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§ 1 NJAG - Studienzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet.