Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.07.2000, Az.: 14 U 5/00
Anforderungen an die Erfüllung eines auf Lieferung und Wartung von Software gerichteten Vertrages; Erforderlichkeit einer sofortigen Untersuchung und etwaigen Rüge der gelieferten Software durch einen Kaufmann; Einstufung der Lieferung einer Demo-Version anstelle einer Vollversion als Schlechterfüllung in Abgrenzung zur Nichterfüllung; Aussagefähigkeit der Bezeichnung "Demo-Version" ohne Angaben der tatsächlichen Funktionseinschränkungen für die Annahme eines aliuds; Verpflichtung des Käufers von Standard-Software zur Orientierung über den Funktionsumfang vor Abschluss eines Kaufvertrages; Voraussetzungen für das Fälligwerden einer Wartungsvergütung für gelieferte Software
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.07.2000
- Aktenzeichen
- 14 U 5/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 32097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2000:0706.14U5.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 28.12.1999 - AZ: 14 O 327/98
Rechtsgrundlagen
- § 433 Abs. 2 BGB
- § 343 Abs. 1 HGB
- § 352 HGB
- § 353 HGB
- § 377 Abs. 1 HGB
- § 377 Abs. 2 HGB
- § 378 HGB
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2000
durch
die Richter ..., ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.12.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Software und Software-Wartung.
Die Beklagte, die bereits mit anderen Standard-Software-Produkten des Herstellers K... arbeitete, bestellte aufgrund vorangegangener Verhandlungen, bei denen ihr u.a. die allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Preisliste der Klägerin zugesandt worden waren, am 15. Mai 1995 bei der Klägerin Software, die sie für ihren Betrieb in Polen einsetzen wollte. Es handelte sich um die Module "Lohn und Gehalt" und "Zusatzlohn polnisch" der kaufmännische Standardsoftware "K... C...-Line" in einer Mehrplatzversion für 5 Benutzer sowie je 1 Handbuch. Als Kaufpreise wurden vereinbart für das Modul "Lohn und Gehalt" 4.060,- DM netto, für das Modul "Zusatzlohn polnisch" 2.575,- DM netto und für die beiden Handbücher je 125,- DM netto. Daneben gab die Beklagte bei der Klägerin für netto 13.000,- DM eine individuelle Programmierung in Auftrag, die einen Datenaustausch zwischen dem ansonsten von ihr benutzten Lohnerfassungsprogramm und den bei der Klägerin bestellten K...-Programmen ermöglichen sollte ("Schnittstellenprogrammierung").
Zusätzlich wurde von den Parteien eine Software-Wartung vereinbart; als pauschale monatliche Vergütung hierfür sollten jeweils 240,- DM für die beiden Programm-Module der K...-Standardsoftware und 180,- DM für die Schnittstellenprogrammierung von der Beklagten zu zahlen sein.
Am 14.November 1995 wurden der Beklagten gegen Lieferschein Datenträger übergeben, die die Schnittstellenprogrammierung und das Modul "Lohn und Gehalt" enthielten, wobei hinsichtlich letzterem streitig ist, ob es sich dabei um eine voll funktionsfähige Version - so die Klägerin - oder um eine nur eingeschränkt funktionierende sogenannte Demo-Version - so die Beklagte - handelte. Außerdem wurde an diesem Tage u.a. das Handbuch für "Lohn und Gehalt" übergeben. Die Gegenstände wurden von dem Zeugen S... in Empfang genommen, der in der EDV-Abteilung der Beklagten angestellt war. Er unterzeichnete den von der Klägerin ausgeschriebenen Lieferschein, der auch den Satz enthielten "Die Programme wurden bereits von Ihnen geprüft. Hiermit wird nochmals die einwandfreie Funktion der Programme bestätigt".
Mit Schreiben an die Beklagte vom 27. November 1996 (Bl.13) teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat u.a. mit, die aktuellen Versionen der beiden K...-Software-Pakete würden in dieser Woche in der Betriebsstelle der Beklagten in W... installiert und dort getestet; der praktische Einsatz solle ab 2. Jan. 1997 erfolgen. In diesem Schreiben wurde die Beklagte in Hinblick auf die Einschaltung ihrer polnischen Niederlassung auch um Mitteilung gebeten, wer die monatlichen Wartungsgebühren übernehme; hierzu wurde ferner erklärt: "Da die Programme de facto nicht von Ihnen genutzt worden sind, wird bis dato keine Wartung von uns berechnet".
Unter dem 16.12.1996 datiert ein an den Geschäftsführer der Klägerin adressierter Vermerk in polnischer Sprache mit dem Wortlaut "Heute wurde die Demoversion des Programms Lohn, Lohn 2, Schnittstelle K... installiert. Installationsfehler wurden nicht festgestellt"
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die drei Programme seien in W... problemlos installiert worden. Der Test der Schnittstelle zum Datenaustausch des Programms "Lohn und Gehalt" mit dem eigenen Lohnerfassungsprogramm der beklagten habe allerdings Fehlermeldungen ergeben; da die Schnittstelle aber im November 1995 bei der Beklagten in O... erfolgreich getestet und abgenommen worden sei, werde um Mitteilung gebeten, ob das von der Beklagten eingesetzte Lohnerfassungsprogramm, zwischenzeitlich geändert worden sei.
Von der Beklagten bezahlt wurde nur die Schnittstellenprogrammierung als solche, d.h. ohne Vergütung für Software-Wartung. Wegen der übrigen Positionen erteilte die Klägerin unter dem 13.6.1997 der Beklagten folgende Rechnung:
Menge | Einzelpreis | Gesamtpreis | |
---|---|---|---|
Lohn und Gehalt polnisch | 1 | 4.060,00 | 4.060,00 |
Handbücher polnisch | 1 | 125,00 | 125,00 |
Wartung polnische Version Juni 1995 bis Dezember 1997 | 31 Mon. | 140,00 | 4.340,00 |
Zusatzlohn polnisch | 1 | 2.575,00 | 2.575,00 |
Handbücher polnisch | 1 | 125,00 | 125,00 |
Wartung Zusatzlohn polnisch Juni 1995 bis Dezember 1997 | 31 Mon. | 140,00 | 4.340,00 |
Wartung Schnittstelle Juni 1995 bis Dezember 1997 | 31 Mon. | 180.00 | 5.580,00 |
Gesamtbetrag netto | 21.145,00 | ||
+ 16% USt | 3.383,20 | ||
Endbetrag | 24.528,20 |
Unter dem 26. November 1998 setzte die Klägerin der Beklagten zur Begleichung dieser Rechnung eine letzte Zahlungsfrist zum 3.12.1998.
Mitte 1999 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Sie hat behauptet, sie habe die bestellte Software am 14.11.1995 der Beklagten übergeben, die diese abgenommen und mithin auch zu bezahlen habe. Irgendeine Mängelrüge, geschweige denn eine sofortige oder eine ihren - der Klägerin - Geschäftsbedingungen entsprechende, sei von der Beklagten nie erhoben worden. Der Vermerk über die Installation einer "Demoversion" vom 16.12.1996 sei von einem polnischen Mitarbeiter verfasst worden. Das Wort "Demo" habe sich nur darauf bezogen, dass zunächst ein Test gefahren werden sollte. Die Softwarewartung sei in vollem Umfang geleistet worden; auf die Vergütung hierfür habe sie nie rechtsverbindlich verzichtet; dahingehende Äußerungen ihres Geschäftsführers im Schreiben vom 27. Nov. 1996 seien nur ein unverbindliches Entgegenkommen in der Hoffnung gewesen, mit der Beklagten eine Gesamtlösung einverständlich herbeiführen zu können.
