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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NKomVRÄndG - Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        "3Ist der Gemeindename durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Namens" die Worte "oder des Namens des Gemeindeteils" eingefügt.

  2. 2.

    § 22b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Wirtschaftspläne" gestrichen.

      2. bb)

        Nummer 4 erhält folgende Fassung:

        "4.
        den Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,".

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:

      "(3) 1Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 3Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 5Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

      (4) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 34 in der Gemeinde Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. 2§ 22a Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

      (6) 1Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen."

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.

    5. e)

      Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:

      "Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".

    6. f)

      Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.

  3. 3.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

      "(3) 1Aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden kann die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden zu regeln. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des die Vereinigung oder Neubildung regelnden Gesetzes bekannt gemacht worden sein.

      (4) Beschlüsse nach Absatz 2 oder 3 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Rates."

  4. 4.

    In § 40 Abs. 1 Nr. 15 werden nach dem Wort "Zusammenschlüssen" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

  5. 5.

    § 41 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden."

  6. 6.

    In § 54 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "zwölf Monaten" durch die Worte "zwei Jahren" ersetzt.

  7. 7.

    § 55b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 5 wird gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.

  8. 8.

    In § 55f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Sätze 3 bis 7" durch die Angabe "Sätze 3 bis 6" ersetzt.

  9. 9.

    § 61 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) 1Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten. 2Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Bildung der Samtgemeinde oder die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen werden wird. 3Wird einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 2 aufgehoben oder ist die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend."

    2. b)

      Absatz 8 erhält folgende Fassung:

      "(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung."

  10. 10.

    § 63 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht besetzt oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1."

  11. 11.

    § 72 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "der Samtgemeindeausschuss kann dazu eine Stellungnahme abgeben" gestrichen.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  12. 12.

    § 73 erhält folgende Fassung:

    "§ 73
    Hauptsatzung

    (1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch bestimmen:

    1. 1.

      die Mitgliedsgemeinden,

    2. 2.

      den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung,

    3. 3.

      die der Samtgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben.

    (2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.

    (3) 1Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. 2Ist der Name der Samtgemeinde durch Gesetz festgelegt worden, so kann die Samtgemeinde den Namen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Regelung ändern."

  13. 13.

    § 74 erhält folgende Fassung:

    "§ 74
    Neubildung einer Samtgemeinde

    (1) 1Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. 2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. 3Die Bildung der neuen Samtgemeinde kann nur

    1. 1.

      zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder

    2. 2.

      zum Beginn

    der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren vorgesehen werden. 4Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates (§ 32 Abs. 3) ist in der Hauptsatzung zu regeln. 6Die Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden zu Vereinbarungen nach Satz 1 bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder ihres Rates. 7Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. 8Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

    (2) 1Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Bekanntmachung der Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren erfolgen.

    (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung nach dem in ihr für die Bildung der Samtgemeinde bestimmten Zeitpunkt bekannt gemacht, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats gebildet.

    (4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 20 entsprechend.

    (5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.

    (6) 1Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. 2Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen."

  14. 14.

    Nach § 74 wird der folgende § 74a eingefügt:

    "§ 74a
    Zusammenschließen von Samtgemeinden

    (1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn

    1. 1.

      die Samtgemeinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde vereinbart haben und

    2. 2.

      die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben.

    2Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. 3§ 74 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 4Vor dem Zusammenschluss sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu hören. 5Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. 6Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gegenüber der Samtgemeinde zu erklären; § 74 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

    (2) 1Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. 2Die Verordnung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Landtages. 3Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur über, wenn die Mitgliedsgemeinde nicht widerspricht.

    (3) 1Die neue Samtgemeinde kann nur

    1. 1.

      zu einem Zeitpunkt mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder

    2. 2.

      zum Beginn

    der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren gebildet werden. 2Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.

    (4) 1Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 74 Abs. 1 Satz 8 und § 20 gelten entsprechend. 2Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. 3Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.

    (5) 1Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren bekannt gemacht werden. 3§ 74 Abs. 5 gilt entsprechend."

  15. 15.

    § 77 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Umbildung einer Samtgemeinde".
    2. b)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "ausscheidet" die Worte "oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde)" und nach dem Wort "entgegenstehen" ein Semikolon und die Worte "§ 74 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach den Worten "Samtgemeinde und die" die Worte "aufzunehmende oder die" eingefügt und das Wort "Veränderung" durch das Wort "Umbildung" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2§ 74 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend."

  16. 16.

    § 79 wird gestrichen.

  17. 17.

    In § 80 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinden" ein Komma und die Worte "die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind," eingefügt.

  18. 18.

    Dem § 83 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. 2Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. 4Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. 5Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln."

  19. 19.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

    4. d)

      Im neuen Absatz 2 wird das Wort "Werksausschüsse" durch das Wort "Betriebsausschüsse" ersetzt.

    5. e)

      Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Werksausschüssen" durch das Wort "Betriebsausschüssen" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Werksausschusses" durch das Wort "Betriebsausschusses" ersetzt.

    6. f)

      Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Werksleitung" durch das Wort "Betriebsleitung" ersetzt.

    7. g)

      Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richtet sich im Übrigen nach den gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe."

  20. 20.

    § 113e Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 5 wird gestrichen.

    2. b)

      Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

  21. 21.

    § 113g wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, die §§ 26, 80, 82 Abs. 1 und 2, die §§ 83, 88, 90 und 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden."

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  22. 22.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

        Die Worte "Sie oder er" werden durch die Worte "Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beeinträchtigt wird."

  23. 23.

    § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung

    "(2) Haben Gemeinden kein Rechnungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung (§ 119 Abs. 1) vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde durchgeführt."

  24. 24.

    § 122 erhält folgende Fassung:

    "§ 122
    Übertragung der Rechnungsprüfung

    1Die Rechnungsprüfung kann ganz oder zum Teil in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungsprüfung gesichert ist. 2Hat eine kommunale Körperschaft die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten."

  25. 25.

    Die Überschrift des § 128 erhält folgende Fassung:

    "Kommunalaufsichtsbehörden
    und Fachaufsichtsbehörden".
  26. 26.

    § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. 3Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 zweckgebunden sind."

  27. 27.

    § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 12 werden nach den Worten "die Verwaltung" ein Komma und die Worte "die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen" eingefügt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 14 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

    3. c)

      Am Ende der Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    4. d)

      Es wird die folgende Nummer 16 angefügt:

      "16.
      das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge."