Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.07.2000, Az.: 8 U 57/00
Akquisition; Architektenleistung; Bauauftrag; Bauunternehmer; Bauvertrag; Nichterteilung; Planungsleistung; Umbau; Vergütungsabrede; Vergütungsanspruch; Vergütungsvereinbarung; Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.07.2000
- Aktenzeichen
- 8 U 57/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 16.02.2000 - AZ: 2 O 632/99
- nachfolgend
- BGH - 06.12.2001 - AZ: VII ZR 304/00
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 632 BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Auftrag des Beklagten in den vergangenen Jahren wiederholt Bauleistungen hinsichtlich des Objektes "Hotel R...", ... in N.... Im Jahre 1991 beabsichtigte der Beklagte, Umbauarbeiten durchzuführen. Im Erdgeschoß sollte ein Empfang mit Rezeption, ein Frühstücksraum mit Buffet, die Wäscherei, ein Heizungsraum, eine Küche mit Kühlraum, eine Boutique sowie Damen- und Herrentoiletten, im ersten und zweiten Obergeschoß jeweils Hotelzimmer sowie Appartements eingerichtet werden. Für das Dachgeschoß war insbesondere der Einbau eines Schwimmbades mit Umkleideräumen vorgesehen. Der Beklagte wandte sich an die Klägerin, machte sie mit seinen Absichten bekannt und bat sie, ein Angebot für die erforderlichen Bauleistungen abzugeben. Die Klägerin ermittelte die Grundlagen und fertigte in erheblichem Umfang Planzeichnungen an. Am 3. November 1992 richtete die Klägerin eine Bauvoranfrage an die Stadt N... und erwirkte einen Bauvorbescheid vom 15. September 1993. Darin gab die Stadt N... dem Beklagten auf, in ausreichendem Umfang Pkw-Stellplätze anzulegen. Da der Beklagte über derartige Stellplätze nicht verfügte, entschloß er sich, zunächst lediglich die im Erdgeschoß vorgesehenen Umbauarbeiten zu verwirklichen. Er erhielt unter dem 10.3.1995 eine entsprechende Teilbaugenehmigung. Er betraute die Klägerin mit einem Teil der im Erdgeschoß vorgesehenen Bauarbeiten, die die Klägerin mit Schlußrechnung vom 28. November 1995 über 14.342,94 DM abrechnete. Die weiter geplanten Umbauarbeiten nahm der Beklagte bislang nicht in Angriff. Mit Rechnung vom 17.12.1998 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, an sie wegen der von ihr erbrachten Architektenleistungen 115.900,28 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Beklagte habe sie im Frühjahr 1991 mündlich mit der Grundlagenermittlung, der Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung des Objekts beauftragt. Im übrigen hätten es die Parteien im Verlaufe ihrer Zusammenarbeit immer so gehandhabt, daß sie für den Fall, daß sie den Bauauftrag nicht erhalte, wegen der Architektenleistungen ein Honorar verlangen könne. Der Beklagte habe im übrigen nicht davon ausgehen dürfen, daß sie sämtliche Architektenleistungen für ein Bauvorhaben im Gesamtvolumen von 1 Mio. bis 2 Mio. DM kostenlos erbringe und im Gegenzug lediglich mit Bauarbeiten im Werte von knapp 15.000,- DM betraut werde. Sie habe die Architektenleistungen ordnungsgemäß erbracht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 115.900,28 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20.02.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Architektenleistungen hätten lediglich Vorarbeiten für den eigentlichen Bauauftrag dargestellt. Dementsprechend hätten die Parteien niemals über eine Vergütung für diese Arbeiten gesprochen. Dieses Vorgehen entspreche im übrigen der ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Die Klägerin habe ihm niemals Architektenleistungen in Rechnung gestellt, auch wenn das beabsichtigte Bauvorhaben dann schließlich unterblieben sei. Die Planung der Klägerin sei im übrigen nicht genehmigungsfähig, weil er die erforderlichen Stellplätze nicht nachweisen könne und die Planung den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde nicht entspreche. Die Rechnung sei nicht angemessen; im übrigen seien Ansprüche der Klägerin verjährt.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat nach Beweiserhebung mit ihrem am 16.02.2000 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie trägt ergänzend vor:
