 1840/07
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 SGB II
- § 45 Abs. 1 SGB X
- § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007.
Der 1952 geborene, früher bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Sozialversicherungsangestellter beschäftigte Kläger stand bei der Bundesagentur für Arbeit, an deren Stelle das beklagte Jobcenter nach einem Wechsel der Organisationsform getreten ist, seit 2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in getrennter Trägerschaft von dem Landkreis I. erbracht. In seinem mit Datum vom 15. September 2004 unterschriebenen Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II gab der Kläger die Anschrift "J." an. Das 858 qm große Hausgrundstück unter dieser Anschrift gehörte seinerzeit dem Kläger sowie dessen geschiedener Ehefrau zu je 1/2. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Kläger an, dass er geschieden sei. Angaben zu einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft machte er nicht. In dem Zusatzblatt 3 ("Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens") bejahte er das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs. Außerdem gab er das im hälftigen Miteigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehende Hausgrundstück an, welches selbst bewohnt werde. Die Frage nach vorhandenen Giro- oder Sparkonten verneinte er ebenso wie weitere Fragen zu vorhandenem Vermögen. In seinen Folgeanträgen verneinte er jeweils Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen sowie in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatten der Kläger sowie die 1955 geborene Frau K. L. in einem Zwangsversteigerungsverfahren über ein Hausgrundstück unter der Anschrift M. zu je 1/2 den Zuschlag zu einem Bargebot in Höhe von 140.500,00 EUR erhalten. Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses wurden der Kläger und Frau L. am 23. Januar 2004 als Eigentümer zu je 1/2 in das Grundbuch eingetragen.
Das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau stehende Hausgrundstück in N., O., wurde mit notarieller Urkunde vom 17. November 2005 zum Preis von 100.000 EUR verkauft. Nach eigenem Vorbringen erhielt der Kläger aus dem Verkaufserlös einen Betrag in Höhe von 48.000,00 EUR ausgezahlt.
Mitarbeiter des Landkreises Uelzen führten im Jahr 2004 mehrere Hausbesuche unter der vom Kläger in seiner Sozialhilfeangelegenheit angegebenen Wohnanschrift O. in N. durch, bei denen der Kläger jeweils nicht angetroffen wurde (Aktenvermerk vom 10. Februar 2004). Am 15. April 2004 wurde der Kläger vom Außendienst des Landkreises auf dem Grundstück P. in I. beobachtet, wo er mit Gartenarbeiten beschäftigt war (Aktenvermerk vom 15. April 2004).
In einem gegen den Landkreis I. wegen eines Anspruchs auf Wohngeld geführten Klageverfahren wies das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger das Haus O. in N. spätestens seit November 2003 nicht mehr bewohnt habe (Urteil vom 15. Januar 2008 - 4 A 142/04). Das VG stützte sich dabei u. a. auf eigene Angaben des Klägers in einem gegen seine geschiedene Frau geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Q. (4 O 319/02).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 teilte der Kläger in seiner Eigenschaft als Betreuer seiner in Berlin lebenden Mutter, Frau R. S., dem Amtsgericht (AG) T. mit, dass er im Landkreis I. ein Haus mit kleiner Einliegerwohnung für sich und seine Mutter suche. Er gab an, dass er unter der Telefonnummer U. erreichbar sei. Hierbei handelte es sich nach Ermittlungen des Landkreises Uelzen um den damaligen Anschluss der Frau K. L ... Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2003 teilte der Kläger dem AG mit, dass er in Kürze seine Mutter zu sich hole, sie werde dann rund um die Uhr gepflegt und begleitet. In der Folgezeit gab er die künftige Anschrift der Mutter bekannt (P., V.). Hierbei handele es sich auch um seine eigene neue Anschrift ("ab sofort"; Schreiben vom 10. Februar 2004). Der Umzug der Mutter erfolge Ende März 2004 (Schreiben vom 12. Januar 2004). Nach einem Aktenvermerk des AG vom 27. Februar 2004 über ein persönliches Gespräch mit der Mutter gab diese an, in die Nähe ihres Sohnes zu ziehen, der sie zusammen mit der "Schwiegertochter" versorgen wolle. Im Laufe des Jahres 2004 zog die Mutter tatsächlich in das Haus P. in I. ein. Die Ummeldung erfolgte zum 3. Mai 2004. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 teilte der Kläger dem AG T. mit, dass die Wohnung in W. aufgelöst worden sei. Renovierungskosten sowie Umzugskosten in Höhe von ca. 4.000 EUR seien von ihm getragen worden, da seine Mutter über keinerlei Vermögen verfüge. Ferner seien Renovierungskosten und "Kosten für pflegegerechte Einrichtung" der neuen Wohnung ebenfalls von ihm "getragen/ausgelegt" worden. Am 30. Oktober 2004 verstarb die Mutter.
Anfang 2006 erwarben der Kläger und Frau L. bei dem Autohaus X. in Lüneburg einen Neuwagen Mitsubishi Colt zum Preis von 15.500,00 EUR, wobei ein "Behinderten-Rabatt" gewährt wurde (an den Kläger und Frau L. unter der Anschrift P. in I. adressierte Rechnung des Autohaus X. vom 6. Januar 2006). Der Kaufpreis wurde von dem Girokonto der Frau L. bei der Y. in I. überwiesen. Das Fahrzeug war zunächst auf den Namen des Klägers zugelassen und wurde später auf Frau L. umgeschrieben.
In einem am 27. Januar 2006 eingegangenen Folgeantrag gab der Kläger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstmals die Adresse "P., V." an. Am 23. März 2006 führte der Außendienst der Bundesagentur einen Hausbesuch durch, bei dem nur Frau L. angetroffen wurde. Diese gewährte keinen Einlass und gab an, dass der Kläger zwar ein Freund, nicht aber ihr Lebenspartner sei. Sie habe einen anderen Lebenspartner. Es gäbe zwei getrennte Wohnungen. Am Klingelschild standen neben dem Namen "L." noch die Namen "Z.". Hierzu teilte Frau L. mit, dass Frau S. verstorben sei (Aktenvermerk vom 23. März 2006). In einem mit Datum von 27. April 2006 unter Versicherung der Richtigkeit der Angaben unterschriebenen Fragebogen zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gab der Kläger an, dass er allein wohne. Es handele sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen. Die Frage, ob eine gegenseitige Registrierung als Begünstigte bei Versicherungen erfolgt sei, verneinte er. Weitere Fragen nach einem gemeinsamen Einkauf, gemeinsamer Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und gemeinsamer Benutzung von Haushaltsgeräten und Geschirr beantworte er ebenfalls mit "Nein". Er gab an, für Reinigung der Kleidung und Wäsche selbst zu sorgen.
