Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 31.07.2006, Az.: 6 A 389/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 31.07.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 389/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0731.6A389.04.0A
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn A.
Klägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
gegen
die Stadt Wolfenbüttel, vertreten durch den Bürgermeister,
Stadtmarkt 3-6, 38300 Wolfenbüttel,
Beklagte,
Streitgegenstand: Anordnung eines Haltverbots
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2006 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Baumgarten als Berichterstatter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anordnung eines Haltverbots und die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen auf einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Wolfenbüttel, B. Straße 29. Auf dem Grundstück befindet sich ein an der B. n Straße gelegenes Wohnhaus, das er mit seiner Familie bewohnt. Die Zufahrt zu der im hinteren Teil des Grundstücks gelegenen Garage erfolgt über den C., der die B. Straße und die Straße D. miteinander verbindet. Eine weitere Garage des Klägers befindet sich auf dem unmittelbar an der B. n Straße gelegenen Teil des Grundstücks. Auf der in Richtung B. Straße linken Seite des C. es ab der Straße D. ist ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet und durch entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 StVO) ausgewiesen. Bis ins Jahr 2004 galt auf der gegenüber liegenden Seite ein absolutes Haltverbot.
Im Mai 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat darum, die Haltverbotsschilder wieder aufzustellen, weil es wegen parkender Fahrzeuge nunmehr zu Gefahrensituationen komme.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufstellung von Haltverbotsschildern ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Straßenverkehrsordnung erlaube die Aufstellung von Verkehrszeichen nur aus objektiv zwingenden Gründen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der C. in dem fraglichen Bereich breit genug und das Parken deswegen dort ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs möglich sei. Es handele sich insoweit um eine "Wohnsammelstraße‘", in der das Parken auf der Fahrbahn üblich sei. Für den fließenden Verkehr entstünden damit nur allgemeine Risiken, wie sie im Straßenverkehr täglich aufträten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2004, das am 2. August 2004 (einem Montag) bei der Beklagten einging, Widerspruch. Er machte geltend, eine "Wohnsammelstraße" liege nicht vor; im Übrigen sei es zum Schutz der Schulkinder erforderlich, ein Haltverbot anzuordnen.
Mit Bescheid vom 23. August 2004 wies der Landkreis Wolfenbüttel den Widerspruch unter Hinweis auf die Regelungen der Straßenverkehrsordnung zurück.
Am 6. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ohne das begehrte Haltverbot entstünden Gefahren insbesondere für die kleineren seiner fünf Kinder, weil der C. bei einer Überquerung nur schwer einsehbar sei, wenn dort Fahrzeuge geparkt würden. Auf Grund der nur 6,10 m messenden Breite des C. es gefährde das Abstellen von Fahrzeugen den Straßenverkehr. Der fließende Verkehr werde im Übrigen behindert. Die ungehinderte Zufahrt zu seinem Grundstück sei über den C. kaum möglich, wenn dort Fahrzeuge abgestellt seien. Außerdem entstehe durch abgestellte Fahrzeuge im Ergebnis eine erhöhte Geräuschbelastung, weil durchfahrende Fahrzeuge vor den geparkten abbremsen und wieder beschleunigen müssten. Die Parkmöglichkeit im fraglichen Bereich des C. es führe dazu, dass dieser seinen eigentlichen Zweck - die ungehinderte Zuwegung auf zwei wesentliche Verkehrsverbindungen in Wolfenbüttel zu gewährleisten - nicht mehr erfüllen könne. Im Übrigen sei der ungehinderte Zugang des Transportverkehrs zu den am C. gelegenen Gewerbebetrieben nicht mehr gewährleistet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das früher im fraglichen Straßenbereich aufgestellte Haltverbotsschild nur vorübergehend entfernt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den C. zwischen der Straße D. und der B. n Straße auf der in Richtung B. Straße rechten Seite ein Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 StVO) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verweist insbesondere auf Folgendes: Polizei und Verkehrswacht seien befragt worden und hätten keinen Bedarf für ein Haltverbot gesehen. Der C. weise im Bereich zwischen der B. n Straße und der abknickenden Vorfahrt in Richtung der Straße D. durchgängig eine Breite von 6,50 m auf. Das früher in diesem Bereich aufgestellte Verkehrsschild sei im Zuge von Bauarbeiten ohne vorherige Rücksprache mit der Verkehrsbehörde entfernt worden; die Behörde habe die Sachlage auf den Hinweis des Klägers jedoch überprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Haltverbot nicht erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine erhöhte Geräuschbelastung gebe es nicht. Es lägen auch keine Beschwerden von anderen Anliegern vor. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Das Gericht hat das Polizeikommissariat Wolfenbüttel um Stellungnahme und um Mitteilung gebeten, wie häufig es in den letzten drei Jahren zu Unfällen im C. gekommen ist und worauf diese zurückzuführen sind. Wegen des Ergebnisses der Anfrage und der von der Polizei durchgeführten Verkehrszählung wird auf das Schreiben des Polizeikommissariats vom 16. März 2006 verwiesen (Blatt 67 f. der Gerichtsakte).
Das Gericht hat den C. und den Bereich der Einmündung in die B. Straße am 24. März 2006 in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll des Ortstermins und die angefertigten Fotos Bezug genommen (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 und 2 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter der Kammer entscheiden kann, ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.).
I.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) statthaft, weil es sich bei dem vom Kläger begehrten Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt in der Form einer so genannten Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG handelt.
Der Kläger verfügt auch über die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Eine Klagebefugnis ist anzunehmen, wenn es möglich ist, dass durch die Weigerung der Behörde, ein Verkehrszeichen anzuordnen und aufzustellen, eigene Rechte des Klägers verletzt sind. Dies ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen des Klägers besteht die Möglichkeit, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten seine durch § 45 Abs. 1 StVO geschützten Rechte verletzt. Die Bestimmungen dieser Vorschrift über die Anordnung von Verkehrszeichen dienen grundsätzlich zwar nur dem Schutz der Allgemeinheit. Der Kläger macht jedoch als Anlieger des C. es vor allem geltend, ohne das begehrte Verkehrszeichen entstünden auch für ihn und seine Kinder Gefahren beim Überqueren der Straße, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei beeinträchtigt und es seien auf seinem Grundstück erhöhte Geräuschbelastungen entstanden. Er beruft sich damit nicht nur auf allgemeine Interessen, die alle Verkehrsteilnehmer betreffen und daher eine Klagebefugnis nicht begründen können, sondern macht eine besondere, auf seiner Stellung als Grundstücksanlieger beruhende Interessenlage geltend, nach der eine Beeinträchtigung eigener Rechte durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn 921; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16.05.1997, NVwZ-RR 1998, 682).
Dem Kläger kann auch das für eine Verpflichtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Halten bzw. Parken in einigen Bereichen des C. es in Richtung B. Straße zwar auch ohne Verkehrszeichen (siehe insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 3 StVO). Diese Verbote entsprechen jedoch nicht dem mit der Klage verfolgten Begehren, ein Haltverbot auf der gesamten dem Klägergrundstück zugewandten Straßenseite anzuordnen und dieses durch Verkehrszeichen auszuweisen.
II.
Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das begehrte Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) anordnet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten.
1. Grundsätzlich darf die Verkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs Verkehrszeichen aufstellen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Bürgerinnen und Bürger können dies jedoch nur unter engen Voraussetzungen von der Verkehrsbehörde verlangen. Ein dahingehender Anspruch setzt voraus, dass die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs konkret gefährdet ist und damit öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen des Klägers beeinträchtigt sind. Daneben ist gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich, dass das Verkehrszeichen auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so stehen die Anordnung und das Anbringen des Verkehrszeichens im Ermessen der Verkehrsbehörde. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf das Verkehrszeichen kann sich dann nur ergeben, wenn der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass jede andere Entscheidung als die Aufstellung des Verkehrszeichens rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. zum Ganzen z.B. Nds. OVG, Beschl. vom 26.08.2002 - 12 LA 522/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 28.02.2003, DAR 2002, 284, 285). Danach kann der Kläger die Anordnung des begehrten Haltverbots schon deswegen nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht erfüllt sind und die Aufstellung des Verkehrszeichens damit rechtswidrig wäre.
Die durch Verordnung vom 7. August 1997 angefügte Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO knüpft nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte an die in den vorangehenden Absätzen geregelten Tatbestände an (vgl. auch die Begründung des Bundesrates zur Änderungsverordnung, VkBl. 1997, 687, 690 Nr. 22). Die Verkehrsbehörde darf ein Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Ermessensspielraum der Behörde nicht eröffnet, sie ist in diesem Fall also ohne Weiteres rechtlich dazu verpflichtet, die Aufstellung des Verkehrszeichens abzulehnen (ebenso Sauthoff, aaO., Rn 903 m.w.N.). Die Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO gilt nach ihrem klaren Wortlaut ohne Ausnahme für alle "Verkehrszeichen" und damit jedenfalls auch für die Anordnung von Haltverboten (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO; ebenso Sauthoff, aaO., Rn 901, im Ergebnis auch Kettler, NZV 2002, 57, 64).
Damit das Verkehrszeichen zur Gefahrenabwehr "zwingend geboten" ist, genügt es nicht, dass sich die Anordnung als sachgerecht und zweckmäßig erweist. Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und der entsprechenden Vorschrift über die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer in § 39 Abs. 1 StVO dem zunehmenden Trend zur Regelung von Verkehrssituationen durch Verkehrszeichen und der damit verbundenen Gefahr der Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie den hierdurch drohenden Akzeptanzproblemen entgegenwirken. Die Regelungen zielen darauf, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (vgl. Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997, 687, 689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). Zu diesem Zweck sind die Verkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren. "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist (im Ergebnis ebenso bereits VG Braunschweig, Beschl. vom 18.03.2003 - 6 B 10/03 -; VG Berlin, Urt. vom 28.09.2000, NZV 2001, 317, 318). Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) oder die Regelungen über das Abbiegen (§ 9 StVO) und das Parken (§ 12 StVO) - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten. Besondere Umstände, die ein Verkehrszeichen zwingend gebieten, liegen nicht vor, wenn die Gefahrenlage nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht über die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken hinausgeht. Nach diesen Maßstäben steht die Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO der Anordnung des begehrten Haltverbots entgegen.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass ohne ein Haltverbot im Einmündungsbereich Fritz-Reuter-Straße/B. Straße eine besondere Gefahrensituation für Fußgänger - insbesondere für den C. überquerende Kinder entsteht -, die nur durch die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen zu beseitigen ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass in einem Abstand von 5 m vor der Einmündung das Parken im C. auch ohne ein Verkehrsschild oder eine entsprechende Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299 zu § 41 Abs. 3 Nr. 8) gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 StVO verboten ist. Abbiegende Fahrzeuge müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und wenn nötig warten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Insbesondere gegenüber Kindern haben die Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit zu verringern (§ 3 Abs. 2a StVO); sind im C. Fahrzeuge abgestellt, so sind die Fahrer der vorbeifahrenden, den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeuge zu besonderer Vorsicht verpflichtet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 6 StVO). Dies gilt auch für den Bereich der Einmündung des C. es in die B. Straße, da hier nicht nur mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO), sondern - wie durch die markierte Radfahrerfurt weithin sichtbar ist - auch mit querenden Fahrrädern. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der persönlichen Eindrücke aus dem Ortstermin keine Anhaltspunkte dafür, dass diese allgemein gültigen Verhaltensregeln nicht genügen, um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs im Einmündungsbereich hinreichend zu gewährleisten. Die Ortsbesichtigung hat nicht ergeben, dass die Sicht in den C. von der Einmündung aus durch bauliche Gegebenheiten oder Bepflanzungen in besonderer Weise erschwert ist (zu einem solchen Fall vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 14.02.1985 - 12 OVG A 91/83 -, SchlHA 1985, 158 f. zu § 45 StVO a.F. ). Weder nach dem Ortstermin noch nach der Verkehrszählung der Polizei vom 15. März 2006 ist ersichtlich, dass Fahrzeuge laufend in derart erheblicher Anzahl in dem fraglichen Straßenstück abgestellt werden, dass eine Überquerung der Straße wegen Sichtbehinderungen nur unter besonderen Gefahren möglich ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dargelegten allgemeinen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung in den fraglichen Straßenbereichen in erheblichem Umfang nicht beachtet werden. Die für Fußgänger verbleibenden Risiken gehen damit nicht über die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken hinaus. Dies wird bestätigt durch den Bericht des Polizeikommissariats Wolfenbüttel vom 16. März 2006, nach dem es seit 2003 im Bereich von C. und B. r Straße zu fünf Verkehrsunfällen gekommen ist, die auf Vorfahrtsverletzungen und nicht auf geparkte oder haltende Fahrzeuge zurückzuführen waren. Auch die Polizei hat dementsprechend keinen Bedarf für ein Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) gesehen.
b) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es durch das Halten und Parken an anderen Stellen des C. es (im Bereich zwischen B. r Straße und D.) zu konkreten Gefahren für Fußgänger kommt, die nur durch ein Haltverbot beseitigt werden könnten. Fußgänger dürfen die Fahrbahn nur an Kreuzungen und Einmündungen überqueren, wenn die Verkehrslage es erfordert (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO); dies gilt insbesondere bei dichterem Verkehr (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVO Rn 43). Jedenfalls im Einmündungsbereich ist die Sicherheit für querende Fußgänger aber auch ohne das begehrte Verkehrszeichen ausreichend gewährleistet. Im Bereich der Kurve ist das Parken wegen der dort auf der Fahrbahn als Fahrstreifenbegrenzung angebrachten durchgehenden Linie auch ohne Beschilderung verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. b StVO). Im Übrigen ist nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin und dem Polizeibericht vom März 2006 nicht ersichtlich, dass Fahrzeuge laufend in erheblicher Anzahl in dem fraglichen Straßenstück abgestellt werden und somit Sichtbehinderungen entstehen, die eine Überquerung der Straße nur unter besonderen, über die allgemeinen Verkehrsrisiken hinausgehenden Gefahren ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeugführer durch am Fahrbahnrand geparkte oder dort haltende Fahrzeuge erfahrungsgemäß dazu veranlasst werden, die Geschwindigkeit zu verringern. Hierzu sind sie nach den Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung auch verpflichtet (vgl. z.B. § 6 und § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO). Anhaltspunkte für eine in erheblichem Umfang erfolgende Missachtung der dargestellten Verhaltensregeln gibt es nicht.
c) Ein Haltverbot im C. ist auch nicht unabdingbar erforderlich, um Gefahren für den Durchgangsverkehr abzuwenden. Die erforderliche Durchfahrtsbreite ist in dem fraglichen Straßenstück grundsätzlich gewährleistet.
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung darf die Fahrzeugbreite im Allgemeinen das Maß von 2,55 m nicht überschreiten (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Auf dieser Grundlage ergibt sich bei einem Sicherheitsabstand von 0,5 m eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,00 m (VG Braunschweig, Urt. vom 11.01.2001 - 6 A 215/00 - m.w.N.; siehe auch Hentschel, aaO., § 12 StVO Rn 22). Diese ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob der C. zwischen B. r Straße und der Straße D. durchgehend 6,50 m breit ist - wie die Beklagte meint - oder den Angaben des Klägers zu folgen ist, der von einer Breite von 6,10 m ausgeht.
Durch die bestehenden Verhaltensregeln ist auch ohne das begehrte Haltverbot hinreichend gewährleistet, dass die Mindestdurchfahrtsbreite beim Parken oder Halten beachtet wird. Auf der gegenüber liegenden Seite ist ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) angeordnet. Sofern Fahrzeuge dort z.B. zum Be- oder Entladen vorübergehend zulässigerweise abgestellt werden, ist das Halten auf der Gegenfahrbahn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verboten (siehe auch Hentschel, aaO.).
Sind Fahrzeuge im C. abgestellt, so ist zur Überzeugung des Gerichts schon durch die allgemein gültigen Verhaltensregeln gewährleistet, dass durch vorbeifahrende Fahrzeuge keine besonderen, über die allgemeinen Risiken hinausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs entstehen. Fahrzeuge sind am rechten Fahrbahnrand derart abzustellen, dass sie den Verkehr möglichst nicht behindern (vgl. § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 StVO). Vorbeifahrende Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit so anzupassen, dass sie entgegenkommende Fahrzeuge durchlassen können (vgl. § 6 StVO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO). Dass eine Vielzahl von Fahrzeugführern diese Regeln in verkehrsgefährdender Weise nicht beachtet, ist nicht ersichtlich. Nach dem Polizeibericht vom März 2006 sind die Verkehrsunfälle der letzten drei Jahre dementsprechend nicht im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen entstanden.
Aus den dargestellten Gründen ist die Anordnung des begehrten Haltverbots auch nicht zwingend geboten, um erhebliche Verkehrsbehinderungen abzuwenden und damit die Ordnung des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, der ungehinderte Transportverkehr zu den im C. gelegenen Gewerbebetrieben sei nicht sichergestellt, ist im Übrigen eine Verletzung eigener Rechte nicht ersichtlich.
