Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.07.2000, Az.: 2 W 64/00
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.07.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 64/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 35325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2000:0711.2W64.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 07.04.2000 - AZ: 5 O 3021/99
Fundstellen
- IBR 2000, 555
- NZBau 2000, 578
- OLGReport Gerichtsort 2000, 263
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 11. Juli 2000 durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-; DM.
Gründe
Die nach § 17 a Abs. 4 GVG zulässig sofortige Beschwerde hat Erfolg; denn es ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Auch nach den Grundsätzen der vom Landgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts war der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Zunächst sind sich beide Parteien einig, daß der Kläger nicht in abhängiger Stellung bei der Beklagten tätig war. Das ist zwar nicht allein entscheidend, aber ein wichtiges Indiz, wie sich die Parteien die Rechtsnatur des durch den Rahmenvertrag vom 25.07.1997 begründeten Rechtsverhältnisses vorstellten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht damit aber auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages im Einklang. Unstreitig war der Kläger nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft allein für die Beklagte einzusetzen, vielmehr durfte er auch andere Bauherren betreuen und hat dies tatsächlich auch getan. Ausweislich seiner mit Schriftsatz vom 15.03.2000 vorgelegten -; nicht bestrittenen -; Tätigkeitsliste für 1998 hat er in jenem Jahr 35 Aufträge bearbeitet, davon nur 14 für die Beklagte, d. h. die Mehrzahl -; nämlich 21 -; für andere Auftraggeber. Das spricht gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten.
Unter diesen Umständen kann auch nicht aus der Tatsache, daß ihm im Gebäude der Beklagten ein Büro zur Verfügung stand, geschlossen werden, er sei in dem Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Er hat dort zwar seine Leistungen für die Beklagte erbracht, zugleich jedoch ein Arbeitszimmer zu Hause unterhalten, wo er für andere Bauherren gearbeitet hat.
Dem Landgericht kann weiter nicht darin gefolgt werden, daß sich aus dem Rahmenvertrag vom 25.07.1997 sich eine Weisungsgebundenheit des Klägers ergebe; eher gilt das Gegenteil: Nach § 4 des Vertrages mußte der Kläger "bei Anforderung . jederzeit zur Verfügung stehen" (Unterstreichung durch den Senat). Daraus folgt, daß der Kläger seine Arbeitskraft nicht durchgehend -; und allein -; der Beklagten zur Verfügung zu stellen hatte wie bei einem Arbeitsverhältnis üblich, sondern nur auf Anforderung, d. h. auf Abruf. Nur in diesem Rahmen hatte er dann "jederzeit zur Verfügung zu stehen", d. h. er hatte dann vorrangig für die Beklagte zu arbeiten. Aus dieser Regelung kann weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine Weisungsgebundenheit abgeleitet werden.
Schließlich spricht auch die Gewährleistungsregelung "gemäß VOB bzw. HOAI" für ein selbständiges Dienstverhältnis zwischen den Parteien. In diese Richtung deutet zusätzlich, daß der Kläger eigenständig eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat und nicht zur Lohnsteuer herangezogen worden ist.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1993, 470, 471 [BGH 23.09.1992 - I ZB 3/92]).