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§ 101 ZRHO - Arten der Zustellung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Zustellung wird bewirkt

  1. 1.

    durch Anwendung der für Zustellungen geltenden inländischen Vorschriften;

  2. 2.

    in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern dies mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist.

(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag.

(3) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung (§ 111) findet nicht statt.