Landgericht Braunschweig
Urt. v. 16.01.2013, Az.: 9 O 1144/12

Urheberrechtliche Ansprüche bzgl. eines Buches mit Äußerungen von Loriot über sein Leben und Wirken; Schutzfähigkeit von Äußerungen eines Prominenten in Buchform oder in Redeform; Schutzwürdiges Interesse des Urhebers an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzungen neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
16.01.2013
Aktenzeichen
9 O 1144/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 51625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2013:0116.9O1144.12.0A

Fundstellen

  • GRUR-RR 2013, 325 "Loriot"
  • ZUM-RD 2013, 187-203

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Buch "Loriot. Biographie" von Dieter Lobenbrett darf nicht veröffentlicht werden, solange darin die vom Gericht gerügten Textstellen enthalten sind.

  2. 2.

    Kommt es aufgrund der Verteilung einer Druckschrift zu einer Rechtsverletzung, ist ein Gerichtsstand überall dort begründet, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß erhältlich ist (sog. fliegender Gerichtsstand).

  3. 3.

    Gemäß § 30 UrhG rücken die Erben in die Rechtsposition des Urhebers ein. Nach dem Tod des Urhebers stehen den Erben eventuelle Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zu. Davon sind auch Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erfasst.

  4. 4.

    Der Urheber kann sich auf ein eigenes materielles Interesse insbesondere dann berufen, wenn er an Verkaufserlösen des Lizenznehmers beteiligt ist. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Urhebers an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzungen ist neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten dann anzunehmen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen.

  5. 5.

    Zitate sind als Sprachwerke iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Nach der Rechtsprechung der sog."kleine Münze" sind die Anforderungen an die Schutzfähigkeit gering. Andererseits sind Äußerungen nicht allein deshalb schutzfähig, weil sie von einem bedeutenden Künstler stammen. Wegen der Bandbreite der Möglichkeiten der sprachlichen Äußerungen in den Medien können keine generellen Aussagen zum Urheberrechtschutz getroffen werden.

  6. 6.

    Prüfungsmaßstab für die Frage der Zulässigkeit eines sog. Kleinzitats ist, ob das Zitat als Beleg oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird. Zulässig ist ein Zitat nur, wenn nicht nur eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, sondern das Zitat auch als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient. Entscheidend ist, dass das Zitat nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt; das zitierende Werk muss die Hauptsache sein, das Zitat die Nebensache bleiben. Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne Verwendung als Beleg in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben, etwa um einen fremden Autor selbst als Person der Zeit- und Geistesgeschichte kritisch zu würdigen. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.

In dem Rechtsstreit
#
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: #
gegen
#
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: #
wegen Urheberrechtsverletzung
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht #,
die Richterin # und
die Richterin am Landgericht #
für R e c h t erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Buch "Loriot. Biographie" von Dieter Lobenbrett herzustellen, zu vervielfältigen, anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder all diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, solange darin die in der Anlage K 4 gekennzeichneten und nachfolgend aufgeführten Textstellen enthalten sind:

    • A 2, Seite 12/13

    • A 3, Seite 14

    • A 4, Seite 15

    • A 7, Seite 19

    • A 8, Seite 19

    • A 10, Seite 21

    • A 11, Seite 22

    • A 13, Seite 23, 24

    • A 16, Seite 26

    • A 17, Seite 27

    • A 19, Seite 29

    • A 26, Seite 35, 36

    • A 27, Seite 36

    • A 30, Seite 60

    • A 31, Seite 62

    • A 32, Seite 64

    • A 35, Seite 70

    • A 36, Seite 71

    • A 37, Seite 74, 75

    • A 38, Seite 76

    • A 39, Seite 89

    • A 40, Seite 90

    • A 41, Seite 93

    • A 42, Seite 96

    • A 43, Seite 103

    • A 44, Seite 126

    • A 46, Seite 135

    • A 54, Seite 169

    • A 56, Seite 171

    • A 58, Seite 178

    • A 59, Seite 181

    • A 60, Seite 181

    • A 61, Seite 182

    • B 5, Seite 141

    • B 6, Seite 143

  2. 2.)

    Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1.) wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht. Ordnungshaft ist zu vollziehen an einem Geschäftsführer der Beklagten.

  3. 3.)

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten und verbreiteten Exemplare sowie über den Ladenpreis und die Herstellungskosten der genannten Biographie und ferner Rechnung zu legen über die durch die Vervielfältigung und Verbreitung erzielten Gewinne sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Verwertung als e-book und sonstige nicht körperliche Verwertungsformen und auch diesbezüglich über die erzielten Gewinne Rechnung zu legen.

  4. 4.)

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Miterbin den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Handlungen gemäß Ziffer 1.) entstanden ist.

  5. 5.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.059,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Mai 2012 zu zahlen.

  6. 6.)

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  7. 7.)

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 %.

  8. 8.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  9. 9.)

    Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin und ihre Schwester, Bettina von Bülow, sind die Erben des am 22.08.2011 verstorbenen Herrn Bernhard-Victor Christoph-Karl von Bülow (auch Vicco von Bülow genannt) -bekannt unter dem Namen Loriot (nachfolgend auch mit Loriot bezeichnet). Die Klägerin ist von ihrer Schwester, Bettina von Bülow, mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt und ermächtigt, alle Erklärungen/Handlungen für den Nachlass abzugeben (Vollmacht Anlage K2).

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Verlagsgruppe, zu der auch der riva-Verlag gehört. Anfang September 2011 erschien im riva-Verlag das Buch "Loriot. Biographie" von Dieter Lobenbrett. Das Buch wird mit einem Hardcover sowie als Taschenbuch und als e-book vertrieben.

Dieses Buch enthält Äußerungen von Loriot über sein Leben und Wirken. Die Zitate stammen aus unterschiedlichen Quellen, unter anderem aus Interviews mit verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften, aber auch aus eigenen Werken von Loriot. Wegen der einzelnen Quellen wird auf die Fußnoten, die in dem Buch auf S. 196 ff unter der Rubrik "Anmerkungen" aufgeführt sind, Bezug genommen. Außerdem enthält das Buch Auszüge aus Werken von Loriot wie z.B. aus Sketchen und Filmszenen.

Die als Zitate gekennzeichneten Äußerungen/Werkteile sind ohne Zustimmung der Erben von Loriot verwendet worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2012 (Anlage K6) wurde die Beklagte von der Klägerin abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung aufgefordert. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In dem Antwortschreiben vom 04. Mai 2012 (Anlage K 7) wurde seitens der Beklagten eine Überarbeitung des Buches in Zusammenarbeit mit der Klägerin angeboten.

Für die anwaltliche Abmahnung stellt die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.118,44 € in Rechnung, und zwar bei Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 € und einer 1,3 Gebühr. Wegen der Berechnung wird auf Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat die von ihr beanstandeten Zitate in der als Anlage K4 eingereichten Buchkopie mit A1 bis A62 und B1 bis B6 gekennzeichnet.

Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Erbin und aufgrund der Bevollmächtigung durch ihre Schwester aktivlegitimiert sei. Soweit die Zitate aus eigenen Werken von Loriot stammen, ergebe sich die Aktivlegitimation daraus, dass die geschlossenen Verträge hinsichtlich der Nutzungsrechte der Werke eine prozentuale Beteiligung von Loriot vorsehen, wie sich aus den vorgelegten Verträgen (Anlagen K9 ff.) ergebe. Sie ist der Ansicht, dass sämtliche Zitate urheberrechtsfähig seien. Die autobiografischen Äußerungen enthielten eine ausreichende individuelle Prägung, da sich in ihnen der ganz spezifische, leise und hintergründige Humor von Loriot wiederspiegle. Die Beklagte könne sich nicht auf das Zitatrecht berufen, da keine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werde, sondern es lediglich darum gehe, die Biographie mit den Zitaten zu schmücken bzw. aufzulockern. Im Übrigen stelle die Biographie kein selbständiges Werk her, weil es wegen der Vielzahl der Zitate an einer selbständigen geistigen Leistung des Autors fehle. Auch bei den Werkzitaten (B1 bis B6) fehle es an dem Zitatzweck, weil keine inhaltliche Auseinandersetzung des Autors damit stattfinde. Die Absicht, den speziellen Humor von Loriot mit diesen Werkzitaten zu belegen, sei durch den Zitatzweck nicht gerechtfertigt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass die Frage der korrekten Quellenangabe nicht zum Gegenstand der Klage gemacht werde, auch nicht im Wege eines Hilfsantrags.

Die Klägerin beantragt,

  1. I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Geschäftsführer, zu unterlassen,

    das Buch "Loriot. Biographie" von Dieter Lobenbrett herzustellen, zu vervielfältigen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder all diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, solange darin die in der Anlage K4 gekennzeichneten Textstellen enthalten sind.

  2. II.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten und verbreiteten Exemplare sowie über den Ladenpreis und die Herstellungskosten der genannten Biographie und ferner Rechnung zu legen über die durch die Vervielfältigung und Verbreitung erzielten Gewinne sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Verwertung als e-book und sonstige nicht körperliche Verwertungsformen und auch diesbezüglich über die erzielten Gewinne Rechnung zu legen.

  3. III.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Miterbin den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Handlungen gem. Ziffer I. entstanden ist.

  4. IV.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil Loriot die ausschließlichen Nutzungsrechte dem herausgebenden Verlag eingeräumt habe. Dieses habe gem. § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG zur Folge, dass nur der Lizenznehmer, sprich der Verlag, die Rechte geltend machen könne. Die Beklagte ist der Ansicht, die Zitate seien wegen der fehlenden Schöpfungshöhe nicht urheberrechtsfähig. Viele der Zitate würden sich auf die Beschreibung tatsächlicher Lebensereignisse beschränken. Im Übrigen sei die Übernahme der Zitate von dem Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Die Biographie stelle eine eigene schöpferische Leistung dar und die Zitate seien als Hilfsmittel der eigenen Darstellung verwendet worden. Die Zitate seien in das neue Werk eingebettet worden, und zwar als Beleg für eigene Gedanken. Da es sich um eine Biographie über das Leben eines bedeutenden Humoristen und Künstler handele sei es zwangsläufig zur Veranschaulichung seiner Charakterisierung erforderlich, auf dessen Zitate zurückzugreifen. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG GRUR 2001, 149 ff. -Grenzen der Zitierfreiheit), dass bei einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung der Umfang des Zitatrechts im Hinblick auf die Kunstfreiheit erweitert sei und über die reine Belegfunktion hinausgehe. Die Zitate seien als künstlerisches Mittel in Form einer literarischen Collage/Montage eingesetzt. Bei den übernommenen Werken (Sketche/Filmszenen) liege keine vollständige Übernahme vor, sondern es sei nur ein Teil als Sprachwerk wiedergegeben. Daher liege keine Ersetzung des Werkes vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2012 (Bl. 98 bis 100 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet und zum anderen Teil unbegründet.

I.

Das erkennende Gericht ist gem. § 105 Abs. 1 UrhG zuständig, da die streitbefangene Biographie auch im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig vertrieben wird. Kommt es aufgrund der Verteilung einer Druckschrift zu einer Rechtsverletzung, ist ein Gerichtsstand überall dort begründet, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß erhältlich ist (sogenannter fliegender Gerichtsstand, vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 105 Rd. 16 m.w.N.; OLG München GRUR 1984, 830, 831). Da der Vertrieb unstreitig auch im hiesigen Bezirk stattfindet, ist das Gericht örtlich zuständig.

II.

Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert. Gemäß § 30 UrhG rücken die Erben, mithin auch die Klägerin als Miterbin, in die Rechtsposition des Urhebers Loriot ein. Denn nach dem Tod von Loriot stehen den Erben eventuelle Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die daraus resultieren, zu. Davon sind auch Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erfasst.

Aufgrund ihrer unstreitigen Erbenstellung ist die Klägerin gem. § 2039 BGB berechtigt, Forderungen, die zum Nachlass gehören, geltend zu machen. Im Übrigen hat die Miterbin, Frau Bettina von Bülow, die Klägerin bevollmächtigt, Rechtshandlungen für den Nachlass vorzunehmen.

Soweit es um Zitate geht, die aus verschiedenen Interviews mit Loriot stammen bzw. aus anderen Werken, in denen ein Zitat von Loriot wiedergegeben wird, ergibt sich die Aktivlegitimation aus der Erbenstellung. Auch bei den Zitaten, die aus anderen Büchern/Quellen entnommen sind, ist von einer Urheberschaft von Loriot auszugehen, da es sich unstreitig um Äußerungen von Loriot handelt, die in diesen Büchern/Quellen zitiert werden und nicht um eigene geistige schöpferische Leistungen der jeweiligen Autoren. Bezüglich dieser Zitate sind die Erben ebenfalls aktivlegitimiert.

