§ 13 NJAVO - Anrechnung einer Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.