Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.07.2014, Az.: 8 SchH 2/13

Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.07.2014
Aktenzeichen
8 SchH 2/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 36232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:0710.8SCHH2.13.0A

Fundstelle

  • IBR 2015, 582

Redaktioneller Leitsatz

Eine Klausel in einem Rahmenvertrag, wonach die Vertragsparteien im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Anrufung eines Schiedsgerichts "anstreben", nicht jedoch fest vereinbaren, dass dieses an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, stellt keine Schiedsklausel i.S. von § 1029 Abs. 1 ZPO dar.

Tenor:

Es wird gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren auf Grundlage der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Rahmenvertrag "Purchasing framework agreement with contractual agreement on purchase by issuing release" vom 13.11.2007 in § 24 Abs. 1 und 2 vereinbarten Schiedsklausel auch unter Einbeziehung des Verweises in § 1 Abs. 1 dieses Rahmenvertrages auf die "General Conditions for Supply ECE 188" nicht zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 13.11.2007 einen Einkaufsrahmenvertrag mit der Bezeichnung "Purchasing framework agreement with contractional agreement on purchase by issuing release orders" (Anlage AS 1; im Folgenden: Rahmenvertrag). Dieser Rahmenvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 1 Objects of purchase and delivery

1. Subject matter of contract is the goods (hereinafter referred to as the supply) according to the Part Lists and List of Drawings, attached as Annex No. 2 and Annex 2 a. (...) The supply and the conditions pertaining are described in below listed documents comprising part of the release orders.

1. Release order (Annex 7)

2. This Purchasing framework agreement

(...)

5. General Conditions for Supply ECE 88

(...)

The documents are listed in order of priority with No. 1 as 1st priority.

(...)

"§ 24 Concluding Clauses

1. In case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration.

2. Venue for assertion of any cause of action shall be Emden, Federal Republic of

Germany.

3. (...)

4. The law of the Federal Republic of Germany shall apply. (...)"

In deutscher Übersetzung lauten die vorgenannten Regelungen wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Einkaufs- und Liefervereinbarung

1. Gegenstand dieses Vertrages sind die Waren (nachstehend bezeichnet als die Lieferung) gemäß der Teileliste und Liste der Zeichnungen, beigefügt als Anlage Nr. 2 und Anlage Nr. 2 a. (...) Die Lieferung und die dazu gehörenden geltenden Bestimmungen ergeben sich aus den untenstehend aufgelisteten Dokumenten, die Teile des Abrufs sind.

1. Abrufauftrag (Anlage 7)

2. Diese Rahmeneinkaufsvereinbarung

(...)

5. Allgemeine Bedingungen für die Belieferung ECE 188

(...)

Die Dokumente sind nach ihrer Priorität aufgelistet mit Nr. 1 als erste Priorität.

(...)

"§ 24 Schlußbestimmungen

1. Bei Streitigkeiten streben die Parteien eine schiedsgerichtliche Entscheidung an.

2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen ist Emden, Bundesrepublik Deutschland.

3. (...)

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (...)"

Die Antragsgegnerin belieferte die Antragstellerin gemäß dem Rahmenvertrag mit Stahlstrukturen für die Tripile-Fundamente für den Windpark ............Offshore I, nämlich mit Kastenträgern und mit Boat-Landings. Aufgrund von gerügten fehlerhaften Schweißnähten führen die Beteiligten seit 2011 außergerichtliche Gespräche, die zu keiner einvernehmlichen Lösung führten.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.03.2013 (Anlage AS 2) auf, einen Schiedsrichter zu benennen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bestätigen.

Eine Benennung eines Schiedsrichters erfolgte nicht. Die Beteiligten führten weitere Verhandlungen, in deren Rahmen die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorschlug, zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen und erst für den Fall des Scheiterns über das anschließende Verfahren in Form eines Schiedsverfahrens oder Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Eine Verständigung der Beteiligten über den Rechtsweg kam nicht zustande.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 (Anlage AG 8) bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Erklärung, ob sie ein Schiedsverfahren auf der Grundlage der Regelung in § 24 des Rahmenvertrages für zulässig erachte. Eine entsprechende Erklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages stelle keine wirksame Schiedsklausel dar. Der Klausel fehle der nach § 1029 ZPO notwendige Inhalt, weil sie keine Verpflichtung zur Anrufung eines Schiedsgerichts enthalte.