Es besteht auch eine Aktivlegitimation der Klägerin für Zitate, die aus Werken von Loriot stammen. Aus den vorgelegten Verträgen über die Übertragung von Nutzungsrechten an den Diogenes Verlag AG (Anlagen K9 ff.) ergibt sich zwar, dass dem Diogenes Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist an den betroffenen Werken. Die vollständige Übertragung der Nutzungsrechte führt grundsätzlich zur Erlöschung der Aktivlegitimation des ursprünglichen Schutzrechtsinhabers (OLG Köln GRUR -RR 2005, 179 -Standbilder im Internet). Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt der Urheber jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch dann anspruchsberechtigt, wenn er eine ausschließliche Lizenz an allen Nutzungsrechten vergeben hat. Dieses setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Urhebers voraus, das materieller oder ideeller Natur sein kann (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.Aufl., § 97 Rdnr.50; BGH GRUR 1992, 697,698-Alf). Der Urheber kann sich auf ein eigenes materielles Interesse insbesondere dann berufen, wenn er an Verkaufserlösen des Lizenznehmers beteiligt ist (BGH GRUR 1992, 697 ff., 698 [BGH 17.06.1992 - I ZR 182/90], 699 -Alf). In Anlehnung an die patentrechtliche Rechtsprechung ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Urhebers an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzungen neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten dann anzunehmen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGH GRUR 1992, 697, 698 [BGH 17.06.1992 - I ZR 182/90] -Alf m.w.N.).

Dieser Fall trifft hier zu. Aus den vorgelegten Nutzungsübertragungsverträgen ergibt sich, dass eine prozentuale Beteiligung des Urhebers Loriot an der Verwertung der Nutzungsrechte vorgesehen ist. Dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Daher besteht ein schutzwürdiges materielles Interesse, die streitbefangenen Rechte geltend zu machen.

Unabhängig davon besteht nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges ideelles Interesse des Urhebers Loriot und somit nachfolgend seiner Erben, weil es hier um die Erstellung einer Biographie geht, in der Zitate der betroffenen Künstlerpersönlichkeit Loriot aus verschiedensten Quellen verwendet werden. Insofern ist ein schutzwürdiges ideelles Interesse der Person, deren Charakterisierung und Beschreibung im Mittelpunkt der Biographie steht, anzunehmen. Das bedeutet, dass es nicht nur um die Werke des Künstlers Loriot geht, sondern vorrangig um die Künstlerpersönlichkeit. In diesem Fall besteht ein eigenes Interesse des Künstlers (welches über das materielle Interesse hinausgeht) eventuell bestehende Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Die Geltendmachung dieser Rechte ist auch den Erben zuzugestehen, weil der Nachlass auch das Lebenswerk des Künstlers Loriot als Ganzes, somit auch seiner Künstlerpersönlichkeit, erfasst.

III.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Buch mit den beanstandeten Zitaten verlegt, veröffentlicht und in den Handel gebracht hat. Damit liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG und Verbreitung gem. § 17 UrhG vor.

IV.

Betreffend einer Vielzahl von Zitaten, die unter Ziffer V. im Einzelnen aufgeführt sind, hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Unstreitig sind die Zitate ohne Zustimmung der Erben des Urhebers Loriot in die Biographie übernommen worden.

1. Die unter Ziffer V. aufgeführten Zitate sind als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhaltes (BGH WRP 1999, 831, 833 [BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96] -Tele-Info-CD; BGH GRUR 1997, 459, 460 [BGH 16.01.1997 - I ZR 9/95] -CD-Infobank I; OLG Köln GRUR -RR 2003, 265 ff.; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 Rd. 50/51). Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen (KG NJW 2003, 680 ff, 681—Das Leben, dieser Augenblick; BGH NJW-RR 1987, 1081 [BGH 12.03.1987 - I ZR 71/85]-Warenzeichenlexika). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung der sogenannten "kleine Münze" die Anforderungen an die Schutzfähigkeit gering sind (BGH GRUR 1963, 213 Fernsehwiedergabe von Sprachwerten; BGH GRUR 1981, 419 -Quizmaster). Andererseits sind Äußerungen nicht allein deshalb schutzfähig, weil sie von einem bedeutenden Künstler stammen.

Wegen der Bandbreite der Möglichkeiten der sprachlichen Äußerungen in den bezeichneten Medien können keine generellen Aussagen zum Urheberrechtschutz getroffen werden. Darin enthaltene Elemente wie Dialoge, Ankündigungen oder Interviews haben je nach der sprachlichen Qualität Urheberrechtsschutz oder nicht (Wandtke/Bullinger a.a.O., Rd. 51). Daher sind grundsätzlich auch Äußerungen in Gesprächen /Interviews dem Urheberrechtsschutz zugänglich (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 27.04.2011, 308 O 625/08, abgedr. in [...]; LG Berlin, Urteil v. 20.09.2011, 16 O 134/11, abgedr. in [...]; BGH GRUR 1981, 419-Quizmaster), wenn sie den oben aufgeführten Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung genügen.

Auch Werkteile, d.h. im konkreten Fall Auszüge aus den Werken Loriots wie z.B. "Möpse und Menschen", sind urheberrechtlich schutzfähig. Einzelne Werkteile sind selbständig geschützt, sofern der betreffende Teil eigenständig die Anforderung an eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 2 Rdnr. 42). Der Urheber erhält nicht nur Schutz gegen Eingriffe in das vollständige Werk, sondern auch gegen Eingriffe in Werkfragmente, die bei einer isolierten Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen. Wer bspw. geschützte Werkteile entlehnt, greift in das fremde Urheberrecht ein (BGH GRUR 1989, 419- Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; BGH GRUR 1961, 631,633 - Fernsprechbuch; BGHZ 22, 209,219 - Europapost; BGH GRUR 2002, 799,800 [BGH 08.05.2002 - I ZR 98/00]- Stadtbahnfahrzeug; BGH GRUR 1999, 923/928 [BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96] - Tele-Info - CD; KG GRUR-RR 2002, 313 - Das Leben, dieser Augenblick).

Indem die isolierte Betrachtung des entnommenen Werkteils maßgeblich ist, genießt der Urheber nicht nur Schutz für das Werk als ganzes, sondern auch für individuelle Elemente (Wandtke/Bullinger, a.a.O. § 2 Rdnr.43; BGHZ 9, 262, 268 - Lied der Wildbahn I; BGH GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch).

2. Die unter Ziffer V. aufgeführten Zitate sind auch nicht vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt.

a)§ 51 Nr. 1 UrhG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil keine vollständigen Werke von Loriot übernommen worden sind, sondern immer nur Teile. In Betracht kommt eine Zulässigkeit gem. § 51 Nr. 2 UrhG, das sogenannte "Kleinzitat". Die Regelung des § 51 Nr. 2 UrhG ist anwendbar, weil es sich bei dem angegriffenen Werk um ein selbständiges Sprachwerk handelt. Die Biographie enthält über die Zitate hinaus eigene Schilderungen und Gedankengänge zu dem Leben und Wirken von Loriot. Die eigenständige Leistung des Autors besteht darin, dass aus den gesammelten und ausgesuchten Informationen eine Darstellung über das Leben und Wirken von Loriot in diesem Buch unter Verwendung eigener Sprache und Formulierungen entstanden ist. Der Autor setzt eigene Schwerpunkte und hebt dadurch bestimmte Dinge, die aus seiner Sicht besonders wichtig sind, hervor. Durch diese Akzentuierungen wird dem Leser ein bestimmter - aus der Sicht des Autors- geprägter Eindruck von der Persönlichkeit Loriots vermittelt.

b) Prüfungsmaßstab für die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten Kleinzitats ist, ob das Zitat als Beleg oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 Rd. 3; BGH GRUR 1987, 34 -Liedtextwiedergabe I.; BGH WRP 2008, 1121 -TV Total; KG GRUR -RR 2002, 313 -Übernahme nicht genehmigter Zitate). Zulässig ist ein Zitat nur, wenn nicht nur eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, sondern das Zitat auch als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (OLG München WRP 2012, 1298 ff [OLG München 14.06.2012 - 29 U 1204/12] -Das unlesbare Buch; BGH GRUR 2012, 819 ff [BGH 30.11.2011 - I ZR 212/10]-Blühende Landschaften; BGH GRUR 1994, 800, 803 [BGH 30.06.1994 - I ZR 32/92] -Museumskatalog). Entscheidend ist, dass das Zitat nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt; das zitierende Werk muss die Hauptsache sein, das Zitat die Nebensache bleiben (BGH GRUR 1994, 800, 803 [BGH 30.06.1994 - I ZR 32/92] -Museumskatalog).

c) Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) GRUR 2001, 149 ff. -Grenzen der Zitierfreiheit/Germania 3) die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu berücksichtigen. Danach erfordert die Regelung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG im Fall eines Zitats in einem Kunstwerk eine kunstspezifische Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG, die die innere Verbindung der zitierten Stelle mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anerkennt und damit dieser Vorschrift für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich verhilft, der weiter ist als bei anderen, nicht künstlerischen Sprachwerken (BVerfG a.a.O.). Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne Verwendung als Beleg in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben, etwa um einen fremden Autor selbst als Person der Zeit- und Geistesgeschichte kritisch zu würdigen (KG NJW 2003, 680 ff—Das Leben, dieser Augenblick; BVerfG a.a.O.). Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten (BVerfG a.a.O.).

d) Die Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist für jedes Zitat einzeln zu prüfen. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung entbindet nicht von der konkreten Prüfung der Voraussetzungen des § 51 S.2 Nr.2 UrhG im Hinblick auf jeden einzelnen Eingriff (BGH GRUR 2012, 819 ff, [BGH 30.11.2011 - I ZR 212/10] Rz. 22- Blühende Landschaften; KG NJW 2003, 680, 681- Das Leben, dieser Augenblick).

V.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt hier folgendes:

A2, Seite 12/13: Es handelt sich um ein Zitat aus dem Buch "Loriot"

"Damals beabsichtigte noch ein weiterer, mir unbekannter weiblicher Säugling, sich am selben Tage taufen zu lassen. Kirchlicherseits war man auf diesen Andrang offensichtlich weder räumlich noch moralisch vorbereitet, denn wir wurden bis zum Beginn der Feierlichkeiten abseits in einen gemeinsamen Wagen gebettet. Für Säuglinge von heute unbegreiflich: Ich mißachtete die Gunst der Stunde. Es ist immerhin möglich, dass mich der mangelnde Liebreiz meiner Partnerin oder die Würde des Ortes schreckte. Ich fürchtete jedoch, mein damaliges Versagen beruhte auf reiner Prüderie. Der Ballast überalterter abendländischer Erziehungskonventionen mag dabei eine Rolle gespielt haben. Leider wurde mir im Arrangieren ähnlicher Situationen bis heute kein kirchlicher Beistand mehr zu Teil, womit der modernen Seelsorge natürlich kein Vorwurf gemacht werden soll."

Das Zitat aus dem Buch Loriot ist schutzfähig. Da es sich um einen Auszug aus dem Buch Loriot handelt ist das Zitat als Werkteil auf die Schutzfähigkeit eigenständig zu prüfen (s. Ziff. IV). Von einer Schutzfähigkeit ist auszugehen, denn in diesem Zitat schildert Loriot auf sehr humorvolle Art und Weise die Kontaktaufnahme zum weiblichen Geschlecht im Säuglingsalter. Bereits der Ansatz dieser Idee zeugt von einer persönlich geistigen Schöpfung, da es nicht um die Schilderung von tatsächlich Erlebtem geht, sondern um eine humorvolle Geschichte aus der Perspektive eines Säuglings. Auch in sprachlicher Hinsicht weisen die Ausführungen mit Formulierungen wie "mangelnder Liebreiz" und "der Ballast überalterter abendländischer Erziehungskonventionen" eine sprachliche Gestaltungshöhe auf.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es ist nicht erkennbar, dass eine gedankliche Verbindung zu dem voranstehenden und nachfolgenden Text besteht und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgt. Das Zitat wird unter dem Kapitel mit der Überschrift "November 1923" gebracht. Es werden zuvor die Umstände der Geburt von Loriot und schließlich das Ereignis der Taufe am 30. Dezember 1923 erörtert. Die Schilderung der Taufe beschränkt sich jedoch in der Wiedergabe des Zitats. Es wird nicht etwa vom Autor erörtert, ob und welche Auswirkungen dieses Ereignis auf sein weiteres Leben gehabt hat. Vielmehr ist dieses fast halbseitige Zitat an das Ende des Kapitels "November 1923" gesetzt und dient der bloßen Ausschmückung und Erheiterung des Lesers, ohne das erkennbar ist, dass sich der Autor mit diesem Zitat auseinandersetzt.

A 3, Seite 14: Übernommen aus einer Rede vor der Uni Wuppertal

"Als ersten verbirgten Eindruck meines Lebens empfing ich den Blick auf eine rötliche Kasernenwand, deren wilhelminisch dekorativ geziegelte Oberfläche zunächst dem Auge, später auch dem Griff des schwankenden Kleinkindes Zuversicht und Stütze bot. (...) Seither verschwimmen in meiner Erinnerung altväterliche Kasernenbauten und die mütterliche Brust zu einem harmonischen Ganzen. Hinzu kommt, dass der Kinderwagen, in dem ich meine ersten Monate an frischer Luft verlebte, sich nicht nur in günstiger Sichtweise vor der erwähnten Fassade befand. Er stand auch in Hörweite zum Mittelpunkt der militärischen Ausbildung, dem Kasernenhof. Was ich unschuldigen Ohres von dort vernahm, war meine erste Begegnung mit dem Wunder der Sprache. Nur wenige, offensichtlich aus einer einzigen menschlichen Kehle befreite, lautstarke Vokale mit knappester Konsonantenbildung genügten, um viele Menschen in gleichförmige, rythmische Bewegungen zu versetzen."

Dieser Ausschnitt aus der Rede von Loriot ist schutzfähig, weil die Ausführungen in sprachlicher Hinsicht eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen, wie es beispielsweise im letzten Satz der Fall ist. Auch der Inhalt zeugt von einer eigenständigen schöpferischen Leistung. Dieses wird insbesondere an dem Satz deutlich, in dem eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Kasernenbauten und der mütterlichen Brust hergestellt wird.

Das Zitat ist nicht zulässig gem. § 51 UrhG. Zwar greift der Autor die rote Ziegelmauer der Kaserne vor und nach dem Zitat auf, indem er schildert, wozu der Gebäudekomplex heute noch benutzt wird und dass sich Loriot als Kind dort aufgehalten habe. Es handelt sich aber um eine rein äußere Verbindung, die der Autor damit schafft und nicht um eine innere Verbindung im Sinne einer gedanklichen Auseinandersetzung. Das Zitat, in dem Loriot eine Kindheitserinnerung schildert, wird nicht dazu verwendet um daraus Rückschlüsse auf seine Person oder seinen Charakter bzw. seine Einflüsse zu ziehen. Es wird vielmehr dazu verwendet, die Schilderung über die Kindheit von Loriot durch diese Kindheitserinnerung auszuschmücken bzw. zu bereichern. Eine derartige Ausschmückung wird von dem Zitatrecht nicht erfasst.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Zitat als künstlerisches Gestaltungsmittel des Autors dient. Denn an dieser Stelle der Biographie geht es um die Beschreibung der Kindheit von Loriot. Für die Darstellung des Inhaltes bedarf es nicht des Zitats. Ein darüberhinausgehender Inhalt in Form einer wertenden und analysierenden Betrachtung durch das Zitat ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar.

A 4, Seite 15: Stammt aus einem Gespräch mit der Zeitung "Die Zeit"

"Schräg gegenüber hatten sich Weizsäckers eingemietet, erzählte Loriot später einmal. "Wir kannten sie damals nicht. Richard war wohl um die 10 Jahre alt und darum noch nicht Bundespräsident."

Aufgrund des letzten Satzes, in dem Loriot das Alter von 10 Jahren und die spätere Tätigkeit als Bundespräsident erwähnt, wird die Äußerung zu einer humorvollen Anmerkung. Es handelt sich daher um ein schutzfähiges Zitat.

Das Zitat ist gem. § 51 UrhG nicht zulässig. Es ist zwar eine äußerliche gedankliche Verbindung mit den Ausführungen des Autors erkennbar, weil es um die Schilderung des Lebensortes von Loriot und der Nachbarschaft geht. Es findet aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat statt. Sowohl in dem vorangegangenen als auch in dem nachfolgenden Text gibt es keine Ausführungen darüber, ob und welche Rolle Richard von Weizsäcker in dem Leben von Loriot gespielt hat. Es handelt sich um eine ergänzende Information, die der Autor mit dem Zitat dem Leser gibt. Dieses hätte jedoch auch in der Weise erfolgen können, dass der Umstand, dass Weizsäckers in der Nähe wohnten, vom Autor in eigenen Worten geschildert worden wäre.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 7, Seite 19: Stammt aus einem Gespräch mit der Zeitung "Die Zeit" (erschienen in 44/2008)

"Wenn man Kind ist, nimmt man vieles als selbstverständlich hin. Man wohnt irgendwo, dann wird man von den Eltern zur Großmutter gebracht, abgeholt, wieder hingebracht, und irgendwann glaubt man, das ist das Leben. Als meine Mutter starb, dachte ich, so also ist das: Wenn man fünf ist, stirbt die Mutter."

Es handelt sich um ein schutzfähiges Zitat. Der Inhalt der Äußerung stellt eine schöpferische Leistung dar, weil Loriot eine Beobachtung und Wertung aus Kindsperspektive vornimmt, die über eine bloße Erlebnisschilderung hinausgehende inhaltliche Aussage enthält. Das wird deutlich durch die hergestellte Verbindung zwischen dem Tod der Mutter und der naiven Denkweise von Kindern, Dinge, die sie erleben, als gegeben/normal hinzunehmen.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. An dieser Stelle der Biographie in dem Kapitel "Kindheit, Berlin und ein Todesfall" wird im vorletzten Absatz des Kapitels der Tod der Mutter im Jahre 1929 erwähnt und in diesem Zusammenhang das Zitat gebracht. Es findet jedoch keine gedankliche Verarbeitung statt und es ist keine innere Verbindung zu dem Werk des Autors zu erkennen. Zwar erwähnt der Autor vor dem Zitat, dass durch den Tod der Mutter Loriot ein Teil seines Herzens entrissen worden sei. Diese vom Autor vorgenommene Wertung lässt jedoch keinen Zusammenhang mit der zitierten Äußerung erkennen, da dieses Zitat gerade keine Äußerung Loriots enthält, ob und wie schmerzlich der Tod seiner Mutter für ihn gewesen ist. Auch im Anschluss an das Zitat findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Äußerung statt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 8, Seite 19: Stammt aus Buch von Herrmann Schreiber "Lebensläufe", dem ein Gespräch mit Loriot vorausging

"Der Vater meiner Mutter war in Potsdam Kommandeur der Leibkompanie des Kaisers und mußte seiner Majestät immer die neuesten Witze erzählen. So kam von zwei Seiten ein gewisser Sinn für Humor auf mich zu, dem ich gar nicht ausweichen konnte."

Das Zitat ist schutzfähig. Zwar beschränkt sich der erste Satz auf eine reine Erlebnisschilderung. In Verbindung mit dem zweiten Satz, der eine Schlussfolgerung enthält, die hergestellt wird durch den Halbsatz "dem ich gar nicht ausweichen konnte" liegt eine schöpferische Leistung vor.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Zwar ist eine gedankliche Verbindung zwischen den Ausführungen des Autors zu der Schilderung, von welchen Personen Loriot durch deren Humor beeinflusst worden ist, erkennbar. Es findet aber keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Äußerung statt, sondern das Zitat dient lediglich der Ausschmückung.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 10, Seite 21: Stammt aus einem Gespräch mit der Zeitung "Die Zeit" (erschienen in 44/2008)

"Erzogen werden von einer Großmutter ist etwas anderes als von einer jungen, tatkräftigen Frau, die weder die Zeit noch das Wissen hat, einem Achtjährigen befriedigende Antworten zu erteilen. Wenn ich dagegen in meinem damaligen Lieblingsbuch, Kürschners Konversationslexikon für gebildete Stände, blätterte, auf irgendjemanden zeigte und meine Großmutter fragte, wer das sei, bekam ich immer eine ausführliche, nachdenkliche Antwort. Neulich fiel mir ein, dass ich gelegentlich einmal mit dem Finger auf Robespierre getippt hatte und meine Großmutter mir die ganze Geschichte der Französischen Revolution auf kindgerechte Weise erzählte. Ich fand das ungeheuer spannend. Leider können das nur Großmütter."

Es handelt sich um ein schutzfähiges Zitat. Loriot schildert nicht nur Erlebtes im Hinblick auf seine Großmutter, sondern verbindet diese Erlebnisschilderung am Ende der Äußerung mit einer wertenden Aussage, der wegen ihres Inhalts eine schöpferische Leistung zukommt. Denn er beleuchtet die Rolle und Bedeutung seiner Großmutter.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es fehlt bereits an einer gedanklichen Verbindung zwischen den Ausführungen des Autors und dem Zitat. Die Schilderung des Autors unmittelbar vor dem Zitat bezieht sich auf die Personen, die für die Erziehung von Loriot (durch seinen Vater und die neue Ehefrau des Vaters) zuständig waren. Lediglich als Kontrast zu der anderen Art der Erziehung durch die Großmutter kann dieses Zitat verstanden werden. Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Zulässigkeit des Zitats, da der Autor zu dieser Frage selbst keine Stellung nimmt.

Auch der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gebietet keine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit. Denn in diesem Buchkapitel "Kindheit und frühe Jugend" geht es dem Autor darum, die Lebensumstände und Lebenseinflüsse von Loriot zu schildern. Dazu gehört zwar auch die Schilderung, dass Loriot von seiner Großmutter mit erzogen worden ist. Um dieses dem Leser zu verdeutlichen bedarf es jedoch nicht der Übernahme des Zitats, die auch eine betrachtende Wertung Loriots enthält.

Schließlich steht in diesem Kapitel nicht im Vordergrund, wie sich die unterschiedlichen Erziehungsmethoden auf Loriot ausgewirkt haben.

A 11, Seite 22: Stammt aus Spiegelartikel 9/1995, den Loriot selbst verfasst hat

"Durch gänzliches Fehlen leiblicher Schwestern und täglichem Besuch einer ahnungslosen Knabenschule war mir das weibliche Geschlecht im passenden Alter weithin unbekannt. Bei einem der häufigen Aufenthalte am Strand hob sich mein Blick von unschuldiger Sandbäckerei und blieb an einer 7-jährigen Heiminsassin haften, die sich ihrer nassen Badehose zwar sittsam unter dem Bademantel entledigt, Letzteren zu schließen aber verabsäumt hatte. In unbewegter Blöße musterte sie Horizont und Wellenspiel. Ich war mir der ungeheuren Bedeutung des Augenblicks bewusst. (...) der Bademantel schloss sich bald wieder korrekt, die Erbsünde aber hatte ihr Haupt erhoben."

Dieses Zitat ist schutzfähig. Die Ausführungen über die Begegnung von Loriot mit dem weiblichen Geschlecht beschränken sich nicht auf eine Erlebnisschilderung, sondern sind insbesondere durch den humorvollen Inhalt und die sprachlich gekonnte Darstellungsweise geprägt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es handelt sich um ein fast halbseitiges Zitat, welches von dem Autor nicht gedanklich verarbeitet wird und keine bestimmte Schlussfolgerung des Autors nach sich zieht. Der einzige Bezug besteht darin, dass der Autor den Aufenthalt von Loriot an der Ostsee erwähnt um dann das Zitat -ohne weitere Erläuterungen- anzubringen. Dieses Zitat dient der bloßen Ausschmückung und trägt an dieser Stelle zur Erheiterung des Lesers bei.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 13, Seite 23, 24: Stammt aus einem Gespräch mit der Zeitung "Die Zeit" (erschienen in 44/2008)

"Bei gesellschaftlichen Einladungen trug er selber gerne vor und legte sich höchst dramatisch, wie auf der Bühne, ins Zeug. Uns Kindern war das immer etwas peinlich. Allerdings zu Unrecht. Es handelte sich um eine übliche Form der Unterhaltung in einer Zeit, die weder Radio noch Fernsehen kannte. Eine Szene hat sich mir besonders eingeprägt. Mein Vater stand zwischen den festlich gedeckten Tischen und trug eine Ballade vor mit einem Tränenstrom als Höhepunkt. Er wählte eine der älteren Damen aus, die in der Nähe saßen, ließ sich auf die Knie fallen, barg seinen Kopf in ihrem Schoß und schluchzte meisterhaft, worauf die unglückliche Frau, im Glauben, dies sei eine echte Tragödie, ihm den Kopf streichelte und sagte: ]Ach, so beruhigen Sie sich doch.[ Diese Szene habe ich nie vergessen und dachte so bei mir: Wissen die Erwachsenen eigentlich, wie komisch sie sind, wenn sie ernst sein wollen ...?"

Diese Äußerung ist schutzfähig, weil sich der Inhalt nicht auf die Erzählung der Geschehnisse beschränkt, sondern auch mit einer gedanklichen Schlussfolgerung seitens Loriot verbunden ist, die viel über seinen Humor aussagt. Insofern handelt es sich um eine schöpferische Leistung.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Das Zitat wird vom Autor nicht verwendet um damit die eigene Sichtweise Loriots von dem geschilderten Geschehen zu analysieren was seine Auffassung von Humor anbelangt. Der Autor begnügt sich mit der Feststellung, diese Szene habe den Humor geprägt. Dieses allein stellt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Äußerung dar.

Das Zitat ist auch nicht zulässig im Hinblick auf die Gewährung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Denn es ist nicht erkennbar, dass dieses Zitat als künstlerisches Gestaltungsmittel dem Autor dazu dient, eine eigene -vom Kunstgedanken- geprägte Darstellung in Bezug auf die Einstellung von Loriot zu Humor zu machen.

A 16, Seite 26: Stammt aus "Loriot" im Gespräch mit der Zeitschrift Playboy

"Mit dem verheißungsvoll leuchtenden Blick der alternden Künstlergattin."

Dieses Zitat ist schutzfähig. Trotz der Kürze dieses Halbsatzes ist wegen der sprachlich geschickten Formulierung durch Verwendung der entsprechenden Adjektive (verheißungsvoll leuchtenden und alternden) eine schöpferische Leistung zu bejahen.

Die Übernahme dieses Halbsatzes ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG, da keine gedankliche Verarbeitung dieses Satzes erfolgt und dieser auch nicht im eigentlichen Zusammenhang des Textes, nämlich der Darstellung der Berufswünsche Loriots, steht.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 17, Seite 27: Stammt aus Loriots großer Ratgeber von Loriot

"Ich verneinte mit dem Hinweis, ich sei bereits entschlossen, mich beruflich dem Austragen von Milch oder der Reparatur von Kabeln unter der Straßendecke zu widmen. Auch Kanalisation käme in Betracht oder Pflastern. (...) Heute erscheint mir mein damaliges Verhalten übereilt. Pianist ist ein schöner Beruf und man ist der Witterung weniger ausgesetzt."

