Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NKomVRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 3 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) 1Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden."

  2. 2.

    Dem § 10 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "3Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Kurbeitrag erheben, dessen Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."

  3. 3.

    § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Aus dem ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

      1. a)

        über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2,

      2. b)

        über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 7 bis 15,

      3. c)

        über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240) sind,

      4. d)

        über das Steuergeheimnis und die Mitwirkungspflichten §§ 30a bis 31b,

      5. e)

        über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32."

    2. b)

      In Nummer 3 Buchst. a wird die Verweisung "§§ 88 bis 93 Abs. 1 bis 6" durch die Verweisung "§ 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 Buchst. b wird die Verweisung "§§ 164 bis 168" durch die Verweisung "§§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, §§ 166 bis 168" ersetzt.