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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NKomVRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahrnehmung" durch das Wort "Erfüllung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt."

  2. 2.

    § 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 2
    Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

    (1) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können kommunale Körperschaften

    1. 1.

      öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere kommunale Körperschaft oder einen Zweckverband übertragen oder

    2. 2.

      eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere kommunale Körperschaft oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

    2Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

    (2) 1Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere kommunale Körperschaft nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. 2Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

    (3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 113c Abs. 1 Satz 3 NGO nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

    (4) 1Soweit kommunale Körperschaften eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. 3Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

    (5) 1Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 3Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

  3. 3.

    In § 3 Abs. 2 werden die Angabe "§ 113g Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 113g Abs. 1" und die Angabe "§ 113g Abs. 3" durch die Angabe "§ 113g Abs. 2"ersetzt.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Anzeige, Bekanntmachungen".
    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. 2Änderungen der Unternehmenssatzung der Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Körperschaften übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). 2Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer kommunalen Körperschaft übernehmen oder für diese durchführen."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "wahrnähmen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:

        Nach dem Wort "Den" werden die Worte "eine Aufgabe" eingefügt.

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

        "2Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt."

      4. dd)

        Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

    5. e)

      Absatz 6 wird gestrichen.

    6. f)

      Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Genehmigung nach § 5 Abs. 6 und der öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 7" durch die Worte "öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Zahl "7" durch die Zahl "6" ersetzt.

  7. 7.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "ihnen gemeinsam obliegende Aufgaben erfüllt" durch die Worte "Aufgaben der Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

      3. cc)

        Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine jedem Verbandsmitglied obliegende Aufgabe erfüllen soll, einen einheitlichen Träger zu geben."

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

      "(6) 1Ein Zweckverband im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dessen Hauptzweck es ist, sich wirtschaftlich zu betätigen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 NGO errichtet und geführt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zweckverband Aufgaben nach § 108 Abs. 3 NGO erfüllt."

  8. 8.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  9. 9.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 6 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

      Die Worte "und deren Genehmigung" werden gestrichen.

  10. 10.

    § 16 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    "(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Gemeinden geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend anzuwenden.

    (3) 1Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 108 Abs. 4 NGO, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden sind. 2In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen."

  11. 11.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wahrgenommen" durch das Wort "erfüllt" ersetzt.

  12. 12.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend."

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die vor dem 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen von Zweckverbänden und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zum Gegenstand haben."