Das Zitat, welches aus dem Gesamtwerk "Loriots großer Ratgeber" stammt, ist für sich gesehen als Werkteil schutzfähig. Durch das Hinzufügen der letzten beiden Sätze gelingt es Loriot, die von ihm früher geschilderten Berufswünsche in einem humorvollen Licht erscheinen zu lassen, in dem er eine Verbindung zwischen den Witterungsverhältnissen und dem Beruf herstellt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Eine innere Verbindung zu den Ausführungen des Autors ist nicht erkennbar. In dem Kapitel "erste Schreibversuche" geht es auf den Seiten 26 und 27 um die Frage, für welche Berufe sich Loriot in dieser Zeit interessierte. Um dieses vollständig darzustellen hätte es ausgereicht, die von Loriot genannten Berufe aufzuführen. Durch die Übernahme des Zitates, welches ca. 1/3 der Seiten füllt, tritt das eigentliche Thema, welche Berufe in Frage kamen, in den Hintergrund. Das Zitat dominiert an dieser Stelle das Werk, nicht anders herum. Gerade das ist vom Zitatzweck nicht gedeckt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 19, Seite 29: Stammt aus einem Gespräch von Loriot mit Axel Corti für die Sendung "III nach Neun"

"Wir gingen durch die Stadt und standen zwischen diesen zerstörten Geschäften. (...) Wir haben uns zu Tode geschämt (...) sahen uns aber einer Bevölkerung gegenüber, die vor dem, was geschehen war, aufs Äußerste erschreckt war, aber in der Tat kaum etwas sagte dazu. (...) sie waren vollkommen paralysiert. (...) und da waren wir so allein mit unserer kindlichen Empörung."

Es handelt sich um ein schutzfähiges Zitat. Zwar geht es in der wiedergegebenen Äußerung zunächst um eine Erlebnisschilderung. Die Äußerung ist aber nicht auf die Schilderung des Erlebnisses beschränkt, sondern enthält im zweiten Teil eine inhaltlich wertende Aussage, der eine schöpferische Gestaltungshöhe zukommt. Deutlich wird dieses insbesondere durch den letzten Satz, mit dem das andere kindliche Empfinden in plakativer Weise geschildert wird.

Das Zitat ist nicht schutzfähig gemäß § 51 UrhG. Das Kapitel "Stuttgart und das Notabitur" beschäftigt sich an dieser Stelle mit dem Leben von Loriot als Gymnasiast in Stuttgart. Der Autor schildert unter anderem, dass Loriot zu Fuß zur Schule gehen musste und bettet in diesem Zusammenhang das Zitat ein ohne weitere Erläuterung oder inhaltliche Auseinandersetzung. Es dient lediglich der Ergänzung und Ausschmückung.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 26, Seite 35, 36: Stammt aus einem Gespräch mit dem Spiegel 52/2006 "Es geht nur noch ums Geld"

"Beschämende Erkenntnis zu schaffen, das Gesehene und Erlebte lediglich hingenommen und eingeordnet zu haben. Wie jene Nacht im verschütteten Graben, als mich etwas im Gesicht beim Schlafen störte. Es war die Hand eines Toten, die mich gestreichelt hatte."

Dieses Zitat ist schutzfähig. Die Äußerung beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe von Geschehnissen, sondern mit ihr wird eine gewonnene Erkenntnis verbunden. Ferner folgt die Schutzfähigkeit auch aus der sprachlich gewandten Formulierung des letzten Satzes, wodurch dem Leser ein Bildnis vergegenwärtigt wird.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Zwar besteht insofern ein Zusammenhang, als dass es um die Zeit von Loriot im Krieg geht. Es erfolgt jedoch keine gedankliche Auseinandersetzung des Autors, sondern das Zitat ist das Einzige und Zentrale mit dem Loriots Einstellung zum Erlebten beschrieben wird. Auch an dieser Stelle drängt sich dem Leser der Eindruck auf, dass das Zitat das Werk bestimmt und nicht umgekehrt das selbständige Werk bestimmend ist.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 27, Seite 36: Stammt aus einem Interview mit der Zeit im Jahr 1992 mit dem Titel "Der Mensch, der geht jetzt unter"

"Ich war vier Jahre verlaust, von oben bis unten. Als sich ein junger Rekrut bei mir meldete, frisch aus der Heimat, ich war Offizier, fragte ich ihn: ]Haben Sie schon mal eine Laus gesehen?[ Als der verwirrte Jüngling verneinte, griff sich Vicco von Bülow hinten in seinen Kragen, holte eines der Insekten heraus und sagte: ]Das ist eine Laus, mit diesem Tier werden Sie sich nun eine Weile beschäftigen müssen."

Das Zitat ist schutzfähig. Es wird nicht nur Erlebtes geschildert, sondern das an sich unangenehme Erlebnis im Krieg mit der Laus wird durch die Ausführungen im letzten Satz zu einer humorvollen Anekdote verarbeitet. Dieses stellt eine schöpferische Leistung dar.

Das Zitat, welches ca. 1/3 der Seite ausmacht, dient lediglich der Ausschmückung und trägt zur Erheiterung des Lesers bei. Hingegen findet keine inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dieser Äußerung statt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 30, Seite 60: Stammt aus Loriots großer Ratgeber von Loriot

"Nach bestandener Prüfung erfreute ich mich einer gewissen Fertigkeit sowohl im Lösen vielstelliger Differential- und Integralaufgaben als auch im Übersetzen griechischer Philosophen. Ferner verfügte ich über einen goldenen Zitatenschatz deutscher und englischer Klassiker."

Als Teil des Gesamtwerks von Loriots großer Ratgeber ist dieses Zitat schutzfähig, weil es sowohl in sprachlicher Hinsicht eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist, wenn dort beispielsweise von einem "goldenen Zitatschatz" die Rede ist. Darüber hinaus beinhaltet dieses Zitat eine Aussage, die über den eigentlichen Aussagegehalt über das Erlernte hinausgeht. Durch die gewählten Formulierungen und Zusammenstellung der Sätze gibt Loriot zu verstehen, dass dieses "mit blumigen Worten" beschriebene Erlernte, wohl wenig Nutzen für ihn hat.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Zwar nimmt der Autor dieses Zitat als Beleg dafür, dass Loriot sein Abitur sehr nüchtern gesehen habe. Diese knappe Schlussfolgerung des Autors erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine selbständige Ausführung des Zitierenden. Im Übrigen ist hier nicht das Zitat die Nebensache, sondern das zitierende Hauptwerk. Das ist jedoch vom Zitatzweck gemäß § 51 UrhG nicht gedeckt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 31, Seite 62: Stammt aus "Sehr verehrte Damen und Herren ... von Loriot

"Sechs Paar Socken und einige feldgrauen Kleidungsstücken, die der Verewigung eines vormals Großdeutschen Reiches gedient, dieses jedoch überlebt hatten."

Dieses Zitat ist schutzfähig, weil mit sprachlich gekonnten Mitteln (der Verewigung eines vormals Großdeutschen Reiches gedient, dieses jedoch überlebt hatten) eine durchaus humorvolle Aussage getroffen wird. Das Zitat ist nicht zulässig. Zwar nimmt der Autor im Anschluss an das Zitat das von Loriot mit der Äußerung geschaffene Bild auf. Es fehlt jedoch an einer selbständigen Auseinandersetzung des Autors mit diesem Thema. Auch hier steht (wie bei A 30) das Zitat im Vordergrund und nicht das zitierende Werk.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 32, Seite 64: Stammt aus "Sehr verehrte Damen und Herren ... von Loriot

"Willem Grimm genügte es nicht, uns eine gewisse Fertigkeit im Malen und Zeichnen zu vermitteln, als gäbe es nichts anderes auf der Welt. Es gelang ihm, eine ständige, neugierige Aufregung wachzuhalten, Musik und Literatur wie selbstverständlich in das Ringen gegen eine unproportionierte Aktzeichnung, gegen die Tücken eines in Verwesung übergehenden Stillebens mit Fisch einzubeziehen."

Dieses Zitat ist als Teil des Werkes von Loriot schutzfähig. Sowohl die sprachliche Komponente wie beispielsweise "das Ringen gegen eine unproportionierte Aktzeichnung, gegen die Tücken eines in Verwesung übergehenden Stillebens mit Fisch" als auch der damit verbundene Aussagegehalt erreichen eine schöpferische Gestaltungshöhe im Sinne des Urheberrechts. Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Das über ein Drittel der Seite lange Zitat hat zwar einen Bezug zu dem Maler und Lehrer von Loriot, Willem Grimm. Das Zitat wird jedoch vom Autor nicht inhaltlich bearbeitet, sondern dient bloß als weitere Informationsquelle. Auch hier steht -insbesondere wegen der Länge des Zitats- das Zitat im Vordergrund und nicht das Werk des Autors.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 35, Seite 70: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Befanden sich doch kaum einen Steinwurf entfernt Zuchthaus, Nervenheilanstalt und Friedhof, Institute also, von denen kaum Kundschaft zu erwarten war."

Das Zitat ist schutzfähig wegen des humorvollen Anklangs durch den letzten Halbsatz. Die Verbindung zwischen den genannten Institutionen mit der abschließenden Bemerkung, dass kaum Kundschaft zu erwarten sei, enthält eine Art von makaber anmutenden Humor.

Das Zitat ist nicht zulässig, weil es nicht Gegenstand einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung des Autors ist, sondern lediglich der Ausschmückung dient, was die Beschreibung der damaligen örtlichen Lebensumstände von Loriot anbelangt. Wie auch bei anderen zuvor genannten Stellen dient diese humorvolle Bemerkung lediglich zur Erheiterung des Lesers.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 36, Seite 71: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002 "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco v. Bülow"

"Er kaufte sich einen Zauberkasten und reiste zu mir nach Hamburg, um meine Freundin und mich mit einer magischen Vorstellung zu verblüffen. In meinem 8-Quadratmeter-Zimmer steigerte sich diese Darbietung dann zwischen guter Absicht und missratenen Effekten zu einem Desaster von schier wahnsinniger Komik. Die 40,00 Mark hätten nicht besser angelegt sein können."

Im Hinblick auf den Inhalt dieser Aussage und der verwendeten sprachlichen Mittel ist eine Schutzfähigkeit zu bejahen. Die Äußerung beschränkt sich nicht auf die Schilderung des Geschehens, sondern mit sprachlich gelungenen Mitteln ("steigerte sich diese Darbietung dann zwischen guter Absicht und missratenen Effekten zu einem Desaster von schier wahnsinniger Komik") wird eine inhaltliche Aussage in Form einer von Komik geprägten Situation getroffen.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Zwar stellt der Autor durch die beiden dem Zitat vorangehenden Sätze einen Bezug zu dem Vater von Loriot her. Es fehlt jedoch jegliche selbständige Auseinandersetzung des Autors mit dem Inhalt des Zitats.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 37, Seite 74, 75: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Ich habe von der Kurverwaltung Norderney die Aufforderung erhalten, ein Werbezeichen für das Bad zu entwerfen. Ich soll zunächst kostenlos und unverbindlich Skizzen einreichen mit der Aussicht, dass bei Gefallen eine davon erworben würde. Also ein ganz unklares, lächerliches Ansinnen. Entweder sie beauftragen mich oder nicht. Habe in diesem Sinne freundlich geschrieben. Ich gehe doch auch nicht in einen Fleischerladen, hake mir eine Wurst ab, esse sie auf und sage dann, sie schmeckt mir nicht !"

Dieser Auszug aus Loriots Werk "Möpse und Menschen" ist schutzfähig aufgrund des Vergleichs, den Loriot zwischen der Verfahrensweise der Kurverwaltung Norderney und seinem Verhalten in einem Fleischerladen anstellt. Dieser Vergleich enthält eine inhaltliche Wertung, der eine schöpferische Gestaltungshöhe zukommt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Soweit der Autor am Anfang des Absatzes einen Bezug in der Weise herstellen will, dass es um die Schilderung der finanziellen Verhältnisse geht, handelt es sich höchstens um eine Bezugnahme, die einen Zusammenhang aufweist. Dieser bloße äußerliche Zusammenhang rechtfertigt jedoch nicht den Zitatzweck. Denn es erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat. Das Zitat dient lediglich der Ausschmückung. Das Zitat steht an dieser Stelle im Vordergrund, nicht das Werk an sich.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 38, Seite 76: Stammt aus der Ausstellung "Loriot",Berlin und Bonn

"Irgendwann, 1951, fragte ich sie bei einem Spaziergang über den Ohlsdorfer Friedhof, ob sie das Leben mit mir teilen wolle. Und sie hat zugestimmt, gewissermaßen über die Gräber hinweg".

Das Zitat ist schutzfähig. Die Darstellung beschränkt sich nicht auf die Schilderung eines Geschehens, sondern ist von Humor geprägt durch die Hinzufügung des letzten Halbsatzes.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. In dem Kapitel "Vicco von Bülow wird zu Loriot" wird die Lebenssituation des jungen Paares von Bülow beschrieben einschließlich der abschließend geschilderten Heirat am 08. Mai 1951. Dass es sich bei dem Zitat nicht um eine Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient, ergibt sich bereits aus den vorangegangenen Sätzen. Denn dort schildert der Autor bereits, dass der Heiratsantrag komisch war, weil er auf dem Friedhof stattfand. Darauf ist seine inhaltliche Auseinandersetzung jedoch beschränkt. Es hätte des Zitats, welches allein der Ausschmückung der von Loriot als komisch geschilderten Situation dient, nicht bedurft.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 39, Seite 89: Stammt aus Loriot, Diogenes-Verlag

"Er hängt über die Kante eines hochgelegenen Bettes im Mannschaftslogis des Minensuchbootes Albatros, das Breitwandbild nach oben abschließend. Ein kühner Einfall des Regieassistenten", schrieb von Bülow ein paar Wochen später in seinen Notizen zu den Dreharbeiten. Und weiter hieß es dort: "Vom Bett aus hatte ich Gelegenheit, das Geschehen zu überblicken. Nach präziser Ausleuchtung, eingehenden Proben und kurzer Mittagspause, zu der ich mein Bett vorübergehend verließ, drehten wir diese Szene gegen Abend schnell herunter. Dann durfte ich aufstehen, fuhr nach Hause und ging wieder ins Bett."

Dieses Zitat, stammend aus dem Werk Loriot, ist für sich gesehen schutzfähig, weil es sich nicht auf die Schilderung des Geschehenen beschränkt, sondern im Hinblick auf den abschließenden Satz, in dem das "Ins-Bettgehen", welches zuvor geschildert worden ist, wieder aufgegriffen wird. Dadurch erhält die Aussage eine humorvolle Note, die von schöpferischer Gestaltungshöhe zeugt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es erfolgt keine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats, sondern das fast halbseitige Zitat dient lediglich zur Ausschmückung/Vervollständigung der Szene. Da das Zitat viel Raum einnimmt steht es in diesem Kontext im Vordergrund.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 40, Seite 90: Stammt aus Loriot, Diogenes-Verlag

"Auch war mir ein gellendes Gelächter übertragen worden. Das Gefühl, dass sich meiner bemächtigte, lässt sich nicht in Worte kleiden. Ich war fast wunschlos. Bis zur Mittagspause hatte ich zu 28 gellenden Gelächtern 41 Zigaretten geraucht und begann an Schultern und Nase unter nervösen Bewegungen zu leiden, zu denen ich neige, wenn ich überarbeitet bin."

Das Zitat ist schutzfähig, weil unter Zuhilfenahme sprachlich gewandter Mittel eine Situationskomik geschildert wird. Damit geht die Schilderung über eine bloße Erlebensschilderung hinaus.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Das Zitat steht im Mittelpunkt der Schilderung der Dreharbeiten, ersetzt damit eigene Schilderungen des Autors zu den Dreharbeiten. Eine selbständige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitats findet nicht statt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 41, Seite 93: Stammt aus Loriot, Diogenes-Verlag

"Wehaven'tbeenabletogetitthroughsir." Und er fügte an: "Erstaunlicherweise nahm meine Zunge keinen Schaden. Nur als wir kurz darauf die deutsche Fassung mit den Worten: WirsindbishernichtdurchgekommenHerrGeneral" drehten, gehorchte sie mir erst im fünften Anlauf."

Das Zitat ist als schutzfähig zu bezeichnen, und zwar wegen der sprachlichen Komponente ("Zunge nahm keinen Schaden; gehorchte mir erst im fünften Anlauf").

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Denn es wird nur zu Ausschmückungszwecken und nicht für eine selbständige inhaltliche Auseinandersetzung durch den Autor verwendet.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 42, Seite 96: Stammt aus Loriot, Diogenes-Verlag

"Möge mir das Streben nach irdischem Besitz, diese bedenkliche Schwäche eines sozialkritischen Zeichners, dereinst verziehen werden, schrieb er zu diesem Hausbau."

Die Schutzfähigkeit dieses Zitates ( als Werkteil) ist im Hinblick auf die darin enthaltene Aussage, die mit sprachlich anspruchsvollen Mittel getroffen wird, schutzfähig.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Das Zitat dient lediglich der Ausschmückung der vorangegangenen Ausführungen des Autors, dass Loriot ein Haus am Starnberger See bezog.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 43, Seite 103: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Das anglophile Wort gab zu Missverständnissen Anlaß. So schreib ein Herr, daß er es sehr bedauere, die Sendung nicht gesehen zu haben, da er selbst Kartonagen fabriziere. Wir beruhigten ihn mit dem Hinweis, rein beruflich habe er nichts versäumt."

Das Zitat aus dem Werk "Möpse und Menschen" ist schutzfähig aufgrund des humorvollen Aussagegehalts. Dieser spiegelt sich insbesondere durch den letzten Satz "Wir beruhigten ihn mit dem Hinweis, rein beruflich habe er nichts versäumt" wieder.

Das Zitat ist nicht zulässig. Auch hier wird ein Zitat wiedergegeben, um Loriots Art von Humor zu belegen, obwohl nicht im Vordergrund der Ausführungen des Autors steht, seinen Humor zu untersuchen. Sondern in dem Kapitel "Erste Gehversuche im Stehen" steht die Schilderung der Tätigkeit von Loriot im Fernsehen im Vordergrund.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 44, Seite 126: Stammt aus DVD "Loriot" die vollständige Fernsehedition

"Die Honorare waren bescheiden, die Arbeitsbedingungen ideal" schrieb Vicco von Bülow zu den Anfängen in Bremen. "Dies und die Nähe des Bistro Grashoff ließen mich den verlockenden Angeboten großer Sender widerstehen. Als weibliche Hauptrolle schwebte mir eine mittelgroße, füllige, 50-jährige, dauergewellte, blonde deutsche Hausfrau vor ... Beim ersten Treffen erschien eine hohe, schlanke, junge Wilde mit ungebändigtem brünettem Haarwuchs. Die Frage, ob sie bis zu den Dreharbeiten 15 Kilo zunehmen könne, beantwortete sie ausweichend."

Wegen der witzigen Aussage, die durch den letzten Satz bezüglich der Gewichtszunahme hergestellt wird, ist dieser Teil des Werks für sich genommen schutzfähig.

Das Zitat ist nicht zulässig. Die geschützte Schilderung enthält Informationen -neben dem humorvollen Aussagegehalt- die der Autor unreflektiert übernimmt und damit lediglich im Sinne einer zusätzlichen Information (anstatt einer eigenen Darstellung) verwendet. Dieses erfüllt nicht die Anforderungen eines gerechtfertigten Zitatzwecks, insbesondere fehlt jegliche selbständige Auseinandersetzung.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 46, Seite 135: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002 "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco v. Bülow"

"Tatsächlich haben wir dann nur einen einzige Take gebraucht, mit mehreren Kameras aus verschiedenen Positionen. Die Szene war übrigens nicht ungefährlich. Durch den Sturz auf den Tisch hätte mich ein schwerer Leuchter fast enthauptet. Ein Finale von fraglichem Unterhaltungswert."

Die Schutzfähigkeit der Äußerung folgt aus dem humorvollen Aussagegehalt, den die Äußerung durch den letzten Satz bekommt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es dient nur der Ausschmückung und ersetzt eigene Informationen des Autors. Eine inhaltliche Auseinandersetzung findet nicht statt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 54, Seite 169: "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco v. Bülow"

"Bei aller Tragik der Verhältnisse hatte es einen großen Reiz, die Mauer zu unterlaufen. Es hat mich immer schockiert, daß es eine westdeutsche Generation gab, für die das geteilte Deutschland vollkommen selbstverständlich war, ohne jede Neugier nach drüben - von Sehnsucht ganz zu schweigen."

Das Zitat ist schutzfähig aufgrund der inhaltlichen Aussage und der Bewertung, die Loriot vornimmt, was das Verhältnis und die Haltung einer westdeutschen Generation im Zusammenhang mit der Teilung Deutschlands anbelangt.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Auch dieses Zitat dient nur der Ausschmückung. Der Autor setzt sich nicht mit der Haltung, die diese Aussage Loriots offenbart, in irgendeiner Weise auseinander.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 56, Seite 171: Stammt aus einem Gespräch, veröffentlicht im Spiegel 10/1988 "Der Faun und sein Wunschtraum"

"Die Arbeit an einem Film ist ungeheuerlich schwer. Das Risiko und die Kosten sind groß -und ich werde in diesem Jahr 65. Und wenn ich schon keine Zeit habe, den Seniorenpaß der Bundesbahn zu genießen, dann sollte ich wenigstens nicht aus den Augen verlieren, wieviel Zeit ich noch habe."

Die Schutzfähigkeit dieser Äußerung ergibt sich zum einen aus der humorvollen Anspielung im Zusammenhang mit dem Seniorenpass der Bundesbahn und zum anderen aus der durchaus tiefgründigen Aussage im Hinblick auf die noch verbleibende Lebenszeit.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es dient lediglich der Ausschmückung und als Abrundung des Absatzes, in dem es um die Spielfilmarbeit von Loriot geht.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 58, Seite 178: Stammt aus einem Interview mit der Zeitschrift Gala

"Ich bin des erbarmungslosen, unkultivierten Tempos im Unterhaltungsgeschäft müde, ein Tempo, das man fälschlicherweise mit temperamentvoll gleichsetzt. Etwa im Fernsehen: Diese permanenten Unterbrechungen des Programms durch Werbung, durch Ankündigungen von Filmen und Serien, sind grauenvoll. (...) Fernsehen habe ich für mich abgeschlossen."

Das Zitat ist schutzfähig, weil sich insbesondere der erste Satz durch die verwendeten sprachlichen Mittel deutlich von einer alltäglichen Äußerung abhebt. Darüber hinaus enthält die Äußerung auch eine Aussage in Bezug auf die Qualität von Fernsehprogrammen.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Es dient lediglich der Ausschmückung, weil der Autor damit die "Fernsehmüdigkeit" von Loriot belegen will. Es dient daher zwar als Belegstelle für Fernsehmüdigkeit, nicht aber für selbständige Ausführungen des Autors dazu.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 59, Seite 181: Stammt aus der Rede vor der Uni Wuppertal

"Erfüllt von Dankbarkeit und Rührung, im Besonderen nach den Worten, die Herr Professor Rölleke für mich fand, und in Kenntnis der erstaunlich präzisen Dissertation von Herrn Dr. Neumann über einen Gegenstand, als der ich mich hier unfreiwillig im Mittelpunkt befinde, aber auch entzückt von der meisterlichen musikalischen Umrahmung, nähre ich die bange Hoffnung, es möge sich nicht um einen Irrtum handeln."

Das Zitat ist aufgrund des humorvollen Inhalts der letzten beiden Halbsätze ("nähre ich die bange Hoffnung, es möge sich nicht um einen Irrtum handeln") schutzfähig.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG, sondern dient nur der Ausschmückung. Der Autor begnügt sich mit der dem Zitat vorausgehenden Aussage, Loriot sei von der Verleihung der Ehrendoktorwürde berührt worden und bringt dieses Zitat als Beleg dafür. Eine weitere Kommentierung, weshalb dieses Zitat die Rührung untermauert und auf welche Weise, erfolgt nicht.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 60, Seite 181: Stammt aus Irren und Wirren von Loriot

"Diese Maßnahme dient wohl nicht dem sozialen Bemühen, einen bejahrten Herumstreuner wieder zu sinnvoller Tätigkeit anzuleiten. Man profitiert auch von Senioren, da sie zwischen dem achten und neunten Lebensjahrzehnt zu interessanten Gedächtnislücken neigen. Plötzlich liegen Namen bekannter Schauspieler und Politiker, Titel von Opern und Dramen und ähnliches weder auf der Zunge noch sonstwo. Dann belebt die gemeinsame intensive Suche und das seltene Auffinden der fraglichen Begriffe den Hörsaal, aktiviert das restliche Bildungsgut und festigt so den Zusammenhalt von Lehrendem und Lernendem."

Diese von Selbstironie geprägte Äußerung ist aufgrund ihres Inhalts schutzfähig. Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Dieses Zitat, welches über 1/3 der Seite in Anspruch nimmt, dient lediglich der Ausschmückung und Erheiterung des Lesers und ist daher nicht zulässig. Sowohl vor dem Zitat als auch nachfolgend findet keine selbständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors damit statt.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

A 61, Seite 182: Stammt aus einem Gespräch mit dem Spiegel 52/2006 "Es geht nur noch ums Geld"

"Hier in meinem Haus saßen mal zwei Herren einer Weltfirma, die von belegten Broten bis zu U-Booten so ziemlich alles produziert hatten. Sie wollten alte Zeichnungen und Sketche von mir verwenden und steigerten sich schnell zu einem Millionenangebot. Ich musste ihnen aber nach kurzer Zeit mitteilen, dass ich das nicht kann. (...) Ich hätte so ziemlich alles verraten, was ich in den 50 Jahren zuvor versucht habe. Es wäre ein schrecklicher Fehler gewesen."

Das Zitat ist schutzfähig wegen der inhaltlichen Aussage, die Loriot darin trifft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es ihm mit Hilfe sprachlicher Mittel ("von belegten Broten bis zu U-Booten") gelingt, die Szene besonders plakativ zu beschreiben.

Das Zitat ist nicht zulässig gemäß § 51 UrhG. Zwar trifft der Autor in den vorangegangenen Sätzen eine Aussage dazu, dass es Loriot nicht um das Geld gegangen sei und dieses wird durch das Zitat belegt. Darin erschöpft sich jedoch der Zitatzweck. Es erfolgt keine selbständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit der Aussage.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

VI.

Bezüglich der nachfolgenden von der Klägerin beanstandeten Textstellen steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs.1 UrhG zu.

Dazu im Einzelnen:

A 1, Seite 11: Zitat stammt aus einem Leserbrief von Loriot in der FAZ 1997

"Das Glück der jungen Eltern kann nicht ungetrübt gewesen sein, denn sie hatten für mein erstes Babyhemd rund 480 Milliarden Mark auf den Tisch zu legen. Eine Summe, die heute etwa dem Jahreshaushalt der Bundesrepublik entspricht. Nur weniger sinnvoll angelegt."

Dieses Zitat ist schutzfähig. Loriot nimmt eine gedankliche Verknüpfung zwischen seiner Geburt und den damaligen geschichtlichen Ereignissen vor und gibt dieser Aussage durch den Schlusssatz eine humorvolle Komponente. Dieser humorvolle Inhalt zeugt von einer schöpferischen Leistung.

Das Zitat ist vom Zitatzweck gedeckt. Das Zitat ist eingebettet in die Schilderung des Autors zu dem historischen Hintergrund und den damit verbundenen Umständen zu der Zeit, in der Loriot geboren wurde . Diese Schilderung beginnt auf Seite 9 und setzt sich bis Seite 11 unten fort. Das Zitat dient dem Autor als Erörterungsgrundlage für seine eigenen Ausführungen, die sich insbesondere mit der wirtschaftlichen Lage im Land, der Inflation und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung und auch auf die Lebensumstände von Loriot beschäftigen. Die Länge der Ausführungen des Autors zu den Auswirkungen der Inflation auf die Lebensumstände machen deutlich, dass es dem Autor im Rahmen des Kapitels "November 1923" schwerpunktmäßig darauf ankam, die Geburt von Loriot im Lichte dieser besonderen Umstände darzustellen.

A 5, Seite 16: Stammt aus einem Buch von Herrmann Schreiber "Lebensläufe", dem ein Gespräch mit Loriot vorausging

"Das hat auf mich einen nachhaltigen Eindruck gemacht, und wenn ich nun später eine Tür, einen Türgriff, ein Bett, einen Bettpfosten zu zeichnen hatte, fiel automatisch die Klappe, und ich hatte eines dieser alten Möbelstücke vor Augen."

Dieses Zitat ist nicht schutzfähig. Der Inhalt der Äußerung beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe einer Beobachtung von Loriot. Diese Beobachtung zeichnet sich weder durch eine besondere sprachliche Komponente noch durch einen Aussageinhalt aus, der über die bloße Beobachtung hinausgeht.

Im Übrigen ist die Übernahme des Zitats vom Zitatrecht gedeckt, weil der Autor dieses Zitat als Belegstelle nimmt für die Art der zeichnerischen Darstellung von Möbeln etc. Der Autor stellt eine innere Verbindung her indem er im Anschluss an das Zitat seine These, die er vor dem Zitat aufgestellt hat, belegt.

Da es dem Autor in der Biographie auch darum geht, die zeichnerischen Leistungen und deren Entwicklung darzustellen, ist es auch im Rahmen der -im Hinblick auf die Kunstfreiheit- erweiternden Auslegung zulässig dieses Zitat zu bringen.

A 6, Seite 16, 17: Stammt aus einem Gespräch mit der Zeitung "Die Zeit" (erschienen in 44/2008)

"Später ist mir aufgefallen, dass die Wohnung der Filmmutter sehr an die Wohnungen meiner Groß- und Urgroßmutter erinnerte. Jedenfalls bestimmten die beiden Damen meine Sicht der Welt. Da gab es keine modernen Bücher. Ich wühlte in Werken von Scott und Dickens."

Dieses Zitat ist nicht schutzfähig. Es handelt sich um die bloße Wiedergabe einer Beobachtung und Schilderung eines Geschehnisses. Weder der Inhalt noch die Sprache zeigen Besonderheiten im Sinne einer schöpferischen Leistung.

A 9, Seite 20: Stammt aus einem Buch von Herrmann Schreiber "Lebensläufe", dem ein Gespräch mit Loriot vorausging

"der alles in sich vereinte, was man haben muß als Vater, und er war, bei aller Strenge, unglaublich komisch. (...) Er war für mich einfach ein Maßstab, und wenn ich nicht genau wußte, ob ich dies oder jenes tun könne, habe ich mir eigentlich immer nur vorstellen müssen (...): Was würde er dazu sagen?"

Diese Äußerung von Loriot ist nicht schutzfähig, weil sie sich darauf beschränkt, wie Loriot seinen Vater erlebt hat. Die Äußerung ist weder in sprachlicher Hinsicht besonders geprägt noch ist ihr ein über die bloße Beobachtung hinausgehender Inhalt zuzusprechen.

A 12, Seite 23: Stammt aus Loriots Werk "Möpsen und Menschen"

"Wenn seine Mutter, meine Großmutter, am Heiligen Abend das Piano bediente und dazu mit silberhellem Sopran die Zeile "Holder Knabe im lockigen Haar" intonierte, deutete er jedesmal auf die eigene goldblonde Zierde seines Knabenkopfes."

Unabhängig davon, ob dieser Äußerung wegen der besonderen sprachlichen Ausmalung des Geschehens überhaupt eine Schutzfähigkeit zukommt, ist diese Äußerung jedenfalls vom Zitatzweck gedeckt. Der Autor belegt mit diesem Zitat seine These, der Onkel von Loriot sei eitel und gutaussehend gewesen. Diese These wird vor dem Zitat, beginnend auf Seite 23 oben "eingeleitet" und der Autor gibt dazu weitere Informationen über den Onkel. Nach dem Zitat folgt die eigene These des Autors und im Anschluss daran wird der Einfluss des Onkels auf Loriot vom Autor beleuchtet.

A 14, Seite 25: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Von den Zugvögeln" lautet Vicco von Bülows eigener späterer Einschätzung "eine sehr interessante Studie über das brutale Verhalten unserer Zugvögel im Ausland«. »Wen die Zugvögel weckfligen machen sie sich erst zu goßen Scharen. Manche Zugvögel fliegen nur weck wen es sehr kalt ist. Dort in den warmen Ländern bauen sie es nicht so gut wie in Deutschland. Sie brüten auch nicht, weil sie die Affen töten. Aber in Deutschland brüten."

Dieses Zitat enthält einen Auszug aus einem Aufsatz von Loriot, den er im Alter von 8 Jahren geschrieben hat. Es handelt sich nicht um ein schutzfähiges Sprachwerk. Weder in sprachlicher Hinsicht noch im Hinblick auf den Inhalt ist von einer schöpferischen Leistung auszugehen. Das Zitat ist insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nicht urheberrechtsschutzfähig (BGH GRUR 1981, 352, 353 [BGH 21.11.1980 - I ZR 106/78] -Staatsexamensarbeit). Danach ist davon auszugehen, dass der im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise regelmäßig die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlen wird; dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eine eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann (BGH a.a.O., Ziff. 3).

Die witzige Komponente dieses Aufsatzteils rührt daher, dass sich der Leser über die Rechtschreibfehler und die Wortwahl und Akzentuierung durch einen 8-Jährigen amüsiert. Diese Wirkung auf den Leser vermag eine Urheberrechtsfähigkeit nicht zu begründen.

A 15, Seite 26: Stammt aus "Erich Kästner" von Loriot, in : Loriot und die Künste

"Ich kenne diese aus vielen Enttäuschungen gewachsene Ironie so gut, diesen an dem Begreifen eigener Unzulänglichkeiten rankenden Witz, dieses Herz auf Taille."

Aufgrund der sprachlich geschickten und akzentuierten Formulierungen ist von der Schutzfähigkeit dieses Zitats auszugehen.

Das Zitat ist jedoch von dem Zitatrecht gedeckt, weil der Autor dieses Zitat benutzt um den Einfluss, den er bei Loriot durch Kästner vermutet, zu begründen. Bereits auf Seite 25 wird vom Autor dargestellt, dass Loriot sich mit dem Film "Emil und die Detektive" von Erich Kästner beschäftigt. Der Autor nimmt dazu auf Seite 26 auch detailliert Stellung und stellt dann die These auf, dass Loriots Humor durch Kästner geprägt worden sei. Diese selbständig aufgestellte These des Autors wird durch das anschließende Zitat belegt. Da es dem Autor in der Biographie insbesondere auch darum ging, die Art des Humors von Loriot zu beschreiben gebietet es an dieser Stelle auch die Kunstfreiheit, sich dieses Zitats zu bedienen.

A 18, Seite 28: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Meine Leistungen in Mathematik und Griechisch ließen zu wünschen übrig. In den Fächern Deutsch, Zeichnen und Leibesübungen verfehlte ich nur knapp das Geniale."

Bei diesem Werkteil handelt es sich nicht um ein schutzfähiges Sprachwerk. Die Aussage Loriots beschränkt sich auf die Darstellung seiner schulischen Leistungen und ist nicht durch besonderen Sprachwitz geprägt. Das Wort "das Geniale" am Schluss steht stellvertretend für eine sehr gute Leistung. Den beiden Sätzen kommt auch kein besonderer Aussagegehalt über die Aussage hinaus, dass er in einigen Fächern schlecht und in anderen Fächern sehr gut gewesen sei, zu.

A 20, Seite 29, 30: Stammt aus Loriots Werk "Möpse und Menschen"

"Als leidenschaftlicher Opernfreund diente ich der Staatsoper als Statist, lernte freiwillig seitenlange Shakespeare-Monologe auswendig, büßte meine Rachenmandeln ein, las Dickens; legte mein Taschengeld in Zitroneneis an, verliebte mich das vierte Mal (nach 1930, 34 und 37) und beendete 1941 im Eberhard-Ludwig-Gymnasium meine erstaunlich glücklichen Schuljahre."

Dieser Werkteil ist nicht schutzfähig. Loriot schildert lediglich eine Abfolge von Geschehnissen. Dies erfolgt auch nicht in sprachlich aufwendiger bzw. hervorzuhebender Weise. Auch die Auswahl der Erlebnisse und deren Zusammenstellung ergibt keine eigenständige schöpferische Note.

A 21, Seite 32: Zitat stammt aus einem Gespräch von Loriot mit Axel Corti für die Sendung "III nach Neun"

"Das lebende Beispiel eines Humanisten", lobte Vicco von Bülow den Lehrer, dem es in dieser schweren Zeit dennoch gelang, Stellung zu beziehen, "und zwar so geschickt, dass er in uns die Empörung darüber wachsen ließ, ohne sich äußerlich schuldig zu machen. Er fand Beispiele aus der Geschichte (...) und wir wussten, was gemeint war. Das werde ich diesem Mann nie vergessen."

Wegen des sprachlich geschickt formulierten Aussagegehalts ("er ließ in uns Empörung darüber wachsen, ohne sich äußerlich schuldig zu machen") ist von einer Schutzfähigkeit auszugehen.

Das Zitat ist jedoch durch den Zitatzweck gedeckt. Es dient der Charakterisierung des Lehrers, der Loriot als Vorbild diente. Eine gedankliche Verbindung besteht, da der Autor die Gefühlslage und Situation des Schülers Loriot in dieser politisch schwierigen Zeit damit verdeutlichen will und der Einfluss des Klassenlehrers wird von dem Autor bereits auf Seite 31 ausführlich beschrieben und auch im Anschluss an das Zitat beschäftigt sich der Autor mit dem Einfluss des Lehrers auf Loriot und dessen Mitschüler. Dieses bezieht sich auch auf die inhaltliche Einstellung der Schüler.

Im Rahmen der Erstellung einer Biographie über eine Person, die auch dazu dient, seine innere Einstellung darzustellen, ist dieses Zitat vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt.

A 22, Seite 32: Stammt aus einem Stern-Buch mit dem Titel "Abitur". 150 Jahre Zeitgeschichte in Aufsätzen prominenter Deutscher, erschienen 1982

"Wir waren Äonen von dem entfernt, was die Nazis wollten. Wir waren vollkommen unberührt von dem, was sie predigten", sagte er später."

Das Zitat ist nicht schutzfähig. Es handelt sich um die Wiedergabe von Empfindungen ohne sprachliche Besonderheiten bzw. ohne weitergehenden Inhalt. Selbst wenn man von der Schutzfähigkeit ausgehen würde ist das Zitat jedoch als gerechtfertigt anzusehen. Wie bei dem Zitat A 21 geht es darum, die Gefühlslage der Schüler zu beschreiben. Mit dieser befasst sich der Autor inhaltlich vor und nach dem Zitat. Um das Erleben der Nazizeit durch Loriot richtig wiederzugeben, ist dieses Zitat gerechtfertigt.

A 23, Seite 33: Stammt aus Loriot und die Künste "Preußisch oder Alles aus einem Geiste" von Marion Gräfin Dönhoff, Diogenes-Verlag

"Das war das Ende der Kindheit. Das war das Ende des Lebens -vielleicht."

Diese Äußerung ist nicht schutzfähig, da sie weder sprachlich noch inhaltlich über das Alltägliche hinausgeht.

A 24, Seite 34, 35: Stammt aus einem Gespräch mit der Sonntagszeitung-Ausgabe vom 04.04.1993

"Meine Preußen sind Kleist, Humboldt, die Offiziere des 20. Juli 1944. Ich wehre mich gegen die Gedankenlosigkeit, unter Preußen immer eine Schlangengrube von Militaristen und Nazis zu verstehen."

Selbst wenn man wegen des Einsatzes der sprachlichen Mittel im zweiten Satz und der inhaltlichen Aussage eine Schutzfähigkeit bejaht, ist dieses Zitat jedenfalls von dem Zitatzweck gedeckt. Es wird die Rolle der Preußen im dritten Reich aus der Sicht von Loriot dargestellt. Zwar greift der Autor den Inhalt dieses Zitats nicht auf. Aufgrund der vorangegangenen ausführlichen Schilderung des Autors über die Rolle Loriots als preußischer Adliger dient dieses Zitat jedoch der Charakterisierung des "Preußen" Loriot. Dieses ist als Gestaltungsmittel im Rahmen der Biographie zulässig.

A 25, Seite 35: Stammt aus einem Interview mit der Zeit im Jahr 1992 mit dem Titel "Der Mensch, der geht jetzt unter"

"Man muß zum Krieg, wenn der nicht zu vermeiden ist, eine zwar nicht positive, aber zumindest desperate Einstellung haben. Man stellte sich vor, man wäre im Wilden Westen. Wer zuerst schießt, der überlebt."

Da in diesem Zitat die innere Einstellung zum Krieg unter Verwendung sprachlich geschickter Mittel dargestellt wird, ist die Schutzfähigkeit wegen einer schöpferischen Leistung zu bejahen.

Wie bereits bei dem vorangegangenen Zitat (A 24- Rolle der Preußen) ist das Zitat vom Zitatrecht gedeckt, weil die Schilderung der Einstellung Loriots zum Krieg zu dessen Charakterisierung aus Sicht des Autors erforderlich erscheint. Das zeigen auch die Ausführungen, die dem Zitat vorangestellt sind und die dem Zitat nachfolgen. Dieses erschließt sich auch dem Leser.

A 28, Seite 59: Stammt aus einem Stern-Buch mit dem Titel "Abitur". 150 Jahre Zeitgeschichte in Aufsätzen prominenter Deutscher, erschienen 1982

"In seinen Dramen geht es Schiller um die ewigen Werte des Zusammenlebens der menschlichen Gesellschaft. In großer Klarheit der Handlung und des Aufbaus entwickelt er die Gedanken zu seiner großen Idee. Sei es die Freiheit, die ideale Verfassung, die soziale Verbesserung oder der Untergang des Unlauteren - immer ist es eine Frucht seines spekulativen Schaffens."

Unabhängig davon, ob diesem Teil des Aufsatzes von Loriot eine Schutzfähigkeit zuzusprechen ist (vgl. dazu Ausführungen zu A 14; BGH GRUR 1981, 352, 353 [BGH 21.11.1980 - I ZR 106/78] -Staatsexamensarbeit; BGH GRUR 1987, 704 -Warenlexikon) ist das Zitat vom Zitatrecht gedeckt. Die Einstellung Loriots zu den Schriftstellern Schiller und Goethe wird mit diesem Zitat belegt. Der Autor setzt sich mit der Bedeutung von Schiller und Goethe für die Person Loriot auch auseinander. Dieses zeigen die Ausführungen auf Seite 58, zweiter Absatz, in denen der Autor zu der These gelangt, dass Loriot Schiller geliebt habe, Goethe weniger. Auch diese Information ist für die Charakterisierung der Künstlerpersönlichkeit Loriot - aus Sicht des Autors-von Bedeutung und daher ein zulässiges Gestaltungsmittel.

A 29, Seite 59: Stammt aus einem Stern-Buch mit dem Titel "Abitur". 150 Jahre Zeitgeschichte in Aufsätzen prominenter Deutscher, erschienen 1982

"seien es Humanismus, Zwiespalt zwischen Wirklichkeit und Gefühl oder der Kampf um Gut und Böse, das Ringen um Erkenntnis, liegen immer im Menschen selbst."

Auch die Übernahme dieses Teils des Aufsatzes ist - unabhängig von der wohl fehlenden Schutzfähigkeit- jedenfalls vom Zitatzweck gedeckt, da auch dieses Zitat vom Autor als Belegstelle dafür verwendet wird, wie Goethe und Schiller Loriot beeinflusst haben. Insoweit kann auf die Ausführungen zu A 28 verwiesen werden.

A 33, Seite 67: Stammt aus dem Buch "Der Maler Willem Grimm" von Margret Grimm

"Da der Boden der Landeskunstschule sich nicht auftat, durchlitt ich in den Augenblick in seiner ganzen Schande. Ich hatte meinen Lehrer verstanden und wohl mehr gelernt, als sonst in einem ganzen Semester. Nie mehr hatte ich seitdem versucht, Erfolge durch Konzessionen an einen minderen Geschmack zu erkaufen."

Im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung ("den Augenblick in seiner ganzen Schande") und dem Inhalt der Schlussfolgerung, die Loriot in dem letzten Satz zieht, ist die Schutzfähigkeit zu bejahen.

Das Zitat ist von dem Zitatrecht gedeckt, weil der Autor an Hand dieses Zitats die Entwicklung der Einstellung Loriots zum Zeichnen darstellt. Der Autor beschreibt das vorab ausführlich an Hand der Zeichnung eines Papageis. Im Anschluss an das Zitat folgt auch eine eigene Schlussfolgerung des Autors. Im Rahmen der Biographie des Zeichenkünstlers Loriot gebietet es die Kunstfreiheit des Autors, der insbesondere auch die zeichnerische Arbeit des Künstlers Loriot darstellen und charakterisieren will, dieses mit dem Zitat zu belegen.

A 34, Seite 67: Stammt aus "Sehr verehrte Damen und Herren ..." von Loriot

"den Respekt vor der rechteckigen weißen Fläche mitgegeben hat und damit das Augenmaß für die Proportionen unseres Lebens."

Da Loriot in sprachlich gekonnter Weise in dieser Äußerung seine Einstellung zum Zeichnen darstellt und darüber hinaus auch eine weitere inhaltliche Aussage damit verbindet, ist eine Schutzfähigkeit zu bejahen.

Das Zitat ist vom Zitatrecht gedeckt, weil sich der Autor mit dieser Aussage im Anschluss an das Zitat eigenständig auseinandersetzt. Ferner gelten auch hier die Ausführungen zu A 33, wonach es dem Autor einer Biographie eines Zeichenkünstlers erlaubt ist, die Einstellung des Künstlers zum Zeichnen mit Hilfe dieses Zitats zu belegen, wenn die Entwicklung und Darstellung der zeichnerischen Fähigkeiten eine maßgebliche Rolle in der Biographie einnehmen. Das ist der Fall.

A 45, Seite 132: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002, "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco von Bülow"

"Das ist sehr mühevoll", konnte er bestätigen. "Komik im Verhalten von Menschen entwickelt sich aus Normalität. Heitere Phantasiennamen schieben die Situation auf eine ganz andere, unwirkliche Ebene. Der große humoristische Stilist Thomas Mann machte mich immer etwas ratlos mit den Herren Kuckuck, Pepperkorn und Grünlich. (...) Eine Idee für einen Sketch kommt schneller als die Namen der Personen, die darin auftreten."

Aufgrund der inhaltlichen Aussage, die die Äußerung enthält, was die Bedeutung von Namen für einen Sketch anbelangt, ist von der Schutzfähigkeit auszugehen.

Die Ausführungen des Autors auf Seite 132 beschäftigen sich mit der Bedeutung der Namen für die Sketche und Filme, die Loriot gemacht hat. Der Autor untersucht vor dem Zitat, um welche Art von Namen es sich handelt und nimmt auch eine Bewertung dieser Namen vor. Es handelt sich dabei um eine eigenständige gedankliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Thema Namenswahl. Im Übrigen gebietet auch hier die Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG, dass der Autor der Biographie im Rahmen der Beschreibung der künstlerischen Tätigkeit von Loriot sich dieses Zitats bedienen darf um dem Leser seine These, welche Rolle die Namenswahl bei den Sketchen spielt, darzustellen.

A 47, Seite 139: Stammt aus "Loriot" im Gespräch mit der Zeitschrift Playboy

"Ich hatte drei verschiedene Gebisse - für die verschiedensten Sketche," erzählte Loriot einmal in einem Interview. »Das erste bestand aus zwei überdimensionierten Hauern, vorne oben, das zweite war nur ein unregelmäßiges Gebiß, das etwas schräg im Mund saß, das dritte waren Zähne, die ein bißchen in Richtung Jerry Lewis gingen. Ich sprach darüber sehr genau mit einem Zahnarzt, der sehr gute Sachen machte, die ich mir dann in den Mund stecken konnte."

Das Zitat ist nicht schutzfähig, weil sich die Ausführungen auf die Schilderung von Geschehnissen, was die Anfertigung von drei verschiedenen Gebissen anbelangt, beschränkt. Die Äußerung weist keine sprachlichen Besonderheiten im Sinne einer schöpferischen Leistung dar. Auch inhaltlich geht die Äußerung nicht über die Schilderung der Art und Anfertigung der Gebisse hinaus.

A 48, Seite 143: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002 "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco von Bülow"

"Merkwürdig war es schon, als ich mal ein neues Bett benötigte und es ausprobieren mußte. Da lag ich nun, der ganze Laden stand um mich rum, und jeder konnte den Text auswendig" erzählte er später."

Da die Äußerung sich auf die Schilderung des Geschehens durch Loriot, als er ein Bett kaufen will, beschränkt, handelt es sich nicht um ein schutzfähiges Sprachwerk. Zwar vermag der Leser die geschilderte Situation als komisch empfinden. Das liegt jedoch nicht an der Art und Weise der Schilderung, sondern an der Situation, die der Schilderung zugrundeliegt.

A 49, Seite 148: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002 "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco von Bülow"

"Er hat mit Wonne zu Hause alte Männer parodiert. Als er selber alt wurde, machte er das immer noch und spielte mit siebzig einen Neunzigjährigen."

Die Äußerung ist nicht schutzfähig. Die Schilderung beschränkt sich auf die Schilderung von Erlebtem. Sie weist sprachlich keine Besonderheiten auf und hat auch keinen Inhalt, der über die Erlebnisschilderung hinausgeht. Allein die Vorstellung der Szenerie, dass ein Siebzigjähriger einen Neunzigjährigen spielt, ist witzig. Das ist aber der Situation geschuldet und nicht der Art und Weise der Schilderung.

A 50, Seite 151: Stammt aus einem Interview aus der Süddeutschen Zeitung 25/2002 "Moooment. Das letzte Interview mit Vicco von Bülow"

"vollkommen verrückt" erklärt hatte, gab es aber auch keine Chance zum Rückzug mehr. "Ich war zutiefst überrascht, als auf mein Zeichen tatsächlich Beethoven zu hören war. Als ich meine Sinne wieder einigermaßen gesammelt hatte, klopfte ich ab und sagte zum Konzertmeister: ]Ich habe den Eindruck, wir sind ein bißchen zu langsam.[ Darauf er: ]Dann dirigieren Sie doch schneller.[ - ]Was denn, Sie richten sich wirklich nach mir?[ Da blieb dann nur noch die Flucht nach vorn. Ich werde es nie vergessen."

Die Äußerung ist nicht schutzfähig.

Auch hier beschränkt sich die Äußerung auf die Schilderung von Geschehnissen ohne sprachliche Besonderheiten. Lediglich die geschilderte Situation, nicht aber die Schilderung an sich, ist interressant.

A 51, Seite 154: Stammt aus "Die Regie hat das Wort" von Sabine Keck und Floria Janucci, Westermann-Verlag

"Leider reichte meine Begabung nicht aus, um einen musikalischen Beruf zu ergreifen. Als man mir anbot, Opernregie zu führen, sah ich die schönste Gelegenheit, meine bisherige Arbeit mit meiner eigentlichen Liebe zu verbinden."

Wenn man die Schutzfähigkeit des Zitats bejaht aufgrund des letzten Halbsatzes, der sowohl sprachlich gekonnt ist als auch eine zusätzliche inhaltliche Aussage beinhaltet, ist dieses Zitat jedenfalls vom Zitatrecht gedeckt. Der Autor, der das Zitat als Beleg des Verhältnisses von Loriot zur Musik/Oper verwendet, macht anschließend selbständige Ausführungen zu diesem Thema. Im Übrigen ist es unter dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt, dieses Zitat zu bringen. Denn in diesem Kapitel geht es um die Tätigkeit von Loriot in der Oper und damit um Teil seines künstlerischen Handelns.

A 52, Seite 158: Stammt aus "Die Regie hat das Wort" von Sabine Keck und Floria Janucci, Westermann-Verlag

"Sänger und Sängerinnen, die wissen, daß der Regisseur immer auch ihre musikalische Wirkung im Auge behält, sind bessere Schauspieler."

Die Äußerung enthält lediglich eine Beobachtung Loriots, die keine sprachlichen Besonderheiten aufweist und über die Feststellung hinaus keinen weiteren Inhalt enthält.

Im Übrigen ist das Zitat von dem Zitatrecht gedeckt, weil damit das Agieren Loriots bei der Inszenierung erklärt wird. Der Autor macht dazu auf Seite 157 und 158 auch selbständige Ausführungen und setzt das Zitat ein um seine eigene Bewertung/Darstellung des künstlerischen Tuns zu verdeutlichen.

A 53, Seite 163: Stammt aus einem Gespräch, veröffentlicht im Spiegel 10/1988 "Der Faun und sein Wunschtraum

"weil diese nebulösen Vorstellungen von Nudeln und Männern in der Badewanne so stark sind, daß man sich ihnen nicht ganz entziehen darf. Andererseits wußte ich, daß diese Form für die eineinhalb Filmstunden nicht möglich ist."

Im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung des ersten Halbsatzes ist von der Schutzfähigkeit auszugehen. Das Zitat ist jedoch vom Zitatzweck gedeckt, weil es die Motivation von Loriot, keine Filme mehr zu machen, verdeutlicht. Dieses Thema steht auch im Mittelpunkt der Betrachtungen.

A 55, Seite 169: Stammt aus bild.de "Das Jahr 1988" (19.10.2009)

"Ich sehe, dass tausend Menschen schon am frühen Nachmittag ihre Arbeit am Aufbau der sozialistischen Gesellschaft unterbrochen haben. Dass mir das nicht einreißt !"

Das Zitat ist schutzfähig wegen des humorvollen Inhalts, den die Äußerung hat.

Das Zitat ist von dem Zitatzweck gedeckt. Der Autor nimmt dieses Zitat als Beleg für die Darstellung der Unterschiede im Humor Ost / West. Die inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit der Sichtweise Loriots beginnt bereits auf Seite 168 und setzt sich fort bis Seite 170.

A 57, Seite 172 Stammt aus Horst Wendlandt, Schwarzkopf & Schwarzkopf Verlag Berlin

"Jetzt saß ich also da. Ich wollte mich hinter meiner Frau verstecken, die sagen sollte: "Lieber Horst, das kommt überhaupt nicht in Frage. Wir wollen auch mal in Urlaub fahren. Mein Mann darf nicht soviel arbeiten." Aber nein. Er quatschte sie noch beim Essen breit und ich war allein mit meinem Latein"

Die Äußerung ist nicht schutzfähig. Die Äußerung beschränkt sich auf die Schilderung des Geschehens, nämlich das Gespräch und deren Folgen. Sie weist keine sprachlichen Besonderheiten auf und auch keinen schutzfähigen Inhalt.

A 62, Seite 183: Stammt aus Focus Online 2009

"Eine gewisse Häufigkeit ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass ich nicht mehr der Jüngste bin. Die Zeit zur Überreichung von Preisen wird knapp."

Im Hinblick auf den humorvollen Inhalt der Aussage durch den zweiten Satz ist die Äußerung schutzfähig.

Das Zitat ist vom Zitatrecht gedeckt. Zwar steht nicht Belegfunktion und eine darauffolgende inhaltliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Jedoch ist diese Zitierung unter dem Aspekt der Kunstfreiheit zulässig. Der Autor verwendet dieses Zitat um mit dessen Hilfe das Buch durch einen eigenständig formulierten Schlusskommentar zu Loriot zu beenden. Dieses ist im Rahmen einer Biographie über einen Künstler als Ausdruck der Kunstfreiheit zu werten.

VII.

Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Zitate aus den Werken B 1 bis B 6 besteht ein Unterlassungsanspruch nur bezüglich der B 5 und B 6 bezeichneten Werke.

B 5, Seite 141: Betrifft Szene mit Evelyn Hamann

"Auf dem Landsitz North Cothelstone Hall von Lord und Lady Hesketh-Fortescue befinden sich außer dem jüngsten Sohn Meredith auch die Cousinen Priscilla und Gwyneth Molesworth aus den benachbarten Ortschaften Middle Fritham und Nether Addlethorpe, ferner ein Onkel von Lady Hesketh-Fortescue, der 79-jährige Jasper Fetherstone, dessen Besitz Thrumpton Castle zur Zeit an Lord Molesworth-Houghton, einem Vetter von Priscilla und Gwyneth Molesworth, vermietet ist. Gwyneth Molesworth hatte für Lord Hesketh-Fortescue in Nether Addleshorpe einen Schlipth ... Verzeihung ... Schlips besorgt, ihn aber bei Lord Molesworth-Houghton in Thrumpton Castle liegenlassen ..."

Diese Textstelle ist Teil eines Fernsehsketches. Der Sketch ist von Loriot geschrieben. Die Klägerin ist als Erbin daher aktivlegitimiert. Auch wenn die Filmrechte an dem Sketch an Dritte übertragen worden sind, stehen dem Urheber Loriot die Rechte an den Texten/Drehbüchern weiterhin zu, § 89 Abs.3 UrhG.

Die Textstelle ist auch schutzfähig, da auch die Übernahme von Teilen/Abschnitten eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn dieser Teil/Abschnitt eine schutzfähige individuelle Prägung aufweist (BGH GRUR 1953, 300 ff, 301- Lied der Wildbahn I; OLG München, Urteil v. 23.11.2006, 29 U 3302/06, BeckRS 2008, 12709).

Diese Textstelle weist aufgrund der sprachlichen Gestaltung und des humorvollen Inhalts eine individuelle Prägung auf und ist daher schutzfähig.

Die Übernahme ist vom Zitatzweck nicht gedeckt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Schilderung dem Autor als Belegstelle für eigenständige Ausführungen dient. Soweit der Autor im Anschluss an das Zitat darauf verweist, dass Evelyn Hamann sich tapfer durch den Text gekämpft habe, war es dafür nicht erforderlich, den Text zu übernehmen. Es hätte ausgereicht, kurz auf die Textstelle - durch eine eigene Beschreibung- zu verweisen. Das Zitat hat ausschmückenden Charakter.

B 6, Seite 143: Betrifft Bettenszene

"Wir hätten gern ein Bett."

"Haben Sie da an eine Schlaf-Sitz-Garnitur gedacht mit versenkbaren Rückenpolstern, an eine Couch-Dreh-Kombination oder das klassische Horizontal-Ensemble ?"

"Wir schlafen im Liegen."

"Aaah ja."

"In der Folge übertrifft sich Hallmackenreuther dann selbst: "das Modell Allegro mit doppeltem Federkern und Palmfaserauflage, imprägnierte Halbzwirnware oder gedrilltem Volant. Die Federmuffen sind einzeln aufgehängt und kreuzweise verspannt, also hüftfreundlich in der Seit- und Bauchlage. Ruhen die Herrschaften parallel oder rechtwinklig ?, die Doppelliege Presto: dreifacher Federkern, Polyesterauflage und Stützsperre, das Modell Andante, zweiteilig, zur individuellen Raumgestaltung, Spannmuffenfederung in Leichtmetall ..."

Wegen der Aktivlegitimation kann auf die Ausführungen zu B 5 verwiesen werden.

Der Text ist schutzfähig wegen seines humorvollen Inhalts. Die Übernahme der Szene ist vom Zitatzweck nicht gedeckt, da sich der Autor inhaltlich damit nicht auseinandersetzt, sondern nur auf die Auswirkungen dieses Sketches verweist. Dazu hätte es nicht der Übernahme des Textes bedurft.

Das Zitat ist auch nicht Ausdruck einer künstlerischen Gestaltung, weil nicht erkennbar ist, dass der Autor damit eine Aussage trifft.

VIII.

Hingegen besteht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs.1 UrhG bezüglich der Werke B 1- B 4.

B 1, Seite 95 Anzeigenkampagne für ISOMAT-RAPID

"Tresorspezialist Paul W. (Hannover) bevorzugt immer wieder die ISOMAT-RAPID, wenns mal schnell gehen muss."

Dieser Untertitel gehört zu der Zeichnung und ist Teil der Werbeanzeige.

Von einer Aktivlegitimation der Klägerin ist auszugehen, da der Untertitel unstreitig von Loriot verfasst wurde (s. dazu die Ausführungen des Autors in dem streitbefangenen Buch auf S.94/95).

Es handelt sich jedoch nicht um ein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 UrhG. Da nur dieser Satz übernommen worden ist und nicht die dazugehörige Zeichnung ist bei der Frage des Schutzfähigkeit lediglich auf diesen Ausspruch abzustellen. Ähnlich wie bei Werbeslogans (vgl. dazu Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 46) sind derartige Texte nur schutzfähig, wenn diese geistigen Gehalt und Individualität aufweisen. Das ist bei diesem Satz, der weder sprachliche Besonderheiten aufweist noch originell ist, nicht der Fall.

B 2, Seite 130: Textstelle aus der Sendung mit dem Titel "Loriots sauberer Bildschirm"

"Meine Damen und Herren, begann er, im Zusammenhang mit dem soeben gezeigten Vorfall muss lobend erwähnt werden, dass die Bundespost trotz Defizits und Personalmangels stets bemüht ist, auch schadhaftes Postgut dem Empfänger schnellstmöglich zuzustellen."

Diese Textstelle ist Teil eines Fernsehsketches. Der Sketch ist von Loriot geschrieben. Die Klägerin ist als Erbin daher aktivlegitimiert. Auch wenn die Filmrechte an dem Sketch an Dritte übertragen worden sind, stehen dem Urheber Loriot die Rechte an den Texten/Drehbüchern weiterhin zu, § 89 Abs.3 UrhG.

Die Textstelle ist auch schutzfähig, da auch die Übernahme von Teilen/Abschnitten eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn dieser Teil/Abschnitt eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGH GRUR 1953, 300 ff, 301- Lied der Wildbahn I; OLG München, Urteil v. 23.11.2006, 29 U 3302/06, BeckRS 2008, 12709). Von einer individuellen Prägung ist auszugehen aufgrund des humorvollen Inhalts der geschilderten Szene. Schließlich wird nicht nur die Textstelle zitiert, sondern der Autor schildert den Ablauf der Szene im Ganzen, so dass der Leser sich die Situationskomik vorstellen kann.

Die Übernahme der Szene ist jedoch von dem Zitatrecht gedeckt. Denn die Schilderung der Szene verwendet der Autor um die verschiedenen Stilarten Loriots, mit denen sich der Autor auseinandersetzt, darzustellen. Die Übernahme der Szene dient daher dem Autor als Gestaltungsmittel, die Tätigkeiten des Künstlers Loriot im Bereich Fernsehen zu beschreiben.

B 3, Seite 131: Betrifft Anmoderation von Loriot alias Ditfurth

"daran gewöhnt ist, sich spätestens ab 18 Uhr auf ihr Fernsehgerät zu konzentrieren. Jetzt vermissen sie ihren Bildschirm. Sie wirken verstört ..."

Auch diese aus dem Fernsehsketch übernommene Textpassage ist als solche schutzfähig, da es sich um eine eigentümliche Schöpfung handelt. Von einer individuellen Prägung ist auszugehen aufgrund des humorvollen Inhalts der geschilderten Szene. Schließlich wird nicht nur die Textstelle zitiert, sondern der Autor schildert den Ablauf der Szene im Ganzen, so dass der Leser sich die Situationskomik vorstellen kann.

Die Übernahme der Szene ist jedoch von dem Zitatrecht gedeckt. Denn die Schilderung dieser Szene verwendet der Autor ebenfalls um die verschiedenen Stilarten Loriots, mit denen sich der Autor auseinandersetzt, darzustellen. Denn diese übernommene Szene schließt an die andere Szenenschilderung (s. B 2) an und damit vervollständigt der Autor seine Ausführungen und belegt seine These von verschiedenen Stilarten.

B 4, Seite 133: Betrifft Szene als Viktor Schmoller

"Halt, halt, halt" rief und ein harter Schnitt folgte. Und zwar auf den altbekannten Viktor Schmoller, der eine Dame in der Fußgängerzone ein Mikrofon entgegenreckte und sagte: "Entschuldigen Sie, ich bin vom Deutschen Fernsehen ..." Die Dame antwortete gehetzt und ohne wirklich stehen zu bleiben: "Ach, das tut mir leid, ich habe gar kein Kleingeld bei mir."

Auch hier handelt es sich um die textliche Wiedergabe aus einer Filmsequenz, der ein Drehbuch zugrundeliegt. Die Darstellung des Autors beschränkt sich auch nicht auf die Textwiedergabe, sondern es wird die gesamte Szene geschildert. Die Textstelle ist wegen der individuellen - humorvollen-Prägung schutzfähig.

Die Übernahme ist vom Zitatzweck gedeckt, weil der Autor die Szene zum Beleg seiner These, welche Art von Humor dahintersteckt und wie das auf den Zuschauer wirkt, belegt. Ohne die Schilderung der Szene kann die darauf aufbauende These, der fassungslose und hilflose Blick stehe im Vordergrund, nicht belegt werden.

IX.

Soweit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Urteilstenor zugesprochen wurde, besteht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Kostenerstattungsanspruch.

1. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus § 242 BGB i.V.m. §§ 259, 260 BGB. Zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs ist allgemein anerkannt, dass im Falle des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG der Verletzte auf Auskunft- und Rechnungslegung in Anspruch genommen werden kann (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. § 97 Rd. 78). Da die Klägerin mit der Nachlassverwaltung beauftragt ist, kann sie die Auskunftserteilung und Rechnungslegung an sich verlangen.

2. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Das für einen eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch und vorbereitenden Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie ihren Prüf- und Erkundigungspflichten über das Vorliegen eventueller Urheberrechte von Loriot bzw. dessen Erben nicht nachgekommen sind. Ein fahrlässiges Handeln liegt bereits dann vor, wenn sich jemand erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und dabei in Betracht ziehen muss, dass ein Gericht zu einer von seiner eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit kommt (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 57; BGH GRUR 2000, 699, 702-Kabelfernsehen).

3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € und der Ansatz der 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Hingegen war die Abmahnung nicht voll umfänglich begründet, sondern nur zu einem Teil. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt kann die Klägerin nicht die Unterlassung sämtlicher Zitate beanspruchen. Da es sich in etwa um die Hälfte der Zitate handelt, die nicht zulässig bzw. zulässig sind, ist der Kostenerstattungsanspruch entsprechend um die Hälfte zu kürzen (2.118,44 € : 2).

4. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB.

X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung wegen Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs hat die Kammer die Angaben der Beklagtenseite über die noch vorhandene Auflage des streitbefangenen Buches (ca. 2000-3000 Stück) berücksichtigt.

Der Streitwert war entsprechend dem klägerischen Interesse an der begehrten Unterlassung gemäß § 3 ZPO festzusetzen. Das Gericht hat dabei den Unterlassungsanspruch mit 80.000,00 € und den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch mit jeweils 10.000,00 € bewertet.