Die Klägerin hat mit der Klage folgende Positionen geltend gemacht:
Modul "Lohn und Gehalt" | 4.060,00 | |
---|---|---|
Handbuch hierzu | 125,00 | |
Zwischensumme | 4.185,00 | |
Wartung Lohn und Gehalt für 49 Monate zu je 140,00 DM | 6.860,00 | |
Wartung für Schnittstellenprogrammierung für 49 Monate zu je 180,00 DM | 8.820,00 | |
= netto | 15.680,00 | |
16% Umsatzsteuer hierauf | 2.508,80 | |
Zwischensumme | 18.188,80 | |
Gesamtbetrag der Klage | 22.373,80 |
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.373,80 nebst 5% Zinsen aus DM 4.185,- seit dem 1.7.1997 sowie weiteren 5% Zinsen aus DM 18.188,80 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei zur Bezahlung der eingeklagten Forderung nicht verpflichtet, weil die Klägerin den Vertrag nicht erfüllt habe. Denn, so hat sie behauptet, die Software "Lohn und Gehalt", deren Bezahlung mit der Klage u.a. geltend gemacht werde, sei ihr nie übergeben worden. Erhalten habe sie nur eine nicht uneingeschränkt benutzbare Demoversion dieses Programms, die zudem keine stundengenaue Abrechnung erlaubt habe und auch nicht an die Vorgaben der polnischen Sozialversicherungsträger und Finanzämter angepasst gewesen sei. Da sie die bestellte Software nie erhalten habe, sei sie auch nicht gehalten gewesen, diese zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Inzwischen habe sie an der Erfüllung des Vertrages schon wegen des Zeitablaufs kein Interesse mehr. Sie habe von der Klägerin eine kurzfristige Lösung erwartet und sich inzwischen anders orientiert.
Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, auch für Wartungsleistungen könne die Klägerin keine Zahlungen beanspruchen, weil die zu wartende Software nie vertragsgemäß ausgeliefert worden sei. Das gelte auch für die Wartung der Schnittstellenprogrammierung, weil diese nur zusammen mit dem - nie gelieferten - Hauptprogramm nutzbar gewesen wäre. Im übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.1996 auf die monatlichen Wartungsgebühren bis Januar 1977 verzichtet.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S... über die von diesem am 14. Nov. 1995 erhaltene und quittierte Software. Es hat sodann der Klage im Umfang von 17.548,20 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es stehe fest, dass das Software-Paket "Lohn und Gehalt" vertragsgemäß an die Beklagte ausgeliefert worden sei. Dies habe der Zeuge S... glaubhaft bekundet und werde auch durch den weiteren Ablauf bestätigt. Auch das zweite von der Klägerin geschuldete Standard-Softwarepaket sei geliefert worden, wie sich daraus ergebe, dass alle 3 bestellten Software-Module im Dezember 1996 in Polen getestet worden seien. Dem stehe die Verwendung des Begriffs "Demoversion" im Vermerk vom 16. Dezember 1996 nicht entgegen. Das ergebe sich schon daraus, dass dort diese Bezeichnung auch auf die unstreitig voll funktionsfähige Schnittstellenprogrammierung angewendet worden sei, sowie auch daraus, das der unstreitig anschließend durchgeführte Test mit einer Demoversion gar nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die erhaltene Software zu bezahlen. Sie sei ferner aufgrund des Vertrages der Parteien zur Bezahlung der eingeklagten Vergütungen für die - durchgeführte - Softwarewartung verpflichtet, allerdings nicht für die Zeit bis Dezember 1996, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.Nov. 1996 insoweit auf die Wartungsvergütung rechtswirksam verzichtet habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Sie wiederholt ihre Behauptung, sie habe nur eine Demoversion der Software erhalten. Das Landgericht habe zu Unrecht sowohl der Aussage des Zeugen S..., der im übrigen zur inhaltlichen Bewertung der gelieferten Software weder berufen noch in der Lage gewesen sei, als auch dem Vermerk vom 16.12.1996 etwas anderes entnommen. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, eine Demoversion hätte Testläufe nicht gestattet, sei hier verfehlt. Auch sei die mangelhafte Lieferung durchaus gerügt worden, wie das Schreiben der Klägerin vom 27.11.1996 zeige, in dem Probleme mit der Software eingeräumt würden. Allerdings habe keine Rügepflicht bestanden, weil die gelieferte Demoversion nicht die bestellte Software, sondern etwas ganz anderes gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht im zuerkannten Umfang der Klage stattgegeben.
1.
Die Beklagte schuldet nach § 433 Abs. 2 BGB - Kaufrecht ist anwendbar, weil es sich um Standard-Software handelt - die Bezahlung des eingeklagten vereinbarten Kaufpreises für die von ihr bestellte Software "Lohn und Gehalt" der kaufmännischen Standardsoftware-Reihe "K... Classic-Line".
a)
Für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann dahinstehen, ob die an die Beklagte gelieferte Software vollständig funktionsfähig war oder nicht. Denn die Beklagte traf sowohl nach § 377 Abs. 1 HGB als auch nach Ziffer 4.1 der unstreitig von den Parteien ihrer Vertragsbeziehungen zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB), die Obliegenheit, die an sie ausgelieferte Software zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Diese Obliegenheit hat sie nicht erfüllt.
Die Lieferung der Software, deren Funktionsfähigkeit im Streit ist, an die Beklagte und damit die Ablieferung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB (vgl. BGH NJW 2000, S.1415,1416) [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 299/98] erfolgte am 14. November 1995. Das ergibt sich aus der dahingehenden Angabe des Zeugen S... und dem Lieferschein vom 14. November 1995. Danach steht fest, daß an diesem Tage der Beklagten Datenträger übergeben wurden, die das Programm "Lohn und Gehalt" - unstreitig mindestens als Demoversion - enthielten.
Hiervon ausgehend bemessen sich die Rechte der Beklagten allenfalls danach, was sie bei einer fehlerhaften Lieferung verlangen kann. Ein Fall der Nichterfüllung - auch im Sinne von § 378 HGB - liegt nicht vor, sondern - auf der Grundlage des Beklagtenvortrags - ein Fall der Schlechterfüllung. Ein nicht voll funktionsfähiges Programm ("Demoversion") ist im Grundsatz nicht etwas gänzlich anderes als ein funktionsfähiges Programm, sondern weist nur - als Folge der Einschränkungen - Mängel auf, die die Gebrauchsfähigkeit mindern.
Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass eine Demoversion in ihrem Funktionsumfang so sehr eingeschränkt ist, dass sie gegenüber dem Kaufgegenstand ein aliud darstellt. Dass dies hier der Fall gewesen sei, wird indes von der Beklagten nicht vorgetragen. Der von ihr zur Kennzeichnung der angeblichen Mängel allein verwandte Begriff "Demoversion" ist ohne Angaben der tatsächlichen Funktionseinschränkungen nicht aussagefähig. Mit diesem Begriff können - wie dem Senat aufgrund der Sachkunde des Vorsitzenden bekannt ist, die auf seiner jahrelangen Tätigkeit als EDV-Referent des Oberlandesgerichts und als Programmierer beruht, zahlreiche Varianten einer mehr oder weniger oder gar nicht ins Gewicht fallenden Funktionsbeeinträchtigung gemeint sein, angefangen vom bloßen Einblenden von Hinweisbildschirmen über Ausschalten einzelner Funktionen (z.B. Speichern, Drucken) bis hin zur automatischen Beendigung einer bis dahin gegebenen vollen Funktionsfähigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mangels jeglicher Darlegung von konkreten Funktionsbeeinträchtigungen durch die Beklagte ist insoweit auch kein Beweis zu erheben.
Auch die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachte fehlende gleichzeitige Benutzbarkeit durch mehrere Anwender wäre ein Fall der Schlecht-, und nicht der Falschlieferung.
Die mithin nach §§ 343 Abs. 1, 377 HGB sowie nach Ziffer 4.1 AGB erforderliche Mängelrüge ist aber erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, der mit der am 15. Juni 1999 eingegangenen Klage begonnen hat, und somit nicht innerhalb der hierfür gegebenen Frist von 6 Monaten erfolgt. Für eine Verlängerung dieser Frist, z.B. aufgrund von Nachbesserungsbemühungen oder Ähnlichem, ist nichts ersichtlich. Daraus folgt, dass sich die Beklagte auf den nunmehr von ihr behaupteten Mangel nicht mehr berufen kann, § 377 Abs. 2 HGB, Ziffer 8.6 AGB.
Der erstmals in der Berufungsbegründung vorgebrachten Behauptung der Beklagten, sie habe die Mangelhaftigkeit der ausgelieferte Software schon vor der Klageerhebung gerügt, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte verweist hierzu allein auf das Schreiben der Klägerin vom 27.11.1996. In diesem Schreiben weist die Klägerin aber lediglich daraufhin, dass nach ihren eigenen Feststellungen die Schnittstellenprogrammierung entgegen dem früheren Test nunmehr nicht mehr fehlerlos funktioniere, was vermutlich seine Ursache darin habe, dass es auf Seiten der eigenen Software der Beklagten zwischenzeitlich Änderungen bei der Bezeichnungen der Datenbankfelder gegeben habe. Eine Mängelrüge der Beklagten im oben dargestellten Sinn kann hierin nicht gesehen werden, ganz abgesehen davon, dass hiervon auch nur die - von der Beklagten bezahlte und nicht im Streit befindliche - Schnittstellenprogrammierung betroffen wäre.
b)
Auf die von der Beklagten auch vorgetragenen inhaltlichen Mängel der Software wie mangelnde Eignung zu einer von ihr für wünschenswert gehaltenen Art der Datenspeicherung kommt es schon angesichts der fehlenden Mängelrüge (s.o.) für die Entscheidung nicht an.
Im übrigen handelt es sich aber auch um vorgefertigte Standardsoftware eines renommierten Herstellers. Der Käufer einer solchen kann und muss sich vor dem Kauf über den Funktionsumfang orientieren. Bleibt dieser hinter seinen Erwartungen zurück, so fällt dies - nicht anders als etwa bei Kauf eines bestimmten Autotyps - grundsätzlich in seine Risikosphäre. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dem Käufer besondere Zusicherungen gemacht wurden oder eine bestimmte, tatsächlich aber nicht gegebene Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart oder vorausgesetzt worden wäre. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem stände dem die Haftungsbeschränkung bei Lieferung von Standardsoftware nach Ziffer 8.1 AGB entgegen.
2.
Hinsichtlich des gelieferten Handbuches ist die Ordnungsgemäßheit der Lieferung und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der insoweit eingeklagten 125,- DM außer Streit.
3.
Die Beklagte schuldet auch in dem vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Umfang die Bezahlung der Software-Wartung aufgrund des zwischen den Parteien darüber abgeschlossenen Vertrages.
Soweit sich die Beklagte gegen diese Verpflichtung mit dem Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Software-Lieferverpflichtung der Klägerin für das Modul "Lohn und Gehalt" wendet, kann ihr aus den oben dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
In Hinblick auf das Software-Modul "Schnittstellenprogrammierung" führt die Beklagte schließlich selbst keinen Mangel an, den sie gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Software-Wartung für dieses Modul geltend machen möchte. Soweit sie sich auf die Zusammengehörigkeit der drei Software-Module und die Fehlerhaftigkeit des Moduls "Lohn und Gehalt" beruft, kann ihr auch in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, weil dieses Modul nicht fehlerhaft war (s.o.).
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wartungsvergütung entfällt auch nicht, weil sie keine Wartung vorgenommen hätte, wie dies die Beklagte behauptet. Denn ausweislich der unstreitig dem Vertrag zugrundegelegten Bedingungen "Pflege und Hotlinevertrag" schuldete die Klägerin als Wartungsmaßnahmen eine telefonische Beratung ("Hotline"), den Austausch defekter Datenträger und die Behebung von Fehlern in Notfällen. Inhaltliche Programmänderungen, insbesondere eine Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Vorgaben - schuldete die Beklagte nach Ziffer 2.1.5 der o.a. Bedingungen nur durch Lieferung entsprechender Updates des Herstellers. Dass die Klägerin diese Verpflichtungen nicht erfüllt hätte, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im übrigen schuldete die Klägerin gemäß Ziffer 6.2 der Bedingungen ihre Pflegeleistungen ohnehin erst nach Eingang der Vergütung für den jeweiligen Zeitraum; die Beklagte hat aber keinerlei Wartungsvergütung gezahlt.
4.
Da auch der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB gegeben ist, erweist sich das angefochtene Urteil als insgesamt zutreffend.
Die Berufung der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.