§ 1 NJAG - Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet.