Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.08.2020, Az.: L 13 AS 143/20 B ER

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Zusicherung nach dem SGB II; Vorwegnahme der Hauptsache im engeren Sinne; Verpflichtung zu einer unumkehrbaren Maßnahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2020
Aktenzeichen
L 13 AS 143/20 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 39050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 05.08.2020 - AZ: S 45 AS 163/20 ER

Fundstelle

  • info also 2021, 238

Redaktioneller Leitsatz

1. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einen Leistungsträger in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten.

2. Unter engen Voraussetzungen kann der in Anspruch genommene Leistungsträger zu Maßnahmen verpflichtet werden, die inhaltlich mit dem Klageziel der Hauptsache identisch und zugleich unumkehrbar sind (Vorwegnahme der Hauptsache im engeren Sinne).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. August 2020 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 5. August 2020 ist nicht begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neu anzumietende Wohnung K., zu erteilen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Nach der genannten Vorschrift soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (S. 1). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (S. 2)

Hinsichtlich der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) scheitert der geltend gemachte Zusicherungsanspruch nicht bereits daran, dass sie nicht Vertragspartei des in Aussicht genommenen Mietvertrags sein werden. Die von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 18. Oktober 2018 - L 5 AS 295/18) betrifft ein Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II, für welches - anders als für die vorliegend in Rede stehende laufende Miete - das Kopfteilprinzip nicht gilt. Hinsichtlich der laufenden Aufwendungen für die Unterkunft haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob diese zukünftig vom Jobcenter übernommen werden.

Der Anspruch auf Erteilung der Zusicherung für einen Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners scheitert auch nicht daran, dass § 22 Abs. 4 SGB II nur für trägerübergreifende Umzüge gilt (so Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn.177 f.). Eine derartige Beschränkung ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen und die mit ihr verfolgten Zwecke, einerseits den Leistungsberechtigten durch eine verbindliche Einzelfallentscheidung über die Angemessenheit der neuen Unterkunft Rechtssicherheit vor deren Anmietung zu verschaffen und andererseits die Allgemeinheit davor zu bewahren, dass Leistungsberechtigte aufgrund unabgestimmter Entscheidungen unangemessene Mietzahlungsverpflichtungen eingehen und dadurch in Notlagen geraten, denen dann ggf. mit öffentlichen Mitteln begegnet werden muss (vgl. Luik a. a. O.), gelten in gleicher Weise auch für Umzüge innerhalb des Vergleichsraums. Soweit nach § 22 Abs. 4 SGB II in der seit dem 1. August 2016 gültigen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824) die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung der Zusicherung ist, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II aus Vereinfachungsgründen komplett entfallen konnte (vgl. BT-Drucksache 18/8041, S. 39), kann indes die in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II nunmehr normierte Verpflichtung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, für Umzüge innerhalb des Vergleichsraums - wie hier - nicht uneingeschränkt gelten. Denn in solchen Fällen wird bei einer Erhöhung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur der bisherige Bedarf anerkannt. Bei Umzügen innerhalb des Vergleichsraum muss daher - wovon das SG zutreffend ausgegangen ist - der zuständige kommunale Träger weiterhin die Erforderlichkeit des Umzugs prüfen. Denn ansonsten kann im Falle einer Erhöhung der Aufwendungen, selbst wenn sich diese innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze bewegen, keine Zusicherung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt werden (Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 78. EL Mai 2020, § 22 Rn. 105; so im Ergebnis auch S. Knickrehm in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 22 SGB II Rn. 32).

Davon ausgehend ist bei der Prüfung der dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache im vollem Umfang vorweggenommen würde. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 15. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschlüsse vom 11. April 2013 - L 15 AS 164/13 B ER -, vom 21. Februar 2014 - L 15 AS 271/12 B ER - und vom 17. Februar 2015 - L 15 AS 23/15 B ER; jeweils nicht veröffentlicht), wonach es verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig ist, den zuständigen Leistungsträger bereits in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten. Es ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt, dass durch gerichtliche Regelungsanordnung nicht lediglich eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen erfolgen kann, die später in Abhängigkeit vom Ausgang der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Vielmehr ist das Gericht im Anordnungsverfahren unter engen Voraussetzungen auch befugt, den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Verwaltung zu Maßnahmen zu verpflichten, die inhaltlich mit dem Klageziel der Hauptsache identisch und zugleich unumkehrbar sind, so dass durch die Anordnung des Gerichts die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bereits mit endgültiger Wirkung geregelt werden (Vorwegnahme der Hauptsache im engeren Sinne, vgl. grundlegend Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2011, Rn. 176 f). Voraussetzung für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist stets, dass auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden kann, weil durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens die Durchsetzung des geltend gemachten Rechts vereitelt würde (Dombert, a. a. O, Rn. 186, 193). Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht mehr zugesprochen werden darf, als in einem Hauptsachverfahren erreichbar wäre, hängt eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung außerdem davon ab, dass bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit hoher, wenn nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der geltend gemachte Anspruch dem Anspruchsteller materiell-rechtlich zusteht, sich die Streitsache also im Hauptsacheverfahren in seinem Sinne als spruchreif erweisen würde (vgl. Dombert, aaO, Rn. 191).