Es sei lediglich geregelt, dass die Parteien des Rahmenvertrages die Anrufung eines Schiedsgerichts beabsichtigen ("aim"). Die Regelung in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages sei im Übrigen vorrangig gegenüber den "Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung ECE 188" (Anlage AG 9; im Folgenden: ECE 188).

Die Antragstellerin beantragt,

gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren auf Grundlage der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Rahmenvertrag "Purchasing framework agreement with contractual agreement on purchase by issuing release" vom 13.11.2007 in § 24 Abs. 1 und 2 vereinbarten Schiedsklausel auch unter Einbeziehung des Verweises in § 1 Abs. 1 dieses Rahmenvertrages auf die "General Conditions for Supply ECE 188" nicht zulässig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, es handele sich um eine (atypische) nicht verbindliche Schiedsklausel, die zulässig sei. Der Maßstab des § 1029 ZPO sei nicht anzulegen. Darüber hinaus sei die Durchführung des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO derzeit unzulässig, weil die Beteiligten im Mai 2013 vereinbart hätten, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens beiderseits keine ein mögliches Schiedsverfahren vorantreibenden oder verhindernden Rechtshandlungen vorzunehmen seien, so dass auf Seiten der Antragstellerin kein Antrag nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO und auf Seiten der Antragsgegnerin kein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden sollten. Das Stillhalteabkommen gelte nach wie vor. Im Übrigen sei in Ziff. 13 ECE 188 eine Schiedsklausel enthalten. Danach sei bei jeglichen Streitigkeiten die Durchführung des Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer vorgesehen. Die Vereinbarung in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages sei unter Berücksichtigung der ECE 188 auszulegen, so dass sich die Parteien auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens geeinigt hätten.

II.

Der Antrag der Antragsstellerin ist zulässig und begründet.

1. a) Das Oberlandesgericht Oldenburg ist für das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben; die Parteien haben in § 24 Abs. 2 des Rahmenvertrages Emden als Gerichtstand gewählt, der im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt.

b) Der Antrag ist nicht infolge eines zwischen den Beteiligten im Mai 2013 zustande gekommenen und noch geltenden Stillhalteabkommens unzulässig. Dem von den Parteien zu den Akten gereichten außergerichtlichen Schriftverkehr lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens auf jegliche gerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Regelung in § 24 des Rahmenvertrages verzichten wollte. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insbesondere nicht aus der email der Antragstellerin vom 03.05.2013 (Anlage AG 5) herleiten. Darin hat sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter lediglich erklärt, dass sie kein Verfahren zur Festsetzung eines weiteren Schiedsrichters einleiten werde, solange sie nicht zum Mediationsvorschlag der Antragsgegnerin Stellung genommen habe und sie ein Verfahren in den nächsten zwei Wochen definitiv nicht einleiten werde. Dass sie aber auf jegliche gerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Klausel verzichte, ergibt sich daraus nicht, jedenfalls nicht über die Zeit von zwei Wochen hinaus. Das hat die Antragsgegnerin - wie sich aus dem Schreiben vom 07.05.2013 (Anlage AG 4) entnehmen lässt - auch nicht anders verstanden.

Nachdem in den darauf folgenden Monaten eine Verständigung der Beteiligten über den Rechtsweg nicht zustande kam, übersandten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.11.2013 (Anlage AG 8) einen Entwurf der Antragsschrift dieses Verfahrens und baten nochmals um Erklärung, ob sie ein Schiedsverfahren auf der Grundlage der Regelung in § 24 des Rahmenvertrages für zulässig erachte. Eine solche Erklärung gab die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15.11.2013 (Anlage AS 4) nicht ab; sie verwies lediglich (erneut) darauf, dass die Beteiligten sich zunächst treffen und verhandeln bzw. ggf. ein Mediationsverfahren durchführen sollten.

2. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist begründet.

a) Die Frage, ob eine (wirksame) Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, ist hier nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einem - wie hier gegebenen - Kollisionsfall aufgrund Auslandsbezugs (die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Estland) nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 373/08 - NJW-RR 2011, 1350 Tz. 38) und damit nach den Bestimmungen der hier in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Artikel 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. dazu OLG Hamm, IBR 2013, 784 [OLG Hamm 09.07.2013 - 21 U 16/13] Tz. 59 ff.). Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Nur wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, kommt eine Anwendbarkeit der Anknüpfungsregeln der Art. 28 ff. EGBGB a.F. in Betracht (vgl. OLG Hamm, aaO.). Hiernach ist deutsches Recht anwendbar; die Parteien haben in § 24 Abs. 4 des Rahmenvertrages die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bestimmt.

b) Die in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages enthaltene Regelung stellt keine Schiedsvereinbarung i.S. des § 1029 Abs. 1 ZPO dar.

aa) Eine Schiedsvereinbarung i.S. der genannten Vorschrift setzt eine Vereinbarung voraus, wonach die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird (vgl. Zöller/Geimer; ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rdnr. 28). Es muss das Schiedsverfahren an Stelle des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten gewünscht sein (Zöller, aaO. Rn. 29; vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 4. Aufl. (2013) § 1029 Rn.29).

bb) Eine solche Regelung ist hier nicht getroffen worden. In § 24 Abs. 1 des in englischer Sprache verfassten Rahmenvertrages heißt es insoweit: "In case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration." Dieser Vereinbarung lässt sich daher - wie sich aus der übersetzten Fassung ergibt - lediglich entnehmen, dass die Parteien des Rahmenvertrages die Anrufung eines Schiedsgerichts "anstreben". Die Beteiligten haben mithin nur eine Absichtserklärung im Hinblick auf eine schiedsgerichtliche Entscheidung bzw. eine Schiedsvereinbarung vorgesehen, aber keinerlei Verpflichtung insoweit geregelt.

Die Vertragsparteien sagen beide nur zu, sich zu bemühen, ihre Meinungsverschiedenheiten durch Anrufung eines Schiedsgerichts und nicht eines ordentlichen Gerichts entscheiden zu lassen. Demzufolge steht es den Parteien nach dem Rahmenvertrag zwar frei, noch eine entsprechende Einigung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu erzielen, aber § 24 Abs. 1 und 2 des Rahmenvertrages vom 13.11.2007 ist keine Schiedsklausel bzw. keine Schiedsvereinbarung, auf deren Grundlage ein Schiedsverfahren durchzuführen ist.

cc) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2007 (III ZB 7/06 - SchiedsVZ 2007, 160). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Schiedsvereinbarung i.S. des § 1029 Abs. 1 ZPO auch dann vorliegen kann, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (vgl. BGH aaO. Rn. 16). Um eine danach mögliche sog. atypische Schiedsklausel, bei der eine nur bedingte Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch besteht, geht es hier nicht; der in der genannten Entscheidung maßgeblichen Klausel lag - anders als hier - ein Konsens der dortigen Beteiligten hinsichtlich der Anrufung eines Schiedsgerichts zugrunde.

dd) Schließlich ist eine wirksame Schiedsvereinbarung auch nicht deshalb gegeben, weil die in die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten - unterstellt - einbezogenen ECE 188 in § 13 eine Schiedsklausel enthalten, wonach bei jeglichen Streitigkeiten die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris vorgesehen ist. Die Regelung in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages ist nicht unklar oder lückenhaft und daher nicht etwa im Hinblick auf § 13 ECE 188 ergänzend auszulegen. § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrages enthält vielmehr eine Regelung, die eindeutig bestimmt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens lediglich "angestrebt" wird. Sie steht daher - anders als die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 03.07.2014 meint - inhaltlich mit der Schiedsklausel in Widerspruch, geht dieser aber als Individualvereinbarung vor. Dies folgt bereits aus § 1 des Rahmenvertrages, in dem die Rangfolge der geltenden Bestimmungen ausdrücklich vorgegeben ist. Danach ist der Rahmenvertrag gegenüber den erst an fünfter Stelle genannten allgemeinen Bedingungen für die Belieferung, ECE 188, vorrangig. Entsprechendes ist auch der Präambel der ECE 188 zu entnehmen.

Nach allem ist dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auf der Basis des § 24 Abs. 1 und 2 des Einkaufsrahmenvertrages vom 13.11.2007 stattzugeben.

III.

Die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 03.07.2014 und 04.07.2014 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit sich daraus neues Vorbringen der Antragsgegnerin insbesondere betreffend den Inhalt der Vertragsverhandlungen ergibt, ist dies nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung ist beiden Parteien Gelegenheit gegeben worden, zu den rechtlichen Erörterungen im Termin ergänzend Stellung zu nehmen. Ein darüber hinaus gehender Schriftsatznachlass ist von der Antragsgegnerin nicht beantragt worden und war auch nicht veranlasst; es war die Antragsgegnerin selbst, die - erstmals - mit Schriftsatz vom 05.06.2014 geltend gemacht hat, dass sich eine Schiedsvereinbarung der Beteiligten aus einer in den ECE 188 enthaltenen Schiedsklausel ergebe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.