Zwar sei es richtig, daß der Zeuge G... vor dem Landgericht bekundet habe, mit dem Beklagten über eine Vergütung der Architektenleistungen nicht gesprochen zu haben. Doch habe der Zeuge G... eindeutig bekundet, dem Beklagten sei "klar" gewesen, daß - wie schon in der Vergangenheit - für Planungsleistungen und Statik dann nichts genommen werde, wenn die Klägerin das Bauvorhaben als Unternehmen ausführe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 16.02.2000 zu verurteilen, an sie 115.900,28 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. Februar 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich den Inhalt des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist ergänzend darauf, daß der Zeuge G... bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht den Vortrag der Klägerin gerade nicht bestätigt habe. Der Zeuge habe während der Planungsphase mit ihm nicht darüber gesprochen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Arbeiten der Klägerin bezahlt werden sollten. Bei den Leistungen, die nach dem Inhalt der Bauakte von der Klägerin erbracht worden seien, handele es sich keineswegs um einen so erheblichen Aufwand, daß er, der Beklagte. von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin habe ausgehen müssen. Er habe sich im übrigen an ein Bauunternehmen und nicht an ein Architekturbüro gewandt; - die Klägerin habe keine Architektenleistungen erbringen sollen, sondern einen Umbauvorschlag machen und einen Kostenvoranschlag bezüglich der voraussichtlichen Umbaukosten erstellen sollen. Vorsorglich werde die Einrede der Verwirkung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Sie hat nicht bewiesen, daß zwischen ihr und dem Beklagten ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten ein entgeltlicher Architektenvertrag über die Grundlagenermittlung sowie über die Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung für den Umbau des Gebäudes "H... T..." in N... zustande gekommen ist.
Allein aufgrund des Tätigwerdens der Klägerin kann nicht der Abschluß eines Architektenvertrages angenommen werden. Für eine Vereinbarung des Inhalts, daß sie ein Planungshonorar berechnen dürfe, wenn es nicht zum Abschluß eines Bauvertrages komme, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1368). Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.
Der Zeuge G... - seinerzeit ihr Mitarbeiter als Ingenieur - hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht bestätigt, daß sich die Parteien ausdrücklich über den Abschluß eines Architektenvertrages geeinigt hätten. Der Zeuge hat bekundet, daß der Beklagte an ihn wegen des Umbaus des Speichergebäudes "H... T..." in N... herangetreten sei. Er habe dem Beklagten vorgeschlagen, zunächst eine Bauvoranfrage einzureichen. Dabei sei er davon ausgegangen, daß die Klägerin das Vorhaben als Bauunternehmen ausführen solle. Deshalb habe er zum Beispiel das Gebäude ausmessen lassen, um die Bestandszeichnung zu fertigen. Während der Planungsphase habe er mit dem Beklagten nicht darüber gesprochen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Arbeiten der Klägerin bezahlt werden sollten. Er sei fest davon ausgegangen, daß die Klägerin das Vorhaben auch ausführen werde. Es sei in der Vergangenheit so gewesen, daß die Klägerin die Planungsleistungen nicht in Rechnung gestellt habe, wenn sie das geplante Vorhaben anschließend ausgeführt habe. Entsprechend hat der Zeuge für die Leistungen keine Kostenvorschüsse vom Beklagten angefordert. Einen Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar wäre, daß also Planungen erbracht worden seien, ohne daß es zur Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin gekommen sei, hat es nach der Aussage des Zeugen G... zuvor mit dem Beklagten nicht gegeben. Wörtlich hat der Zeuge insoweit erklärt:
"Über Kosten ist nicht gesprochen worden, und zwar weder über die Planungskosten noch über die Kosten des Gesamtvorhabens. Es war ja klar, daß wir, wie schon in der Vergangenheit, für Planungsleistungen und Statik dann nichts nehmen würden, wenn wir das Bauvorhaben als Unternehmen ausführen würden."