Ferner legte der Kläger einen Vertrag vom 12. November 2003 vor. Dieser weist als Vertragsparteien den Kläger und Frau L. aus. Er enthält die Verpflichtung des Klägers, an Frau L. "einen Betrag in Höhe des hälftigen tatsächlichen Ersteigerungsbetrages" zu zahlen. Dieser Betrag werde fällig mit dem Verkauf des "hälftigen Hauses O., AA.". Die Mietzahlungen der Frau, welche gerne mit einziehen möchte, verminderten den vereinbarten Betrag um monatlich 500,00 EUR. Frau L. verpflichtete sich "als Gegenleistung", den Kläger als Eigentümer zu 1/2 in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie verpflichtete sich ferner, zunächst "alle Ersteigerungskosten aus eigenen vorhandenen Mitteln" zu zahlen. "Das Wohnrecht" erhalte der Kläger im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des hälftigen Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in N ... Ein etwaiger Restbetrag könne in monatlichen Raten von 150,00 EUR "ab dem Zeitpunkt des Einzugs/Anmeldung" gezahlt werden.
Bei dem Landkreis I. als zuständigem kommunalem Träger legte der Kläger zum Nachweis seiner Unterkunftskosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Abrechnung der AB. vom 20. Dezember 2005 über Strom, Wasser und Abwasser für das Hausgrundstück O. in N. vor. Der darin ausgewiesene Abrechnungszeitraum war handschriftlich dahingehend abgeändert worden, dass als letzter Tag der 31. Dezember 2005 (statt 11. Dezember 2005) erschien. Zum Nachweis seiner Unterkunftskosten ab Januar 2006 reichte der Kläger u. a. eine an "AC. AD. und K. AE., P., V." adressierte Rechnung der AF. über eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsort: P., I.; Jahresbeitrag: 386,04 EUR) ein, die handschriftliche Abänderungen hinsichtlich des Ausstellungsdatums (28. Dezember 2005), des Abrechnungszeitraums (12. Dezember 2005 bis 12. Dezember 2006) und des Fälligkeitstermins (12. Januar 2005) aufwies. Eine Anfrage des Landkreises bei der AG. ergab, dass die Beitragsrechnung über 386,04 EUR tatsächlich aus September 2005 stammte, den Versicherungszeitraum vom 12. Oktober 2005 bis 12. Oktober 2006 betraf und als Fälligkeitstermin den 12. Oktober 2005 auswies. Die Versicherung sei von dem Kläger und Frau L. bereits am 12. Oktober 2004 gemeinsam abgeschlossen worden. Die Unterschriften seien im Beisein eines Versicherungsmaklers getätigt worden (Aktenvermerk vom 11. August 2009). Ferner legte der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 27 AS 330/06 ER) mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 u. a. eine an ihn unter der Anschrift P. in I. adressierte Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters AH. für die dortige Liegenschaft über 51,47 EUR mit handschriftlichen Änderungen des Abrechnungsjahrs (2006) und des Ausstellungsdatums (27. Mai 2006) vor. Auf Anfrage übersandte der Bezirksschornsteinfegermeister dem Landkreis I. die Original-Rechnung, die vom 27. Mai 2005 datiert und das Jahr 2005 betrifft. Die Manipulation sei an der Rechnungsnummer und dem in der Rechnungskopie ausgewiesenen Arbeitswert von 0,62 EUR, welcher zum 1. Januar 2006 auf 0,633 EUR erhöht worden sei, zu erkennen (Schreiben vom 4. Juni 2007).
Mit Bescheid vom 28. September 2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger als alleinstehendem Hilfebedürftigem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe) für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 in Höhe von 377,68 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger mit einem am 8. Oktober 2007 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein.
Mit einem auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützten Bescheid vom 13. November 2007, dem nach Aktenlage keine Anhörung vorausgegangen ist, nahm die Bundesagentur für Arbeit ihren Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 zurück. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei aufgrund vorhandenen Vermögens (hälftiges Miteigentum an dem Grundstück, welches kein Schonvermögen darstelle) nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 SGB II. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 SGB X komme es nicht an, da die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolge. Bei der Rücknahmeentscheidung sei Ermessen ausgeübt worden. Dabei überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2007 zurück. Ergänzend zu ihrem Ausgangsbescheid führte sie darin aus, dass der Kläger mit Frau K. L. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe und zudem über verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge nach dem SGB II verfüge. Der für den Erwerb der Immobilie P. in I. benötigte Kaufpreis sei in voller Höhe von Frau L. aufgenommen worden, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht über liquide Mittel verfügt habe. Gleichwohl sei dieser zur ideellen Hälfte Eigentümer des Grundstücks geworden. Erst Anfang 2006 habe sich der Kläger an den Kosten für den Erwerb des Hauses beteiligt, nachdem er den anteiligen Erlös aus dem Verkauf des Hauses in N. erhalten habe. Bei lebensnaher Betrachtung sei unter diesen Umständen von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen. Der Einstandswille der Frau L. werde durch die von ihr gewährte erhebliche finanzielle Unterstützung untermauert. Auch sei sie nach ihren Aussagen im Haushalt des Klägers behilflich, gehe für ihn einkaufen, wasche für ihn und fahre ihn zu Ärzten. Das gemeinsame Einfamilienhaus zähle zum verwertbaren Vermögen, da es mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm die Grenze für ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II deutlich überschreite. Der Wert des schuldenfreien Grundstück entspreche mindestens dem im Zwangsversteigerungsverfahren entrichteten Kaufpreis von 140.500 EUR. Ferner verfüge die Bedarfsgemeinschaft noch über Ersparnisse der Frau L., welche diese nicht beziffert habe, sowie über das monatliche Nettoeinkommen der Frau L. in Höhe von 920,00 EUR.
Hinsichtlich seines Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2008 mit, dass dieser bis zum Abschluss des - vorliegenden - Klageverfahrens S 24 AS 1840/07 ruhend gestellt werde.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (nach Vernehmung der Frau L. in einem Beweisaufnahmetermin am 12. Dezember 2007 ergangener Beschluss des Sozialgerichts - SG - Lüneburg vom 20. Dezember 2007 - S 24 AS 1630/07 ER - und Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2008 - L 6 AS 35/08 ER -). Ein weiterer, gegen den Landkreis I. als Sozialhilfeträger gerichteter Eilantrag ist ebenfalls in beiden Instanzen abgelehnt worden (Beschlüsse des SG Lüneburg vom 22. April 2008 - S 32 SO 21/08 ER - und LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2008 - L 8 SO 77/08 ER).
Der Kläger hat am 27. Dezember 2007 "gegen den Rücknahmebescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007" Klage erhoben und neben der Aufhebung des Rücknahmebescheides die Verurteilung der Bundesagentur für Arbeit begehrt, ihm über die mit Bescheid vom 28. September 2007 bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen für Mehrbedarfe (kostenaufwändige Ernährung, Krankheitskosten, Kosten für Haushaltshilfe und Begleitperson) zu gewähren. Neben allgemeinen Unmutsäußerungen zu der Bearbeitungs- und Bewilligungspraxis der Bundesagentur für Arbeit in seiner SGB II-Angelegenheit hat der Kläger zu den konkret angefochtenen Bescheiden vorgetragen, dass es sich bei dem von ihm bewohnten Haus im P. in I. um ein Zweifamilienhaus mit "zwei völlig voneinander getrennten Haushälften, Wohnungen" handele. Beide Wohneinheiten seien nicht durch einen Flur verbunden. Die von ihm allein genutzte Wohnung in der 1. Etage habe eine Wohnfläche von 88 qm und gehöre damit zum gesetzlich geschützten Schonvermögen. Es seien Grundschulden über 100.000,00 EUR sowie "ca. 6000,00 EUR des Jugendamtes" eingetragen. Aufgrund völliger Überschuldung sei eine Verwertbarkeit nicht gegeben. Weitere "Hausschulden von über 25.000,00 EUR" seien vorhanden. Der vor dem Kauf des Mehrfamilienhauses geschlossene Vertrag vom 12. November 2003 werde umgesetzt und sei weiterhin gültig. Frau L. habe sich bereit erklärt, die von der Bundesagentur "eigentlich zu gewährenden und zu bewilligenden Hilfen" ("Begleitpersonen, Betreuungspersonen, Haushaltshilfe usw.") bis zur Bewilligung diesbezüglicher Leistungen zu erbringen. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liege nicht vor. Nachweislich habe er - der Kläger - bis Ende 2005 in N., O., allein gewohnt. Er sei aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage, ein eheähnliches Verhältnis zu führen.
Das SG hat zu dem Verhandlungstermin am 17. August 2009 Frau K. L. als Zeugin geladen. Diese hat daraufhin unter Vorlage ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Atteste geltend gemacht, dass sie nicht vernehmungsfähig sei. Eine vom SG veranlasste Untersuchung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst I. hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Zeugin aus psychiatrischer Sicht auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sei, den psychischen Belastungen eines Gerichtstermins ohne Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbilds standzuhalten (Stellungnahme der Ärztin AI. vom 13. August 2009).
Das SG hat aufgrund dieser Stellungnahme auf die persönliche Vernehmung der Zeugin verzichtet und sie um Beantwortung schriftlicher Fragen gebeten. In einem Antwortschreiben vom 11. August 2009 gab diese zu ihren Einkommensverhältnissen unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann bis zum 31. Dezember 2005 monatlich 600,00 EUR vertraglich vereinbarten Unterhalt erhalten habe. In dem Anschlusszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 sei wegen eigenen Einkommens (Nettoverdienst in Höhe von 912,90 EUR bzw. 921,95 EUR monatlich) kein Unterhalt geleistet worden. Von Januar bis Dezember 2008 habe sie Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 7.150,00 EUR erhalten. Ferner habe sie von Januar bis Juni 2008 ein Netto-Krankengeld in Höhe von ca. 680,00 EUR monatlich bezogen. Seit dem 1. Juli 2008 stehe sie im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 647,99 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen sei nicht vorhanden. Ein Vermögen "im Sinne des SGB (oberhalb der geschützten Grenze/Alter)" sei nicht vorhanden ("unter 10.000 EUR"). Der Kläger sei Ende Dezember 2005/Anfang Januar 2006 in die jetzige Wohnung eingezogen. Zuvor habe er, soweit sie - die Zeugin - wisse, in Bodenteich gewohnt. "Schuldenrückzahlungen" seien seit Dezember 2007 nicht mehr erfolgt. Der Kläger habe noch eine Restschuld in Höhe von 24.750,00 EUR zuzüglich Schulden für "Renovierungskosten, Umzugskosten und Verwaltungskosten usw." in Höhe von ca. 4.000 EUR. Hinzu kämen die hälftigen Haus- und Grundstücklasten seit Dezember 2007 bis laufend sowie "weitere Schulden für erforderliche Hilfeleistungen", über deren genaue Höhe noch keine Einigkeit erzielt worden sei. Da sich weder das Arbeitsamt noch das Sozialamt bei dem hilfs- und pflegebedürftigen Kläger "gemeldet" hätten, sei ihr - der Zeugin - aus menschlichen Gründen nichts anderes übrig geblieben, als ihm zu helfen. Sie sei seit mehreren Jahren mit dem Kläger befreundet ("mehr nicht").
Der Vertreter der Landkreises I. hat in dem Verhandlungstermin am 17. August 2009, der mit zahlreichen Parallelverfahren gemeinsam durchgeführt worden ist, umfangreiche Unterlagen vorgelegt (notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen Frau L. und dem damaligen Ehemann vom 3. Juni 2004, Aktenauszug aus der die verstorbene Mutter des Klägers betreffenden Betreuungsakte des AG I. sowie Vermerk vom 11. August 2009 über die Echtheit vom Kläger vorgelegter Rechnungen).
Mit Urteil vom 17. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bundesagentur für Arbeit sei nach § 45 SGB X berechtigt gewesen, ihren Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 zurückzunehmen. Dieser Bescheid sei schon bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 SGB II gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit Frau L. in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gelebt und folglich mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Die eigenen Angaben des Klägers im Jahr 2004 u. a. gegenüber dem AG T. und dem Landgericht Q., der geringe Wasserverbrauch im Jahr 2004 für das Haus in N. sowie die damaligen Beobachtungen des Außendienstes des Landkreises I. sprächen dafür, dass der Kläger nicht erst im Jahr 2006 mit Frau L. in dem gemeinsamen Haus in I. gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch selbst die vorgelegten Rechnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und der AG. hinsichtlich des Abrechnungsjahrs (2006 statt 2005) abgeändert habe. Die Angabe der Frau L., dass der Kläger erst Anfang 2006 eingezogen sei, sei in Anbetracht dieser Umstände nicht glaubhaft. Wenn Frau L. sich in ihrer schriftlichen Zeugenaussage hinsichtlich des früheren Wohnorts des Klägers nicht genau festgelegt habe, besteht ein gewisser Widerspruch zu ihrer früheren Aussage im Eilverfahren, wonach der Kläger vor dem Jahr 2006 in Bad Bodenteich und zwischendurch bei einem Freund gewohnt habe. Auch im Übrigen zeige sich Frau L. über die Lebensverhältnisse des Klägers gut informiert. Auffällig sei auch, dass sie auf Anforderung verschiedene Unterlagen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt habe, für das Jahr 2005 jedoch lediglich einen Grundsteuerbescheid. Insbesondere sei keine Schornsteinfegerrechnung für das Jahr 2005 eingereicht worden. Stehe danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger schon im Jahr 2005 im AJ. gewohnt habe, so sei darüber hinaus auch vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen. Hierfür sprächen die Umstände des gemeinsamen Grundstückerwerbs, der einschließlich angefallener Renovierungskosten ausschließlich von Frau L. finanziert worden sei, ohne dass der Kläger Sicherheiten geleistet habe. Frau L. habe über die finanziellen Mittel zum Erwerb des Hauses verfügt, so dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Beteiligung des Klägers bestanden habe. Der Umstand, dass sie den Kläger ohne finanzielle Beteiligung von Anfang an als Eigentümer habe eintragen lassen und ihm somit das Hauseigentum praktisch kostenlos zugewandt habe, spreche für eine enge persönliche Verbundenheit. Auch der Umstand, dass sie die Mutter des Klägers versorgt habe, deute auf eine familiäre Verbundenheit hin. Es handele sich bei ihr offenbar um die Schwiegertochter, die die Mutter des Klägers gegenüber dem AG T. erwähnt habe. Auch habe Frau L. die Behauptung des Klägers, dass es sich um zwei völlig abgeschlossene Wohnungen handele, nicht bestätigt. Nach ihren Angaben seien die Wohnungen über gemeinsame Flure und das Treppenhaus verbunden, abschließbare Wohnungstüren seien nicht vorhanden. Für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft sprächen auch die regelmäßigen Hilfeleistungen der Frau L. (Fahrten zu Arztterminen, Erledigung der Wäsche und der Einkäufe). Nicht glaubhaft sei deren Darstellung, dass der Kläger seine umfangreiche Post in Gerichts- und Behördenangelegenheiten mit Hilfe von zwei ihr unbekannten Freunden erledige. Gemessen an dem Umfang der Schreiben des Klägers müssten diese Freunde mehrere Stunden täglich bei dem Kläger verbringen. Da Frau L. ansonsten mit den persönlichen Lebensumständen des Klägers durchaus vertraut sei, könne ihr nicht verborgen geblieben sein, welche Personen sich täglich mehrere Stunden in ihrem Haus aufhielten. Diese unglaubhafte Darstellung lasse nur den Schluss zu, dass Frau L. ihre enge Verbindung mit dem Kläger nicht zugeben wolle. Eine in Wahrheit vorhandene gegenseitige Unterstützung komme auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass der im Jahr 2006 angeschaffte Neuwagen der Frau L. auf den Namen des Klägers zugelassen worden sei, um dessen Behindertenrabatt ausnutzen zu können. Nach Auslaufen der steuerlichen Vergünstigung sei das Fahrzeug offenbar völlig problemlos auf Frau L. umgeschrieben worden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann sei von einem bestehenden eheähnlichen Verhältnis die Rede. Hiermit könne nur die Beziehung zu dem Kläger gemeint gewesen sein. Nicht plausibel sei die Darstellung der Frau L., sie habe ein Verhältnis mit einem anderen (verheirateten) Mann gehabt.
Bei dem von dem Kläger und Frau L. gemeinsam bewohnten Haus mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm handele es sich nicht um nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur eine Wohnfläche von unter 100 qm angemessen sei. Solange eine Verwertung allerdings noch nicht erfolgt sei, stehe das Hausgrundstück der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Gleichwohl gehe die Kammer davon aus, dass dem Kläger bzw. Frau L. Mittel in einer ihre Hilfedürftigkeit ausschließenden Höhe zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblich für diese Einschätzung seien die unglaubhaften Angaben des Klägers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft. Dies gelte umso mehr, als der seinerzeit im Sozialhilfebezug stehende Kläger dem AG T. im Mai 2004 mitgeteilt habe, dass er Renovierungs- und Umzugskosten für seine Mutter in Höhe von 4.000 EUR sowie weitere Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung in I. verauslagt habe. Ferner seien Abrechnungen für das Haus in I. im Jahr 2005 teilweise noch an die Adresse in N. gerichtet gewesen. Dies spreche dafür, dass diese Rechnungen tatsächlich von dem Kläger, und nicht von Frau L. beglichen worden seien. Schließlich sei es angesichts des Umstandes, dass der Kläger sich durch die Abänderung von Rechnungen des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte und seine Glaubwürdigkeit hierdurch erschüttert sei, ausgeschlossen, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nur seine eigenen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat am 10. September 2009 Berufung eingelegt. Er greift mit umfangreichen Ausführungen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des SG an. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Rechnungsmanipulationen macht er geltend, dass es überhaupt keinen Sinn gemacht hätte, z. B. Schornsteinfegerrechnungen zu seinem finanziellen Nachteil ("geringerer Betrag") zu verändern. Ferner habe er "diese Originalrechnungen" schon beim LSG Niedersachsen-Bremen eingereicht. Diese seien dort "berücksichtigt" und "bestätigt" worden. Außerdem sei er - der Kläger - blind und deshalb gar nicht in der Lage, Rechnungen zu verändern. Die "kriminellen Handlungen" von Behördenmitarbeitern sprächen vielmehr dafür, dass "die Beklagten selbst diese dem Kläger untergejubelten Anschuldigungen, Manipulationen vorsätzlich durchgeführt" hätten. Auch hätten diese in strafbarer Weise datengeschützte Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Diese hätten vom SG nicht verwertet werden dürfen. Ferner habe das SG viele von ihm vorgetragene Tatsachen unterschlagen. So sei er "nur Eigentümer der grundbuchlich und privat völlig überschuldeten Wohnung in der 1. Etage". Er habe wegen diverser Schulden auch nicht 48.000 EUR aus dem Hausverkauf in N. zur Verfügung gehabt. Dieses Haus sei wegen eines Wasserschadens einige Wochen unbewohnbar gewesen. In dieser Zeit habe er bei einem Freund übernachten müssen. Im Übrigen habe er wegen eines Anfallsleidens alle Vorhänge zuziehen müssen. Dieser Umstand bestätige damit noch keinen Leerstand des Hauses. Der geringe Wasserverbrauch im Jahr 2005 sei darauf zurückzuführen, dass das Haus über einen Wasserbrunnen verfügt habe. Die Wohngebäudeversicherung für das neue Haus in Uelzen habe er - unabhängig vom "Wohnrecht" - als Eigentümer abschließen müssen, da es sich hierbei um eine Bedingung der Banken handele. Wenn seine an Alzheimer erkrankte Mutter von ihrer Schwiegertochter gesprochen habe, sei seine - des Klägers - geschiedene Ehefrau gemeint gewesen. Die Trennung im Jahr 2002 sowie die Scheidung im Jahr 2004 seien der Mutter wegen deren Erkrankung gar nicht mitgeteilt worden. Sämtliche die Mutter betreffenden Schreiben seien unter der Adresse Krempelweg 3 in Uelzen zugestellt worden, weil diese dort gewohnt habe und die Schreiben an die dort tätigen "privaten Hilfen" hätten gehen sollen. Frau L. beziehe nur ein geringes Einkommen (Rente, davor Krankengeld), so dass sie gar nicht in der Lage sei, ihn - den Kläger - finanziell zu unterstützen. Er sei erwerbsunfähig, pflegebedürftig und mittellos und habe Mehrbedarfe für gesundheitlich bedingten erhöhten Wärmebedarf sowie wegen fachärztlich bestätigter Ernährungsmehraufwendungen. Mit seinem Leistungsantrag habe er nicht nur einen Anspruch nach dem SGB II, sondern auch einen solchen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geltend machen wollen.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Lüneburg sowie den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 aufzuheben, 2. den Beklagten als Rechtsnachfolger verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 28. September 2007 für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Berichterstatter den Kläger im Hinblick auf dessen erstinstanzliche Mitteilung, dass eine Rechtsschutzversicherung bestehe, zum Fortbestand dieser Versicherung befragt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2012 angegeben, dass die AK. AG den "alten Vertrag" gekündigt habe. Die für die Fortführung des Vertrags geforderte "doppelte Versicherungssumme" habe er - der Kläger - nicht aufbringen können. Zur Glaubhaftmachung hat er die Kopie eines Kündigungsschreibens der ARAG AG vom 31. August 2010 vorgelegt, welches neben handschriftlichen Ergänzungen und Streichungen sowie Abdeckungen insoweit eine Auffälligkeit aufweist, als das Adressfeld und der in der Grußformel eingefügte Name des Klägers in einer anderen Schriftart als der übrige Text erscheint. Das daraufhin auf Aufforderung des Berichterstatters vorgelegte Originalschreiben weist als Adressatin der Kündigung Frau K. L., AL., V. aus. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat der Senat daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Bundesagentur für Arbeit sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist - abweichend von der Auffassung des SG - der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 13. November 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 sein. Der Rücknahmebescheid hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid i. S. von § 86 SGG abgeändert (Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Dezember 2007), so dass er Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist ("einheitliches Widerspruchsverfahren", vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - Rn. 17). Die Bundesagentur für Arbeit hat zwar nur den Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid beschieden und den zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Rücknahmebescheides bereits anhängigen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid "zurückgestellt". Bei korrekter Verfahrensweise wäre der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid als unzulässig zu verwerfen gewesen und derjenige gegen den Ausgangsbescheid (in der Fassung des Rücknahmebescheides) zu bescheiden gewesen. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit aber eine Sachentscheidung getroffen hat, durch die der Kläger beschwert ist, kommt eine Zurückverweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass der (mit dem Widerspruchsbescheid allein beschiedene) Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid bereits unzulässig gewesen sei, nicht in Betracht. Letztlich hat die Bundesagentur mit der Feststellung, dass jedenfalls für den Teil-Bewilligungszeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 ein Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestand, auch den Widerspruch gegen die Höhe der ursprünglich bewilligten Leistungen zurückgewiesen. Wenn der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Leistungsanspruchs für November 2007 keine Aussage enthält, ist dies unschädlich, da dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens auch dann Genüge getan ist, wenn die Behörde nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts und damit nur unvollständig über den Widerspruch entschieden hat (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - B 13 R 43/07 B - Leits. 2 u. Rn. 6 m w. N.).
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Bundesagentur für Arbeit war nach § 45 SGB X berechtigt, ihren Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 1. Dezember 2007) zurückzunehmen, weil dem Kläger zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden waren. Dieser hatte seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Aus dem fehlenden Leistungsanspruch dem Grunde nach folgt zugleich, dass dem Kläger für den Monat November 2007, für den die Leistungsbewilligung nicht zurückgenommen worden ist, keine höheren Leistungen zustehen.
Der Rücknahmebescheid vom 13. November 2007 ist zunächst formell rechtmäßig; die unterbliebene Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Möglichkeit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 handelte es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. Die Leistungsbewilligung war rechtswidrig, da nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Hilfebedürftigkeit voraussetzte. Hilfebedürftig war nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültig Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt.
Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu Beginn des streitbefangenen Bewilligungszeitraums. Die Angaben, die der Kläger in seinem Erstantrag sowie in den Folgeanträgen auf Leistungen nach dem SGB II gemacht hat, haben sich in erheblichem Umfang als unzutreffend erwiesen. Einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geleistet. Auch auf der Grundlage der jetzt vorhandenen Erkenntnisse lässt sich seine damalige Hilfebedürftigkeit nicht feststellen.
Der Kläger gab in seinem Erstantrag vom 15. September 2004 u. a. an, unter der Anschrift "O., AA." wohnhaft zu sein. Neben dem Miteigentumsanteil an diesem Hausgrundstück gab er kein weiteres Grundvermögen an. Das Vorhandensein von Giro- und Sparkonten verneinte er. In seinen Folgeanträgen teilte er insoweit unveränderte Verhältnisse mit, bis er in seinem am 27. Januar 2006 eingegangenen Folgeantrag erstmals die Adresse "P., V." angab. Damit hatte der Kläger gegenüber der Bundesagentur das mit dem Zuschlagsbeschluss vom 11. Dezember 2003 erworbene hälftige Miteigentum an dem Hausgrundstück P. in I. verschwiegen. Auch seine Angabe, in N. wohnhaft zu sein, war zur Überzeugung des Senats unzutreffend.
Dies folgt - wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat - aus den Angaben des Klägers gegenüber dem AG T. in der Betreuungsangelegenheit seiner Mutter. Soweit sich der Kläger gegen die Verwertung dieser - für ihn in seiner SGB II-Angelegenheit ungünstigen - Angaben wendet, liegt ein Beweisverwertungsverbot nicht vor. Zwar sind Belange des Sozialdatenschutzes betroffen. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. In diesem Sinne hat der Landkreis I. durch die Beiziehung der Betreuungsakte des AG sowohl Sozialdaten des Klägers (Anschrift etc.) als auch der Mutter (Gesundheitszustand etc.) erhoben und genutzt. Eine Übermittlung von Sozialdaten für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X grundsätzlich zulässig. Ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen für die Übermittlung vorgelegen haben, kann aber letztlich offenbleiben. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Sozialdatenschutz würde vorliegend kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei. Maßgeblich ist, ob die Beweisverwertung zu einer Verletzung von Grundrechten führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 - Rn. 10 und vom 22. August 2006 - 1 BvR 1637/05 - Rn. 20ff; BSG, Urt. v. 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - Rn. 49). Hinsichtlich der Sozialdaten der bereits im Jahr 2004 verstorbenen Mutter ist zu berücksichtigen, dass nur eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts, welches aus der Garantie der Menschenwürde folgt, in Betracht kommt. Die Schutzwirkungen sind nicht vergleichbar mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG für lebende Personen ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Aug. 2006 - 1 BvR 1637/05 - Rn. 22f). Der Landkreis I. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein ärztliches Betreuungsgutachten vom 2. November 2003 vorgelegt, welches sich zur Frage der Notwendigkeit eines Betreuerwechsels äußert. Detaillierte Angaben zu medizinischen Befunden finden sich in diesem Gutachten nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verwertung dieses Gutachten der allgemeine Achtungsanspruch der Toten beeinträchtigt würde. Hinsichtlich der Sozialdaten des Klägers (gegenüber dem AG angegebene Adresse, Telefonnummer, Kontonummern) ist ein Verfassungsverstoß durch die beabsichtigte Beweisverwertung von vornherein nicht ersichtlich.