d) Auch soweit der Kläger geltend macht, die Zufahrt zu seinem Grundstück werde durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, ist das Haltverbot nicht zwingend geboten. Das Recht von Grundstückseigentümern auf Zufahrt zu ihrem Grundstück ist durch die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wonach das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig ist, in der Regel hinreichend gesichert (vgl. VG Braunschweig, Urt. vom 10.04.2003 - 6 A 72/02 -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. vom 05.09.2003 - 12 L A 221/03 -; VG Düsseldorf, Urt. vom 14.10.2004 - 6 K 9064/03 -juris; VG München, Beschl. vom 10.06.2002 - M 23 S 02.1273 -juris). Besondere Umstände, die im konkreten Fall eine darüber hinausgehende Regelung zur Wahrung der Eigentümerrechte unabdingbar erforderlich machen, hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Beispiele, in denen er die Straße oder sein Grundstück mit dem Fahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Behinderungen hat erreichen können, hat der Kläger nicht benannt. Die Abmessungen des C. es gewährleisten im Übrigen selbst bei auf der öffentlichen Verkehrsfläche parkenden oder haltenden Fahrzeugen eine hinreichende Durchfahrtsbreite und damit grundsätzlich auch die ungehinderte Ein- oder Ausfahrt für den Kläger. Kurzfristige Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt muss der Kläger nicht zuletzt wegen der Lage seines Grundstücks im Stadtgebiet und in einer verkehrsreichen Zone grundsätzlich hinnehmen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 28.02.2002, DAR 2002, 284, 286 [VGH Baden-Württemberg 28.02.2002 - 5 S 1121/00]). Auch ein "mäßiges Rangieren" bei der Ein- oder Ausfahrt ist einem durchschnittlich geübten Fahrer zuzumuten (vgl. VG Düsseldorf, aaO.; Hentschel, aaO., § 12 Rn 47 m.w.N.). Unabhängig davon verfügt der Kläger über eine weitere Garage, die von der B. n Straße aus erreichbar ist.
2. Soweit der Kläger geltend macht, durch im C. abgestellte Fahrzeuge entstünden im Ergebnis erhöhte Geräuschbelastungen, kann er einen Anspruch auf Anordnung des begehrten Haltverbots auch nicht aus der Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO herleiten. Nach diesen Vorschriften kann die Verkehrsbehörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens anordnen, wenn dies zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dass es infolge abgestellter Fahrzeuge tatsächlich zu einer erhöhten Geräuschbelastung kommt, die für den Kläger und seine Familie unzumutbar ist und die Aufstellung eines Haltverbotsschildes daher wegen der besonderen Umstände unabdingbar erforderlich macht, ist nicht ersichtlich.
Das Vorbeifahren an geparkten oder haltenden Fahrzeugen erfordert bei sachgerechter Fahrweise (vgl. § 3 Abs. 1 StVO) eine Verringerung der Geschwindigkeit. Schon deswegen ist nicht zu erkennen, dass die wegen der Lage des Grundstücks an zwei Straßen mit regem Straßenverkehr ohnehin erhebliche Geräuschbelastung durch ein Haltverbot im C. entscheidend zu reduzieren wäre. Gegen eine erheblich erhöhte Geräuschbelastung spricht auch, dass Beschwerden anderer Anwohner nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten nicht vorliegen.
Die Geräuschbelastungen, die nach einem erforderlich gewordenen Abbremsen (vgl. § 6 Satz 1 StVO) durch das Hochbeschleunigen der Fahrzeuge entstehen, müssen von der Wohnbevölkerung im Übrigen auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Bereich des C. es und der B. n Straße als ortsüblich hingenommen werden (vgl. dazu Sauthoff, aaO., Rn 965 m.w.N.): Das Grundstück des Klägers liegt in einer verkehrsreichen Zone im Stadtgebiet, das Wohnhaus unmittelbar an der viel befahrenen B. n Straße, sodass Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr zwangsläufig eintreten. Über die demnach üblichen Beeinträchtigungen gehen die vom Durchgangsverkehr ausgehenden, durch haltende und parkende Fahrzeuge verursachten Geräuschbelastungen jedenfalls nicht hinaus.
3. Einen Anspruch auf die Anordnung des begehrten Haltverbots kann der Kläger auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass entsprechende Verkehrszeichen bis ins Jahr 2004 auf dem fraglichen Straßenstück aufgestellt waren und im Verlauf von Bauarbeiten ohne Rücksprache mit der Verkehrsbehörde entfernt wurden. Die Beklagte hat die frühere Anordnung jedenfalls im Zuge ihrer ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers, ein Haltverbotsschild aufzustellen, rechtmäßig aufgehoben.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der von einem Vorschriftszeichen ausgehenden Regelungen und für die Entfernung des Verkehrsschildes sind die insoweit abschließenden Bestimmungen in § 45 StVO; die allgemeinen Vorschriften über den Widerruf bzw. die Rücknahme von Verwaltungsakten nach den §§ 48 f. VwVfG kommen nicht zur Anwendung (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -juris; Sauthoff, aaO., Rn 1095, jeweils m.w.N.). Danach hat die Beklagte an der Anordnung eines Haltverbots zu Recht nicht festgehalten, weil diese nicht mit § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO vereinbar war. Für die Beseitigung der Schilder war zwar allein die Beklagte zuständig (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Sie hat die zunächst von Anderen veranlasste Entfernung aber genehmigt, indem sie die vom Kläger beantragte Aufstellung von Haltverbotsschildern abgelehnt hat.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II Nr. 46.14).
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.