Mithin war eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, daß der Beklagte Planungsleistungen der Klägerin vergüten müsse, nicht getroffen worden. Ebensowenig bestand eine Abrede darüber, daß die Planungsleistungen jedenfalls dann zu vergüten seien, wenn das Bauvorhaben nicht zustande komme oder von der Klägerin nicht ausgeführt werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine solche Absprache nicht aus der Aussage des Zeugen, es sei ja klar gewesen, daß für Planungsleistungen und Statik - wie in der Vergangenheit - dann nichts genommen werde, wenn sie, die Klägerin, das Bauvorhaben als Unternehmen ausführe. Woraus sich die Klarheit ergeben habe, hat der Zeuge nicht erläutert. Nach dem Inhalt seiner Aussage entsprach die vermeintliche Klarheit lediglich seiner subjektiv-einseitigen Vorstellung.
Auf ein konkludentes Verhalten der Parteien kann das Zustandekommen eines Architektenvertrages ebensowenig gestützt werden. Denn unstreitig hatte sich der Beklagte an die Klägerin nicht wegen eines Planungsauftrages gewandt, sondern wegen eines Auftrages zur Ausführung von Umbauarbeiten, deren Machbarkeit und zur Erstellung eines Kostenvoranschlags. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Klägerin keine Architektin, sondern ein Bauunternehmen ist. Der Briefbogen der Klägerin weist diese als Bauunternehmung für Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, als Dachdeckerbetrieb, Zimmerei- und Tischlerei, für Rohrleitungsbau und zur Ausführung schlüsselfertiger Bauten aus, -- ohne jeglichen Hinweis darauf, daß auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbracht werden. Aber selbst, wenn Mitarbeiter eines Bauunternehmens, seien sie auch angestellte Architekten, die Architektenleistungen wie insbesondere die Planungsleistungen zu dem Zweck erbringen, damit ein Baubetreuungs-, Bauträger-, Fertighaus- oder Unternehmervertrag abgeschlossen werden kann, liegt grundsätzlich kein zusätzlich konkludent abgeschlossener Architektenvertrag vor, weil die Planungsleistungen in aller Regel zur Vorbereitung des eigentlichen Bauvertrages erbracht werden und keinen eigenständigen Charakter besitzen (ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 618). Im Hinblick auf die Aussicht eines relativ umfangreichen Bauauftrags hat die Klägerin hier die Planung des Bauvorhabens als Serviceleistung mit erbracht. Nur ausnahmsweise bei eindeutiger Absprache - die, wie oben ausgeführt, vorliegend fehlt - käme diesbezüglich eine gesonderte Honorierungspflicht des Beklagten in Betracht (vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1998, 309 [OLG Köln 23.05.1997 - 19 U 177/96]). Insoweit bleibt es hier dabei, daß es sich selbst bei der Erbringung umfangreicher planerischer Vorarbeiten um eine honorarfreie werbende Tätigkeit (Akquisition) handelt, wenn diese Vorarbeiten der Abgabe des Angebots auf Abschluß des Bauvertrages zu diesen bestimmt sind.
Entgegen der Behauptung der Klägerin handelt es sich bei den Leistungen, die nach dem Inhalt der Bauakte von der Klägerin erbracht wurden, nicht um einen so erheblichen Aufwand, daß im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen wäre. Grundlage der ersten von der Klägerin gefertigten Entwurfszeichnung war eine Zeichnung und ein Modell, das der Beklagte der Klägerin zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin hat diese Zeichnung des Beklagten übernommen. Der ersten Bauvoranfrage vom 03.11.1992 waren von der Klägerin lediglich beigefügt:
- die Kopie einer Flurkarte,
- eine Entwurfzeichnung (Grundriß) im Maßstab 1:50 aus März 1992 vom Erdgeschoß und dem 1. und 2. Obergeschoß,
- eine Entwurfszeichnung (Grundriß) im Maßstab 1:50 des Dachgeschosses vom 30.11.1992.
Weitere Zeichnungen resp. Unterlagen etc. hatte die Klägerin nicht erstellt.
Am 12.01.1994 wurde dann der Bauantrag für den Ausbau des Erdgeschosses eingereicht mit folgenden Anlagen:
- Schnitt Mittelgang, Maßstab 1:25,
- Entwurfzeichnung (Grundriß) Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß im Maßstab 1:50, vom März 1992 (also die Zeichnung, die bereits Grundlage für die Bauvoranfrage war),
- Vorentwurf (Grundriß und Schnitt A-A) Dachgeschoß, Maßstab 1: 100, vom Januar 1994,
- Vorentwurf (Schnitt B-B) Dachgeschoß, Maßstab 1: 100, Januar 1994,
- Ansicht im Maßstab 1: 100 von Januar 1994,
- Schnitt A-A, B-B, Maßstab 1:50, vom 28.12.1993,
- Baubeschreibung (Formular, das nur pauschal ausgefüllt wurde entsprechend den bisherigen eingereichten Formularen),
- detaillierte Berechnung der Gesamtnutzfläche für Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß,
- Berechnung des umbauten Raumes für das gesamte Gebäude,
- grobe Berechnung der überschlägigen Baukosten.
Damit hatte die Klägerin weiterhin nicht alle Unterlagen eingereicht, die für einen vollständigen Bauantrag notwendig waren. Im Ortstermin am 31.08.1994 äußerte die Denkmalpflege erhebliche Bedenken und verlangte, daß die mittig verlaufenden Stützenreihen in allen Geschossen erhalten bleiben solle. Am 30.01.1995 reichte die Klägerin überarbeitete Grundrißzeichnungen im Maßstab 1:50 herein. Trotz Übersendung dieser Unterlagen hatte die Denkmalpflege weiterhin erhebliche Bedenken und Änderungswünsche.
Es wurde dann zunächst am 10.03.1995 die Teilbaugenehmigung für das Erdgeschoß erteilt.
Am 16.03.1995 übersandte die Klägerin zur Vervollständigung des Bauantrages weitere verlangte Anlagen, nämlich:
- Wohnflächen und Nutzflächenberechnung sowie
- die Neuberechnung des umbauten Raumes.
Am 10.04.1995 äußerte die Denkmalschutzbehörde erhebliche Vorbehalte.
Im September 1995 fehlten der Baubehörde noch Statik, Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis, Entwässerungsnachweis.
Nach allem hatte die Klägerin für die Bauvoranfrage lediglich zwei Grundrißzeichnungen nach Vorlagen des Beklagten gefertigt. Auch in dem nachfolgenden Zeitraum erbrachte die Klägerin nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 oder 5 des § 15 HOAI. Es wurden im Vorfeld keine unterschiedlichen Planungskonzepte mit alternativen Lösungsmöglichkeiten zeichnerisch dargestellt oder mit dem Beklagten erörtert. Andere an der Planung fachlich Beteiligte wurden in eine Vorplanungsphase nicht einbezogen. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen wurden mit dem Beklagten nicht angestellt. Es wurde keine Kostenschätzung nach der DIN 276 gefertigt. Es finden sich keine Detailzeichnungen, keine Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben, wie dies als Grundleistung in der Leistungsphase 3 verlangt wird, ebensowenig eine Kostenberechnung nach der DIN 276 oder eine Kostenkontrolle. Die in der Leistungsphase 5 geforderten Ausführungs-, Detail-, und Konstruktionszeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben sind in der Bauakte überhaupt nicht vorhanden. Die Klägerin beschränkte sich darauf, das von der Behörde jeweils Verlangte beizubringen. Ihre Leistungen hatten keine solchen Ausmaße angenommen, daß der Beklagte sie abweichend von der Regel als auf den Abschluß eines gesonderten Architektenvertrages gerichtet hätte verstehen müssen. Sie sind deshalb nicht honorarpflichtig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.