Nach diesen Maßstäben kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine auf Erteilung einer endgültigen Zusicherung gerichtete einstweilige Anordnung grundsätzlich in Betracht. Auf das Hauptsacheverfahren können Leistungsberechtigte wegen der Dringlichkeit der Entscheidung über den Zusicherungsantrag regelmäßig nicht verwiesen werden, da ein Auszug aus der bisherigen Wohnung häufig kurzfristig erfolgen muss, vor allem aber Mietangebote regelmäßig nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen. Effektiver Rechtsschutz kann daher durch das Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht gewährt werden. Auch können Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Zusicherung zu beantragen. Denn einem hierauf gerichteten Eilantrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Verpflichtung würde, wie auch ein Ausführungsbescheid, nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren, so dass sich die durch das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsberechtigten durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt (so zutreffend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - L 1 AS 1858/19 ER-B - juris Rn. 13 m. w. N.).

Davon ausgehend scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, den Antragsgegner zur Erteilung einer endgültig verbindlichen Zusicherung zu verpflichten, daran, dass sich das Hauptsacheverfahren, welches nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 6. August 2020) nunmehr unter dem Az. S 47 AS 787/20 bei dem SG Oldenburg anhängig ist, keineswegs in ihrem Sinne als spruchreif darstellt. Die Bruttokaltmiete für die in Rede stehende Wohnung in der L., beträgt laut Mietangebot der M. Wohnungsbaugesellschaft N. vom 17. Juni 2020 700 EUR und liegt bereits für sich genommen - unabhängig von der Frage, ob noch weitere Kosten, etwa für die Wasserversorgung, hinzukommen - über der aktuellen Mietobergrenze für einen Vier-Personen-Haushalt in Höhe von 649 EUR (vgl. "Neuregelung von Wertgrenzen für die Kosten der Unterkunft", Beschlussvorlage 20/21/006/BV-R der Stadt Delmenhorst). Diese Mietobergrenze ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen, da nicht ausgeschlossen ist, dass sich das Konzept des Antragsgegners zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Hauptsacheverfahren als schlüssig i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erweist. Ein mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellender Zusicherungsanspruch läge danach nur dann vor, wenn sich im Rahmen der in der Beschlussvorlage vorgesehenen Einzelfallprüfung anhand der dort geregelten Fallgruppen eine Überschreitung der Mietobergrenze als gerechtfertigt darstellen würde. Dies ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht der Fall.

Selbst wenn die Ausführungen des Antragstellers zu 1) in der persönlichen Erklärung vom 6. August 2020 zum Schimmelbefall der aktuell bewohnten Wohnung und zu seinen vergeblichen Bemühungen um Abhilfe als ausreichend angesehen werden, erschließt sich dem Senat die Notwendigkeit der Anmietung der mit 102,73 qm zu großen und mit 700 EUR (Bruttokaltmiete) zu teuren Wohnung anhand des bisherigen Vorbringens der Antragsteller nicht. Zwar hat der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. in der Bescheinigung vom 3. Juli 2020 den Umzug in eine größere Wohnung befürwortet, damit für den Antragsteller zu 1) ein Rückzugsort zur Verfügung stehe. Auch ist dies von Seiten der Antragsteller dahingehend erläutert worden, dass der Antragsteller zu 1) ein eigenes Zimmer benötige, in welches er sich im Fall von Panikattacken zurückziehen könne. Da die in Aussicht genommene Wohnung lediglich über 4 ½ Zimmer verfügt, ist aber bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, dass für den Antragsteller zu 1) ein eigenes abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung stünde. Dementsprechend hat das SG den Antragstellern mit Verfügung vom 28. Juli 2020 u. a. aufgegeben, die Möglichkeit der Bereitstellung eines "Rückzugsraums" in der fraglichen Wohnung zu erläutern. Dieser Auflage sind die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Dessen ungeachtet ist - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Antragsteller zu 1) im Falle einer Panikattacke nicht auch in das elterliche Schlafzimmer (bzw. in den Nachtstunden in das Wohnzimmer) zurückziehen könnte. Danach ist die Anmietung einer Vierzimmerwohnung (Wohnzimmer, Elternschlafzimmer, zwei Kinderzimmer) innerhalb des von dem Antragsgegner vorgegebenen Kostenrahmens nach gegenwärtigem Erkenntnisstand möglich, zumal auch nicht ersichtlich ist, ob bei dem Antragsteller zu 1) eine chronische Erkrankung vorliegt, oder eine behandelbare Akuterkrankung. Selbst bei Anwendung der in dem Konzept des Antragsgegners für behinderte oder pflegebedürftige Personen (z. B. Rollstuhlfahrer, Blinde) nach Einzelfallprüfung vorgesehenen Erhöhung der "Höchstgrenze um eine Personenstufe" würde sich bei einem Haushalt mit fünf Personen eine Mietobergrenze von 697 EUR ergeben, welche bei einer Bruttokaltmiete von 700 EUR (ohne ggf. noch zu zahlende Kosten für Wasser/Abwasser) ebenfalls überschritten wäre.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann den Antragstellern nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung bei fehlender Glaubhaftmachung der engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.