Nach seinen Angaben in der Betreuungssache ist der Kläger sehr wohl schon im Jahr 2004 in das gemeinsame Haus in Uelzen eingezogen. Ausdrücklich teilte er mit Schreiben vom 10. Februar 2004 seine neue Adresse "P., V." mit. Gegenüber dem AG kündigte der Kläger auch mehrfach an, dass er selbst die Versorgung der Mutter übernehme. Sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren läuft demgegenüber darauf hinaus, dass die pflegebedürftige und altersverwirrte Mutter im Jahr 2004 ohne ihn in das Haus P. in I. eingezogen und dort von der ihr fremden Vermieterin (Frau L.) versorgt worden sein soll. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen. Nicht nachvollziehbar ist auch das Berufungsvorbringen, wonach der Kläger beim AG AM. die Adresse Krempelweg 3 in Uelzen als eigene Anschrift angegeben habe, damit die Post den dortigen "Pflegekräfte" habe zugestellt werden können. Der Kläger selbst war Betreuer der Mutter, so dass die Post in der Betreuungsangelegenheit ihn zu erreichen hatte. Dies wollte der Kläger ganz offensichtlich auch mit der an das AG T. gerichteten Anschriftenänderung erreichen. Die Tatsache des bereits im Jahr 2004 erfolgten Umzugs nach I. kann vor diesem Hintergrund keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Sie erklärt auch, dass der Außendienst des Landkreises I. den Kläger seinerzeit trotz mehrfacher Versuche nicht in dem Haus in N. antraf. Das Berufungsvorbringen, wonach das Haus in N. deshalb unbewohnt ausgesehen habe, weil der Kläger wegen eines Anfallsleidens die Vorhänge habe geschlossen halten müssen, erklärt noch nicht, aus welchen Gründen er seinerzeit trotz Anwesenheit die Tür nicht öffnete. Zu dem vermeintlichen Wasserschaden, welcher zeitweise zu einer Unbewohnbarkeit des Hauses geführt haben soll, hat der Kläger im gesamten Verfahren keine näheren Angaben gemacht. Es sind weder der Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Art und Ausmaß des Schadens konkret mitgeteilt worden, auch sind keine Belege zum Nachweis dieses Schadens (Schadensmeldungen, Handwerkerrechnungen o. ä.) vorgelegt worden. Ferner ist unklar geblieben, aus welchen Gründen der Kläger sich vorübergehend bei einem Freund aufgehalten haben will, obwohl er Miteigentümer einer zweiten Immobilie war.
Die Behauptungen des Klägers im vorliegenden Verfahren werden auch nicht durch das in dem Rechtsstreit S 24 AS 120/06 vorgelegte Schreiben der Käufer seines Hauses in Bad Bodenteich (Eheleute Evers) vom 23. Februar 2007 gestützt. Darin heißt es, dass das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs (November 2005) bereits leer gestanden habe. Das Haus sei bereits ein Jahr zuvor in der Zeitung annonciert gewesen. Seinerzeit hätten die Eheleute AN. das Haus von außen besichtigt. Dieses habe aufgrund der verhängten Fenster einen unbewohnten Eindruck gemacht. Zur Erklärung habe der Kläger am Telefon angegeben, dass der Tischler gerade den Holzfußboden renovieren würde. Wenn das Haus indes bereits im November 2005 leer gestanden hat, kann der Kläger nicht - wie im vorliegenden Verfahren wiederholt behauptet - "nachweislich" bis Ende 2005 in N. gewohnt haben. Es drängt sich nach alledem für den Senat der Eindruck auf, dass das Haus in N. als Wohnadresse angegeben wurde, um bis zum Verkauf SGB II-Leistungen für die laufenden Kosten (Grundsteuer etc.) erhalten zu können.
Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger zur Erlangung von Unterkunftskosten wiederholt manipulierte Rechnungen vorlegte. Diese Manipulationen dienten erkennbar dem Zweck, die Abrechnungsdaten mit der Angabe gegenüber dem kommunalen Träger, dass er bis zum 31. Dezember 2005 das Haus in N. bewohnt habe, in Übereinstimmung zu bringen. Die Behauptung, "die Beklagten" hätten die Rechnungen über die Gebäudeversicherung sowie die Schornsteinfegergebühren gefälscht, hat der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Er selbst hat diese Rechnungen zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis seiner Unterkunftskosten vorgelegt. Welchen Anlass die Leistungsträger gehabt haben sollten, diese Rechnungen zu fälschen, ist nicht ersichtlich. Nähere Angaben zum konkreten Ablauf dieser Fälschungen ist der Kläger dementsprechend auch schuldig geblieben. Dass der Kläger durchaus zur Fälschung von Dokumenten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen bereit ist, zeigt das manipulierte Kündigungsschreiben der AK. -Versicherung, welches er dem Senat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegt hat. Soweit er sich auf eine bestehende Blindheit beruft, ist ihm das Merkzeichen Bl (Blindheit) ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheides vom 20. Oktober 2009 erst ab dem 1. September 2009 zuerkannt worden. Die Zeugin L. hat bei ihrer im Eilverfahren erfolgten Vernehmung am 12. Dezember 2007 angegeben, dass sich der Kläger eine Brille gekauft habe und zusätzlich eine Lupe benutze, um Schreiben lesen zu können. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Manipulation der Rechnungen durch den Kläger aufgrund von Sehproblemen ausgeschlossen gewesen ist.
Es liegen ferner auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben des Klägers zu seinen Giro- und Sparkonten unzutreffend waren. Der Vertreter des Landkreises I. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine Aufstellung über insgesamt acht Girokonten vorgelegt, die der Kläger im Laufe der Jahre bei verschiedenen Behörden und Gerichten angegeben hat. In seinem SGB II-Leistungsantrag aus dem Jahr 2004 hat der Kläger indes nur eine Bankverbindung angeben (Kto. AO., BLZ AP., AQ.). Das Vorhandensein weiterer Konten hat er in der Anlage VM ausdrücklich verneint. Eine Richtigstellung oder Erläuterung ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem streitbefangenen Bewilligungszeitraum über verschwiegenes Vermögen verfügt haben könnte, ergeben sich auch aus seinen früheren Angaben gegenüber dem AG T., dass er Renovierungs- und Umzugskosten in Höhe von 4.000 EUR (zzgl. weiterer Kosten für die neue Wohnung) für die Mutter verauslagt habe. Der Kläger stand seinerzeit (2004) im Sozialhilfebezug. Hierzu hat der Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls nicht Stellung genommen.
Die Angaben des Klägers waren zur Überzeugung des Senats schließlich auch insoweit unzutreffend, als er eine bestehende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Frau K. L. nicht angegeben hat.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II u. a. dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Ziffer 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R) normiert § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben (objektive Voraussetzungen), und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Es obliegt dann dem Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG aaO. Rn. 14).
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (erste Voraussetzung) ist ausgehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzlich rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen (BSG aaO. Rn. 20). Das Vorliegen einer sexuellen Beziehung ist nicht erforderlich.
Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass Frau L. die Partnerin des Klägers war bzw. ist. Bereits im Jahr 2003 gab der Kläger als Betreuer seiner Mutter die Telefonnummer der Frau L. an mit dem Hinweis, dass er unter dieser erreichbar sei. Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt. In der - aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden - Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Juni 2004 zwischen Frau L. und ihrem damaligen, getrennt lebenden Ehemann ist davon die Rede, dass Frau L. in einer eheähnlichen Beziehung lebe. Wenn Frau L. hierzu in ihrer persönlichen Vernehmung durch das SG am 12. Dezember 2007 in dem Verfahren S 24 AS 1630/07 ER ausgesagt hat, sie habe zu jener Zeit eine Beziehung zu einem verheirateten Mann gehabt, dessen Namen sie nicht nennen werde, ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine eheähnliche Beziehung, wie sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich angesprochen worden ist, gehandelt haben könnte. Im Übrigen hat die Zeugin insoweit keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Ferner ist die Darstellung der Zeugin zu den Beweggründen des gemeinsamen Hauskaufs völlig unglaubhaft. Danach soll zwischen ihr und dem Kläger vor dem gemeinsamen Hauserwerb lediglich ein "loser Kontakt" bestanden habe. Gesprächsweise habe man festgestellt, dass der jeweils andere ebenfalls auf der Suche nach einem Haus sei. Man sei daher zu dem Entschluss gelangt, gemeinsam ein Haus zu kaufen. Diese Darstellung könnte allenfalls dann noch als plausibel angesehen werden, wenn sich beide Seiten auch zu gleichen Teilen an der Finanzierung des Objekts beteiligt hätten. Dies war aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde das gemeinsame Projekt dergestalt umgesetzt, dass das Haus im Zwangsversteigerungsverfahren gemeinsam erworben wurde, so dass beide je zur Hälfte ideelle Eigentümer wurden. Die Darstellung des Klägers im Berufungsverfahren, er sei lediglich Eigentümer der Wohnung in der 1. Etage, ist nach dem vorliegenden Grundbuchauszug offensichtlich unzutreffend. Der Kläger erwarb hälftiges Miteigentum an dem Hausgrundstück, ohne sich an den Kosten für den Erwerb zu beteiligen. Diese wurde ebenso wie sämtliche Renovierungskosten allein von der Zeugin aufgebracht, ohne dass der Kläger insoweit irgendwelche Sicherheiten stellte. Welche finanzielle Beteiligung der Kläger nach dem Verkauf seines Hauses in N. im November 2005 tatsächlich an Frau L. geleistet hat, muss als völlig offen bezeichnet werden. Frau L. hat als Zeugin in ihrer o. g. persönlichen Vernehmung bekundet, dass der Kläger im Dezember 2005 48.000 EUR gezahlt habe. Der Kläger hat demgegenüber im Berufungsverfahren unter Hinweis auf bestehende Schulden ausdrücklich bestritten, dass ihm 48.000 EUR zur Verfügung gestanden hätten. In dem Eilverfahren S 24 AS 330/06 ER hat er eine Vereinbarung mit Frau L. vom 31. Dezember 2005 vorgelegt, in der er sich verpflichtete, auf seine "Restschuld in Höhe von 24.750 EUR (von 70.250 EUR = hälftige EFH)" einen jährlichen Darlehenszins in Höhe von 4% zu zahlen. Danach hätte der Kläger im Dezember 45.500 EUR an Frau L. gezahlt, was sich wiederum nicht mit deren Angaben als Zeugin vereinbaren lässt. Belege über tatsächliche Zahlungen sind im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden, auch nicht über die Zahlung von monatlich 150,00 EUR nach dem Einzug (vgl. vorgelegter privatschriftlicher Vertrag vom 12. November 2003). Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass dieser Vertrag laufend umgesetzt werde, Frau L. hat demgegenüber als Zeugin ausgesagt, dass der Kläger nach der Zahlung der 48.000 EUR im Dezember 2005 keine weiteren Zahlungen geleistet habe. Hat sich zudem aus den bereits dargestellten Gründen die Behauptung des Klägers, erst Anfang 2006 in das gemeinsame Haus eingezogen zu sein, als unzutreffend erwiesen, spricht unter Berücksichtigung der finanziellen Großzügigkeit, die Frau L. dem Kläger erwies, alles dafür, dass zwischen ihr und dem Kläger eine Partnerschaft bestand und der gemeinsame Erwerb des Hauses dem Zweck diente, ein Zusammenleben zu ermöglichen. Für eine enge persönliche Bindung sprechen auch die umfangreichen Hilfeleistungen der Zeugin für den Kläger (Erledigung der Wäsche und des Einkaufs, Zubereitung von Mahlzeiten, Begleitung zu Ärzten etc.).
Die zweite Voraussetzung für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft", wozu das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" andererseits gehören. Die Partner müssen in einer Wohnung zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Dabei gehen die Anforderungen insoweit über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Vielmehr müssen die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, ohne dass allerdings der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt und der Anteil an der Haushaltsführung zwingend gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (vgl. zum Vorstehenden BSG aaO. Rn. 21 ff.).
Der Kläger und die Zeugin leben in einer Wohnung zusammen. Die wiederholt aufgestellte Behauptung des Klägers, es handele sich um ein "Zweifamilienhaus" mit zwei abgeschlossenen Wohnungen, hat die Zeugin gerade nicht bestätigt. Der Kläger hat nach ihrer Aussage vor dem SG am 12. Dezember 2007 weder abgeschlossene Räumlichkeiten noch eine eigene Küche. Auch für ein gemeinsames Wirtschaften liegen ausreichende Indizien vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens unwahre Angaben gemacht hat. In dem mit Datum vom 27. April 2006 unterschriebenen Fragebogen hat er Fragen nach einem gemeinsamen Einkauf, gemeinsamer Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und gemeinsamer Benutzung von Haushaltsgeräten und Geschirr verneint. Er hat angegeben, für Reinigung der Kleidung und Wäsche selbst zu sorgen. Die Zeugin hat demgegenüber angegeben, dass der Kläger weder eine Küche und noch eine Waschmaschine besitze. Sie wasche für ihn, kaufe für ihn ein und koche gelegentlich für ihn. Entsprechendes trägt der Kläger nunmehr auch selbst vor, indem er einen umfangreichen Betreuungsbedarf geltend macht, welcher von Frau L. befriedigt werde. Er selbst sei völlig hilflos. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags wäre er auch nicht in der Lage, für die Reinigung seiner Kleidung und Wäsche selbst zu sorgen. Ferner spricht die Finanzierung des Hauserwerbs durch Frau L. für ein Wirtschaften aus einem Topf. Hinzu kommt, dass Frau L. offenbar eine Rechtsschutzversicherung für sich und den Kläger abgeschlossen hatte (vgl. hierzu PKH-Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012) und Anfang 2006 ein gemeinsamer Fahrzeugerwerb erfolgte, wobei der Kaufpreis wiederum allein von Frau L. finanziert wurde.
