Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.07.2014, Az.: 4 U 24/14

Rückzahlung einer Maklerprovision; Unterlassener Hinweis auf Denkmalschutz; Vorsätzliche oder grob leichtfertige Angaben

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.07.2014
Aktenzeichen
4 U 24/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 41676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 16.04.2014 - AZ: 3 O 2547/13

Redaktioneller Leitsatz

Ein Makler hat keinen Honoranspruch, wenn er in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht; dazu gehören insbesondere unrichtige Informationen.

In dem Rechtsstreit

R...... I........G.... B.... F........ G...... H.....

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. H........ L.....

gegen

L........ N.....

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte E...... & P.....

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......., die Richterin am Oberlandesgericht ......... und die Richterin am Oberlandesgericht .....

am 10. Juli 2014

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 19.992 Euro.

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 16.04.2014 verkündete und hiermit in allen Einzelheiten in Bezug genommenen Urteil des Einzelrichters des Landgericht Osnabrück, durch das er zur Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 19.992 € verurteilt wurde.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten aus dem Maklervertrag in schwerwiegender Weise verletzt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G......... und A.......... könne es als bewiesen gelten, dass die Bedeutung des Denkmalschutzes für den Zeugen A............erkennbar gewesen sei. Deswegen hätte dieser den Kläger auf die ungeklärte Risikolage hinsichtlich des Denkmalschutzes hinweisen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil diese offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.06.2014 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das weitere Vorbringen des Beklagten führt zu keiner anderen Bewertung.

Der Beklagte hat seinen Provisionsanspruch verwirkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Makler seinen Provisionsanspruch dann verwirkt, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist (BGH v. 18.02.1976 - IV ZR 209/75, WM 1976, 477; v. 15.03.1989 - IVa ZR 2/88, WM 1989, 918). § 654 BGB findet in solchen Fällen entsprechende Anwendung und will als strafbewehrte Norm den Makler dazu anhalten, die ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Treuepflichten zu wahren (BGH v. 05.02.1962 - VII ZR 248/60 - BGHZ 36, 323-329; BGH v. 16.10.1980 - IVa ZR 35/80 - LM Nr. 10 zu § 654 BGB; BGH v. 24.06.1981 - IVa ZR 225/80 - LM Nr. 12 zu § 654 BGB; BGH v. 13.03.1985 - IVa ZR 222/83 - LM Nr. 15 zu § 654 BGB; BGH v. 03.12.1986 - IVa ZR 87/85 - NJW 1987, 1008-1009). Der Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Stadt N......... mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war. Ein Makler erscheint nämlich auch dann lohnunwürdig, wenn er in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht, wozu insbesondere unrichtige Informationen gehören. Die Aufklärungspflicht gilt unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet worden ist. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist nämlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben der Verkehrssitte zu bestimmen.

Die Aufklärungspflichtpflicht des Beklagten umfasst hiernach auch die Information, die Stadt N.......... wolle im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird. Der Makler kann bei Kenntnis eines geplanten Denkmalschutzverfahrens nicht damit gehört werden, er habe bei Verneinung der Frage, ob das Gebäude unter Denkmalschutz stehe, seiner Aufklärungspflicht genüge getan. Hat der Makler Kenntnis von einem geplanten Denkmalschutzverfahren hat dieser seinen Auftraggeber hierüber aufzuklären.

Dass der Beklagte Kenntnis von dem geplanten Denkmalschutzverfahren der Stadt N..........hatte, ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen A......... Diesem war durch Mitteilung der Voreigentümer des Gebäudes bekannt, dass die Stadt N........ durch die Denkmalschutzbehörde die Besichtigung des Gebäudes zur Prüfung der Denkmalschutzsituation beabsichtigt. Der Beklagte muss sich die Kenntnis des Zeugen A....... zurechnen lassen. Der Zeuge A.... ist als Ansprechpartner des Beklagten aufgetreten. Der Zeuge A.... hat das Maklergeschäft für den Beklagten abgewickelt und diese Vertragsverhältnisse aufgedeckt. Aus diesem Grund muss sich der Beklagte die Kenntnisse sowie das Handeln des Zeugen A.... zurechnen lassen. Die analoge Anwendung des § 654 BGB ist nämlich nicht auf selbständige, persönlich tätige Makler beschränkt. Der Makler ist für Verfehlungen wie bspw. vorsätzliche falsche Angabe der für ihn tätigen Personen einstandspflichtig (BGH v. 13.03.1985 - IVa ZR 222/83, NJW 1986, 2573; Staudinger-Reuter § 654 Rn. 11).

Die Aufklärungspflicht entfällt auch unter Berücksichtigung der Motivlage des Zeugen G......, die diesen zur Frage nach dem Denkmalschutz des Gebäudes veranlasst haben, nicht. Auch soweit sich nunmehr der Beklagte die Angabe des Zeugen G........, er habe von sich aus das Thema Denkmalschutz angesprochen, zu eigen macht und insoweit entgegen seinen ursprünglichen Vortrags, er mache sich sämtlichen erstinstanzlichen Sachvortrag zu eigen, fallen lässt, gilt nichts anderes.

Für einen objektiven Betrachter war es deutlich erkennbar, dass der Zeugen Göke zur sachverständigen Beratung des Klägers an dem Besichtigungstermin teilgenommen hat. Nach den Angaben des Zeugen G........ und des Zeugen A.... war auch der Umbau des Gebäudes Gegenstand der gemeinsamen Besprechung am Besichtigungstermin. Bereits hieraus konnte der Zeuge A.... erkennen, dass es für den Auftraggeber von erheblichem Interesse ist, ob ein Prüfungsverfahren betreffend des Denkmalschutzes des Gebäudes in Aussicht steht, weswegen der Makler über sämtliche ihm hierzu bekannten Umstände aufzuklären hat. Wird ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, kann dies erheblichen Einfluss auf mögliche bauliche Maßnahmen haben.

Unabhängig hiervon ist aber auch die von dem Zeugen G... gestellte Frage nach dem Denkmalschutz der Sphäre des Klägers zuzurechnen, da der Zeuge G...das Gebäude aufgrund seiner Erfahrungen für den Kläger besichtigen sollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Beklagte zumindest grob leichtfertig wesentliche Vertragspflichten seines Auftragsgebers in schwerwiegender Weise verletzt und seinen Anspruch auf Maklerlohn verwirkt.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.