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§ 1 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel gegeben, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Urkundsgeschäfte je Notarstelle - unter Berücksichtigung der Neubestellung - angefallen sind. Bei der Feststellung der Urkundsgeschäfte sind Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare nicht mitzuzählen.

(2) Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können bis zum 31. Dezember 2002 in jedem Amtsgerichtsbezirk unabhängig von der Bedürfnislage nach Absatz 1 weitere Notarbestellungen erfolgen. Sie dürfen jährlich 5 v.H. der in dem Amtsgerichtsbezirk eingerichteten Notarstellen nicht übersteigen. Eine Bestellung unterbleibt, wenn dadurch das durchschnittliche Urkundsaufkommen nach Absatz 1 unter 250 Urkundsgeschäfte absinken würde.