Auch die dritte Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist zu bejahen. Der Kläger und Frau L. lebten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum vermutet, da der Kläger und Frau L. schon länger als ein Jahr in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebten (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Diese Vermutung ist - wie sich aus der vorstehenden Würdigung des Vorbringens des Klägers ergibt - nicht widerlegt.
Liegt nach alledem eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vor, ist nach § 9 Abs. 1 SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch das Einkommen und Vermögen der Frau L. zu berücksichtigen. Diese hat indes lediglich Einkommensnachweise vorgelegt. Konkrete Angaben zu ihrem Vermögen hat sie nicht gemacht, sondern lediglich behauptet, dieses liege unterhalb der Freigrenze. Ohne konkrete Angabe der vorhandenen Vermögenswerte kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin Vermögensgegenstände dem Schonvermögen zugerechnet hat, obwohl diese tatsächlich der Verwertung unterliegen würden. Auch ansonsten vermag der Senat die Angaben der Zeugin zu dem Wert ihres Vermögens nicht ohne weiteres als wahr zu unterstellen. Denn es fällt auf, dass die Zeugin zur Finanzierung des gemeinsamen Hauserwerbs in der Lage war und die ausbleibenden Zahlungen des Klägers von ihr offenbar finanziell gut verkraftet werden konnten. Nach ihren Angaben zahlte dieser auf seinen Anteil an dem Kaufpreis im Dezember 2005 lediglich 48.000 EUR, 24.000 EUR (auch für Renovierungskosten) seien offen geblieben. Gleichwohl war die Zeugin in der Lage, sich Anfang 2006 von ihrem Geld einen Neuwagen für 15.000 EUR zu kaufen.
Der Kläger hat die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden durchgreifenden Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit im Klage- und Berufungsverfahren nicht ausgeräumt. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist in hohem Maße dadurch erschüttert, dass er zur Täuschung der Leistungsträger und des Gerichts wiederholt gefälschte Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt für die im Tatbestand aufgeführten Rechnungen der Wohngebäudeversicherung, des Schornsteinfegers und des Versorgungsunternehmens wie auch für das im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Kündigungsschreiben der Rechtsschutzversicherung.
Das gesamte Vorbringen des Klägers ist ganz offensichtlich auf Verschleierung der wahren Verhältnisse angelegt. In diesem Zusammenhang fallen seine sehr sachbezogenen Ausführungen in dem Betreuungsverfahren auf, die sich deutlich von den nahezu durchgehend unsachlichen und diffamierenden Äußerungen in den beim Senat anhängig gemachten Verfahren abheben. Dieser Umstand verstärkt den Eindruck, dass der Kläger ausschließlich zweckgerichtete Angaben macht. Zudem besteht ein deutlicher Widerspruch zu dem Auftreten des Klägers als Betreuer seiner Mutter (Organisation der Pflege der zunächst noch in W. lebenden Mutter von I./N. aus einschließlich der Beschäftigung einer Pflegeperson, Zusicherung einer umfassenden Versorgung der Mutter nach dem Umzug nach I.) und dem hiesigen Vorbringen, wonach er selbst bereits seit langem völlig hilflos und auf eine umfangreiche Betreuung angewiesen sei. Belastbare Angaben zu dem tatsächlichen Ausmaß dieser Hilfebedürftigkeit hat der Kläger nicht gemacht. So muss sein Vorbringen zu den "privaten Laienhilfen", welche ihm bei der Fertigung seiner Schreiben behilflich seien, als diffus bezeichnet werden. Aus welchen Gründen die angeblichen Verfasser der Schriftsätze nicht namentlich benannt werden, ist nicht ersichtlich. Auch die Zeugin L. hat insoweit nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensumstände des Klägers - wie ihre sonstigen Aussagen zeigen - ihr ganz offensichtlich bestens vertraut sind, ist ihre Darstellung nicht glaubhaft, dass der Kläger von "zwei Freunden" unterstützt werde, sie diese Freunde aber nicht kenne.
Sind nach alledem die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Partnerin unklar geblieben und ist deshalb die Hilfebedürftigkeit nicht als nachgewiesen anzusehen, muss der Senat nicht prüfen, ob hinsichtlich des gemeinsamen Hausgrundstücks, welches aus den vom SG zutreffend dargelegten Gründen kein geschütztes Vermögen war, eine Verwertungsmöglichkeit bestand.
Steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die bei Antragstellung gemachten Angaben des Klägers in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprachen, so dass der Bewilligungsbescheid vom 28. September 2007 auf unzutreffenden Annahmen beruhte, so ist die Bundesagentur für Arbeit allein aus diesem Grunde berechtigt gewesen, den genannten Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass auch eine solche Sachlage zur Rechtswidrigkeit einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II führt, in der sich die ihr zugrunde liegenden Angaben des Leistungsempfängers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Nachhinein als von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen, ohne dass dem zuständigen Träger anderweitige Feststellungen über die für die Bedürftigkeit maßgeblichen Tatsachen möglich sind, weil der Leistungsempfänger andere als die widerlegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht darlegt und nachweist. In jedem Fall hängt nämlich die Rechtmäßigkeit der Bewilligung unterhaltssichernder Leistungen materiell-rechtlich davon ab, dass nach der Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf verbleibt (§ 9 Abs. 1 SGB II), wofür in verfahrensrechtlicher Hinsicht den jeweiligen Anspruchsteller die materielle Beweislast trifft (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2010 - L 5 AS 295/09 B ER). Leistungen können deshalb nicht rechtmäßig gewährt werden, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt und eine abschließende Aufklärung insoweit nicht möglich ist (zur Berechtigung des Leistungsträgers, bei unterbliebener Mitwirkung nach Ausschöpfung seiner Ermittlungsmöglichkeiten eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen vgl. auch BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - Rdnr. 17). Tritt eine solche Lage nachträglich in dem Sinne ein, dass die Bedürftigkeit eines Leistungsempfängers aufgrund der objektivierbaren Unrichtigkeit der gemachten Angaben rückschauend bereits für den Zeitpunkt der Bewilligung unerweislich bleibt, ist der zuständige Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X berechtigt, die objektiv von Anfang an rechtswidrige Bewilligung zurückzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2011 - L 15 AS 161/11 B ER - und vom 21. Dezember 2011 - L 15 AS 291/11 B). Ein solcher Fall ist auch vorliegend gegeben, weil die Angaben des Klägers sich als unzutreffend erwiesen haben, ohne dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten, zu denen insbesondere die Vernehmung der Frau L. gehört hat, anderweitige Feststellungen möglich wären.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BSG, wonach zwar grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides trifft, eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung aber dann gerechtfertigt sein kann, wenn - wie hier - in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urt. vom 24. Juni 2006 - B 11a AL 7/05 R - Rn. 32f).
Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft nicht entgegen. Der Kläger kann sich von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Verwaltungsakt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - auf Angaben beruht, der er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB X). Das ihr in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen hat die Bundesagentur ordnungsgemäß ausgeübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.